Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Historie. ZU Zeiten Caroli M. und dessen Nachkommen gehörte zu Bäyern, Oesterreich, Steyermarck, Kärnthen, Crain, Tyrol, Saltzburg, sc. Wie der Carolingische Stamm aber in Teutschland abgieng, erwehlten die Bayern Arnolfum zu ihrem Könige, welcher sich zwar wider Käyser Conradum I empörete, und darüber anno 917 in Ungarn entweichen muste, mit Käyser Henrico I sich aber wieder verglich, und Bayern nebst obbenannten Oertern unter dem Titul eines Hertzogthums von demselben zu Lehen nahm . Nach Arnolphi Tod nahmen dessen Söhne eigenmächtig und ohne Wissen Käysers Ottonis I den Königlichen Titul, und die Regierung von Bayern an, dahero dieser sie des Hertzogthums entsetzete, und des Arnolphi Bruder Bertholdun damit belehnete ; Wie dieser aber anno 948 ohne Kinder verstarb, gab Käyser Otto dieses Hertzogthum, mit Hinzuthuung von Friaul und Verona, seinem Bruder Henrico, der des Arnolphi Tochter Juditham zur Ehe hatte . Dieses sein Enckel Henricus gab solches, da er Käyser ward, seiner Gemahlin Bruder Henrico Heziloni. Nachdem hat Bayern unterschiedliche Herren gehabt, biß es endlich anno 1071 auff Welfum den Tapffern, und also auff die Welffische Familie kam , bey welcher es aber nicht gar lange verblieben, dann wie des Welfi Enckel Henricus der Stoltze sich wegerte, die von seinem Schwieger-Vater Käyser Lothario empfangene Reichs-Kleinodien dem Käyser Conrado heraus zu geben, wurd er anno 1138 von diesem in die Acht, und seiner Länder verlustig erklähret; doch erhielte diese sein Sohn Henricus Leo durch Ausspruch Käysers Friderici I meistentheils wieder, nur Ober-Oesterreich ob der Ens wurd von Friderico zum Hertzogthum gemachet, und seines Brudern Sohn Henrico, der Staathalter von Oesterreich war, gelassen. Wie aber auch dieser Henricus Leo, durch Mißgunst seiner Feinde, von Käyser Friderico I in die Acht erklähret wurde, gieng fast alles verlohren , dann (nur von Bayern und dessen alten pertinentien allhie zu gedencken) Steyermarck, Kärnthen, Crain, Dalmatien und Tyrol bekamen eigene Hertzoge, und die Städte Regenspurg und Eger die Freyheit . Bayern kam wieder an seine vorige Herren, nehmlich Ottonem Grafen zu Wittelspach, der von obgedachtem Arnolpho, Hertzoge zu Bayern, abstammete, und von dem alle itzige Bayersche und Pfältzische Fürsten kommen , welche solchem nach auff alles, so ehemahlen zu Bayern und ihren Vorfahren gehöret, praetension machen, vorgebend, Bayerscher Grund. es sey Bayern mit denen dazu gehörigen Ländern ihrer Vorfahren Eigenthum gewesen, und wären sie dessen ohne Recht von Käyser Henrico I entsetzet worden, dahero ihre Nachkommen annoch rechtmäßigen Anspruch auff die entzogene Länder hätten. Es wird darwider aber von denen Possessoren eingewendet: Dessen Beantwortung. I. Der Grafen zu Wittelspach Vorfahren wären zwar ehemahlen Hertzoge in Bayern gewesen, aber nicht erblich, dann man dazumahl in Teutschland noch von keinen erblichen Hertzogen gewust hätte; dahero auch Eberhardus, wie er nach seines Vaters Arnolphi Tod anno 937 sich eigenmächtig des Hertzogthums Bayern angemasset, von Käyser Ottone in die Acht erklähret, und des Hertzogthums entsetzet worden. II. Daß des Arnolphi oder Eberhardi Nachkommen von dem Hertzogthum Bayern in die 