Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.IV. Daß die Zölle nicht erhöhet, sondern nur einiger massen wieder auf den alten Fuß gesetzet worden; dann einer von den alten Pfennigen mache an und vor sich selbst 12, und ob mutata rerum pretia, etliche 30 biß 40 heutige zu Nürrenberg gäng und gebige Pfennige aus, wie solches ex historia rei nummariae, und sonderlich aus den Müntz-Ordnungen de anno 1378 und 1385, und ebenmäßig aus der Nürrenbergischen eigenen in der so genandten Fraisch-Sache producirten Urkunden des 1397 Jahres unlaugbar an dem Tage läge. Nun sey aber in Rechten versehen, quod valor monetae considerandus & inspiciendus sit a tempore contractus, latae sententiae vel laudi, non autem tempore solutionis per text. in Cap. Olim Causam & cap. penult. X. de Censib. und lege der buchstabliche Inhalt des obgedachten laudi selbst solches nicht unklar an den Tag, wann darinnen stünde, daß es fürbaß allezeit bleiben solle bey solchem Geld, als man NB. itzo darauff gesetzet hat, sc. Item: dasselbe Geld sollen Pfennige seyn, die dann ie NB. zu der Zeit zu Nürrenberg sc. gäng und gebe sind. Weilen aber dergleichen alte Pfenning, so damahls auff den Zoll geschlagen worden, und im Schwang gewesen, nicht mehr, oder gar schwehrlich verhanden seyn, so sey dem Zoll-Herrn keines weges zu verdencken, daß er die Zoll-Gebühr und heutige Müntz nach dem Betrag und innerlichen Werth der vormahligen Pfennig erhöhe; da sonst im widrigen Fall, der Zoll-Herr ein weit geringers, als vorher, und zu Zeiten des ergangenen Laudi, zu genießen hätte. Wie denn auch hiebevor bey der Käyserl. Cammer in Causa Episcopi Basil. contra N. de Schaumburg den 23. Dec. 1552 gleicher gestalt erkennet und geurtheilet worden, Juxta Mynsing. Cent. 4. Obs. 1. num. 4. Der Erfolg und itzige Zustand. Die Reichs-Cammer publicirte anno 1700 den 2 April in dieser Sache ein Urthel, das vor die Stadt Nürrenberg, und folgendes Inhalts war: In Sachen Bürgermeister und Rath der Stadt Nürrenberg Klägern, wider weyland Herrn Johann Friderichen, itzo Herrn Georg Friderichen, Marggrafen zu Brandenburg-Onoltzbach und Consorten, Beklagte, Mandati Cassatorii, & Inhibitorii S, Restitutorii vero C. C. nec non Citationis ad videndum se incidisse in poenam Privilegii Caesarii, ist in po. Conventionis Dr. Erharden sein der Declaration poenae und arctioris halber beschehenes Begehren noch zur Zeit abgeschlagen, sondern Dr. Marquarden unerheblichen Einwendens ungehindert, glaubliche Anzeig zu thun, daß dem ausgegangenen Verkund- und reproducirten Käyserl. Mandat, mit würcklicher Auffhebung des wider weyland Herrn Pfaltzgraf Ludwigs und weyland Dieterichen von Harras Verträge respective de annis 1453 und 1496 erhöheten Zollquanti, so dann Freylassung von Zoll aller und ieder nach besagtem Nürrenberg durch Bürger oder Außerleut bringende Victualien (iedoch den Wein ausgenommen) und daß die bißherige Abforderung der Freyzettel, ohne Beschwerd, oder Auffenthalt der Bürger von Nürrenberg beschehen solle; wie mit Abstellung aller und ieder neuer auffgerichteten, und in obgedachtem Spruch und Verträgen nicht benamster Zoll-Städten, es wäre dann, daß der Herr Beklagter gebührend erweisen könte, wozu ihme Zeit 3 Monat pro termino & prorogatione, von Amtswegen angesetzet wird, daß solche Zoll-Städte entweder bloße Wehr-Zölle seyn, so auff neben Strassen gegen die in vorbemeldetem Spruch und Verträgen verglichene Haupt-Zölle, damt selbige nicht umbgefahren werden können, gesetzet worden, oder sonsten an die Marggrafschafft Onoltzbach von Zeit besagten Harrasischen Vertrages, durch Kauff, Erbfall oder Heyrath gebracht worden seyn. Weil in dieser Sentenz aber nicht eigentlich determiniret war, ob die Zoll-Spesen mit itzigen geringhaltigen Pfennigen und Current-Müntz, oder an alten tempore transactionis gäng und geb gewesenen Pfennigen, oder, weil diese nicht mehr