Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Beantwortung der Anhaltischen Gründe. Ad I. Daß die Sächsische Provintzien, und also auch Aschersleben, weder vor noch zu Caroli M. Zeiten Lehen gewesen, sey unter andern daraus abzunehmen, daß das Wort Lehen bey keinem Scribenten damahliger Zeit gefunden würde, und daß die Töchter so wohl als die Söhne indistincte darinnen succediret. Und ob Spangenbergius zwar referire, Käyser Carolus M. habe Berengarium von Anhalt zur Gräfflichen Würde erhoben, so folge daraus doch nicht gleich, daß auch dessen Güter Lehen geworden. In dem Speculo Saxonico wäre viel falsches enthalten, und könte demselben kein Glaube beygemessen werden, zumahlen viele Muthmassungen verhanden, daßdie Fahn-Lehen allererst zu Zeiten Käysers Friderici II auffkommen. Und wann auch endlich zugegeben würde, daß Ascanien ein Lehen wäre, so hätten die ietzige Fürsten von Anhalt deshalb doch kein Recht daran zu praetendiren, weil sie von denen, so Ascanien gehöret, nicht abstammeten, auch nicht erweisen könten, daß sie nach geschehener Theilung nach Sächsischen Rechten die Mitbelehnschafft darauff gesuchet und erlanget. Ad II. Käyser Ludovicus IV sey dem Bischoff und dem Stifft nicht hold gewesen, weshalb dieses wider die von ihm gethane investitur protestiret, und dessen nullität und iniquität deduciret. Ad III. Die von dem Käyser verordnete Commissarien, nemlich Ottonem Ertz-Bischoff zu Magdeburg, und Ulricum Hertzog zu Sachsen, hätte das Stifft als suspectos verworffen. Das gesprochene Laudum sey nicht diese, sondern eine andere Sache angegangen. Ad IV. Alles, was Käyser Ludovicus IV. in dieser Sache in faveur des Hauses Anhalt gethan, sey geschehen, weil er, wie schon gemeldet, dem Stifft gehäßig gewesen; Die ertheilte Executoriales und Immissoriales hätten sich überdem auff ein fasches Praesuppositum fundiret, daß nehmlich diese Grafschafft ein Lehen, und daß die sämtliche Fürsten zu Anhalt die gesamte Hand daran hätten. Weil solches aber gemeldeter massen irrig, so sey auch die auf solchen Grund gebauete Execution unrecht gewesen. Ad V. Die von Käyser Maximiliano geschehene Confirmation solcher Executorialium, nebst dem angehängten Privilegio, wäre ohne Wissen des Stiffts sub- & obreptitie erschlichen, und könne demselben nicht praejudiciren. Ad VI. Was hierauf geantwortet wird, habe nicht gelesen. Ad VII. Die Belehnungen, welche die Fürsten von Anhalt von denen nachfolgenden Käysern ohne Wissen des Stiffts erhalten haben möchten, könten nicht anders als vor höchst unbillig und unrecht gehalten werden, dem Stifft auch so viel weniger praejudiciren, weil auch dieses die Belehnung von den Käysern ohne einige Difficultät erhalten. Von Seiten des Hauses Anhalt wurd auff die Stifftische Gründe geantwortet: Anhältische Beantwortung der Stifftischen Gründe. Ad I. Daß Henricus anno 1263 Aschersleben dem Stifft Halberstadt solte cediret haben, könte mit keinem wahrscheinlichen Document erwiesen werden; die producirte Briefe bewiesen nichts, weil sie nur abgeschriebene Chartequen, die überdem incomplet und mangelhafft wären; Stadt und Schloß Wegeleben, so damahls zugleich mit cediret seyn soll, wären erst nach Henrici Tod dem Stifft versetzet worden; und endlich würde darinnen nur der blossen Stadt und des Schlosses, nicht aber der gantzen Grafschafft gedacht. Ad II. Otto der jüngere hätte dem Stifft nichts cediret, auch nichts cediren