200 Jahr ausgeschlossen gewesen, und durch ein so vieljähriges Stillschweigen sich ihres Rechtes, wann sie auch noch einiges gehabt, verlustig gemachet hätten. III. Daß Otto, Graf zu Wittelsprach, Bayern nicht jure successionis erhalten, sondern Käyser Fridericus I hätte ihn damit als einem neuen Lehen, wegen viel erwiesener Treue und Dienste, belehnet, dahero desse Nachkommen ein mehrers nicht praetendiren könten, als was in dem Lehen-Brieffe enthalten. Itziger Zustand. Daß das Hauß Bayern diese Praetension öffentlich wider jemand der hohen Herren Megis. in Annal. Car. L. 1. c. 1. f. 3. Aventin. L. 4. Annal. Boj. p. 34. Coccej. c. 3. Jur. Publ. Sect. 1. §. 8. Aventin. L 4. f. 290. Aventin. d. l. f. 292. Megis. L. 6. c. 79. Andr. Presbyt. in Chron. Bavar. p. 34. seqq. Aventin. f. 294. Aventin. L. 5. f. 301. Regin. ad ann. 952. Sigon. de regn. Ital. L. 6. ad an. 952. Otto Frising. L. 6. Chron. c. 19. Aventin. d. l. f. 310. Aventin. L. 5. f. 342. 354. & L. 6. f. 373. vid. Otto Frising. de gest. Frid. L. 2. c. 7. 9. 11. 27. 28. & 32. Otto des S. Blas. c. 6. Radevic. de reb. gest. Frid. L. 2. c. 28. Aventin. L. 6. f. 386. Presbyter in Chron. Bavar. p. 60. 61. Cranz. Sax. L. 6. c. 8. Goldast. T. 1. Const. ad ann. 1166. vid. infr. des Hauses Braunschweigs Praetension auff dasjenige/ so Henricus Leo gehabt. vid. Megis. L. 7. c. 58. Aventin. L. 6. Annal. in fin. Aventin. L. 6. in fin. f. 396. seqq. & L. 7. pr. Otto de S. Blas. c. 23. 24. Cuspian. in Frid. I. p. 326. Cranz. L. 6. Vandal. c. 12. seqq. Hundius in dem Bayerschen Stamm-Buch. Part. 1. f. 135. Giovanni in germ. Princ. L. 3. c. 3 §. 15. vid. Giovanni d. L. 3. c. 1. §. 6. & c. 3. §. 3.
Historie. ZU Zeiten Caroli M. und dessen Nachkommen gehörte zu Bäyern, Oesterreich, Steyermarck, Kärnthen, Crain, Tyrol, Saltzburg, sc. Wie der Carolingische Stam̃ aber in Teutschland abgieng, erwehlten die Bayern Arnolfum zu ihrem Könige, welcher sich zwar wider Käyser Conradum I empörete, und darüber anno 917 in Ungarn entweichen muste, mit Käyser Henrico I sich aber wieder verglich, und Bayern nebst obbenannten Oertern unter dem Titul eines Hertzogthums von demselben zu Lehen nahm . Nach Arnolphi Tod nahmen dessen Söhne eigenmächtig und ohne Wissen Käysers Ottonis I den Königlichen Titul, und die Regierung von Bayern an, dahero dieser sie des Hertzogthums entsetzete, und des Arnolphi Bruder Bertholdũ damit belehnete ; Wie dieser aber anno 948 ohne Kinder verstarb, gab Käyser Otto dieses Hertzogthum, mit Hinzuthuung von Friaul und Verona, seinem Bruder Henrico, der des Arnolphi Tochter Juditham zur Ehe hatte . Dieses sein Enckel Henricus gab solches, da er Käyser ward, seiner Gemahlin Bruder Henrico Heziloni. Nachdem hat Bayern unterschiedliche Herren gehabt, biß es endlich anno 1071 auff Welfum den Tapffern, und also auff die Welffische Familie kam , bey welcher es aber nicht gar lange verblieben, dann wie des Welfi Enckel Henricus der Stoltze sich wegerte, die von seinem Schwieger-Vater Käyser Lothario empfangene Reichs-Kleinodien dem Käyser Conrado heraus zu geben, wurd er anno 1138 von diesem in die Acht, und seiner Länder verlustig erklähret; doch erhielte diese sein Sohn Henricus Leo durch Ausspruch Käysers Friderici I meistentheils wieder, nur Ober-Oesterreich ob der Ens