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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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geschahe; kaum aber war solche Solennität verrichtet, da einer von den Land-Bothen wider des Churfürsten Mitbelehnung protestirte, und von einigen andern bald Zufall bekam. Damit hierdurch aber dem Chur-Brandenbürgischen Rechte nicht praejudiciret würde, so thaten die Brandenburgische Gesandten sowohl münd-als schrifftlich eine Gegen-Protestation, und wolten mit den Pohlnischen Ständen darüber Handlung anstellen; weil der König aber solenniter contestirte, daß die Protestationes wider sein Wissen und Willen geschehen, und nicht attendiret werden solten, dabey auch rieth, voritzo mit den Ständen dieser Sache halber nicht zu handeln, indem es theils nicht de tempore, theils auch unnöthig wäre, also blieb es dabey. Des Königs Stephani Successor Sigismundus III. confirmirte obiges alles, gab dem Churfürsten von neuen anno 1589 den 18 April die Mitbelehnung auff dem Reichs-Tage zu Warschau, und, als abermahl dawider protestiret wurde, reservirte iedem Theile sein Recht. Anno 1598 starb Schurfürst Johann Georg, und hinterließ 3 Söhne, davon ihm der ältere Joachim Friderich in der Chur succedirte, die beyden jüngsten aber Christian und Joachim Ernst bekahmen die in Francken gelegene Länder, und machten die Bareuthische und Anspachische Linie. Weil es nun das Ansehen gewann, daß der blödsinnige Hertzog Albrecht Friderich in Preußen ohne männliche Erben versterben würde, so wurd obgedachtem Marggrafen zu Brandenburg, des Churfürst Johann Georgens Söhnen, wegen der Mitbelehnschafft und künfftiger Succession in Preußen von den Pohlen grosser Streit gemachet; und ob jene zwar ihr dazu habendes Recht weitläufftig deducirten, auch vieler Könige, Churfürsten und Fürsten Intercessiones vor sich erhielten, so wurd die Sache doch auff unterschiedlichen Reichs-Tägen biß anno 1611 protrahiret, da endlich Churfürst Johann Sigmund, des Churfürst Joachim Friderichs Sohn, nebst seiuen Vrüdern von neuen und auff neue Conditiones belehnet wurden. Weil nun die andern Herren Marggrafen zu Brandenburg, Bareuthischer und Anspachischer Linie, hiedurch von der Mitbelehnung und künfftiger Succession in dem Hertzogthum Preußen ausgeschlossen wurden, protestirten Sie dawider solennissime, und deducirten ihre Gerechtigkeit nachdem fast auff allen Pohlnischen Reichs-Tägen, wiewohl vergeblich , gaben auch noch anno 1641 ein Manisest heraus, wie Churfürst Fridrich Wilhelm zu Brandenburg auff dem Pohlnischen Reichs-Tage mit dem Hertzogthum Preußen solenniter belehnet wurde.

Brandenb. Gründe. Das Fundament ihrer Praetension setzen die Marggrafen zu Brandenburg hauptsäglich auff die Mitbelehnung, de anno 1563 und 1569, als worinnen Churfürst Joachimo II, und allen seinen männlichen Nachkommen, die in dem Churfürstenthum succediren würden, die Mitbelehnung von Preußen geschehen; welches in des Churfürst Johannis Georgii Belehnung wiederholet worden. Nun sey aber bekandt, daß sie nicht allein von Churfürst Johann Georgio abstammeten, sondern auch vermöge der güldenen Bull c. 7. nach Abgang der Churfürstlichen Linie dermahleins in der Chur zu succediren Recht hätten; dahero die nachfolgende dem Churfürst Johann Sigmund geschehene Belehnung nicht verändert, und ihnen ihr einmahl erlangtes Recht nicht genommen werden können.

Die Pohlen wandten dawider ein:

Polnische Einwürffe. I. Daß, vermöge derer Pohlnischen Reichs-Gesetze, ein König in Pohlen nicht Macht hätte von denen Reichs-Gütern etwas zu veräußern, die infeudatio aber sey species alienationis.

II. Daß das Diploma, darinnen Churfürst Joachimus II zu Brandenburg mit Preußen belehnet, von denen Ständen, wie die Reichs-Gesetze erfoderten, nicht unterschrieben, und dahero ungültig gewesen.

III. Daß solches Diploma nicht unter die Reichs-Constitutiones gebracht, und also auch deshalb unkräfftig, sintemahlen in Pohlen nichts vor ein Gesetz gehalten würde, als welches denen Reichs-Constitutionen incorporiret.

IV. Daß der Stände wider die denen Marggrafen zu Brandenburg geschehenen Belehnungen auff denen Reichs-Tägen öffentlich protestiret.