verhanden, mit einem aequivalent an heut zu Tage gangbahren geringhaltigen Pfennigen bezahlet werden solten, so bath Brandenburg-Onoltzbach umb Declaration dieses Urthels, und erboth sich auff letztern Fall zur Parition, im Fall aber die Paritoria anders interpretiret werden solte, wurd eventualiter das Remedium Revisionis ergriffen. Da es nun aber geschahe, daß vor erfolgter Declaratoria, die Cameral-Justiz gehemmet wurde, so machte Nürrenberg diese Sache vor dem Käyserl. Reichs-Hof-Nath anno 1705 anhängig, und erhielte den 20 Nov. a. e. wider Brandenburg Culm- und Onoltzbach ein Rescriptum Dehortatorium, und den 26 April 1706 ein Mandatum Cassatorium & Inhibitorium de nihil innovando IV. Daß die Zölle nicht erhöhet, sondern nur einiger massen wieder auf den alten Fuß gesetzet worden; dann einer von den alten Pfennigen mache an und vor sich selbst 12, und ob mutata rerum pretia, etliche 30 biß 40 heutige zu Nürrenberg gäng und gebige Pfennige aus, wie solches ex historia rei nummariae, und sonderlich aus den Müntz-Ordnungen de anno 1378 und 1385, und ebenmäßig aus der Nürrenbergischen eigenen in der so genandten Fraisch-Sache producirten Urkunden des 1397 Jahres unlaugbar an dem Tage läge. Nun sey aber in Rechten versehen, quod valor monetae considerandus & inspiciendus sit a tempore contractus, latae sententiae vel laudi, non autem tempore solutionis per text. in Cap. Olim Causam & cap. penult. X. de Censib. und lege der buchstabliche Inhalt des obgedachten laudi selbst solches nicht unklar an den Tag, wann darinnen stünde, daß es fürbaß allezeit bleiben solle bey solchem Geld, als man NB. itzo darauff gesetzet hat, sc. Item: dasselbe Geld sollen Pfennige seyn, die dann ie NB. zu der Zeit zu Nürrenberg sc. gäng und gebe sind. Weilen aber dergleichen alte Pfenning, so damahls auff den Zoll geschlagen worden, und im Schwang gewesen, nicht mehr, oder gar schwehrlich verhanden seyn, so sey dem Zoll-Herrn keines weges zu verdencken, daß er die Zoll-Gebühr und heutige Müntz nach dem Betrag und innerlichen Werth der vormahligen Pfennig erhöhe; da sonst im widrigen Fall, der Zoll-Herr ein weit geringers, als vorher, und zu Zeiten des ergangenen Laudi, zu genießen hätte. Wie denn auch hiebevor bey der Käyserl. Cammer in Causa Episcopi Basil. contra N. de Schaumburg den 23. Dec. 1552 gleicher gestalt erkennet und geurtheilet worden, Juxta Mynsing. Cent. 4. Obs. 1. num. 4. Der Erfolg und itzige Zustand. Die Reichs-Cammer publicirte anno 1700 den 2 April in dieser Sache ein Urthel, das vor die Stadt Nürrenberg, und folgendes Inhalts war: In Sachen Bürgermeister und Rath der Stadt Nürrenberg Klägern, wider weyland Herrn Johann Friderichen, itzo Herrn Georg Friderichen, Marggrafen zu Brandenburg-Onoltzbach uñ Consorten, Beklagte, Mandati Cassatorii, & Inhibitorii S, Restitutorii vero C. C. nec non Citationis ad videndum se incidisse in poenam Privilegii Caesarii, ist in po. Conventionis Dr. Erharden sein der Declaration poenae und arctioris halber beschehenes Begehren noch zur Zeit abgeschlagen, sondern Dr. Marquarden unerheblichen Einwendens ungehindert, glaubliche Anzeig zu thun, daß dem ausgegangenen Verkund- und reproducirten Käyserl. Mandat, mit würcklicher Auffhebung des wider weyland Herrn Pfaltzgraf Ludwigs und weyland Dieterichen von Harras Verträge respective de annis 1453 und 1496 erhöheten Zollquanti, so dann Freylassung von Zoll aller und ieder nach besagtem Nürrenberg durch Bürger oder Außerleut bringende Victualien (iedoch den Wein ausgenommen) und daß die bißherige Abforderung der Freyzettel, ohne Beschwerd, oder Auffenthalt der Bürger von Nürrenberg beschehen solle; wie mit Abstellung aller und ieder neuer auffgerichteten, und in obgedachtem Spruch und Verträgen nicht benamster Zoll-Städten, es wäre dann, daß der Herr Beklagter gebührend erweisen könte, wozu ihme Zeit 3 Monat pro termino & prorogatione, von Amtswegen angesetzet wird, daß solche Zoll-Städte entweder bloße Wehr-Zölle seyn, so auff neben Strassen gegen die in vorbemeldetem Spruch und Verträgen verglichene Haupt-Zölle, damt selbige nicht umbgefahren werden können, gesetzet worden, oder sonsten an die Marggrafschafft Onoltzbach von Zeit besagten Harrasischen Vertrages, durch Kauff, Erbfall oder Heyrath gebracht worden seyn. Weil in dieser Sentenz aber nicht eigentlich determiniret war, ob die Zoll-Spesen mit itzigen geringhaltigen Pfennigen und Current-Müntz, oder an alten tempore transactionis gäng und geb gewesenen Pfennigen, oder, weil diese nicht mehr verhanden, mit einem aequivalent an heut zu Tage gangbahren geringhaltigen Pfennigen bezahlet werden solten, so bath Brandenburg-Onoltzbach umb Declaration dieses Urthels, und erboth sich auff letztern Fall zur Parition, im Fall aber die Paritoria anders interpretiret werden solte, wurd eventualiter das Remedium Revisionis ergriffen. Da es nun aber geschahe, daß vor erfolgter Declaratoria, die Cameral-Justiz gehemmet wurde, so machte Nürrenberg diese Sache vor dem Käyserl. Reichs-Hof-Nath anno 1705 anhängig, und erhielte den 20 Nov. a. e. wider Brandenburg Culm- und Onoltzbach ein Rescriptum Dehortatorium, und den 26 April 1706 ein Mandatum Cassatorium & Inhibitorium de nihil innovando <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0498" n="587"/> <p>IV. Daß die Zölle nicht erhöhet, sondern nur einiger massen wieder auf den alten Fuß gesetzet worden; dann einer von den alten Pfennigen mache an und vor sich selbst 12, und ob mutata rerum pretia, etliche 30 biß 40 heutige zu Nürrenberg gäng und gebige Pfennige aus, wie solches ex historia rei nummariae, und sonderlich aus den Müntz-Ordnungen de anno 1378 und 1385, und ebenmäßig aus der Nürrenbergischen eigenen in der so genandten Fraisch-Sache producirten Urkunden des 1397 Jahres unlaugbar an dem Tage läge. Nun sey aber in Rechten versehen, quod valor monetae considerandus & inspiciendus sit a tempore contractus, latae sententiae vel laudi, non autem tempore solutionis per text. in Cap. Olim Causam & cap. penult. X. de Censib. und lege der buchstabliche Inhalt des obgedachten laudi selbst solches nicht unklar an den Tag, wann darinnen stünde, daß es fürbaß allezeit bleiben solle bey solchem Geld, als man NB. itzo darauff gesetzet hat, sc. Item: dasselbe Geld sollen Pfennige seyn, die dann ie NB. zu der Zeit zu Nürrenberg sc. gäng und gebe sind. Weilen aber dergleichen alte Pfenning, so damahls auff den Zoll geschlagen worden, und im Schwang gewesen, nicht mehr, oder gar schwehrlich verhanden seyn, so sey dem Zoll-Herrn keines weges zu verdencken, daß er die Zoll-Gebühr und heutige Müntz nach dem Betrag und innerlichen Werth der vormahligen Pfennig erhöhe; da sonst im widrigen Fall, der Zoll-Herr ein weit geringers, als vorher, und zu Zeiten des ergangenen Laudi, zu genießen hätte. Wie denn auch hiebevor bey der Käyserl. Cammer in Causa Episcopi Basil. contra N. de Schaumburg den 23. Dec. 1552 gleicher gestalt erkennet und geurtheilet worden, Juxta Mynsing. Cent. 4. Obs. 1. num. 4.</p> <p><note place="left">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Die Reichs-Cammer publicirte anno 1700 den 2 April in dieser Sache ein Urthel, das vor die Stadt Nürrenberg, und folgendes Inhalts war: In Sachen Bürgermeister und Rath der Stadt Nürrenberg Klägern, wider weyland Herrn Johann Friderichen, itzo Herrn Georg Friderichen, Marggrafen zu Brandenburg-Onoltzbach uñ Consorten, Beklagte, Mandati Cassatorii, & Inhibitorii S, Restitutorii vero C. C. nec non Citationis ad videndum se incidisse in poenam Privilegii Caesarii, ist in po. Conventionis Dr. Erharden sein der Declaration poenae und arctioris halber beschehenes Begehren noch zur Zeit abgeschlagen, sondern Dr. Marquarden unerheblichen Einwendens ungehindert, glaubliche