können, dann er ein Geistlicher gewesen, und vor dem Vater gestorben, solte das Vorgegebene von Ottone dem ältern verstanden werden, so müste das Stifft die schrifftlichen Urkunden deshalb produciren, welches aber bißhero nicht geschehen; ja es verriethe sich das Stifft selber, indem sie es bald eine Cession, bald ein Legatum, bald eine Donation oder Schenckung, bald einen Kauff genennet. Und wann es sich endlich ach in der That also verhielte, so hätte doch Otto solche Alienation zum Praejudiz der Töchter sowohl, als welche in diesem allodio, wie es das Stifft nennet, dem Vater erben müssen, als der Agnatorum oder Vettern, indem diese auch in Stammgütern, wann sie gleich nicht Lehen gewesen, (so doch noch nicht erwiesen, wie unten mit mehrern gemeldet) ein jus radicatum hätten, nicht geschehen können. Add III. Daß das Stifft von denen Käysern die Belehnung über diese Grafschafft solte erhalten haben, wüste man nicht, und sey nicht erwiesen, solte es aber geschehen seyn, so müste darunter die tacita Clausula: Salvo antiquiori & fortiori jure tertii, verstanden werden. vid. Scriptum sub Tit. Vindiciae Anhaltinae edit. 1648 in 4to. in quo Eclipsis illa late
Beantwortung der Anhaltischen Gründe. Ad I. Daß die Sächsische Provintzien, und also auch Aschersleben, weder vor noch zu Caroli M. Zeiten Lehen gewesen, sey unter andern daraus abzunehmen, daß das Wort Lehen bey keinem Scribenten damahliger Zeit gefunden würde, und daß die Töchter so wohl als die Söhne indistincte darinnen succediret. Und ob Spangenbergius zwar referire, Käyser Carolus M. habe Berengarium von Anhalt zur Gräfflichen Würde erhoben, so folge daraus doch nicht gleich, daß auch dessen Güter Lehen geworden. In dem Speculo Saxonico wäre viel falsches enthalten, und könte demselben kein Glaube beygemessen werden, zumahlen viele Muthmassungen verhanden, daßdie Fahn-Lehen allererst zu Zeiten Käysers Friderici II auffkommen. Und wann auch endlich zugegeben würde, daß Ascanien ein Lehen wäre, so hätten die ietzige Fürsten von Anhalt deshalb doch kein Recht daran zu praetendiren, weil sie von denen, so Ascanien gehöret, nicht abstammeten, auch nicht erweisen könten, daß sie nach geschehener Theilung nach Sächsischen Rechten die Mitbelehnschafft darauff gesuchet und erlanget. Ad II. Käyser Ludovicus IV sey dem Bischoff und dem Stifft nicht hold gewesen, weshalb dieses wider die von ihm gethane investitur protestiret, und dessen nullität und iniquität deduciret. Ad III. Die von dem Käyser verordnete Commissarien, nemlich Ottonem Ertz-Bischoff zu Magdeburg, und Ulricum Hertzog zu Sachsen, hätte das Stifft als suspectos verworffen. Das gesprochene Laudum sey nicht diese, sondern eine andere Sache angegangen. Ad IV. Alles, was Käyser Ludovicus IV. in dieser Sache in faveur des Hauses Anhalt gethan, sey geschehen, weil er, wie schon gemeldet, dem Stifft gehäßig gewesen; Die ertheilte Executoriales und Immissoriales hätten sich überdem auff ein fasches Praesuppositum fundiret, daß nehmlich diese Grafschafft ein Lehen, und daß die sämtliche Fürsten zu Anhalt die gesamte Hand daran hätten. Weil solches aber gemeldeter massen irrig, so sey auch die auf solchen Grund gebauete Execution unrecht gewesen. Ad V. Die von Käyser Maximiliano geschehene Confirmation solcher Executorialium, nebst dem angehängten Privilegio, wäre ohne Wissen des Stiffts sub- & obreptitie erschlichen, und könne demselben nicht