Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Drittes Capitel, Von der Bischöffe zu Speyer Praetension auf die Stadt Cron-Weißenburg. ES ist dieses eine sehr alte Stadt, und hat schon Dagobertus König der Francken daselbst ein Kloster gestifftet, und mit vielen Freyheiten begnadiget, die Stadt auch solchem Kloster gar zugeeignet, JCtion sie auch lange unterworffen gewesen; zumahlen auch der Abt Fridrich die Stadt anno 1262 mit einer Maur umgeben, und dessen Successor hat sie mit Graben und Wällen befestiget. Wann sie aber eigendlich dessen JCtion entzogen, und zur Reichs-Stadt gemachet worden, ist ungewiß; Knichenius vermuthet, es sey solches von Käyser Friderico [unleserliches Material] geschehen, und hätte sie dieser nebst andern Städten der Land-Vogtey Hagenau unterworffen. Dem sey aber wie ihm wolle, so ist gewiß, daß der Abt desselben Ortes ihr die Immedietät schon von vielen Seculis her disputiret hat, und ist sonderlich der Abt Philippus zu Zeiten Käysers Friderici III mit der Stadt deshalb in Streit gewesen, dem iedoch gedachter Käyser sein Recht abgesprochen. Und ob der Abt zwar im 16 Seculo die alte Praetension renovirte, so war doch das von Käyser Maximiliano anno 1518 gefällete Urthel abezmahl wider ihn. Dessen ungeachtet wurd der Stadt anno 1647 bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten von dem Bischoff zu Speyer, als Abt zu Weissenburg (dann diese Abtey ist anno 1546 von dem Bischoff Philippo zu Speyer, mit des Käysers Caroli V und des Pabst Pauli III permission dem Stifft Speyer incorporiret worden) von neuen wegen der Immedietät Streit gemachet; Und zwar hauptsächlich aus folgenden Gründen: Speyersche I. Daß die Stadt Weisenburg der Gründe. Abtey daselbst von Dagoberto, oder einem andern Fränckischen Könige zu geeignet worden; Dann gedachter König hätte dem Abt die Abtey mit allen Pertinentien, und Zugehörungen, geschencket, unter dem Wort Zugehörungen aber sey auch die Stadt verstanden worden. II. Daß die Stadt sich der Aebte JCtion mit Gewalt entzogen und in Freyheit gesetzet. III. Daß die Aebte sich der weltlichen JCtion niemahls begeben, sondern dieselbe sich allezeit reserviret. IV. Daß der Abt zu Weissenburg des Staffelgerichts Schuldheissen-Ampt von dem H. Reich zu Lehen habe, und überdem viele andere Gerechtigkeiten in der Stadt besässe. Die Stadt hergegen suchte ihre Immedietät mit denen im vorigen Cap. angeführten Gründen mit der Stadt Landau in ob allegirter Deduction zu behaupten. Wider die Speyersche Gründe aber wurd von der Stadt eingewendet: Der Stadt Antwort. In genere; Daß dem Stifft exceptio rei judicatae obstire, weil bereits Käyser Fridericus III anno 1442, und Käyser Maximilianus I anno 1518 diese Streitigkeit decidiret und vor die Stadt gesprochen. In Specie ad. I. Das Wort Pertinentiae oder Zugehörung sey general, und folge nicht, die Abtey Weißenburg sey dem Abt mit allen pertinentien conferiret, ergo sey auch die Stadt Weißenburg selbst, nebst ihren Regalien, JCtion, und andern weltlichen Gerechtigkeiten dem Abt cediret worden; vielmehr werde das Contrarium aus der qualität des Subjecti geschlossen, weil weltliche Gerechtigkeiten nicht vor Pertinen- Reusner de Urb. Imper. part. 1. c. 13. Knipschild. de jur. Civit. L. 3. c. 56. n. 3. seqq. teste Lhemanno in der Speirschen Chron. L. 4. c. 9. p. 298. Reusner d. l. Münster in Cosmograph. L. 3. c. 157. Knipschild d. l. n. 7. in Op. Politic. L. 