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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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contrarium nicht; dann (1) thäte es zur Sache nichts, daß das Schloß in dem Halberstädtischen Lehen-Brieffe nicht gedacht würde, weil es auch in dem Fürstl. Braunschweigischen Lehen-Brieffe über die Grafschafft Blanckenburg nicht stünde, da doch in diesem alle Schlösser exprimiret, als Schloß Blanckenburg, Schloß Heimburg, Schloß zum Steige: müsten also die nicht exprimirte ausgeschlossen werden. (2) Auff die aus dem Reinsteinischen Archiv allegirte Documenta sey man nicht schuldig eher zu antworten, biß deren edition mittelst Eydes geschehen; Und überdem, so könten solche alte Schrifften von 300 und mehr Jahren das Jus investiendi oder directum dominium de praesenti, wider die Possession eines andern, die von undencklichen Jahren her, recentior, auch von dem Fürstlichen Hause Braunschweig selbst agnosciret worden, nichts beweisen. In dem Revers de anno 1432 müsse Reinstein per Errorem gesetzet seyn, weil solches nicht allein hernach in dem Revers de anno 1487 ausgelassen, sondern auch in der Hertzoge zu Braunschweig Lehen-Brief, wie schon gemeldet, gar nicht gesetzet worden, der Hertzog Fridrich Ulrich zu Braunschweig vielmehr die Possession der Grafschafft dem Dom-Capitul, als Domino feudi, anno 1629 abgetreten, und geschehen lassen, den alten Reinstein, als ihr Lehen, in Besitz zu nehmen. (3) Daß das Fürstl. Hauß Braunschweig actus dominii über den alten Reinstein solte exerciret haben, würde durchaus negiret, es müste alles, was etwa geschehen zu seyn gerühmet würde, vor lauter Turbation gehalten werden. (4) Mit denen Blanckenburgischen Aembtern sey Reinstein gar nicht eingeschlossen, inmaßen mit unstreitigen Documenten erwiesen werden könte, daß die Holtzung zwischen Reinstein und Langenstein, wodurch der Weg auff den Reinstein gehet, nach Halberstadt gehörig. (5) Daß man aber das Schloß darumb, weil es abgebrannt, aus dem Lehn-Brieffe oder Reversen solte gelassen haben, sey nicht zu glauben, insondernheit, da es attinentias, wie sie sagen, solle gehabt haben. Wiewol von der Auslassung vergeblich disputiret würde, so lange noch nicht erwiesen, daß es einem Braunschweigischen oder Blanckenbergischen Lehn-Brieff jemahls inserirt gewesen.

Ad III. Was wegen der Förste, und Hartzwälder angeführet, darauff wird geantwortet: (1) In dem Lehen-Brieffe de anno 1583 wäre ausdrücklich verliehen worden die Grafschafft mit allen ihren Ein- und Zubehörungen, wie einer Grafschafft zustehet sc. Item: mit den Gehöltzen allenthalben, mit dem grossen Kehling, dem Steinberg, groß und klein Holtz-Marck, mit allen andern Gehöltzen, sc. Die allda in genere benannte Holtzungen und Pertinentien aber würden hernach in dem Lehen-Brieffe de anno 1616 specificiret. Dieser aber würde vergeblich einer Unvollkommenheit und falschen Unterschrifft beschuldiget, weil er aus dem Halberstädtischen Archiv genommen, und des Hertzog Fridrich Ulrichs Hand, wie ex comparatione manuum zu ersehen, gantz kändlich. (2) Daß die Förste in allen alten und neuen Braunschweigischen Lehen-Brieffen mit ihren absonderlichen Nahmen solten exprimiret seyn, davon sey noch kein Buchstab zum Vorschein kommen, vielmehr bewiesen die von dem Fürstlichen Hause selbsten publicirte Schrifften, daß in dem Blanckenbergischen Lehn-Brieffs dieser Holtzung mit keinem Worte gedacht würde. (3) Was die Gräntz-Steine beträffe, so sey notorium, daß anno 1603 der Hertzog zu Braunschweig-Wolffenbüttel die Grafschafft Reinstein, als ein Vasall von Halberstadt, inne gehabt, und deßhalb sein Wapen auff dem Grentz-Steine wol habe setzen lassen können, wiewohl die Acten der Grentz-Beziehung und der Augenschein bezeigeten, daß an den Bäumen des Orts das Halberstädtische Wapen oder Zeichen eingehauen sey. (4) Die Documenta der ertheilten Consense und Commissionen wären nicht produciret, und wäre kein Zweiffel, daß wann sie fürgeleget würden, der Buchstabe und die data die Beantwortung mit sich führen würden.