Anzeig zu thun, daß dem ausgegangenen Verkund- und reproducirten Käyserl. Mandat, mit würcklicher Auffhebung des wider weyland Herrn Pfaltzgraf Ludwigs und weyland Dieterichen von Harras Verträge respective de annis 1453 und 1496 erhöheten Zollquanti, so dann Freylassung von Zoll aller und ieder nach besagtem Nürrenberg durch Bürger oder Außerleut bringende Victualien (iedoch den Wein ausgenommen) und daß die bißherige Abforderung der Freyzettel, ohne Beschwerd, oder Auffenthalt der Bürger von Nürrenberg beschehen solle; wie mit Abstellung aller und ieder neuer auffgerichteten, und in obgedachtem Spruch und Verträgen nicht benamster Zoll-Städten, es wäre dann, daß der Herr Beklagter gebührend erweisen könte, wozu ihme Zeit 3 Monat pro termino & prorogatione, von Amtswegen angesetzet wird, daß solche Zoll-Städte entweder bloße Wehr-Zölle seyn, so auff neben Strassen gegen die in vorbemeldetem Spruch und Verträgen verglichene Haupt-Zölle, damt selbige nicht umbgefahren werden können, gesetzet worden, oder sonsten an die Marggrafschafft Onoltzbach von Zeit besagten Harrasischen Vertrages, durch Kauff, Erbfall oder Heyrath gebracht worden seyn.</p> <p>Weil in dieser Sentenz aber nicht eigentlich determiniret war, ob die Zoll-Spesen mit itzigen geringhaltigen Pfennigen und Current-Müntz, oder an alten tempore transactionis gäng und geb gewesenen Pfennigen, oder, weil diese nicht mehr verhanden, mit einem aequivalent an heut zu Tage gangbahren geringhaltigen Pfennigen bezahlet werden solten, so bath Brandenburg-Onoltzbach umb Declaration dieses Urthels, und erboth sich auff letztern Fall zur Parition, im Fall aber die Paritoria anders interpretiret werden solte, wurd eventualiter das Remedium Revisionis ergriffen.</p> <p>Da es nun aber geschahe, daß vor erfolgter Declaratoria, die Cameral-Justiz gehemmet wurde, so machte Nürrenberg diese Sache vor dem Käyserl. Reichs-Hof-Nath anno 1705 anhängig, und erhielte den 20 Nov. a. e. wider Brandenburg Culm- und Onoltzbach ein Rescriptum Dehortatorium, und den 26 April 1706 ein Mandatum Cassatorium & Inhibitorium de nihil innovando </p> </div> </body> </text> </TEI> [587/0498]
IV. Daß die Zölle nicht erhöhet, sondern nur einiger massen wieder auf den alten Fuß gesetzet worden; dann einer von den alten Pfennigen mache an und vor sich selbst 12, und ob mutata rerum pretia, etliche 30 biß 40 heutige zu Nürrenberg gäng und gebige Pfennige aus, wie solches ex historia rei nummariae, und sonderlich aus den Müntz-Ordnungen de anno 1378 und 1385, und ebenmäßig aus der Nürrenbergischen eigenen in der so genandten Fraisch-Sache producirten Urkunden des 1397 Jahres unlaugbar an dem Tage läge. Nun sey aber in Rechten versehen, quod valor monetae considerandus & inspiciendus sit a tempore contractus, latae sententiae vel laudi, non autem tempore solutionis per text. in Cap. Olim Causam & cap. penult. X. de Censib. und lege der buchstabliche Inhalt des obgedachten laudi selbst solches nicht unklar an den Tag, wann darinnen stünde, daß es fürbaß allezeit bleiben solle bey solchem Geld, als man NB. itzo darauff gesetzet hat, sc. Item: dasselbe Geld sollen Pfennige seyn, die dann ie NB. zu der Zeit zu Nürrenberg sc. gäng und gebe sind. Weilen aber dergleichen alte Pfenning, so damahls auff den Zoll geschlagen worden, und im Schwang gewesen, nicht mehr, oder gar schwehrlich verhanden seyn, so sey dem Zoll-Herrn keines weges zu verdencken, daß er die Zoll-Gebühr und heutige Müntz nach dem Betrag und innerlichen Werth der vormahligen Pfennig erhöhe; da sonst im widrigen Fall, der Zoll-Herr ein weit geringers, als vorher, und zu Zeiten des ergangenen Laudi, zu genießen hätte. Wie denn auch hiebevor bey der Käyserl. Cammer in Causa Episcopi Basil. contra N. de Schaumburg den 23. Dec. 1552 gleicher gestalt erkennet und geurtheilet worden, Juxta Mynsing. Cent. 4. Obs. 1. num. 4.