wurd von Friderico zum Hertzogthum gemachet, und seines Brudern Sohn Henrico, der Staathalter von Oesterreich war, gelassen. Wie aber auch dieser Henricus Leo, durch Mißgunst seiner Feinde, von Käyser Friderico I in die Acht erklähret wurde, gieng fast alles verlohren , dann (nur von Bayern und dessen alten pertinentien allhie zu gedencken) Steyermarck, Kärnthen, Crain, Dalmatien und Tyrol bekamen eigene Hertzoge, und die Städte Regenspurg und Eger die Freyheit . Bayern kam wieder an seine vorige Herren, nehmlich Ottonem Grafen zu Wittelspach, der von obgedachtem Arnolpho, Hertzoge zu Bayern, abstammete, und von dem alle itzige Bayersche und Pfältzische Fürsten kommen , welche solchem nach auff alles, so ehemahlen zu Bayern und ihren Vorfahren gehöret, praetension machen, vorgebend, Bayerscher Grund. es sey Bayern mit denen dazu gehörigen Ländern ihrer Vorfahren Eigenthum gewesen, und wären sie dessen ohne Recht von Käyser Henrico I entsetzet worden, dahero ihre Nachkommen annoch rechtmäßigen Anspruch auff die entzogene Länder hätten. Es wird darwider aber von denen Possessoren eingewendet: Dessen Beantwortung. I. Der Grafen zu Wittelspach Vorfahren wären zwar ehemahlen Hertzoge in Bayern gewesen, aber nicht erblich, dann man dazumahl in Teutschland noch von keinen erblichen Hertzogen gewust hätte; dahero auch Eberhardus, wie er nach seines Vaters Arnolphi Tod anno 937 sich eigenmächtig des Hertzogthums Bayern angemasset, von Käyser Ottone in die Acht erklähret, und des Hertzogthums entsetzet worden. II. Daß des Arnolphi oder Eberhardi Nachkommen von dem Hertzogthum Bayern in die 200 Jahr ausgeschlossen gewesen, und durch ein so vieljähriges Stillschweigen sich ihres Rechtes, wann sie auch noch einiges gehabt, verlustig gemachet hätten. III. Daß Otto, Graf zu Wittelsprach, Bayern nicht jure successionis erhalten, sondern Käyser Fridericus I hätte ihn damit als einem neuen Lehen, wegen viel erwiesener Treue und Dienste, belehnet, dahero desse Nachkom̃en ein mehrers nicht praetendiren könten, als was in dem Lehen-Brieffe enthalten. Itziger Zustand. Daß das Hauß Bayern diese Praetension öffentlich wider jemand der hohen Herren Megis. in Annal. Car. L. 1. c. 1. f. 3. Aventin. L. 4. Annal. Boj. p. 34. Coccej. c. 3. Jur. Publ. Sect. 1. §. 8. Aventin. L 4. f. 290. Aventin. d. l. f. 292. Megis. L. 6. c. 79. Andr. Presbyt. in Chron. Bavar. p. 34. seqq. Aventin. f. 294. Aventin. L. 5. f. 301. Regin. ad ann. 952. Sigon. de regn. Ital. L. 6. ad an. 952. Otto Frising. L. 6. Chron. c. 19. Aventin. d. l. f. 310. Aventin. L. 5. f. 342. 354. & L. 6. f. 373. vid. Otto Frising. de gest. Frid. L. 2. c. 7. 9. 11. 27. 28. & 32. Otto des S. Blas. c. 6. Radevic. de reb. gest. Frid. L. 2. c. 28. Aventin. L. 6. f. 386. Presbyter in Chron. Bavar. p. 60. 61. Cranz. Sax. L. 6. c. 8. Goldast. T. 1. Const. ad ann. 1166. vid. infr. des Hauses Braunschweigs Praetension auff dasjenige/ so Henricus Leo gehabt. vid. Megis. L. 7. c. 58. Aventin. L. 6. Annal. in fin. Aventin. L. 6. in fin. f. 396. seqq. & L. 7. pr. Otto de S. Blas. c. 23. 24. Cuspian. in Frid. I. p. 326. Cranz. L. 6. Vandal. c. 12. seqq. Hundius in dem Bayerschen Stamm-Buch. Part. 1. f. 135. Giovanni in germ. Princ. L. 3. c. 3 §. 15. vid. Giovanni d. L. 3. c. 1. §. 6. & c. 3. §. 3.
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L. 5. f. 342. 354. & L. 6. f. 373.</note>, bey welcher es aber nicht gar lange verblieben, dann wie des Welfi Enckel Henricus der Stoltze sich wegerte, die von seinem Schwieger-Vater Käyser Lothario empfangene Reichs-Kleinodien dem Käyser Conrado heraus zu geben, wurd er anno 1138 von diesem in die Acht, und seiner Länder verlustig erklähret; doch erhielte diese sein Sohn Henricus Leo durch Ausspruch Käysers Friderici I meistentheils wieder, nur Ober-Oesterreich ob der Ens wurd von Friderico zum Hertzogthum gemachet, und seines Brudern Sohn Henrico, der Staathalter von Oesterreich war, gelassen. <note place="foot">vid. Otto Frising. de gest. Frid. L. 2. c. 7. 9. 11. 27. 28. & 32. Otto des S. Blas. c. 6. Radevic. de reb. gest. Frid. L. 2. c. 28. Aventin. L. 6. f. 386. Presbyter in Chron. Bavar. p. 60. 61. Cranz. Sax. L. 6. c. 8. Goldast. T. 1. Const. ad ann. 1166.</note> Wie aber auch dieser Henricus Leo, durch Mißgunst seiner Feinde, von Käyser Friderico I in die Acht erklähret wurde, gieng fast alles verlohren <note place="foot">vid. infr. des Hauses Braunschweigs Praetension auff dasjenige/ so Henricus Leo gehabt.</note>, dann (nur von Bayern und dessen alten pertinentien allhie zu gedencken) Steyermarck, Kärnthen, Crain, Dalmatien und Tyrol bekamen eigene Hertzoge, und die Städte Regenspurg und Eger die Freyheit <note place="foot">vid. Megis. L. 7. c. 58. Aventin. L. 6. Annal. in fin.</note>. Bayern kam wieder an seine vorige Herren, nehmlich Ottonem Grafen zu Wittelspach, der von obgedachtem Arnolpho, Hertzoge zu Bayern, abstammete, <note place="foot">Aventin. L. 6. in fin. f. 396. seqq. & L. 7. pr. Otto de S. Blas. c. 23. 24. Cuspian. in Frid. I. p. 326. Cranz. L. 6. Vandal. c. 12. seqq.</note> und von dem alle itzige Bayersche und Pfältzische Fürsten kommen <note place="foot">Hundius in dem Bayerschen Stamm-Buch. Part. 1. f. 135.</note>, welche solchem nach auff alles, so ehemahlen zu Bayern und ihren Vorfahren gehöret, praetension machen, vorgebend, <note place="right">Bayerscher Grund.</note> es sey Bayern mit denen dazu gehörigen Ländern ihrer Vorfahren Eigenthum gewesen, und wären sie dessen ohne Recht von Käyser Henrico I entsetzet worden, dahero ihre Nachkommen annoch rechtmäßigen Anspruch auff die entzogene Länder hätten. <note place="foot">Giovanni in germ. Princ. L. 3. c. 3 §. 15.</note></p> <p>Es wird darwider aber von denen Possessoren eingewendet: <note place="foot">vid. Giovanni d. L. 3. c. 1. §. 6. & c. 3. §. 3.</note></p> <p><note place="right">Dessen Beantwortung.</note> I. Der Grafen zu Wittelspach Vorfahren wären zwar ehemahlen Hertzoge in Bayern gewesen, aber nicht erblich, dann man dazumahl in Teutschland noch von keinen erblichen Hertzogen gewust hätte; dahero auch Eberhardus, wie er nach seines Vaters Arnolphi Tod anno 937 sich eigenmächtig des Hertzogthums Bayern angemasset, von Käyser Ottone in die Acht erklähret, und des Hertzogthums entsetzet worden.</p> <p>II. Daß des Arnolphi oder Eberhardi Nachkommen von dem Hertzogthum Bayern in die 200 Jahr ausgeschlossen gewesen, und durch ein so vieljähriges Stillschweigen sich ihres Rechtes, wann sie auch noch einiges gehabt, verlustig gemachet hätten.