V. Daß in des Churfürsten Joachimi II Lehen-Brieff die Succession nur auff eine gewisse absteigende Linie nehmlich den Churfürsten, dessen Söhne und Nachkommen, die in dem Churfürstenthum succediren würden, restringiret worden; Dahero gedachter Joachimus II nachdem auch gebethen, die Mit-

Literae Investiturae extant ap. Limnae. d. l. p. 795.
vid. hactenus relata latius ap. Limnae. d. l. p. 801. seqq.
Manifestum hoc exhibet Londorp. Tom. V. Act. publ. L. 2. c. 14.
vid. Manifestum supr[unleserliches Material] citatum. & Limnae d. l. p. 806. 807.
vid. Limnae. d. l. p. 805. 806.

geschahe; kaum aber war solche Solennität verrichtet, da einer von den Land-Bothen wider des Churfürsten Mitbelehnung protestirte, und von einigen andern bald Zufall bekam. Damit hierdurch aber dem Chur-Brandenbürgischen Rechte nicht praejudiciret würde, so thaten die Brandenburgische Gesandten sowohl münd-als schrifftlich eine Gegen-Protestation, und wolten mit den Pohlnischen Ständen darüber Handlung anstellen; weil der König aber solenniter contestirte, daß die Protestationes wider sein Wissen und Willen geschehen, und nicht attendiret werden solten, dabey auch rieth, voritzo mit den Ständen dieser Sache halber nicht zu handeln, indem es theils nicht de tempore, theils auch unnöthig wäre, also blieb es dabey. Des Königs Stephani Successor Sigismundus III. confirmirte obiges alles, gab dem Churfürsten von neuen anno 1589 den 18 April die Mitbelehnung auff dem Reichs-Tage zu Warschau, und, als abermahl dawider protestiret wurde, reservirte iedem Theile sein Recht. Anno 1598 starb Schurfürst Johann Georg, und hinterließ 3 Söhne, davon ihm der ältere Joachim Friderich in der Chur succedirte, die beyden jüngsten aber Christian und Joachim Ernst bekahmen die in Francken gelegene Länder, und machten die Bareuthische und Anspachische Linie. Weil es nun das Ansehen gewann, daß der blödsinnige Hertzog Albrecht Friderich in Preußen ohne männliche Erben versterben würde, so wurd obgedachtem Marggrafen zu Brandenburg, des Churfürst Johann Georgens Söhnen, wegen der Mitbelehnschafft und künfftiger Succession in Preußen von den Pohlen grosser Streit gemachet; und ob jene zwar ihr dazu habendes Recht weitläufftig deducirten, auch vieler Könige, Churfürsten und Fürsten Intercessiones vor sich erhielten, so wurd die Sache doch auff unterschiedlichen Reichs-Tägen biß anno 1611 protrahiret, da endlich Churfürst Johann Sigmund, des Churfürst Joachim Friderichs Sohn, nebst seiuen Vrüdern von neuen und auff neue Conditiones belehnet wurden. Weil nun die andern Herren Marggrafen zu Brandenburg, Bareuthischer und Anspachischer Linie, hiedurch von der Mitbelehnung und künfftiger Succession in dem Hertzogthum Preußen ausgeschlossen wurden, protestirten Sie dawider solennissime, und deducirten ihre Gerechtigkeit nachdem fast auff allen Pohlnischen Reichs-Tägen, wiewohl vergeblich , gaben auch noch anno 1641 ein Manisest heraus, wie Churfürst Fridrich Wilhelm zu Brandenburg auff dem Pohlnischen Reichs-Tage mit dem Hertzogthum Preußen solenniter belehnet wurde.

Brandenb. Gründe. Das Fundament ihrer Praetension setzen die Marggrafen zu Brandenburg hauptsäglich auff die Mitbelehnung, de anno 1563 und 1569, als worinnen Churfürst Joachimo II, und allen seinen männlichen Nachkommen, die in dem Churfürstenthum succediren würden, die Mitbelehnung von Preußen geschehen; welches in des Churfürst Johannis Georgii Belehnung wiederholet worden. Nun sey aber bekandt, daß sie nicht allein von Churfürst Johann Georgio abstammeten, sondern auch vermöge der güldenen Bull c. 7. nach Abgang der Churfürstlichen Linie dermahleins in der Chur zu succediren Recht hätten; dahero die nachfolgende dem Churfürst Johann Sigmund geschehene Belehnung nicht verändert, und ihnen ihr einmahl erlangtes Recht nicht genommen werden können.

Die Pohlen wandten dawider ein:

Polnische Einwürffe. I. Daß, vermöge derer Pohlnischen Reichs-Gesetze, ein König in Pohlen nicht Macht hätte von denen Reichs-Gütern etwas zu veräußern, die infeudatio aber sey species alienationis.

