Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Ihre Gründe waren I. Daß die von Hochberg, von welchen Neuf-Chatel durch weibliche Succession auff die von Longueville kommen, mit den Marggrafen zu Baden eines Geschlechts. II. Daß zwischen denen Marggrafen zu Hochberg, und denen zu Baden schon anno 1356 ein pactum successorium auffgerichtet worden, welches der letzte Marggraff von Hochberg anno 1490 mit Christophoro Marggrafen zu Baden renoviret hätte. Denen von Baden-Baden III. noch hinzu gethan wurde, daß sie von Francisca des Leonhardi von Orleans Schwester abstammeten. Was Königl. Preußischer Seiten diesen sowohl als andern Praetendenten, die ihr Recht von denen, von Hochberg und Longueville deduciret, opponiret worden, und wie diese Sache ausgeschlagen, davon kan die Königl. Preußische Praetension auff Neufchatel nachgesehen werden. Sectionis II. Sub-Sectio I. Von der Marggrafen zu Baden-Baden Praetension ins besondere. Cap. I. Von der Marggrafen zu Baden-Baden Praetens, auf Sachen-Lauenburg und das Land Hadeln. DIese Praetension rühret her von des letzten Hertzogs zu Sachsen-Lauenburg Julii Francisci jüngern Tochter Francisca Sybilla Augusta, des Marggrafens Ludvvig Wilhelm zu Baden-Baden Gemahlin/ dann wie gedachter Julius Franciscus anno 1689 ohne männliche Erben verstarb, und sich viele Praetendenten zu dessen Verlassenschafft angaben, meldeten sich auch seine beyde hinterlassene Töchter, und suchten zu behaupten, daß das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg, und sonderlich das Land Handeln, niemahln Manns-Lehen des H. Röm. Reichs gewesen, sondern ein freyes Erbe sey; und zwar aus folgenden Gründen: Badensche Gründe. I. Daß das gröste Theil des Hertzogthums Sclavischer Nation wäre, und seine eigene Grafen, in specie die von Ratzburg, gehabt, welche ihr Land nachmahls den Hertzogen zu Sachsen zu Lehen auffgetragen, und dadurch diese Consolidation verursachet hätten. II. Daß Heinrich der Löwe Hertzog zu Sachsen und Bayern dieses Hertzogthum seiner Mutter wegen ererbet. III. Daß Hertzog Bernhard zu Sachsen, da er mit Sachsen belehnet worden, dieses Hertzogthum Lauenburg nicht mit zu Lehen empfangen hätte, sondern weil er es in dem Dänischen Kriege umb das Jahr 1227 mit Vorbewust Käysers Friderici II erworben, so sey es Ihme bloß zur Satisfaction vor die Kriegs-Kosten verblieben. IV. Daß die alten Lehen-Brieffe, welche man etwa produciren möchte, nicht vom gantzen Hertzogthum handelten, sondern nur von einigen Stücken, Gerechtigkeiten, Schlössern, Zolle, und wäre bloß die Gerechtigkeit über Ritzebuttel, Lauenburg, Altenburg, Riegenburg, Bergendorff, ein Reichs-Lehen, nicht aber die Schlösser und Aempter selbsten. V. Daß in den Lehen-Brieffen der Erben in genere Meldung geschehe, unter dem Wort Erbe aber würden auch Frauens-Personen verstanden. VI. Daß diese Herrschafft zum öfftern ohne Consens des Käysers verpfändet und veräußert worden. VII. Daß das Land Hadeln in specie niemahln zu dem Hertzogthum Lauenburg gehöret, sondern ein a partes Lehen wäre. Was hiewieder eingewendet worden ist mir nicht bewust, außer daß Sachsen wegen des Landes von Hadeln opponiret, es sey dieses sowohl, als Lauenburg, ein Manns-Lehen, massen Hertzog Julius Henricus des Hertzogs Augusti 2 Töchter, welche eben dieses Hadeln erben wollen, in Contradictorio ausgeschlossen. vid. Petr. v. Hohenhard Preußisches Neuburg p. 494. seqq. vid. scriptum, cui Tit. Reservation und Darthuung wohlbefugter weiblicher Successions-Praetension, in und zu dem Erb-Lehen-bahren/ durch den Todes-Fall weyl. des Durchl. Fürsten und Herrn Julii Francisci Hertzog zu Sachsen sc. erledigtem Hertzogthum Nieder-Sachsen und gesamten in Investituris benambte/ und ab ultimo vasallo hinterlassenen Landen sc. add. Imhoff Not Proc. L. 4. c. 10. §. 14. Autor des Staats von Sachsen-Lauenburg. p. Autor des Staats von Sachsen-Lauenburg. p. 32.