</p> <p>III. Daß Otto, Graf zu Wittelsprach, Bayern nicht jure successionis erhalten, sondern Käyser Fridericus I hätte ihn damit als einem neuen Lehen, wegen viel erwiesener Treue und Dienste, belehnet, dahero desse Nachkom̃en ein mehrers nicht praetendiren könten, als was in dem Lehen-Brieffe enthalten.</p> <p><note place="right">Itziger Zustand.</note> Daß das Hauß Bayern diese Praetension öffentlich wider jemand der hohen Herren </p> </div> </body> </text> </TEI> [569/0480]
ZU Zeiten Caroli M. und dessen Nachkommen gehörte zu Bäyern, Oesterreich, Steyermarck, Kärnthen, Crain, Tyrol, Saltzburg, sc. Wie der Carolingische Stam̃ aber in Teutschland abgieng, erwehlten die Bayern Arnolfum zu ihrem Könige, welcher sich zwar wider Käyser Conradum I empörete, und darüber anno 917 in Ungarn entweichen muste, mit Käyser Henrico I sich aber wieder verglich, und Bayern nebst obbenannten Oertern unter dem Titul eines Hertzogthums von demselben zu Lehen nahm . Nach Arnolphi Tod nahmen dessen Söhne eigenmächtig und ohne Wissen Käysers Ottonis I den Königlichen Titul, und die Regierung von Bayern an, dahero dieser sie des Hertzogthums entsetzete, und des Arnolphi Bruder Bertholdũ damit belehnete ; Wie dieser aber anno 948 ohne Kinder verstarb, gab Käyser Otto dieses Hertzogthum, mit Hinzuthuung von Friaul und Verona, seinem Bruder Henrico, der des Arnolphi Tochter Juditham zur Ehe hatte . Dieses sein Enckel Henricus gab solches, da er Käyser ward, seiner Gemahlin Bruder Henrico Heziloni.
Historie. Nachdem hat Bayern unterschiedliche Herren gehabt, biß es endlich anno 1071 auff Welfum den Tapffern, und also auff die Welffische Familie kam , bey welcher es aber nicht gar lange verblieben, dann wie des Welfi Enckel Henricus der Stoltze sich wegerte, die von seinem Schwieger-Vater Käyser Lothario empfangene Reichs-Kleinodien dem Käyser Conrado heraus zu geben, wurd er anno 1138 von diesem in die Acht, und seiner Länder verlustig erklähret; doch erhielte diese sein Sohn Henricus Leo durch Ausspruch Käysers Friderici I meistentheils wieder, nur Ober-Oesterreich ob der Ens wurd von Friderico zum Hertzogthum gemachet, und seines Brudern Sohn Henrico, der Staathalter von Oesterreich war, gelassen. Wie aber auch dieser Henricus Leo, durch Mißgunst seiner Feinde, von Käyser Friderico I in die Acht erklähret wurde, gieng fast alles verlohren , dann (nur von Bayern und dessen alten pertinentien allhie zu gedencken) Steyermarck, Kärnthen, Crain, Dalmatien und Tyrol bekamen eigene Hertzoge, und die Städte Regenspurg und Eger die Freyheit . Bayern kam wieder an seine vorige Herren, nehmlich Ottonem Grafen zu Wittelspach, der von obgedachtem Arnolpho, Hertzoge zu Bayern, abstammete, und von dem alle itzige Bayersche und Pfältzische Fürsten kommen , welche solchem nach auff alles, so ehemahlen zu Bayern und ihren Vorfahren gehöret, praetension machen, vorgebend, es sey Bayern mit denen dazu gehörigen Ländern ihrer Vorfahren Eigenthum gewesen, und wären sie dessen ohne Recht von Käyser Henrico I entsetzet worden, dahero ihre Nachkommen annoch rechtmäßigen Anspruch auff die entzogene Länder hätten.