II. Daß das Diploma, darinnen Churfürst Joachimus II zu Brandenburg mit Preußen belehnet, von denen Ständen, wie die Reichs-Gesetze erfoderten, nicht unterschrieben, und dahero ungültig gewesen.

III. Daß solches Diploma nicht unter die Reichs-Constitutiones gebracht, und also auch deshalb unkräfftig, sintemahlen in Pohlen nichts vor ein Gesetz gehalten würde, als welches denen Reichs-Constitutionen incorporiret.

IV. Daß der Stände wider die denen Marggrafen zu Brandenburg geschehenen Belehnungen auff denen Reichs-Tägen öffentlich protestiret.

V. Daß in des Churfürsten Joachimi II Lehen-Brieff die Succession nur auff eine gewisse absteigende Linie nehmlich den Churfürsten, dessen Söhne und Nachkommen, die in dem Churfürstenthum succediren würden, restringiret worden; Dahero gedachter Joachimus II nachdem auch gebethen, die Mit-

Literae Investiturae extant ap. Limnae. d. l. p. 795.
vid. hactenus relata latius ap. Limnae. d. l. p. 801. seqq.
Manifestum hoc exhibet Londorp. Tom. V. Act. publ. L. 2. c. 14.
vid. Manifestum supr[unleserliches Material] citatum. & Limnae d. l. p. 806. 807.
vid. Limnae. d. l. p. 805. 806.
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        <p><note place="right">Brandenb. Gründe.</note> Das Fundament ihrer Praetension setzen die            Marggrafen zu Brandenburg hauptsäglich auff die Mitbelehnung, de anno 1563 und 1569, als            worinnen Churfürst Joachimo II, und allen seinen männlichen Nachkommen, die in dem            Churfürstenthum succediren würden, die Mitbelehnung von Preußen geschehen; welches in des            Churfürst Johannis Georgii Belehnung wiederholet worden. Nun sey aber bekandt, daß sie            nicht allein von Churfürst Johann Georgio abstammeten, sondern auch vermöge der güldenen            Bull c. 7. nach Abgang der Churfürstlichen Linie dermahleins in der Chur zu succediren            Recht hätten; dahero die nachfolgende dem Churfürst Johann Sigmund geschehene Belehnung            nicht verändert, und ihnen ihr einmahl erlangtes Recht nicht genommen werden können. <note place="foot">vid. Manifestum supr<gap reason="illegible"/> citatum. &amp; Limnae d. l. p. 806. 807.</note></p>
        <p>Die Pohlen wandten dawider ein: <note place="foot">vid. Limnae. d. l. p. 805.            806.</note></p>
        <p><note place="right">Polnische Einwürffe.</note> I. Daß, vermöge derer Pohlnischen            Reichs-Gesetze, ein König in Pohlen nicht Macht hätte von denen Reichs-Gütern etwas zu            veräußern, die infeudatio aber sey species alienationis.</p>
        <p>II. Daß das Diploma, darinnen Churfürst Joachimus II zu Brandenburg mit Preußen belehnet,            von denen Ständen, wie die Reichs-Gesetze erfoderten, nicht unterschrieben, und dahero            ungültig gewesen.</p>
        <p>III. Daß solches Diploma nicht unter die Reichs-Constitutiones gebracht, und also auch            deshalb unkräfftig, sintemahlen in Pohlen nichts vor ein Gesetz gehalten würde, als            welches denen Reichs-Constitutionen incorporiret.</p>
        <p>IV. Daß der Stände wider die denen Marggrafen zu Brandenburg geschehenen Belehnungen auff            denen Reichs-Tägen öffentlich protestiret.</p>
        <p>V. Daß in des Churfürsten Joachimi II Lehen-Brieff die Succession nur auff eine gewisse            absteigende Linie nehmlich den Churfürsten, dessen Söhne und Nachkommen, die in dem            Churfürstenthum succediren würden, restringiret worden; Dahero gedachter Joachimus II            nachdem auch gebethen, die Mit-