Ad IV. Der mit dem Grafen von Tettenbach anno 1644 gemachte Vergleich könne Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg nicht praejudiciren. Dann (1) sey der Graf Tettenbach anno 1643 von dem Bischoff zu Halberstadt mit der gantzen Grafschafft Reinstein belehnet, und solche Belehnung in dem Inst. Pac. ohne Contradiction des Hauses Braunschweig, pure confirmiret, es sey solcher Lehen-Brieff auch eben derselbe, den das Fürstl. Hauß Braunschweig vor 80 und mehr Jahren angenommen, der hernach anno 1600 und 1616 wiederholet, und renoviret, auch von dem gesamten Fürstl. Braunschweig- und Lüneburgischen Hause durch die anno 1624 geschehene Suchung der gesampten Hand agnosciret worden. (2) Der mitpaciscirende Graf hätte ohne Verletzung seiner Pflicht dasjenige nicht vom

contrarium nicht; dann (1) thäte es zur Sache nichts, daß das Schloß in dem Halberstädtischen Lehen-Brieffe nicht gedacht würde, weil es auch in dem Fürstl. Braunschweigischen Lehen-Brieffe über die Grafschafft Blanckenburg nicht stünde, da doch in diesem alle Schlösser exprimiret, als Schloß Blanckenburg, Schloß Heimburg, Schloß zum Steige: müsten also die nicht exprimirte ausgeschlossen werden. (2) Auff die aus dem Reinsteinischen Archiv allegirte Documenta sey man nicht schuldig eher zu antworten, biß deren edition mittelst Eydes geschehen; Und überdem, so könten solche alte Schrifften von 300 und mehr Jahren das Jus investiendi oder directum dominium de praesenti, wider die Possession eines andern, die von undencklichen Jahren her, recentior, auch von dem Fürstlichen Hause Braunschweig selbst agnosciret worden, nichts beweisen. In dem Revers de anno 1432 müsse Reinstein per Errorem gesetzet seyn, weil solches nicht allein hernach in dem Revers de anno 1487 ausgelassen, sondern auch in der Hertzoge zu Braunschweig Lehen-Brief, wie schon gemeldet, gar nicht gesetzet worden, der Hertzog Fridrich Ulrich zu Braunschweig vielmehr die Possession der Grafschafft dem Dom-Capitul, als Domino feudi, anno 1629 abgetreten, und geschehen lassen, den alten Reinstein, als ihr Lehen, in Besitz zu nehmen. (3) Daß das Fürstl. Hauß Braunschweig actus dominii über den alten Reinstein solte exerciret haben, würde durchaus negiret, es müste alles, was etwa geschehen zu seyn gerühmet würde, vor lauter Turbation gehalten werden. (4) Mit denen Blanckenburgischen Aembtern sey Reinstein gar nicht eingeschlossen, inmaßen mit unstreitigen Documenten erwiesen werden könte, daß die Holtzung zwischen Reinstein und Langenstein, wodurch der Weg auff den Reinstein gehet, nach Halberstadt gehörig. (5) Daß man aber das Schloß darumb, weil es abgebrannt, aus dem Lehn-Brieffe oder Reversen solte gelassen haben, sey nicht zu glauben, insondernheit, da es attinentias, wie sie sagen, solle gehabt haben. Wiewol von der Auslassung vergeblich disputiret würde, so lange noch nicht erwiesen, daß es einem Braunschweigischen oder Blanckenbergischen Lehn-Brieff jemahls inserirt gewesen.