2. Part. 3. Sect. 4. c. 1. th. 7. p. 567. lit. A. Sententia Imperatoris extat. ap. Knipschild. d. l. n. 18. vid. Knipschild. d. l. n. 19. Hertzog in Chron. Alsat. L. 10. c. 3. Bucelin in Germ. Sacr. Part. 2. p. 94. Zeiler Topogr. Alsat. f. 66. Spener hist. Insign. L. 1. c. 64. § 9. Gastel de statupuhl. Europ. c. 32. n. 75. p. 1158. Knipschild. d. l. L. 3. c. 29. n. 7. vid. Knipschild. d. L. 3. c. 54. n. 11. seqq. vid. scriptum cui tit. Gründliche und beständige Deduction, daß des H. Reichs Städte Weißenburg am Rhein und Landau ihre immediat Stand, Session, und Stimme bey dem H. Röm. Reich und dessen Versammlungen, gleich andern immediat Reichs-Ständen von undencklichen Jahren wohl und löblich hergebracht haben sc. & ex eo Knipschild. d. L. 3. c. 54. n. 11. seqq.
Drittes Capitel, Von der Bischöffe zu Speyer Praetension auf die Stadt Cron-Weißenburg. ES ist dieses eine sehr alte Stadt, und hat schon Dagobertus König der Francken daselbst ein Kloster gestifftet, und mit vielen Freyheiten begnadiget, die Stadt auch solchem Kloster gar zugeeignet, JCtion sie auch lange unterworffen gewesen; zumahlen auch der Abt Fridrich die Stadt anno 1262 mit einer Maur umgeben, und dessen Successor hat sie mit Graben und Wällen befestiget. Wann sie aber eigendlich dessen JCtion entzogen, und zur Reichs-Stadt gemachet worden, ist ungewiß; Knichenius vermuthet, es sey solches von Käyser Friderico [unleserliches Material] geschehen, und hätte sie dieser nebst andern Städten der Land-Vogtey Hagenau unterworffen. Dem sey aber wie ihm wolle, so ist gewiß, daß der Abt desselben Ortes ihr die Immedietät schon von vielen Seculis her disputiret hat, und ist sonderlich der Abt Philippus zu Zeiten Käysers Friderici III mit der Stadt deshalb in Streit gewesen, dem iedoch gedachter Käyser sein Recht abgesprochen. Und ob der Abt zwar im 16 Seculo die alte Praetension renovirte, so war doch das von Käyser Maximiliano anno 1518 gefällete Urthel abezmahl wider ihn. Dessen ungeachtet wurd der Stadt anno 1647 bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten von dem Bischoff zu Speyer, als Abt zu Weissenburg (dann diese Abtey ist anno 1546 von dem Bischoff Philippo zu Speyer, mit des Käysers Caroli V und des Pabst Pauli III permission dem Stifft Speyer incorporiret worden) von neuen wegen der Immedietät Streit gemachet; Und zwar hauptsächlich aus folgenden Gründen: Speyersche I. Daß die Stadt Weisenburg der Gründe. Abtey daselbst von Dagoberto, oder einem andern Fränckischen Könige zu geeignet worden; Dann gedachter König hätte dem Abt die Abtey mit allen Pertinentien, und Zugehörungen, geschencket, unter dem Wort Zugehörungen aber sey auch die Stadt verstanden worden. II. Daß die Stadt sich der Aebte JCtion mit Gewalt entzogen und in Freyheit gesetzet. III. Daß die Aebte sich der weltlichen JCtion niemahls begeben, sondern dieselbe sich allezeit reserviret. IV. Daß der Abt zu Weissenburg des Staffelgerichts Schuldheissen-Ampt von dem H. Reich zu Lehen habe, und überdem viele andere Gerechtigkeiten in der Stadt besässe. Die Stadt hergegen suchte ihre Immedietät mit denen im vorigen Cap. angeführten Gründen mit der Stadt Landau in ob allegirter Deduction zu behaupten. Wider die Speyersche Gründe aber wurd von der Stadt eingewendet: Der Stadt Antwort. In genere; Daß dem Stifft exceptio rei judicatae obstire, weil bereits Käyser Fridericus III anno 1442, und Käyser Maximilianus I anno 1518 diese Streitigkeit decidiret und vor die Stadt gesprochen. In Specie ad. I. Das Wort Pertinentiae oder Zugehörung sey general, und folge nicht, die Abtey Weißenburg sey dem Abt mit allen pertinentien conferiret, ergo sey auch die Stadt Weißenburg selbst, nebst ihren Regalien, JCtion, und andern weltlichen Gerechtigkeiten dem Abt cediret worden; vielmehr werde das Contrarium aus der qualität des Subjecti geschlossen, weil weltliche Gerechtigkeiten nicht vor Pertinen- Reusner de Urb. Imper. part. 1. c. 13. Knipschild. de jur. Civit. L. 3. c. 56. n. 3. seqq. teste Lhemanno in der Speirschen Chron. L. 4. c. 9. p. 298. Reusner d. l. Münster in Cosmograph. L. 3. c. 157. Knipschild d. l. n. 7. in Op. Politic. L. 2. Part. 3. Sect. 4. c. 1. th. 7. p. 567. lit. A. Sententia Imperatoris extat. ap. Knipschild. d. l. n. 18. vid. Knipschild. d. l. n. 19. Hertzog in Chron. Alsat. L. 10. c. 3. Bucelin in Germ. Sacr. Part. 2. p. 94. Zeiler Topogr. Alsat. f. 66. Spener hist. Insign. L. 1. c. 64. § 9. Gastel de statupuhl. Europ. c. 32. n. 75. p. 1158. Knipschild. d. l. L. 3. c. 29. n. 7. vid. Knipschild. d. L. 3. c. 54. n. 11. seqq. vid. scriptum cui tit. Gründliche und beständige Deduction, daß des H. Reichs Städte Weißenburg am Rhein und Landau ihre immediat Stand, Session, und Stimme bey dem H. Röm. Reich und dessen Versammlungen, gleich andern immediat Reichs-Ständen von undencklichen Jahren wohl und löblich hergebracht haben sc. & ex eo Knipschild. d. L. 3. c. 54. n. 11. seqq.
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Drittes Capitel, Von der Bischöffe zu Speyer Praetension auf die Stadt Cron-Weißenburg.
ES ist dieses eine sehr alte Stadt, und hat schon Dagobertus König der Francken daselbst ein Kloster gestifftet, und mit vielen Freyheiten begnadiget, die Stadt auch solchem Kloster gar zugeeignet, JCtion sie auch lange unterworffen gewesen; zumahlen auch der Abt Fridrich die Stadt anno 1262 mit einer Maur umgeben, und dessen Successor hat sie mit Graben und Wällen befestiget. Wann sie aber eigendlich dessen JCtion entzogen, und zur Reichs-Stadt gemachet worden, ist ungewiß; Knichenius vermuthet, es sey solches von Käyser Friderico _ geschehen, und hätte sie dieser nebst andern Städten der Land-Vogtey Hagenau unterworffen. Dem sey aber wie ihm wolle, so ist gewiß, daß der Abt desselben Ortes ihr die Immedietät schon von vielen Seculis her disputiret hat, und ist sonderlich der Abt Philippus zu Zeiten Käysers Friderici III mit der Stadt deshalb in Streit gewesen, dem iedoch gedachter Käyser sein Recht abgesprochen. Und ob der Abt zwar im 16 Seculo die alte Praetension renovirte, so war doch das von Käyser Maximiliano anno 1518 gefällete Urthel abezmahl wider ihn. Dessen ungeachtet wurd der Stadt anno 1647 bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten von dem Bischoff zu Speyer, als Abt zu Weissenburg (dann diese Abtey ist anno 1546 von dem Bischoff Philippo zu Speyer, mit des Käysers Caroli V und des Pabst Pauli III permission dem Stifft Speyer incorporiret worden) von neuen wegen der Immedietät Streit gemachet; Und zwar hauptsächlich aus folgenden Gründen:
I. Daß die Stadt Weisenburg der Abtey daselbst von Dagoberto, oder einem andern Fränckischen Könige zu geeignet worden; Dann gedachter König hätte dem Abt die Abtey mit allen Pertinentien, und Zugehörungen, geschencket, unter dem Wort Zugehörungen aber sey auch die Stadt verstanden worden.