Ihre Gründe waren I. Daß die von Hochberg, von welchen Neuf-Chatel durch weibliche Succession auff die von Longueville kommen, mit den Marggrafen zu Baden eines Geschlechts. II. Daß zwischen denen Marggrafen zu Hochberg, und denen zu Baden schon anno 1356 ein pactum successorium auffgerichtet worden, welches der letzte Marggraff von Hochberg anno 1490 mit Christophoro Marggrafen zu Baden renoviret hätte. Denen von Baden-Baden III. noch hinzu gethan wurde, daß sie von Francisca des Leonhardi von Orleans Schwester abstammeten. Was Königl. Preußischer Seiten diesen sowohl als andern Praetendenten, die ihr Recht von denen, von Hochberg und Longueville deduciret, opponiret worden, und wie diese Sache ausgeschlagen, davon kan die Königl. Preußische Praetension auff Neufchatel nachgesehen werden. Sectionis II. Sub-Sectio I. Von der Marggrafen zu Baden-Baden Praetension ins besondere. Cap. I. Von der Marggrafen zu Baden-Baden Praetens, auf Sachen-Lauenburg und das Land Hadeln. DIese Praetension rühret her von des letzten Hertzogs zu Sachsen-Lauenburg Julii Francisci jüngern Tochter Francisca Sybilla Augusta, des Marggrafens Ludvvig Wilhelm zu Baden-Baden Gemahlin/ dann wie gedachter Julius Franciscus anno 1689 ohne männliche Erben verstarb, und sich viele Praetendenten zu dessen Verlassenschafft angaben, meldeten sich auch seine beyde hinterlassene Töchter, und suchten zu behaupten, daß das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg, und sonderlich das Land Handeln, niemahln Manns-Lehen des H. Röm. Reichs gewesen, sondern ein freyes Erbe sey; und zwar aus folgenden Gründen: Badensche Gründe. I. Daß das gröste Theil des Hertzogthums Sclavischer Nation wäre, und seine eigene Grafen, in specie die von Ratzburg, gehabt, welche ihr Land nachmahls den Hertzogen zu Sachsen zu Lehen auffgetragen, und dadurch diese Consolidation verursachet hätten. II. Daß Heinrich der Löwe Hertzog zu Sachsen und Bayern dieses Hertzogthum seiner Mutter wegen ererbet. III. Daß Hertzog Bernhard zu Sachsen, da er mit Sachsen belehnet worden, dieses Hertzogthum Lauenburg nicht mit zu Lehen empfangen hätte, sondern weil er es in dem Dänischen Kriege umb das Jahr 1227 mit Vorbewust Käysers Friderici II erworben, so sey es Ihme bloß zur Satisfaction vor die Kriegs-Kosten verblieben. IV. Daß die alten Lehen-Brieffe, welche man etwa produciren möchte, nicht vom gantzen Hertzogthum handelten, sondern nur von einigen Stücken, Gerechtigkeiten, Schlössern, Zolle, uñ wäre bloß die Gerechtigkeit über Ritzebuttel, Lauenburg, Altenburg, Riegenburg, Bergendorff, ein Reichs-Lehen, nicht aber die Schlösser und Aempter selbsten. V. Daß in den Lehen-Brieffen der Erben in genere Meldung geschehe, unter dem Wort Erbe aber würden auch Frauens-Personen verstanden. VI. Daß diese Herrschafft zum öfftern ohne Consens des Käysers verpfändet und veräußert worden. VII. Daß das Land Hadeln in specie niemahln zu dem Hertzogthum Lauenburg gehöret, sondern ein a partes Lehen wäre. Was hiewieder eingewendet worden ist mir nicht bewust, außer daß Sachsen wegen des Landes von Hadeln opponiret, es sey dieses sowohl, als Lauenburg, ein Manns-Lehen, massen Hertzog Julius Henricus des Hertzogs Augusti 2 Töchter, welche eben dieses Hadeln erben wollen, in Contradictorio ausgeschlossen. vid. Petr. v. Hohenhard Preußisches Neuburg p. 494. seqq. vid. scriptum, cui Tit. Reservation und Darthuung wohlbefugter weiblicher Successions-Praetension, in und zu dem Erb-Lehen-bahren/ durch den Todes-Fall weyl. des Durchl. Fürsten und Herrn Julii Francisci Hertzog zu Sachsen sc. erledigtem Hertzogthum Nieder-Sachsen und gesamten in Investituris benambte/ und ab ultimo vasallo hinterlassenen Landen sc. add. Imhoff Not Proc. L. 4. c. 10. §. 14. Autor des Staats von Sachsen-Lauenburg. p. Autor des Staats von Sachsen-Lauenburg. p. 32.
