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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Venedig einem gebohrnen Wahlen, Lipencker genannt, eingegeben, und ihn in den Ordens-Habit eingekleidet; zu Stablona ihnen das SS. Benedictiner-Kloster, welches sie gestifftet, eigenmächtig genommen, und dem Cardinal Colomna in Commendis verliehen; die Päbstl. Cortigiani oder Hoffleute, hätten die Teutschen Ordens-Häuser in Italien mit Päbstl. Bullen und Provisionen angetastet, und sie dadurch in schwere und weitläufftige Processe gestürtzet, sc. So hat es doch bißhero nichts gefruchtet, und dürffte auch künfftig wenig nutzen, weil die Ordens-Ritter, als Geistliche, ihren Contrepart den Pabst vor ihr Ober-Haupt erkennen müssen.

Vierdtes Capitel, Von des Teutschen Ritter-Ordens Praetension auf die Güter und Commenthuren, so von Böhmen eingezogen worden.

GLeichwie die Päbste denen Ordens-Brüdern wegen ihres ärgerlichen Lebens alle Güter in Italien eingezogen, also haben auch die Könige in Böhmen Wenceslaus anno 1391 und Sigismundus, die zugleich Käyser gewesen, die in dem Königreich Böhmen gelegene Commenthureyen denenselben weggenommen, die sie doch noch nicht vergessen können.

Fünfftes Capitel, Von des Teutschen Ritter-Ordens Praetension auf unterschiedliche in Sachsen/ Thüringen/ Meissen/ Vogtland/ Hessen, sc. eingezogene Häuser.

DIese Balleyen, und Häuser, haben die Teutsche Fürsten bey der Reformation nebst andern Geistl. Gütern eingezogen, und an stat der Commenthuren und andern Ordens-Persohnen, Praedicanten und andere Persohnen dahin gesetzet; Dahero der damahlige Teutsch-Meister schon bey Käyser Carolo V klagend einkam, und um restitution anhielte, brachte es auch bey demselben dahin, daß der Käyser anno 1547 einen General Befehl an alle und iede ausgehen ließ, die eingezogene Ordens-Güter dem Orden wieder einzuräumen. Weil die Protestirende Fürsten sich aber auf ihre Gerechtsamkeit berieffen, so wurd solchem Befehl nicht nachgelebet; und wurden diese nicht allein in dem Religions-sondern auch in dem Osnabruggischen Friedens-Schluß in dem Besitz bestätiget.

Sechstes Capitel, Von des Teutschen Ordens Praetension auf die Balley Utrecht/ und deren Commenden.

DIese Balley ist nebst ihren einverleibten in den uniirten Provincien gelegenen Commenden zu Dühren, Kiel, Maßland, Leiden, Rhenen, Schonhoven, Duißburg, Schotten, Mittelburg, Ers, Cattwick, Schalanen und Bonn, von den General-Staaten um das Jahr 1618 nach und nach eingezogen, und zum Theil selbst behalten, zum Theil andern distribuiret worden. Ob nun der Orden zwar hoffete, daß er bey erfolgtem Frieden zwischen Spanien und Holland wieder zum Genuß

Autor des Staats vom Teutsch-Meister. p. 82.
vid. Balbin. Miscellan. Regn. Boh. Dec. 2. L. 1. c. 2. p. 59. & in Append. ad L. 1. Part. 2. §. 10. Bernh. Latomus in Beschreibung des Ritter-Ordens Epocha V. p. 201.
vid. Gastel de statu publ. Europ. c. 30. §. 6. p. 853.
vid. Hortleder de Caus. belli germ. L. 5. c. 8.
Artic. V. §. bona. 14. & §. quaecunque 25.

Venedig einem gebohrnen Wahlen, Lipencker genannt, eingegeben, und ihn in den Ordens-Habit eingekleidet; zu Stablona ihnen das SS. Benedictiner-Kloster, welches sie gestifftet, eigenmächtig genommen, und dem Cardinal Colomna in Commendis verliehen; die Päbstl. Cortigiani oder Hoffleute, hätten die Teutschen Ordens-Häuser in Italien mit Päbstl. Bullen und Provisionen angetastet, und sie dadurch in schwere und weitläufftige Processe gestürtzet, sc. So hat es doch bißhero nichts gefruchtet, und dürffte auch künfftig wenig nutzen, weil die Ordens-Ritter, als Geistliche, ihren Contrepart den Pabst vor ihr Ober-Haupt erkennen müssen.

Vierdtes Capitel, Von des Teutschen Ritter-Ordens Praetension auf die Güter und Commenthuren, so von Böhmen eingezogen worden.

GLeichwie die Päbste denen Ordens-Brüdern wegen ihres ärgerlichen Lebens alle Güter in Italien eingezogen, also haben auch die Könige in Böhmen Wenceslaus anno 1391 und Sigismundus, die zugleich Käyser gewesen, die in dem Königreich Böhmen gelegene Commenthureyen denenselben weggenommen, die sie doch noch nicht vergessen können.

Fünfftes Capitel, Von des Teutschen Ritter-Ordens Praetension auf unterschiedliche in Sachsen/ Thüringen/ Meissen/ Vogtland/ Hessen, sc. eingezogene Häuser.

DIese Balleyen, und Häuser, haben die Teutsche Fürsten bey der Reformation nebst andern Geistl. Gütern eingezogen, und an stat der Commenthuren und andern Ordens-Persohnen, Praedicanten und andere Persohnen dahin gesetzet; Dahero der damahlige Teutsch-Meister schon bey Käyser Carolo V klagend einkam, und um restitution anhielte, brachte es auch bey demselben dahin, daß der Käyser anno 1547 einen General Befehl an alle und iede ausgehen ließ, die eingezogene Ordens-Güter dem Orden wieder einzuräumen. Weil die Protestirende Fürsten sich aber auf ihre Gerechtsamkeit berieffen, so wurd solchem Befehl nicht nachgelebet; und wurden diese nicht allein in dem Religions-sondern auch in dem Osnabruggischen Friedens-Schluß in dem Besitz bestätiget.

Sechstes Capitel, Von des Teutschen Ordens Praetension auf die Balley Utrecht/ und deren Commenden.

DIese Balley ist nebst ihren einverleibten in den uniirten Provincien gelegenen Commenden zu Dühren, Kiel, Maßland, Leiden, Rhenen, Schonhoven, Duißburg, Schotten, Mittelburg, Ers, Cattwick, Schalanen und Bonn, von den General-Staaten um das Jahr 1618 nach und nach eingezogen, und zum Theil selbst behalten, zum Theil andern distrìbuiret worden. Ob nun der Orden zwar hoffete, daß er bey erfolgtem Frieden zwischen Spanien und Holland wieder zum Genuß