Bayerscher Grund. Es wird darwider aber von denen Possessoren eingewendet:
I. Der Grafen zu Wittelspach Vorfahren wären zwar ehemahlen Hertzoge in Bayern gewesen, aber nicht erblich, dann man dazumahl in Teutschland noch von keinen erblichen Hertzogen gewust hätte; dahero auch Eberhardus, wie er nach seines Vaters Arnolphi Tod anno 937 sich eigenmächtig des Hertzogthums Bayern angemasset, von Käyser Ottone in die Acht erklähret, und des Hertzogthums entsetzet worden.
Dessen Beantwortung. II. Daß des Arnolphi oder Eberhardi Nachkommen von dem Hertzogthum Bayern in die 200 Jahr ausgeschlossen gewesen, und durch ein so vieljähriges Stillschweigen sich ihres Rechtes, wann sie auch noch einiges gehabt, verlustig gemachet hätten.
III. Daß Otto, Graf zu Wittelsprach, Bayern nicht jure successionis erhalten, sondern Käyser Fridericus I hätte ihn damit als einem neuen Lehen, wegen viel erwiesener Treue und Dienste, belehnet, dahero desse Nachkom̃en ein mehrers nicht praetendiren könten, als was in dem Lehen-Brieffe enthalten.
Daß das Hauß Bayern diese Praetension öffentlich wider jemand der hohen Herren
Itziger Zustand.
Megis. in Annal. Car. L. 1. c. 1. f. 3. Aventin. L. 4. Annal. Boj. p. 34. Coccej. c. 3. Jur. Publ. Sect. 1. §. 8.
Aventin. L 4. f. 290.
Aventin. d. l. f. 292. Megis. L. 6. c. 79. Andr. Presbyt. in Chron. Bavar. p. 34. seqq.
Aventin. f. 294.
Aventin. L. 5. f. 301. Regin. ad ann. 952. Sigon. de regn. Ital. L. 6. ad an. 952. Otto Frising. L. 6. Chron. c. 19.
Aventin. d. l. f. 310.
Aventin. L. 5. f. 342. 354. & L. 6. f. 373.
vid. Otto Frising. de gest. Frid. L. 2. c. 7. 9. 11. 27. 28. & 32. Otto des S. Blas. c. 6. Radevic. de reb. gest. Frid. L. 2. c. 28. Aventin. L. 6. f. 386. Presbyter in Chron. Bavar. p. 60. 61. Cranz. Sax. L. 6. c. 8. Goldast. T. 1. Const. ad ann. 1166.
vid. infr. des Hauses Braunschweigs Praetension auff dasjenige/ so Henricus Leo gehabt.
vid. Megis. L. 7. c. 58. Aventin. L. 6. Annal. in fin.
Aventin. L. 6. in fin. f. 396. seqq. & L. 7. pr. Otto de S. Blas. c. 23. 24. Cuspian. in Frid. I. p. 326. Cranz. L. 6. Vandal. c. 12. seqq.
Hundius in dem Bayerschen Stamm-Buch. Part. 1. f. 135.
Giovanni in germ. Princ. L. 3. c. 3 §. 15.
vid. Giovanni d. L. 3. c. 1. §. 6. & c. 3. §. 3.
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