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Ihre Gründe waren I. Daß die von Hochberg, von welchen Neuf-Chatel durch weibliche Succession auff die von Longueville kommen, mit den Marggrafen zu Baden eines Geschlechts.
II. Daß zwischen denen Marggrafen zu Hochberg, und denen zu Baden schon anno 1356 ein pactum successorium auffgerichtet worden, welches der letzte Marggraff von Hochberg anno 1490 mit Christophoro Marggrafen zu Baden renoviret hätte.
Denen von Baden-Baden III. noch hinzu gethan wurde, daß sie von Francisca des Leonhardi von Orleans Schwester abstammeten.
Was Königl. Preußischer Seiten diesen sowohl als andern Praetendenten, die ihr Recht von denen, von Hochberg und Longueville deduciret, opponiret worden, und wie diese Sache ausgeschlagen, davon kan die Königl. Preußische Praetension auff Neufchatel nachgesehen werden.
Sectionis II. Sub-Sectio I. Von der Marggrafen zu Baden-Baden Praetension ins besondere.
Cap. I. Von der Marggrafen zu Baden-Baden Praetens, auf Sachen-Lauenburg und das Land Hadeln.
DIese Praetension rühret her von des letzten Hertzogs zu Sachsen-Lauenburg Julii Francisci jüngern Tochter Francisca Sybilla Augusta, des Marggrafens Ludvvig Wilhelm zu Baden-Baden Gemahlin/ dann wie gedachter Julius Franciscus anno 1689 ohne männliche Erben verstarb, und sich viele Praetendenten zu dessen Verlassenschafft angaben, meldeten sich auch seine beyde hinterlassene Töchter, und suchten zu behaupten, daß das Hertzogthum Sachsen-Lauenburg, und sonderlich das Land Handeln, niemahln Manns-Lehen des H. Röm. Reichs gewesen, sondern ein freyes Erbe sey; und zwar aus folgenden Gründen:
I. Daß das gröste Theil des Hertzogthums Sclavischer Nation wäre, und seine eigene Grafen, in specie die von Ratzburg, gehabt, welche ihr Land nachmahls den Hertzogen zu Sachsen zu Lehen auffgetragen, und dadurch diese Consolidation verursachet hätten.
Badensche Gründe. II. Daß Heinrich der Löwe Hertzog zu Sachsen und Bayern dieses Hertzogthum seiner Mutter wegen ererbet.
III. Daß Hertzog Bernhard zu Sachsen, da er mit Sachsen belehnet worden, dieses Hertzogthum Lauenburg nicht mit zu Lehen empfangen hätte, sondern weil er es in dem Dänischen Kriege umb das Jahr 1227 mit Vorbewust Käysers Friderici II erworben, so sey es Ihme bloß zur Satisfaction vor die Kriegs-Kosten verblieben.
IV. Daß die alten Lehen-Brieffe, welche man etwa produciren möchte, nicht vom gantzen Hertzogthum handelten, sondern nur von einigen Stücken, Gerechtigkeiten, Schlössern, Zolle, uñ wäre bloß die Gerechtigkeit über Ritzebuttel, Lauenburg, Altenburg, Riegenburg, Bergendorff, ein Reichs-Lehen, nicht aber die Schlösser und Aempter selbsten.
V. Daß in den Lehen-Brieffen der Erben in genere Meldung geschehe, unter dem Wort Erbe aber würden auch Frauens-Personen verstanden.
VI. Daß diese Herrschafft zum öfftern ohne Consens des Käysers verpfändet und veräußert worden.
VII. Daß das Land Hadeln in specie niemahln zu dem Hertzogthum Lauenburg gehöret, sondern ein a partes Lehen wäre.
Was hiewieder eingewendet worden ist mir nicht bewust, außer daß Sachsen wegen des Landes von Hadeln opponiret, es sey dieses sowohl, als Lauenburg, ein Manns-Lehen, massen Hertzog Julius Henricus des Hertzogs Augusti 2 Töchter, welche eben dieses Hadeln erben wollen, in Contradictorio ausgeschlossen.
vid. Petr. v. Hohenhard Preußisches Neuburg p. 494. seqq.
vid. scriptum, cui Tit. Reservation und Darthuung wohlbefugter weiblicher Successions-Praetension, in und zu dem Erb-Lehen-bahren/ durch den Todes-Fall weyl. des Durchl. Fürsten und Herrn Julii Francisci Hertzog zu Sachsen sc. erledigtem Hertzogthum Nieder-Sachsen und gesamten in Investituris benambte/ und ab ultimo vasallo hinterlassenen Landen sc. add. Imhoff Not Proc. L. 4. c. 10. §. 14. Autor des Staats von Sachsen-Lauenburg. p.
Autor des Staats von Sachsen-Lauenburg. p. 32.
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