Ad III. Was wegen der Förste, und Hartzwälder angeführet, darauff wird geantwortet: (1) In dem Lehen-Brieffe de anno 1583 wäre ausdrücklich verliehen worden die Grafschafft mit allen ihren Ein- und Zubehörungen, wie einer Grafschafft zustehet sc. Item: mit den Gehöltzen allenthalben, mit dem grossen Kehling, dem Steinberg, groß und klein Holtz-Marck, mit allen andern Gehöltzen, sc. Die allda in genere benannte Holtzungen und Pertinentien aber würden hernach in dem Lehen-Brieffe de anno 1616 specificiret. Dieser aber würde vergeblich einer Unvollkommenheit und falschen Unterschrifft beschuldiget, weil er aus dem Halberstädtischen Archiv genommen, und des Hertzog Fridrich Ulrichs Hand, wie ex comparatione manuum zu ersehen, gantz kändlich. (2) Daß die Förste in allen alten und neuen Braunschweigischen Lehen-Brieffen mit ihren absonderlichen Nahmen solten exprimiret seyn, davon sey noch kein Buchstab zum Vorschein kommen, vielmehr bewiesen die von dem Fürstlichen Hause selbsten publicirte Schrifften, daß in dem Blanckenbergischen Lehn-Brieffs dieser Holtzung mit keinem Worte gedacht würde. (3) Was die Gräntz-Steine beträffe, so sey notorium, daß anno 1603 der Hertzog zu Braunschweig-Wolffenbüttel die Grafschafft Reinstein, als ein Vasall von Halberstadt, inne gehabt, und deßhalb sein Wapen auff dem Grentz-Steine wol habe setzen lassen können, wiewohl die Acten der Grentz-Beziehung und der Augenschein bezeigeten, daß an den Bäumen des Orts das Halberstädtische Wapen oder Zeichen eingehauen sey. (4) Die Documenta der ertheilten Consense und Commissionen wären nicht produciret, und wäre kein Zweiffel, daß wann sie fürgeleget würden, der Buchstabe und die data die Beantwortung mit sich führen würden.

Ad IV. Der mit dem Grafen von Tettenbach anno 1644 gemachte Vergleich könne Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg nicht praejudiciren. Dann (1) sey der Graf Tettenbach anno 1643 von dem Bischoff zu Halberstadt mit der gantzen Grafschafft Reinstein belehnet, und solche Belehnung in dem Inst. Pac. ohne Contradiction des Hauses Braunschweig, pure confirmiret, es sey solcher Lehen-Brieff auch eben derselbe, den das Fürstl. Hauß Braunschweig vor 80 und mehr Jahren angenommen, der hernach anno 1600 und 1616 wiederholet, und renoviret, auch von dem gesamten Fürstl. Braunschweig- und Lüneburgischen Hause durch die anno 1624 geschehene Suchung der gesampten Hand agnosciret worden. (2) Der mitpaciscirende Graf hätte ohne Verletzung seiner Pflicht dasjenige nicht vom

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contrarium nicht; dann (1) thäte es zur Sache            nichts, daß das Schloß in dem Halberstädtischen Lehen-Brieffe nicht gedacht würde, weil es            auch in dem Fürstl. Braunschweigischen Lehen-Brieffe über die Grafschafft Blanckenburg            nicht stünde, da doch in diesem alle Schlösser exprimiret, als Schloß Blanckenburg, Schloß            Heimburg, Schloß zum Steige: müsten also die nicht exprimirte ausgeschlossen werden. (2)            Auff die aus dem Reinsteinischen Archiv allegirte Documenta sey man nicht schuldig eher zu            antworten, biß deren edition mittelst Eydes geschehen; Und überdem, so könten solche alte            Schrifften von 300 und mehr Jahren das Jus investiendi oder directum dominium de            praesenti, wider die Possession eines andern, die von undencklichen Jahren her, recentior,            auch von dem Fürstlichen Hause Braunschweig selbst agnosciret worden, nichts beweisen. In            dem Revers de anno 1432 müsse Reinstein per Errorem gesetzet seyn, weil solches nicht            