praejudiciren. Ad VI. Was hierauf geantwortet wird, habe nicht gelesen. Ad VII. Die Belehnungen, welche die Fürsten von Anhalt von denen nachfolgenden Käysern ohne Wissen des Stiffts erhalten haben möchten, könten nicht anders als vor höchst unbillig und unrecht gehalten werden, dem Stifft auch so viel weniger praejudiciren, weil auch dieses die Belehnung von den Käysern ohne einige Difficultät erhalten. Von Seiten des Hauses Anhalt wurd auff die Stifftische Gründe geantwortet: Anhältische Beantwortung der Stifftischen Gründe. Ad I. Daß Henricus anno 1263 Aschersleben dem Stifft Halberstadt solte cediret haben, könte mit keinem wahrscheinlichen Document erwiesen werden; die producirte Briefe bewiesen nichts, weil sie nur abgeschriebene Chartequen, die überdem incomplet und mangelhafft wären; Stadt und Schloß Wegeleben, so damahls zugleich mit cediret seyn soll, wären erst nach Henrici Tod dem Stifft versetzet worden; und endlich würde darinnen nur der blossen Stadt und des Schlosses, nicht aber der gantzen Grafschafft gedacht. Ad II. Otto der jüngere hätte dem Stifft nichts cediret, auch nichts cediren können, dann er ein Geistlicher gewesen, und vor dem Vater gestorben, solte das Vorgegebene von Ottone dem ältern verstanden werden, so müste das Stifft die schrifftlichen Urkunden deshalb produciren, welches aber bißhero nicht geschehen; ja es verriethe sich das Stifft selber, indem sie es bald eine Cession, bald ein Legatum, bald eine Donation oder Schenckung, bald einen Kauff genennet. Und wann es sich endlich ach in der That also verhielte, so hätte doch Otto solche Alienation zum Praejudiz der Töchter sowohl, als welche in diesem allodio, wie es das Stifft nennet, dem Vater erben müssen, als der Agnatorum oder Vettern, indem diese auch in Stammgütern, wann sie gleich nicht Lehen gewesen, (so doch noch nicht erwiesen, wie unten mit mehrern gemeldet) ein jus radicatum hätten, nicht geschehen können. Add III. Daß das Stifft von denen Käysern die Belehnung über diese Grafschafft solte erhalten haben, wüste man nicht, und sey nicht erwiesen, solte es aber geschehen seyn, so müste darunter die tacita Clausula: Salvo antiquiori & fortiori jure tertii, verstanden werden. vid. Scriptum sub Tit. Vindiciae Anhaltinae edit. 1648 in 4to. in quo Eclipsis illa late
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Ad I. Daß die Sächsische Provintzien, und also auch Aschersleben, weder vor noch zu Caroli M. Zeiten Lehen gewesen, sey unter andern daraus abzunehmen, daß das Wort Lehen bey keinem Scribenten damahliger Zeit gefunden würde, und daß die Töchter so wohl als die Söhne indistincte darinnen succediret. Und ob Spangenbergius zwar referire, Käyser Carolus M. habe Berengarium von Anhalt zur Gräfflichen Würde erhoben, so folge daraus doch nicht gleich, daß auch dessen Güter Lehen geworden. In dem Speculo Saxonico wäre viel falsches enthalten, und könte demselben kein Glaube beygemessen werden, zumahlen viele Muthmassungen verhanden, daßdie Fahn-Lehen allererst zu Zeiten Käysers Friderici II auffkommen. Und wann auch endlich zugegeben würde, daß Ascanien ein Lehen wäre, so hätten die ietzige Fürsten von Anhalt deshalb doch kein Recht daran zu praetendiren, weil sie von denen, so Ascanien gehöret, nicht abstammeten, auch nicht erweisen könten, daß sie nach geschehener Theilung nach Sächsischen Rechten die Mitbelehnschafft darauff gesuchet und erlanget.
