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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Edicta und statuta poenalia denen Handwercks-Zünfften zu geben/ (9) die Wild-Bahn/ Fisch- und Vogelfang / (10) die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit über den Mayntzischen Hof und Ambt-Leute in der Stadt/ sc.

VI. Daß die Stadt die Hohe- und Nieder-Gerichte hätte/ denn sie hätte Macht die delinquenten zu fahen/ zu incarceriren/ zu torquiren/ und zu relegiren; It. auf Gnad und Ungnad ledig zu lassen; Die Geld-Straffe/ so der Rath dictire/ werde der Stadt-Cämmerey zugewendet; Bey der Execution wären 2 von dem Rath zugegen; In Civil Sachen competire dem Stadt-Rath nicht nur die Cognition, sondern auch die Execution.

VII. Daß die Appellationes so wohl in Criminal als Civil-Sachen/ und auch gar von dem Ertz-Bischofflichen Richter/ an die Stadt-Obrigkeit gienge.

VIII. Daß der Stadt-Magistrat die von denen Ertz-Bischöfflichen Richtern gesprochene Urteln exequire/ und dürffte kein Ertz-Bischöfflicher Diener in der Bürger Häuser gehen / solches zu thun.

IX. Daß der Rath die freye administration in der Stadt hätte/ und deshalb keinem Rechenschafft geben dürffte; Es könte derselbe ohne Consens des Ertz-Bischoffs Güter kauffen und verkauffen; Geld aufnehmen/ und ihre Bürger dafür versetzen; Aembter besetzen; Den Bürgern Freyheiten und immunitäten concediren/ Kirchen-Schulen- und Policey-Ordnungen/ auch statuta machen; Allen Bürgern und Einwohnern/ Handels-Leuten / Zünfften und Handwerckern/ nach Erfoderung der Zeit/ Gesetze und Ordnungen geben / dieselbe mehren/ mindern/ oder gar abthun. sc.

X. Daß die Bürger nicht allein bey erster Erlangung des Bürger-Rechts/ sondern alle Jahr dem Rath die Huldigung abstatteten.

XI. Daß der Stadt von denen Päbsten Clemente VII an. 1378 und Urbano VI an. 1389 eine Academie aufzurichten erlaubet worden/ welches nur Fürsten und freyen Städten zustünde; und hätte der damahlige Bischoff zu Mayntz noch selber vor die Stadt intercediret.

XII. Daß bey gefährlichen Zeiten/ wann die Ertz-Bischöffe in Krieg oder Feindschafft verwickelt gewesen/ die Stadt damit nichts zu thun gehabt/ sondern von denen andern Ma[unleserliches Material]ntzischen Unterthanen separirt gewesen.

XIII. Daß einige Familien der Bürger ein apartes Gericht in Schuld-Sachen/ über alle Bürger bey S. Georgen hinunterwerts zum Moritz-Thor zu/ und nacher S. Andreas wohnend / hätten/ das Mülhausische Gericht genandt/ so von denen Ertz-Bischöffen/ so viel man Nachricht hätte/ nicht concediret/ sondern von den Grafen zu Gleichen/ so es vormahlen gehabt/ dem Geschlechte der Mühlhausen zu Lehen aufgetragen worden/ itzo aber von Dietrich Fensterer zu Lehen getragen würde.

XIV. Daß der Ertz-Bischoff Johannes in der mit der Stadt gemachten Einigung selber gestehe/ daß die Stadt ihre Gerechtigkeiten nicht von ihnen/ sondern von denen Käysern und Königen/ gleich wie er auch/ erhalten.

XV. Daß an keinem Stadt-Thor/ Thurn/ Mauren oder andern Stadt-Gebäuden das Mäyntzische / sondern aller Orten des Raths Wapen zu finden.

XVI. Daß die Hertzoge zu Sachsen der Stadt Erb-Schutz-Herren/ dahero Chur-Mayntz keine Superiorität daselbst haben könte.

Wieder die Chur-Mayntzische Gründe wurd von der Stadt Erfurt eingewendet:

Beantwortung der Chur- und Mayntzischen Gründe. Ad I. Was von Bonifacio angeführet würde/ sey nur von der Erfordischen Kirche zu verstehen / weil die Bischöffe selber Zeit keine weltliche Herren oder Potentaten/ sondern nur Lehrer der Kirchen gewesen.

Ad II. Daß Käyser Otto dem Stifft Mayntz gantz Thüringen solte geschencket haben/ davon hätte man keine Nachricht/ könte auch nicht wohl seyn/ weil sonst hernach von Käyser Conrada II oder Lothario keine Land-Grafschafft daraus hätte gemachet/ und Ludovico, des Lotharii Eydam/ von diesem gegeben werden können; Dafern aber auch dem Ertz-Bischoff etwas in Civilibus geschencket worden/ so würde es doch nur in einigen Gütern bestanden seyn/ weil es dazumahl noch nicht gebräuchlich gewesen/ de-

vid. scriptum sub Tit. der Stadt Erfurt Gegen/ Bericht sc. quod extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 41. add. Klock. d. l.