allein hernach in dem Revers de anno 1487 ausgelassen, sondern auch in der Hertzoge zu            Braunschweig Lehen-Brief, wie schon gemeldet, gar nicht gesetzet worden, der Hertzog            Fridrich Ulrich zu Braunschweig vielmehr die Possession der Grafschafft dem Dom-Capitul,            als Domino feudi, anno 1629 abgetreten, und geschehen lassen, den alten Reinstein, als ihr            Lehen, in Besitz zu nehmen. (3) Daß das Fürstl. Hauß Braunschweig actus dominii über den            alten Reinstein solte exerciret haben, würde durchaus negiret, es müste alles, was etwa            geschehen zu seyn gerühmet würde, vor lauter Turbation gehalten werden. (4) Mit denen            Blanckenburgischen Aembtern sey Reinstein gar nicht eingeschlossen, inmaßen mit            unstreitigen Documenten erwiesen werden könte, daß die Holtzung zwischen Reinstein und            Langenstein, wodurch der Weg auff den Reinstein gehet, nach Halberstadt gehörig. (5) Daß            man aber das Schloß darumb, weil es abgebrannt, aus dem Lehn-Brieffe oder Reversen solte            gelassen haben, sey nicht zu glauben, insondernheit, da es attinentias, wie sie sagen,            solle gehabt haben. Wiewol von der Auslassung vergeblich disputiret würde, so lange noch            nicht erwiesen, daß es einem Braunschweigischen oder Blanckenbergischen Lehn-Brieff            jemahls inserirt gewesen.</p>
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        <p>Ad IV. Der mit dem Grafen von Tettenbach anno 1644 gemachte Vergleich könne Sr.            Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg nicht praejudiciren. Dann (1) sey der Graf Tettenbach            anno 1643 von dem Bischoff zu Halberstadt mit der gantzen Grafschafft Reinstein belehnet,            und solche Belehnung in dem Inst. Pac. ohne Contradiction des Hauses Braunschweig, pure            confirmiret, es sey solcher Lehen-Brieff auch eben derselbe, den das Fürstl. Hauß            Braunschweig vor 80 und mehr Jahren angenommen, der hernach anno 1600 und 1616            wiederholet, und renoviret, auch von dem gesamten Fürstl. Braunschweig- und Lüneburgischen            Hause durch die anno 1624 geschehene Suchung der gesampten Hand agnosciret worden. (2) Der            mitpaciscirende Graf hätte ohne Verletzung seiner Pflicht dasjenige nicht vom
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[606/0517] contrarium nicht; dann (1) thäte es zur Sache nichts, daß das Schloß in dem Halberstädtischen Lehen-Brieffe nicht gedacht würde, weil es auch in dem Fürstl. Braunschweigischen Lehen-Brieffe über die Grafschafft Blanckenburg nicht stünde, da doch in diesem alle Schlösser exprimiret, als Schloß Blanckenburg, Schloß Heimburg, Schloß zum Steige: müsten also die nicht exprimirte ausgeschlossen werden. (2) Auff die aus dem Reinsteinischen Archiv allegirte Documenta sey man nicht schuldig eher zu antworten, biß deren edition mittelst Eydes geschehen; Und überdem, so könten solche alte Schrifften von 300 und mehr Jahren das Jus investiendi oder directum dominium de praesenti, wider die Possession eines andern, die von undencklichen Jahren her, recentior, auch von dem Fürstlichen Hause Braunschweig selbst agnosciret worden, nichts beweisen. In dem Revers de anno 1432 müsse Reinstein per Errorem gesetzet seyn, weil solches nicht allein hernach in dem Revers de anno 1487 ausgelassen, sondern auch in der Hertzoge zu Braunschweig Lehen-Brief, wie schon gemeldet, gar nicht gesetzet worden, der Hertzog Fridrich Ulrich zu Braunschweig vielmehr die Possession der Grafschafft dem Dom-Capitul, als Domino feudi, anno 1629 abgetreten, und geschehen lassen, den alten Reinstein, als ihr Lehen, in Besitz zu nehmen. (3) Daß das Fürstl. Hauß Braunschweig actus dominii über den alten Reinstein solte exerciret haben, würde durchaus negiret, es müste alles, was etwa geschehen zu seyn gerühmet würde, vor lauter Turbation gehalten werden. (4) Mit denen Blanckenburgischen Aembtern sey Reinstein gar nicht eingeschlossen, inmaßen mit unstreitigen Documenten erwiesen werden könte, daß die Holtzung zwischen Reinstein und Langenstein, wodurch der Weg auff den Reinstein gehet, nach Halberstadt gehörig. (5) Daß man aber das Schloß darumb, weil es abgebrannt, aus dem Lehn-Brieffe oder Reversen solte gelassen haben, sey nicht zu glauben, insondernheit, da es attinentias, wie sie sagen, solle gehabt haben. Wiewol von der Auslassung vergeblich disputiret würde, so lange noch nicht erwiesen, daß es einem Braunschweigischen oder Blanckenbergischen Lehn-Brieff jemahls inserirt gewesen. Ad III. Was wegen der Förste, und Hartzwälder angeführet, darauff wird geantwortet: (1) In dem Lehen-Brieffe de anno 1583 wäre ausdrücklich verliehen worden die Grafschafft mit allen ihren Ein- und Zubehörungen, wie einer Grafschafft zustehet sc. Item: mit den Gehöltzen allenthalben, mit dem grossen Kehling, dem Steinberg, groß und klein Holtz-Marck, mit allen andern Gehöltzen, sc. Die allda in genere benannte Holtzungen und Pertinentien aber würden hernach in dem Lehen-Brieffe de anno 1616 specificiret. Dieser aber würde vergeblich einer Unvollkommenheit und falschen Unterschrifft beschuldiget, weil er aus dem Halberstädtischen Archiv genommen, und des Hertzog Fridrich Ulrichs Hand, wie ex comparatione manuum zu ersehen, gantz kändlich. (2) Daß die Förste in allen alten und neuen Braunschweigischen Lehen-Brieffen mit ihren absonderlichen Nahmen solten exprimiret seyn, davon sey noch kein Buchstab zum Vorschein kommen, vielmehr bewiesen die von dem Fürstlichen Hause selbsten publicirte Schrifften, daß in dem Blanckenbergischen Lehn-Brieffs dieser Holtzung mit keinem Worte gedacht würde. (3) Was die Gräntz-Steine beträffe, so sey notorium, daß anno 1603 der Hertzog zu Braunschweig-Wolffenbüttel die Grafschafft Reinstein, als ein Vasall von Halberstadt, inne gehabt, und deßhalb sein Wapen auff dem Grentz-Steine wol habe setzen lassen können, wiewohl die Acten der Grentz-Beziehung und der Augenschein bezeigeten, daß an den Bäumen des Orts das Halberstädtische Wapen oder Zeichen eingehauen sey. (4) Die Documenta der ertheilten Consense und Commissionen wären nicht produciret, und wäre kein Zweiffel, daß wann sie fürgeleget würden, der Buchstabe und die data die Beantwortung mit sich führen würden. Ad IV. Der mit dem Grafen von Tettenbach anno 1644 gemachte Vergleich könne Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg nicht praejudiciren. Dann (1) sey der Graf Tettenbach anno 1643 von dem Bischoff zu Halberstadt mit der gantzen Grafschafft Reinstein belehnet, und solche Belehnung in dem Inst. Pac. ohne Contradiction des Hauses Braunschweig, pure confirmiret, es sey solcher Lehen-Brieff auch eben derselbe, den das Fürstl. Hauß Braunschweig vor 80 und mehr Jahren angenommen, der hernach anno 1600 und 1616 wiederholet, und renoviret, auch von dem gesamten Fürstl. Braunschweig- und Lüneburgischen Hause durch die anno 1624 geschehene Suchung der gesampten Hand agnosciret worden. (2) Der mitpaciscirende Graf hätte ohne Verletzung seiner Pflicht dasjenige nicht vom

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 606. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/517>, abgerufen am 25.11.2024.