Beantwortung der Anhaltischen Gründe. Ad II. Käyser Ludovicus IV sey dem Bischoff und dem Stifft nicht hold gewesen, weshalb dieses wider die von ihm gethane investitur protestiret, und dessen nullität und iniquität deduciret.
Ad III. Die von dem Käyser verordnete Commissarien, nemlich Ottonem Ertz-Bischoff zu Magdeburg, und Ulricum Hertzog zu Sachsen, hätte das Stifft als suspectos verworffen. Das gesprochene Laudum sey nicht diese, sondern eine andere Sache angegangen.
Ad IV. Alles, was Käyser Ludovicus IV. in dieser Sache in faveur des Hauses Anhalt gethan, sey geschehen, weil er, wie schon gemeldet, dem Stifft gehäßig gewesen; Die ertheilte Executoriales und Immissoriales hätten sich überdem auff ein fasches Praesuppositum fundiret, daß nehmlich diese Grafschafft ein Lehen, und daß die sämtliche Fürsten zu Anhalt die gesamte Hand daran hätten. Weil solches aber gemeldeter massen irrig, so sey auch die auf solchen Grund gebauete Execution unrecht gewesen.
Ad V. Die von Käyser Maximiliano geschehene Confirmation solcher Executorialium, nebst dem angehängten Privilegio, wäre ohne Wissen des Stiffts sub- & obreptitie erschlichen, und könne demselben nicht praejudiciren.
Ad VI. Was hierauf geantwortet wird, habe nicht gelesen.
Ad VII. Die Belehnungen, welche die Fürsten von Anhalt von denen nachfolgenden Käysern ohne Wissen des Stiffts erhalten haben möchten, könten nicht anders als vor höchst unbillig und unrecht gehalten werden, dem Stifft auch so viel weniger praejudiciren, weil auch dieses die Belehnung von den Käysern ohne einige Difficultät erhalten.
Von Seiten des Hauses Anhalt wurd auff die Stifftische Gründe geantwortet:
Ad I. Daß Henricus anno 1263 Aschersleben dem Stifft Halberstadt solte cediret haben, könte mit keinem wahrscheinlichen Document erwiesen werden; die producirte Briefe bewiesen nichts, weil sie nur abgeschriebene Chartequen, die überdem incomplet und mangelhafft wären; Stadt und Schloß Wegeleben, so damahls zugleich mit cediret seyn soll, wären erst nach Henrici Tod dem Stifft versetzet worden; und endlich würde darinnen nur der blossen Stadt und des Schlosses, nicht aber der gantzen Grafschafft gedacht.
Anhältische Beantwortung der Stifftischen Gründe. Ad II. Otto der jüngere hätte dem Stifft nichts cediret, auch nichts cediren können, dann er ein Geistlicher gewesen, und vor dem Vater gestorben, solte das Vorgegebene von Ottone dem ältern verstanden werden, so müste das Stifft die schrifftlichen Urkunden deshalb produciren, welches aber bißhero nicht geschehen; ja es verriethe sich das Stifft selber, indem sie es bald eine Cession, bald ein Legatum, bald eine Donation oder Schenckung, bald einen Kauff genennet. Und wann es sich endlich ach in der That also verhielte, so hätte doch Otto solche Alienation zum Praejudiz der Töchter sowohl, als welche in diesem allodio, wie es das Stifft nennet, dem Vater erben müssen, als der Agnatorum oder Vettern, indem diese auch in Stammgütern, wann sie gleich nicht Lehen gewesen, (so doch noch nicht erwiesen, wie unten mit mehrern gemeldet) ein jus radicatum hätten, nicht geschehen können.
Add III. Daß das Stifft von denen Käysern die Belehnung über diese Grafschafft solte erhalten haben, wüste man nicht, und sey nicht erwiesen, solte es aber geschehen seyn, so müste darunter die tacita Clausula: Salvo antiquiori & fortiori jure tertii, verstanden werden.
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