Speyersche
Gründe. II. Daß die Stadt sich der Aebte JCtion mit Gewalt entzogen und in Freyheit gesetzet.
III. Daß die Aebte sich der weltlichen JCtion niemahls begeben, sondern dieselbe sich allezeit reserviret.
IV. Daß der Abt zu Weissenburg des Staffelgerichts Schuldheissen-Ampt von dem H. Reich zu Lehen habe, und überdem viele andere Gerechtigkeiten in der Stadt besässe.
Die Stadt hergegen suchte ihre Immedietät mit denen im vorigen Cap. angeführten Gründen mit der Stadt Landau in ob allegirter Deduction zu behaupten.
Wider die Speyersche Gründe aber wurd von der Stadt eingewendet:
In genere; Daß dem Stifft exceptio rei judicatae obstire, weil bereits Käyser Fridericus III anno 1442, und Käyser Maximilianus I anno 1518 diese Streitigkeit decidiret und vor die Stadt gesprochen.
Der Stadt Antwort. In Specie ad. I. Das Wort Pertinentiae oder Zugehörung sey general, und folge nicht, die Abtey Weißenburg sey dem Abt mit allen pertinentien conferiret, ergo sey auch die Stadt Weißenburg selbst, nebst ihren Regalien, JCtion, und andern weltlichen Gerechtigkeiten dem Abt cediret worden; vielmehr werde das Contrarium aus der qualität des Subjecti geschlossen, weil weltliche Gerechtigkeiten nicht vor Pertinen-
Reusner de Urb. Imper. part. 1. c. 13. Knipschild. de jur. Civit. L. 3. c. 56. n. 3. seqq.
teste Lhemanno in der Speirschen Chron. L. 4. c. 9. p. 298.
Reusner d. l. Münster in Cosmograph. L. 3. c. 157.
Knipschild d. l. n. 7.
in Op. Politic. L. 2. Part. 3. Sect. 4. c. 1. th. 7. p. 567. lit. A.
Sententia Imperatoris extat. ap. Knipschild. d. l. n. 18.
vid. Knipschild. d. l. n. 19.
Hertzog in Chron. Alsat. L. 10. c. 3. Bucelin in Germ. Sacr. Part. 2. p. 94. Zeiler Topogr. Alsat. f. 66. Spener hist. Insign. L. 1. c. 64. § 9.
Gastel de statupuhl. Europ. c. 32. n. 75. p. 1158. Knipschild. d. l. L. 3. c. 29. n. 7.
vid. Knipschild. d. L. 3. c. 54. n. 11. seqq.
vid. scriptum cui tit. Gründliche und beständige Deduction, daß des H. Reichs Städte Weißenburg am Rhein und Landau ihre immediat Stand, Session, und Stimme bey dem H. Röm. Reich und dessen Versammlungen, gleich andern immediat Reichs-Ständen von undencklichen Jahren wohl und löblich hergebracht haben sc. & ex eo Knipschild. d. L. 3. c. 54. n. 11. seqq.
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