Die Reichs-Cammer publicirte anno 1700 den 2 April in dieser Sache ein Urthel, das vor die Stadt Nürrenberg, und folgendes Inhalts war: In Sachen Bürgermeister und Rath der Stadt Nürrenberg Klägern, wider weyland Herrn Johann Friderichen, itzo Herrn Georg Friderichen, Marggrafen zu Brandenburg-Onoltzbach uñ Consorten, Beklagte, Mandati Cassatorii, & Inhibitorii S, Restitutorii vero C. C. nec non Citationis ad videndum se incidisse in poenam Privilegii Caesarii, ist in po. Conventionis Dr. Erharden sein der Declaration poenae und arctioris halber beschehenes Begehren noch zur Zeit abgeschlagen, sondern Dr. Marquarden unerheblichen Einwendens ungehindert, glaubliche Anzeig zu thun, daß dem ausgegangenen Verkund- und reproducirten Käyserl. Mandat, mit würcklicher Auffhebung des wider weyland Herrn Pfaltzgraf Ludwigs und weyland Dieterichen von Harras Verträge respective de annis 1453 und 1496 erhöheten Zollquanti, so dann Freylassung von Zoll aller und ieder nach besagtem Nürrenberg durch Bürger oder Außerleut bringende Victualien (iedoch den Wein ausgenommen) und daß die bißherige Abforderung der Freyzettel, ohne Beschwerd, oder Auffenthalt der Bürger von Nürrenberg beschehen solle; wie mit Abstellung aller und ieder neuer auffgerichteten, und in obgedachtem Spruch und Verträgen nicht benamster Zoll-Städten, es wäre dann, daß der Herr Beklagter gebührend erweisen könte, wozu ihme Zeit 3 Monat pro termino & prorogatione, von Amtswegen angesetzet wird, daß solche Zoll-Städte entweder bloße Wehr-Zölle seyn, so auff neben Strassen gegen die in vorbemeldetem Spruch und Verträgen verglichene Haupt-Zölle, damt selbige nicht umbgefahren werden können, gesetzet worden, oder sonsten an die Marggrafschafft Onoltzbach von Zeit besagten Harrasischen Vertrages, durch Kauff, Erbfall oder Heyrath gebracht worden seyn.
Der Erfolg und itzige Zustand. Weil in dieser Sentenz aber nicht eigentlich determiniret war, ob die Zoll-Spesen mit itzigen geringhaltigen Pfennigen und Current-Müntz, oder an alten tempore transactionis gäng und geb gewesenen Pfennigen, oder, weil diese nicht mehr verhanden, mit einem aequivalent an heut zu Tage gangbahren geringhaltigen Pfennigen bezahlet werden solten, so bath Brandenburg-Onoltzbach umb Declaration dieses Urthels, und erboth sich auff letztern Fall zur Parition, im Fall aber die Paritoria anders interpretiret werden solte, wurd eventualiter das Remedium Revisionis ergriffen.
Da es nun aber geschahe, daß vor erfolgter Declaratoria, die Cameral-Justiz gehemmet wurde, so machte Nürrenberg diese Sache vor dem Käyserl. Reichs-Hof-Nath anno 1705 anhängig, und erhielte den 20 Nov. a. e. wider Brandenburg Culm- und Onoltzbach ein Rescriptum Dehortatorium, und den 26 April 1706 ein Mandatum Cassatorium & Inhibitorium de nihil innovando
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