Edicta und statuta poenalia denen Handwercks-Zünfften zu geben/ (9) die Wild-Bahn/ Fisch- und Vogelfang / (10) die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit über den Mayntzischen Hof und Ambt-Leute in der Stadt/ sc.

VI. Daß die Stadt die Hohe- und Nieder-Gerichte hätte/ denn sie hätte Macht die delinquenten zu fahen/ zu incarceriren/ zu torquiren/ und zu relegiren; It. auf Gnad und Ungnad ledig zu lassen; Die Geld-Straffe/ so der Rath dictire/ werde der Stadt-Cämmerey zugewendet; Bey der Execution wären 2 von dem Rath zugegen; In Civil Sachen competire dem Stadt-Rath nicht nur die Cognition, sondern auch die Execution.

VII. Daß die Appellationes so wohl in Criminal als Civil-Sachen/ und auch gar von dem Ertz-Bischofflichen Richter/ an die Stadt-Obrigkeit gienge.

VIII. Daß der Stadt-Magistrat die von denen Ertz-Bischöfflichen Richtern gesprochene Urteln exequire/ und dürffte kein Ertz-Bischöfflicher Diener in der Bürger Häuser gehen / solches zu thun.

IX. Daß der Rath die freye administration in der Stadt hätte/ und deshalb keinem Rechenschafft geben dürffte; Es könte derselbe ohne Consens des Ertz-Bischoffs Güter kauffen und verkauffen; Geld aufnehmen/ und ihre Bürger dafür versetzen; Aembter besetzen; Den Bürgern Freyheiten und immunitäten concediren/ Kirchen-Schulen- und Policey-Ordnungen/ auch statuta machen; Allen Bürgern und Einwohnern/ Handels-Leuten / Zünfften und Handwerckern/ nach Erfoderung der Zeit/ Gesetze und Ordnungen geben / dieselbe mehren/ mindern/ oder gar abthun. sc.

X. Daß die Bürger nicht allein bey erster Erlangung des Bürger-Rechts/ sondern alle Jahr dem Rath die Huldigung abstatteten.

XI. Daß der Stadt von denen Päbsten Clemente VII an. 1378 und Urbano VI an. 1389 eine Academie aufzurichten erlaubet worden/ welches nur Fürsten und freyen Städten zustünde; und hätte der damahlige Bischoff zu Mayntz noch selber vor die Stadt intercediret.

XII. Daß bey gefährlichen Zeiten/ wann die Ertz-Bischöffe in Krieg oder Feindschafft verwickelt gewesen/ die Stadt damit nichts zu thun gehabt/ sondern von denen andern Ma[unleserliches Material]ntzischen Unterthanen separirt gewesen.

XIII. Daß einige Familien der Bürger ein apartes Gericht in Schuld-Sachen/ über alle Bürger bey S. Georgen hinunterwerts zum Moritz-Thor zu/ und nacher S. Andreas wohnend / hätten/ das Mülhausische Gericht genandt/ so von denen Ertz-Bischöffen/ so viel man Nachricht hätte/ nicht concediret/ sondern von den Grafen zu Gleichen/ so es vormahlen gehabt/ dem Geschlechte der Mühlhausen zu Lehen aufgetragen worden/ itzo aber von Dietrich Fensterer zu Lehen getragen würde.

XIV. Daß der Ertz-Bischoff Johannes in der mit der Stadt gemachten Einigung selber gestehe/ daß die Stadt ihre Gerechtigkeiten nicht von ihnen/ sondern von denen Käysern und Königen/ gleich wie er auch/ erhalten.

XV. Daß an keinem Stadt-Thor/ Thurn/ Mauren oder andern Stadt-Gebäuden das Mäyntzische / sondern aller Orten des Raths Wapen zu finden.

XVI. Daß die Hertzoge zu Sachsen der Stadt Erb-Schutz-Herren/ dahero Chur-Mayntz keine Superiorität daselbst haben könte.

Wieder die Chur-Mayntzische Gründe wurd von der Stadt Erfurt eingewendet:

Beantwortung der Chur- und Mayntzischẽ Gründe. Ad I. Was von Bonifacio angeführet würde/ sey nur von der Erfordischen Kirche zu verstehen / weil die Bischöffe selber Zeit keine weltliche Herren oder Potentaten/ sondern nur Lehrer der Kirchen gewesen.