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[591/0502] geschahe; kaum aber war solche Solennität verrichtet, da einer von den Land-Bothen wider des Churfürsten Mitbelehnung protestirte, und von einigen andern bald Zufall bekam. Damit hierdurch aber dem Chur-Brandenbürgischen Rechte nicht praejudiciret würde, so thaten die Brandenburgische Gesandten sowohl münd-als schrifftlich eine Gegen-Protestation, und wolten mit den Pohlnischen Ständen darüber Handlung anstellen; weil der König aber solenniter contestirte, daß die Protestationes wider sein Wissen und Willen geschehen, und nicht attendiret werden solten, dabey auch rieth, voritzo mit den Ständen dieser Sache halber nicht zu handeln, indem es theils nicht de tempore, theils auch unnöthig wäre, also blieb es dabey. Des Königs Stephani Successor Sigismundus III. confirmirte obiges alles, gab dem Churfürsten von neuen anno 1589 den 18 April die Mitbelehnung auff dem Reichs-Tage zu Warschau, und, als abermahl dawider protestiret wurde, reservirte iedem Theile sein Recht. Anno 1598 starb Schurfürst Johann Georg, und hinterließ 3 Söhne, davon ihm der ältere Joachim Friderich in der Chur succedirte, die beyden jüngsten aber Christian und Joachim Ernst bekahmen die in Francken gelegene Länder, und machten die Bareuthische und Anspachische Linie. Weil es nun das Ansehen gewann, daß der blödsinnige Hertzog Albrecht Friderich in Preußen ohne männliche Erben versterben würde, so wurd obgedachtem Marggrafen zu Brandenburg, des Churfürst Johann Georgens Söhnen, wegen der Mitbelehnschafft und künfftiger Succession in Preußen von den Pohlen grosser Streit gemachet; und ob jene zwar ihr dazu habendes Recht weitläufftig deducirten, auch vieler Könige, Churfürsten und Fürsten Intercessiones vor sich erhielten, so wurd die Sache doch auff unterschiedlichen Reichs-Tägen biß anno 1611 protrahiret, da endlich Churfürst Johann Sigmund, des Churfürst Joachim Friderichs Sohn, nebst seiuen Vrüdern von neuen und auff neue Conditiones belehnet wurden. Weil nun die andern Herren Marggrafen zu Brandenburg, Bareuthischer und Anspachischer Linie, hiedurch von der Mitbelehnung und künfftiger Succession in dem Hertzogthum Preußen ausgeschlossen wurden, protestirten Sie dawider solennissime, und deducirten ihre Gerechtigkeit nachdem fast auff allen Pohlnischen Reichs-Tägen, wiewohl vergeblich , gaben auch noch anno 1641 ein Manisest heraus, wie Churfürst Fridrich Wilhelm zu Brandenburg auff dem Pohlnischen Reichs-Tage mit dem Hertzogthum Preußen solenniter belehnet wurde. Das Fundament ihrer Praetension setzen die Marggrafen zu Brandenburg hauptsäglich auff die Mitbelehnung, de anno 1563 und 1569, als worinnen Churfürst Joachimo II, und allen seinen männlichen Nachkommen, die in dem Churfürstenthum succediren würden, die Mitbelehnung von Preußen geschehen; welches in des Churfürst Johannis Georgii Belehnung wiederholet worden. Nun sey aber bekandt, daß sie nicht allein von Churfürst Johann Georgio abstammeten, sondern auch vermöge der güldenen Bull c. 7. nach Abgang der Churfürstlichen Linie dermahleins in der Chur zu succediren Recht hätten; dahero die nachfolgende dem Churfürst Johann Sigmund geschehene Belehnung nicht verändert, und ihnen ihr einmahl erlangtes Recht nicht genommen werden können. Brandenb. Gründe. Die Pohlen wandten dawider ein: I. Daß, vermöge derer Pohlnischen Reichs-Gesetze, ein König in Pohlen nicht Macht hätte von denen Reichs-Gütern etwas zu veräußern, die infeudatio aber sey species alienationis. Polnische Einwürffe. II. Daß das Diploma, darinnen Churfürst Joachimus II zu Brandenburg mit Preußen belehnet, von denen Ständen, wie die Reichs-Gesetze erfoderten, nicht unterschrieben, und dahero ungültig gewesen. III. Daß solches Diploma nicht unter die Reichs-Constitutiones gebracht, und also auch deshalb unkräfftig, sintemahlen in Pohlen nichts vor ein Gesetz gehalten würde, als welches denen Reichs-Constitutionen incorporiret. IV. Daß der Stände wider die denen Marggrafen zu Brandenburg geschehenen Belehnungen auff denen Reichs-Tägen öffentlich protestiret. V. Daß in des Churfürsten Joachimi II Lehen-Brieff die Succession nur auff eine gewisse absteigende Linie nehmlich den Churfürsten, dessen Söhne und Nachkommen, die in dem Churfürstenthum succediren würden, restringiret worden; Dahero gedachter Joachimus II nachdem auch gebethen, die Mit- Literae Investiturae extant ap. Limnae. d. l. p. 795. vid. hactenus relata latius ap. Limnae. d. l. p. 801. seqq. Manifestum hoc exhibet Londorp. Tom. V. Act. publ. L. 2. c. 14. vid. Manifestum supr_ citatum. & Limnae d. l. p. 806. 807. vid. Limnae. d. l. p. 805. 806.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 591. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/502>, abgerufen am 22.11.2024.