Autor des Staats vom Teutsch-Meister. p. 82.
vid. Balbin. Miscellan. Regn. Boh. Dec. 2. L. 1. c. 2. p. 59. & in Append. ad L. 1. Part. 2. §. 10. Bernh. Latomus in Beschreibung des Ritter-Ordens Epocha V. p. 201.
vid. Gastel de statu publ. Europ. c. 30. §. 6. p. 853.
vid. Hortleder de Caus. belli germ. L. 5. c. 8.
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Venedig einem gebohrnen Wahlen,            Lipencker genannt, eingegeben, und ihn in den Ordens-Habit eingekleidet; zu Stablona ihnen            das SS. Benedictiner-Kloster, welches sie gestifftet, eigenmächtig genommen, und dem            Cardinal Colomna in Commendis verliehen; die Päbstl. Cortigiani oder Hoffleute, hätten die            Teutschen Ordens-Häuser in Italien mit Päbstl. Bullen und Provisionen angetastet, und sie            dadurch in schwere und weitläufftige Processe gestürtzet, sc. <note place="foot">Autor des              Staats vom Teutsch-Meister. p. 82.</note> So hat es doch bißhero nichts gefruchtet, und            dürffte auch künfftig wenig nutzen, weil die Ordens-Ritter, als Geistliche, ihren            Contrepart den Pabst vor ihr Ober-Haupt erkennen müssen.</p>
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        <p>Fünfftes Capitel, Von des Teutschen Ritter-Ordens Praetension auf unterschiedliche in            Sachsen/ Thüringen/ Meissen/ Vogtland/ Hessen, sc. eingezogene Häuser.</p>
        <p>DIese Balleyen, und Häuser, haben die Teutsche Fürsten bey der Reformation nebst andern            Geistl. Gütern eingezogen, und an stat der Commenthuren und andern Ordens-Persohnen,            Praedicanten und andere Persohnen dahin gesetzet; Dahero der damahlige Teutsch-Meister            schon bey Käyser Carolo V klagend einkam, und um restitution anhielte, brachte es auch bey            demselben dahin, daß der Käyser anno 1547 einen General Befehl an alle und iede ausgehen            ließ, die eingezogene Ordens-Güter dem Orden wieder einzuräumen. <note place="foot">vid.              Gastel de statu publ. Europ. c. 30. §. 6. p. 853.</note> Weil die Protestirende Fürsten            sich aber auf ihre Gerechtsamkeit berieffen, so wurd solchem Befehl nicht nachgelebet;              <note place="foot">vid. Hortleder de Caus. belli germ. L. 5. c. 8.</note> und wurden            diese nicht allein in dem Religions-sondern auch in dem Osnabruggischen Friedens-Schluß              <note place="foot">Artic. V. §. bona. 14. &amp; §. quaecunque 25.</note> in dem Besitz            bestätiget.</p>
        <p>Sechstes Capitel, Von des Teutschen Ordens Praetension auf die Balley Utrecht/ und deren            Commenden.</p>
        <p>DIese Balley ist nebst ihren einverleibten in den uniirten Provincien gelegenen Commenden            zu Dühren, Kiel, Maßland, Leiden, Rhenen, Schonhoven, Duißburg, Schotten, Mittelburg, Ers,            Cattwick, Schalanen und Bonn, von den General-Staaten um das Jahr 1618 nach und nach            eingezogen, und zum Theil selbst behalten, zum Theil andern distrìbuiret worden. Ob nun            der Orden zwar hoffete, daß er bey erfolgtem Frieden zwischen Spanien und Holland wieder            zum Genuß
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[426/0455] Venedig einem gebohrnen Wahlen, Lipencker genannt, eingegeben, und ihn in den Ordens-Habit eingekleidet; zu Stablona ihnen das SS. Benedictiner-Kloster, welches sie gestifftet, eigenmächtig genommen, und dem Cardinal Colomna in Commendis verliehen; die Päbstl. Cortigiani oder Hoffleute, hätten die Teutschen Ordens-Häuser in Italien mit Päbstl. Bullen und Provisionen angetastet, und sie dadurch in schwere und weitläufftige Processe gestürtzet, sc. So hat es doch bißhero nichts gefruchtet, und dürffte auch künfftig wenig nutzen, weil die Ordens-Ritter, als Geistliche, ihren Contrepart den Pabst vor ihr Ober-Haupt erkennen müssen. Vierdtes Capitel, Von des Teutschen Ritter-Ordens Praetension auf die Güter und Commenthuren, so von Böhmen eingezogen worden. GLeichwie die Päbste denen Ordens-Brüdern wegen ihres ärgerlichen Lebens alle Güter in Italien eingezogen, also haben auch die Könige in Böhmen Wenceslaus anno 1391 und Sigismundus, die zugleich Käyser gewesen, die in dem Königreich Böhmen gelegene Commenthureyen denenselben weggenommen, die sie doch noch nicht vergessen können. Fünfftes Capitel, Von des Teutschen Ritter-Ordens Praetension auf unterschiedliche in Sachsen/ Thüringen/ Meissen/ Vogtland/ Hessen, sc. eingezogene Häuser. DIese Balleyen, und Häuser, haben die Teutsche Fürsten bey der Reformation nebst andern Geistl. Gütern eingezogen, und an stat der Commenthuren und andern Ordens-Persohnen, Praedicanten und andere Persohnen dahin gesetzet; Dahero der damahlige Teutsch-Meister schon bey Käyser Carolo V klagend einkam, und um restitution anhielte, brachte es auch bey demselben dahin, daß der Käyser anno 1547 einen General Befehl an alle und iede ausgehen ließ, die eingezogene Ordens-Güter dem Orden wieder einzuräumen. Weil die Protestirende Fürsten sich aber auf ihre Gerechtsamkeit berieffen, so wurd solchem Befehl nicht nachgelebet; und wurden diese nicht allein in dem Religions-sondern auch in dem Osnabruggischen Friedens-Schluß in dem Besitz bestätiget. Sechstes Capitel, Von des Teutschen Ordens Praetension auf die Balley Utrecht/ und deren Commenden. DIese Balley ist nebst ihren einverleibten in den uniirten Provincien gelegenen Commenden zu Dühren, Kiel, Maßland, Leiden, Rhenen, Schonhoven, Duißburg, Schotten, Mittelburg, Ers, Cattwick, Schalanen und Bonn, von den General-Staaten um das Jahr 1618 nach und nach eingezogen, und zum Theil selbst behalten, zum Theil andern distrìbuiret worden. Ob nun der Orden zwar hoffete, daß er bey erfolgtem Frieden zwischen Spanien und Holland wieder zum Genuß Autor des Staats vom Teutsch-Meister. p. 82. vid. Balbin. Miscellan. Regn. Boh. Dec. 2. L. 1. c. 2. p. 59. & in Append. ad L. 1. Part. 2. §. 10. Bernh. Latomus in Beschreibung des Ritter-Ordens Epocha V. p. 201. vid. Gastel de statu publ. Europ. c. 30. §. 6. p. 853. vid. Hortleder de Caus. belli germ. L. 5. c. 8. Artic. V. §. bona. 14. & §. quaecunque 25.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/455>, abgerufen am 22.11.2024.