Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.dern wider ihren Willen, guarnison hin und wieder eingeleget, nach Belieben vermehret, und vergeringert, und zwar nicht zur defension der Stadt, sondern nach eigenem Interesse; It. indem man die Bürger aus eigener Macht bestraffe, wann sie nicht allem nachkommen, so von dem Commendanten befohlen; unterschiedliche Zölle anlegte, sc. Was damahls in dieser Sache weiter vorgangen, ist mir nicht bewust, dieses aber wohl, daß der König in Franckreich nach Eroberung der Festung Luxenburg anno 1684 sich gleiches Recht über die Stadt Trier angemaßet, und sich derselben aus solchem Fundament bemächtiget; Welche iedoch in dem Ryswickischen Frieden dem Ertz-Stifft in statu quo restituiret worden. Vierdtes Capitel, Von der Churfürsten zu Trier praetendirten Herrschafft über den Mosel-Strohm. ES melden einige Scribenten, daß Chur-Trier ihme die Herrschafft über den Mosel-Strohm alleine zueigne, führen aber nicht an, worauf sich solche praetension fundire; Zweiffels ohne aber wird es daher geschehen, weil dieser Fluß ein großes Theil der Trierschen Dioeces berühret, und Chur-Trier viel Zölle an der Mosel hat, weshalb sie sich vor diesem auch Herren der Mosel genennet. Fünff und zwantzigste Section, Von den Praetens. und Streitigkeiten der Bischöffe zu Wormbs. VOn der Streitigkeit, so diese Bischöffe mit Chur-Pfaltz, wegen des Condirectorii in dem Ober-Rheinischen Cräyse, haben, wird bey den Chur-Pfältzischen Praetensionen Meldung geschehen. Erstes Capitel/ Von der Bischöffe zu Wormbs Praetension auf die Stadt Ladenburg. ES ist diese Stadt von Chur-Pfaltz und dem Stifft Worms lange Zeit gemeinschafftlich besessen worden, ob Chur-Pfaltz aber seine Helffte an Ladenburg eigenthümlich oder nur Pfands-Weise inne gehabt, darüber entstund anno 1661 zwischen dem Stifft Wormbs und Chur-Pfaltz großer Streit, indem jenes diesem nur eine Pfands-Inhabung zustehen, und solche Helffte dahero wieder einlösen wolte, producirend eine alte Pfand-Verschreibung in welcher Bischoff Dietrich zu Worms mit Consens des Capituli dem Graf Walraffen zu Spanheim die Helffte dieser Stadt und der Veste zum Stein zum halben Theil gegen 21000 Godfl. verpfändet, dessen Recht nachdem Churfürst Ruprecht der ältere in der Pfaltz anno 1387 mit Consens des Bischoff Eckards Franckenberg im Europ. Herold. p. 1. p. Artic. VI. inter quos Bilderbek im Teutschen Reichs-Staat part. 4. c. 3. §. 3. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 209. teste Imhof. in Not. Proc. L. 2. c. 3. §. 10. Instrumentum Oppignorationis adjectum est Vindiciis adversus VVildfangiatum an. 1665. evulgatis p. 50.