Ad II. Daß Käyser Otto dem Stifft Mayntz gantz Thüringen solte geschencket haben/ davon hätte man keine Nachricht/ könte auch nicht wohl seyn/ weil sonst hernach von Käyser Conrada II oder Lothario keine Land-Grafschafft daraus hätte gemachet/ und Ludovico, des Lotharii Eydam/ von diesem gegeben werden können; Dafern aber auch dem Ertz-Bischoff etwas in Civilibus geschencket worden/ so würde es doch nur in einigen Gütern bestanden seyn/ weil es dazumahl noch nicht gebräuchlich gewesen/ de-

vid. scriptum sub Tit. der Stadt Erfurt Gegen/ Bericht sc. quod extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 41. add. Klock. d. l.
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Edicta und statuta            poenalia denen Handwercks-Zünfften zu geben/ (9) die Wild-Bahn/ Fisch- und Vogelfang /            (10) die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit über den Mayntzischen Hof und Ambt-Leute in der            Stadt/ sc.</p>
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        <p>VII. Daß die Appellationes so wohl in Criminal als Civil-Sachen/ und auch gar von dem            Ertz-Bischofflichen Richter/ an die Stadt-Obrigkeit gienge.</p>
        <p>VIII. Daß der Stadt-Magistrat die von denen Ertz-Bischöfflichen Richtern gesprochene            Urteln exequire/ und dürffte kein Ertz-Bischöfflicher Diener in der Bürger Häuser gehen /            solches zu thun.</p>
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        <p>X. Daß die Bürger nicht allein bey erster Erlangung des Bürger-Rechts/ sondern alle Jahr            dem Rath die Huldigung abstatteten.</p>
        <p>XI. Daß der Stadt von denen Päbsten Clemente VII an. 1378 und Urbano VI an. 1389 eine            Academie aufzurichten erlaubet worden/ welches nur Fürsten und freyen Städten zustünde;            und hätte der damahlige Bischoff zu Mayntz noch selber vor die Stadt intercediret.</p>
        <p>XII. Daß bey gefährlichen Zeiten/ wann die Ertz-Bischöffe in Krieg oder Feindschafft            verwickelt gewesen/ die Stadt damit nichts zu thun gehabt/ sondern von denen andern            Ma<gap reason="illegible"/>ntzischen Unterthanen separirt gewesen.</p>
        <p>XIII. Daß einige Familien der Bürger ein apartes Gericht in Schuld-Sachen/ über alle            Bürger bey S. Georgen hinunterwerts zum Moritz-Thor zu/ und nacher S. Andreas wohnend /            hätten/ das Mülhausische Gericht genandt/ so von denen Ertz-Bischöffen/ so viel man            Nachricht hätte/ nicht concediret/ sondern von den Grafen zu Gleichen/ so es vormahlen            gehabt/ dem Geschlechte der Mühlhausen zu Lehen aufgetragen worden/ itzo aber von            Dietrich Fensterer zu Lehen getragen würde.</p>
        <p>XIV. Daß der Ertz-Bischoff Johannes in der mit der Stadt gemachten Einigung selber            gestehe/ daß die Stadt ihre Gerechtigkeiten nicht von ihnen/ sondern von denen Käysern            und Königen/ gleich wie er auch/ erhalten.</p>
        <p>XV. Daß an keinem Stadt-Thor/ Thurn/ Mauren oder andern Stadt-Gebäuden das Mäyntzische           / sondern aller Orten des Raths Wapen zu finden.</p>
        <p>XVI. Daß die Hertzoge zu Sachsen der Stadt Erb-Schutz-Herren/ dahero Chur-Mayntz keine            Superiorität daselbst haben könte.</p>
        <p>Wieder die Chur-Mayntzische Gründe wurd von der Stadt Erfurt eingewendet: <note place="foot">vid. scriptum sub Tit. der Stadt Erfurt Gegen/ Bericht sc. quod extat ap.              Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 41. add. Klock. d. l.</note></p>
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        <p>Ad II. Daß Käyser Otto dem Stifft Mayntz gantz Thüringen solte geschencket haben/ davon            hätte man keine Nachricht/ könte auch nicht wohl seyn/ weil sonst hernach von Käyser            Conrada II oder Lothario keine Land-Grafschafft daraus hätte gemachet/ und Ludovico, des            Lotharii Eydam/ von diesem gegeben werden können; Dafern aber auch dem Ertz-Bischoff            etwas in Civilibus geschencket worden/ so würde es doch nur in einigen Gütern bestanden            seyn/ weil es dazumahl noch nicht gebräuchlich gewesen/ de-
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[400/0429] Edicta und statuta poenalia denen Handwercks-Zünfften zu geben/ (9) die Wild-Bahn/ Fisch- und Vogelfang / (10) die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit über den Mayntzischen Hof und Ambt-Leute in der Stadt/ sc. VI. Daß die Stadt die Hohe- und Nieder-Gerichte hätte/ denn sie hätte Macht die delinquenten zu fahen/ zu incarceriren/ zu torquiren/ und zu relegiren; It. auf Gnad und Ungnad ledig zu lassen; Die Geld-Straffe/ so der Rath dictire/ werde der Stadt-Cämmerey zugewendet; Bey der Execution wären 2 von dem Rath zugegen; In Civil Sachen competire dem Stadt-Rath nicht nur die Cognition, sondern auch die Execution. VII. Daß die Appellationes so wohl in Criminal als Civil-Sachen/ und auch gar von dem Ertz-Bischofflichen Richter/ an die Stadt-Obrigkeit gienge. VIII. Daß der Stadt-Magistrat die von denen Ertz-Bischöfflichen Richtern gesprochene Urteln exequire/ und dürffte kein Ertz-Bischöfflicher Diener in der Bürger Häuser gehen / solches zu thun. IX. Daß der Rath die freye administration in der Stadt hätte/ und deshalb keinem Rechenschafft geben dürffte; Es könte derselbe ohne Consens des Ertz-Bischoffs Güter kauffen und verkauffen; Geld aufnehmen/ und ihre Bürger dafür versetzen; Aembter besetzen; Den Bürgern Freyheiten und immunitäten concediren/ Kirchen-Schulen- und Policey-Ordnungen/ auch statuta machen; Allen Bürgern und Einwohnern/ Handels-Leuten / Zünfften und Handwerckern/ nach Erfoderung der Zeit/ Gesetze und Ordnungen geben / dieselbe mehren/ mindern/ oder gar abthun. sc. X. Daß die Bürger nicht allein bey erster Erlangung des Bürger-Rechts/ sondern alle Jahr dem Rath die Huldigung abstatteten. XI. Daß der Stadt von denen Päbsten Clemente VII an. 1378 und Urbano VI an. 1389 eine Academie aufzurichten erlaubet worden/ welches nur Fürsten und freyen Städten zustünde; und hätte der damahlige Bischoff zu Mayntz noch selber vor die Stadt intercediret. XII. Daß bey gefährlichen Zeiten/ wann die Ertz-Bischöffe in Krieg oder Feindschafft verwickelt gewesen/ die Stadt damit nichts zu thun gehabt/ sondern von denen andern Ma_ ntzischen Unterthanen separirt gewesen. XIII. Daß einige Familien der Bürger ein apartes Gericht in Schuld-Sachen/ über alle Bürger bey S. Georgen hinunterwerts zum Moritz-Thor zu/ und nacher S. Andreas wohnend / hätten/ das Mülhausische Gericht genandt/ so von denen Ertz-Bischöffen/ so viel man Nachricht hätte/ nicht concediret/ sondern von den Grafen zu Gleichen/ so es vormahlen gehabt/ dem Geschlechte der Mühlhausen zu Lehen aufgetragen worden/ itzo aber von Dietrich Fensterer zu Lehen getragen würde. XIV. Daß der Ertz-Bischoff Johannes in der mit der Stadt gemachten Einigung selber gestehe/ daß die Stadt ihre Gerechtigkeiten nicht von ihnen/ sondern von denen Käysern und Königen/ gleich wie er auch/ erhalten. XV. Daß an keinem Stadt-Thor/ Thurn/ Mauren oder andern Stadt-Gebäuden das Mäyntzische / sondern aller Orten des Raths Wapen zu finden. XVI. Daß die Hertzoge zu Sachsen der Stadt Erb-Schutz-Herren/ dahero Chur-Mayntz keine Superiorität daselbst haben könte. Wieder die Chur-Mayntzische Gründe wurd von der Stadt Erfurt eingewendet: Ad I. Was von Bonifacio angeführet würde/ sey nur von der Erfordischen Kirche zu verstehen / weil die Bischöffe selber Zeit keine weltliche Herren oder Potentaten/ sondern nur Lehrer der Kirchen gewesen. Beantwortung der Chur- und Mayntzischẽ Gründe. Ad II. Daß Käyser Otto dem Stifft Mayntz gantz Thüringen solte geschencket haben/ davon hätte man keine Nachricht/ könte auch nicht wohl seyn/ weil sonst hernach von Käyser Conrada II oder Lothario keine Land-Grafschafft daraus hätte gemachet/ und Ludovico, des Lotharii Eydam/ von diesem gegeben werden können; Dafern aber auch dem Ertz-Bischoff etwas in Civilibus geschencket worden/ so würde es doch nur in einigen Gütern bestanden seyn/ weil es dazumahl noch nicht gebräuchlich gewesen/ de- vid. scriptum sub Tit. der Stadt Erfurt Gegen/ Bericht sc. quod extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. Publ. L. 3. c. 41. add. Klock. d. l.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 400. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/429>, abgerufen am 02.06.2024.