dern wider ihren Willen, guarnison hin und wieder eingeleget, nach Belieben vermehret, und vergeringert, und zwar nicht zur defension der Stadt, sondern nach eigenem Interesse; It. indem man die Bürger aus eigener Macht bestraffe, wann sie nicht allem nachkommen, so von dem Commendanten befohlen; unterschiedliche Zölle anlegte, sc. Was damahls in dieser Sache weiter vorgangen, ist mir nicht bewust, dieses aber wohl, daß der König in Franckreich nach Eroberung der Festung Luxenburg anno 1684 sich gleiches Recht über die Stadt Trier angemaßet, und sich derselben aus solchem Fundament bemächtiget; Welche iedoch in dem Ryswickischen Frieden dem Ertz-Stifft in statu quo restituiret worden. Vierdtes Capitel, Von der Churfürsten zu Trier praetendirten Herrschafft über den Mosel-Strohm. ES melden einige Scribenten, daß Chur-Trier ihme die Herrschafft über den Mosel-Strohm alleine zueigne, führen aber nicht an, worauf sich solche praetension fundire; Zweiffels ohne aber wird es daher geschehen, weil dieser Fluß ein großes Theil der Trierschen Dioeces berühret, und Chur-Trier viel Zölle an der Mosel hat, weshalb sie sich vor diesem auch Herren der Mosel genennet. Fünff und zwantzigste Section, Von den Praetens. und Streitigkeiten der Bischöffe zu Wormbs. VOn der Streitigkeit, so diese Bischöffe mit Chur-Pfaltz, wegen des Condirectorii in dem Ober-Rheinischen Cräyse, haben, wird bey den Chur-Pfältzischen Praetensionen Meldung geschehen. Erstes Capitel/ Von der Bischöffe zu Wormbs Praetension auf die Stadt Ladenburg. ES ist diese Stadt von Chur-Pfaltz und dem Stifft Worms lange Zeit gemeinschafftlich besessen worden, ob Chur-Pfaltz aber seine Helffte an Ladenburg eigenthümlich oder nur Pfands-Weise inne gehabt, darüber entstund anno 1661 zwischen dem Stifft Wormbs und Chur-Pfaltz großer Streit, indem jenes diesem nur eine Pfands-Inhabung zustehen, und solche Helffte dahero wieder einlösen wolte, producirend eine alte Pfand-Verschreibung in welcher Bischoff Dietrich zu Worms mit Consens des Capituli dem Graf Walraffen zu Spanheim die Helffte dieser Stadt und der Veste zum Stein zum halben Theil gegen 21000 Godfl. verpfändet, dessen Recht nachdem Churfürst Ruprecht der ältere in der Pfaltz anno 1387 mit Consens des Bischoff Eckards Franckenberg im Europ. Herold. p. 1. p. Artic. VI. inter quos Bilderbek im Teutschen Reichs-Staat part. 4. c. 3. §. 3. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 209. teste Imhof. in Not. Proc. L. 2. c. 3. §. 10. Instrumentum Oppignorationis adjectum est Vindiciis adversus VVildfangiatum an. 1665. evulgatis p. 50.
<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0459" n="430"/> dern wider ihren Willen, guarnison hin und wieder eingeleget, nach Belieben vermehret, und vergeringert, und zwar nicht zur defension der Stadt, sondern nach eigenem Interesse; It. indem man die Bürger aus eigener Macht bestraffe, wann sie nicht allem nachkommen, so von dem Commendanten befohlen; unterschiedliche Zölle anlegte, sc.</p> <p>Was damahls in dieser Sache weiter vorgangen, ist mir nicht bewust, dieses aber wohl, daß der König in Franckreich nach Eroberung der Festung Luxenburg anno 1684 sich gleiches Recht über die Stadt Trier angemaßet, und sich derselben aus solchem Fundament bemächtiget; <note place="foot">Franckenberg im Europ. Herold. p. 1. p.</note> Welche iedoch in dem Ryswickischen Frieden <note place="foot">Artic. VI.</note> dem Ertz-Stifft in statu quo restituiret worden.</p> <p>Vierdtes Capitel, Von der Churfürsten zu Trier praetendirten Herrschafft über den Mosel-Strohm.</p> <p>ES melden einige Scribenten, <note place="foot">inter quos Bilderbek im Teutschen Reichs-Staat part. 4. c. 3. §. 3. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 209.</note> daß Chur-Trier ihme die Herrschafft über den Mosel-Strohm alleine zueigne, führen aber nicht an, worauf sich solche praetension fundire; Zweiffels ohne aber wird es daher geschehen, weil dieser Fluß ein großes Theil der Trierschen Dioeces berühret, und Chur-Trier viel Zölle an der Mosel hat, weshalb sie sich vor diesem auch Herren der Mosel genennet. <note place="foot">teste Imhof. in Not. Proc. L. 2. c. 3. §. 10.</note></p> </div> <div> <head>Fünff und zwantzigste Section, Von den Praetens. und Streitigkeiten der Bischöffe zu Wormbs.</head> <p>VOn der Streitigkeit, so diese Bischöffe mit Chur-Pfaltz, wegen des Condirectorii in dem Ober-Rheinischen Cräyse, haben, wird bey den Chur-Pfältzischen Praetensionen Meldung geschehen.</p> <p>Erstes Capitel/ Von der Bischöffe zu Wormbs Praetension auf die Stadt Ladenburg.</p> <p>ES ist diese Stadt von Chur-Pfaltz und dem Stifft Worms lange Zeit gemeinschafftlich besessen worden, ob Chur-Pfaltz aber seine Helffte an Ladenburg eigenthümlich oder nur Pfands-Weise inne gehabt, darüber entstund anno 1661 zwischen dem Stifft Wormbs und Chur-Pfaltz großer Streit, indem jenes diesem nur eine Pfands-Inhabung zustehen, und solche Helffte dahero wieder einlösen wolte, producirend eine alte Pfand-Verschreibung <note place="foot">Instrumentum Oppignorationis adjectum est Vindiciis adversus VVildfangiatum an. 1665. evulgatis p. 50.</note> in welcher Bischoff Dietrich zu Worms mit Consens des Capituli dem Graf Walraffen zu Spanheim die Helffte dieser Stadt und der Veste zum Stein zum halben Theil gegen 21000 Godfl. verpfändet, dessen Recht nachdem Churfürst Ruprecht der ältere in der Pfaltz anno 1387 mit Consens des Bischoff Eckards </p> </div> </body> </text> </TEI> [430/0459]
dern wider ihren Willen, guarnison hin und wieder eingeleget, nach Belieben vermehret, und vergeringert, und zwar nicht zur defension der Stadt, sondern nach eigenem Interesse; It. indem man die Bürger aus eigener Macht bestraffe, wann sie nicht allem nachkommen, so von dem Commendanten befohlen; unterschiedliche Zölle anlegte, sc.
Was damahls in dieser Sache weiter vorgangen, ist mir nicht bewust, dieses aber wohl, daß der König in Franckreich nach Eroberung der Festung Luxenburg anno 1684 sich gleiches Recht über die Stadt Trier angemaßet, und sich derselben aus solchem Fundament bemächtiget; Welche iedoch in dem Ryswickischen Frieden dem Ertz-Stifft in statu quo restituiret worden.
Vierdtes Capitel, Von der Churfürsten zu Trier praetendirten Herrschafft über den Mosel-Strohm.
ES melden einige Scribenten, daß Chur-Trier ihme die Herrschafft über den Mosel-Strohm alleine zueigne, führen aber nicht an, worauf sich solche praetension fundire; Zweiffels ohne aber wird es daher geschehen, weil dieser Fluß ein großes Theil der Trierschen Dioeces berühret, und Chur-Trier viel Zölle an der Mosel hat, weshalb sie sich vor diesem auch Herren der Mosel genennet.
Fünff und zwantzigste Section, Von den Praetens. und Streitigkeiten der Bischöffe zu Wormbs. VOn der Streitigkeit, so diese Bischöffe mit Chur-Pfaltz, wegen des Condirectorii in dem Ober-Rheinischen Cräyse, haben, wird bey den Chur-Pfältzischen Praetensionen Meldung geschehen.
Erstes Capitel/ Von der Bischöffe zu Wormbs Praetension auf die Stadt Ladenburg.
ES ist diese Stadt von Chur-Pfaltz und dem Stifft Worms lange Zeit gemeinschafftlich besessen worden, ob Chur-Pfaltz aber seine Helffte an Ladenburg eigenthümlich oder nur Pfands-Weise inne gehabt, darüber entstund anno 1661 zwischen dem Stifft Wormbs und Chur-Pfaltz großer Streit, indem jenes diesem nur eine Pfands-Inhabung zustehen, und solche Helffte dahero wieder einlösen wolte, producirend eine alte Pfand-Verschreibung in welcher Bischoff Dietrich zu Worms mit Consens des Capituli dem Graf Walraffen zu Spanheim die Helffte dieser Stadt und der Veste zum Stein zum halben Theil gegen 21000 Godfl. verpfändet, dessen Recht nachdem Churfürst Ruprecht der ältere in der Pfaltz anno 1387 mit Consens des Bischoff Eckards
Franckenberg im Europ. Herold. p. 1. p.
Artic. VI.
inter quos Bilderbek im Teutschen Reichs-Staat part. 4. c. 3. §. 3. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 209.
teste Imhof. in Not. Proc. L. 2. c. 3. §. 10.
Instrumentum Oppignorationis adjectum est Vindiciis adversus VVildfangiatum an. 1665. evulgatis p. 50.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |