Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.nicht gleich folgen, daß, weilen die Fürsten in einer solchen Sache von Anfang übergangen, von welcher in den Gesetzen nichts ausdrücklich verordnet, und welche erst itzo zu entscheiden, daß ihnen deswegen nicht anders könne gerathen werden, als mit destruction der Käyserl. allerhöchsten Autorität, und des Churfürstl. Collegii Praeeminentz, oder durch zu Hülff Ziehung derjenigen, denen es eine Freude wäre, wann sie des Reichs Grund-Gesetze, sampt dem gantzen Corpore, über einen Hauffen werffen könten; Es wäre ihnen dadurch genugsam gerathen, wann Ihr. Käyserl. Maj. noch zugebe. daß die Sache anitzo an die Reichs-Collegia gebracht, und aller Stände Meinung darüber erfodert würde; da so dann kein Unpartheyischer sich zu wider zeyn lassen könne, daß die mehrern Vota darinnen gelten müsten; Indem schon eine gemeine auff Reichs-Tägen hergebrachte Praxis, daß in Sachen, so die Wohlfarth der gesampten Republique betreffen, die majora vota den Schluß machen. Dem Hause Wolffenbüttel wurde geantwortet: Ihr. Käyserl. Maj. hätten bey Conferirung der Chur-Würde nicht auff die Meriten des gantzen Lüneburgischen Hauses, sondern en particulier der Hannoverischen Linie reflectiret; die Privat-Verträge der Familie wegen des Seniorats könten anhero nicht gezogen werden. Der Erfolg und itzige Zustand. Ob nun diese Chur-Sache gleich, berichteter massen, so viel contradiction fand, so schrit Ihr. Käyserl. Maj. dennoch, solcher ungeachtet, aus überwiegenden Motiven den 9/19 Dec. besagten 1693 Jahrs zur solennen Lehens Reichung mehr ermeldeter neundter Chur-Dignität, und empfingen Hertzog Ernst Augustus Churfürstl. Durchl. den neuen Chur-Hut durch ihre hiezu bevollmächtigte Abgesandten mit gewöhnlichen Solennitäten; wogegen aber die Abgesandten obbemeldeter und einiger andern geist- und weltlichen Reichs-Stände, bey der Käyserl. Commission zu Regenspurg den 4/14 Febr. 1693 eine Declationem nullitatis insinuirten. Und ob Se. Churfürstl. Durchl. die Reichs-Investitur, und durch dieselbe das hohe axioma eines Churfürsten also zwar erhielten, so konten Sie doch noch zur Zeit an das dazu gehörige Votum und Session im Churfürstl. Collegio auf dem Reichs-Convent zu Regenspurg nicht gedeyen, als woselbst des Protestirens, und der Drohungen, daß die gegenseitige Herren Stände nicht zu Rathe in die Collegia kommen wolten, wofern die Introduction geschehe, kein Ende war. Dahero Se. Churfürstl. Durchl. umb öffentliche Trenn- und Hindansetzung der nöthigen Reichs-Deliberationen zu vermeiden, dem Gebrauch ihres Rechtes so wohl auff der Reichs-Versammlung, als in der Titulatur wegen des Ertz-Panier-Ambts, so lange Anstand zu geben dienlich erachtet, biß sich bey denen allgemeinen Friedens-Tractaten, oder bey occasion der Königl. Böhmischen Introduciton, nähere Gelegenheit dazu ereigen möchte ; welches auch in nachfolgender Zeit geschehen, sintemahlen nicht allein Hertzog Rudolph Augustus zu Wolffenbüttel in dem mit Hertzog Georg Wilhelm zu Zell anno 1703 gemachten Vergleich sich seiner Gerechtigkeit begeben, und gegen die Zell- und Hannoverische Versicherung, allen Fleiß und Officia anzuwenden, damit die Fürstliche Wolffenbüttelsche [unleserliches Material]nie in eventum mit in die Chur-Belehnung aufgenommen würde, die Hannoversche Chur agnosciret; sondern es haben auch unterschiedliche Fürsten ferner zu contradiciren nachgelassen; biß diese Streitigkeit endlich anno 1708 durch ein in allen 3 Reichs-Collegiis den 3 Jul. abgefassetes Reichs-Conclusum folgender gestalt beygeleget worden: Daß es bey der von Käyser Leopoldo dem Hause Hannover in der Ordnung der Erstgeburt verliehenen Chur-Würde sein verbleiben haben solte, jedoch dieses voraus gesetzet, und fest gestellet, daß gegen diese Introduction der Braunschweigschen Chur obbemeldeter Linie in der Ordnung der Erstgeburt auff den Fall, wann aus dem Hause Pfaltz, so wohl Rudolphisch-als Wilhelminischer Linie, kein Catholischer Nachfolger an der Chur-Pfältzischen Chur mehr übrig, sondern selbige an einen Augspurgischen Confessions-Verwandten gefallen seyn solte, salvo de caetero in Electoralibus & Domo Palatina jure succedendi, und an hochgedachten Hause diese beyde Fälle sich nach der Verhängnüs Gottes würcklich zugetragen hätten, und die itzt gedachte Hannoversche Chur-Linie noch stünde, als dann denen Cathalischen ein votum supernumerarium ver- quam exhibet Franckenberg d. l. p. 318. Franckend. d. l. p. 319. Transactio illa extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. 8. c. 11. p. 730. quamvis paulo posta Domo Wolferbitana iterum impugnata est. vid. Wolffenbüttelsche Praetension auff Sachsen-Lauenburg. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. 13. c. 9. p. 401. seqq.
nicht gleich folgen, daß, weilen die Fürsten in einer solchen Sache von Anfang übergangen, von welcher in den Gesetzen nichts ausdrücklich verordnet, und welche erst itzo zu entscheiden, daß ihnen deswegen nicht anders könne gerathen werden, als mit destruction der Käyserl. allerhöchsten Autorität, und des Churfürstl. Collegii Praeeminentz, oder durch zu Hülff Ziehung derjenigen, denen es eine Freude wäre, wann sie des Reichs Grund-Gesetze, sampt dem gantzen Corpore, über einen Hauffen werffen könten; Es wäre ihnen dadurch genugsam gerathen, wann Ihr. Käyserl. Maj. noch zugebe. daß die Sache anitzo an die Reichs-Collegia gebracht, und aller Stände Meinung darüber erfodert würde; da so dann kein Unpartheyischer sich zu wider zeyn lassen könne, daß die mehrern Vota darinnen gelten müsten; Indem schon eine gemeine auff Reichs-Tägen hergebrachte Praxis, daß in Sachen, so die Wohlfarth der gesampten Republique betreffen, die majora vota den Schluß machen. Dem Hause Wolffenbüttel wurde geantwortet: Ihr. Käyserl. Maj. hätten bey Conferirung der Chur-Würde nicht auff die Meriten des gantzen Lüneburgischen Hauses, sondern en particulier der Hannoverischen Linie reflectiret; die Privat-Verträge der Familie wegen des Seniorats könten anhero nicht gezogen werden. Der Erfolg und itzige Zustand. Ob nun diese Chur-Sache gleich, berichteter massen, so viel contradiction fand, so schrit Ihr. Käyserl. Maj. dennoch, solcher ungeachtet, aus überwiegenden Motiven den 9/19 Dec. besagten 1693 Jahrs zur solennen Lehens Reichung mehr ermeldeter neundter Chur-Dignität, und empfingen Hertzog Ernst Augustus Churfürstl. Durchl. den neuen Chur-Hut durch ihre hiezu bevollmächtigte Abgesandten mit gewöhnlichen Solennitäten; wogegen aber die Abgesandten obbemeldeter und einiger andern geist- und weltlichen Reichs-Stände, bey der Käyserl. Commission zu Regenspurg den 4/14 Febr. 1693 eine Declationem nullitatis insinuirten. Und ob Se. Churfürstl. Durchl. die Reichs-Investitur, und durch dieselbe das hohe axioma eines Churfürsten also zwar erhielten, so konten Sie doch noch zur Zeit an das dazu gehörige Votum und Session im Churfürstl. Collegio auf dem Reichs-Convent zu Regenspurg nicht gedeyen, als woselbst des Protestirens, und der Drohungen, daß die gegenseitige Herren Stände nicht zu Rathe in die Collegia kommen wolten, wofern die Introduction geschehe, kein Ende war. Dahero Se. Churfürstl. Durchl. umb öffentliche Trenn- und Hindansetzung der nöthigen Reichs-Deliberationen zu vermeiden, dem Gebrauch ihres Rechtes so wohl auff der Reichs-Versammlung, als in der Titulatur wegen des Ertz-Panier-Ambts, so lange Anstand zu geben dienlich erachtet, biß sich bey denen allgemeinen Friedens-Tractaten, oder bey occasion der Königl. Böhmischen Introduciton, nähere Gelegenheit dazu ereigen möchte ; welches auch in nachfolgender Zeit geschehen, sintemahlen nicht allein Hertzog Rudolph Augustus zu Wolffenbüttel in dem mit Hertzog Georg Wilhelm zu Zell anno 1703 gemachten Vergleich sich seiner Gerechtigkeit begeben, und gegen die Zell- und Hannoverische Versicherung, allen Fleiß und Officia anzuwenden, damit die Fürstliche Wolffenbüttelsche [unleserliches Material]nie in eventum mit in die Chur-Belehnung aufgenommen würde, die Hannoversche Chur agnosciret; sondern es haben auch unterschiedliche Fürsten ferner zu contradiciren nachgelassen; biß diese Streitigkeit endlich anno 1708 durch ein in allen 3 Reichs-Collegiis den 3 Jul. abgefassetes Reichs-Conclusum folgender gestalt beygeleget worden: Daß es bey der von Käyser Leopoldo dem Hause Hannover in der Ordnung der Erstgeburt verliehenen Chur-Würde sein verbleiben haben solte, jedoch dieses voraus gesetzet, und fest gestellet, daß gegen diese Introduction der Braunschweigschen Chur obbemeldeter Linie in der Ordnung der Erstgeburt auff den Fall, wann aus dem Hause Pfaltz, so wohl Rudolphisch-als Wilhelminischer Linie, kein Catholischer Nachfolger an der Chur-Pfältzischen Chur mehr übrig, sondern selbige an einen Augspurgischen Confessions-Verwandten gefallen seyn solte, salvo de caetero in Electoralibus & Domo Palatina jure succedendi, und an hochgedachten Hause diese beyde Fälle sich nach der Verhängnüs Gottes würcklich zugetragen hätten, und die itzt gedachte Hannoversche Chur-Linie noch stünde, als dann denen Cathalischen ein votum supernumerarium ver- quam exhibet Franckenberg d. l. p. 318. Franckend. d. l. p. 319. Transactio illa extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. 8. c. 11. p. 730. quamvis paulo posta Domo Wolferbitana iterum impugnata est. vid. Wolffenbüttelsche Praetension auff Sachsen-Lauenburg. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. 13. c. 9. p. 401. seqq.
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nicht gleich folgen, daß, weilen die Fürsten in einer solchen Sache von Anfang übergangen, von welcher in den Gesetzen nichts ausdrücklich verordnet, und welche erst itzo zu entscheiden, daß ihnen deswegen nicht anders könne gerathen werden, als mit destruction der Käyserl. allerhöchsten Autorität, und des Churfürstl. Collegii Praeeminentz, oder durch zu Hülff Ziehung derjenigen, denen es eine Freude wäre, wann sie des Reichs Grund-Gesetze, sampt dem gantzen Corpore, über einen Hauffen werffen könten; Es wäre ihnen dadurch genugsam gerathen, wann Ihr. Käyserl. Maj. noch zugebe. daß die Sache anitzo an die Reichs-Collegia gebracht, und aller Stände Meinung darüber erfodert würde; da so dann kein Unpartheyischer sich zu wider zeyn lassen könne, daß die mehrern Vota darinnen gelten müsten; Indem schon eine gemeine auff Reichs-Tägen hergebrachte Praxis, daß in Sachen, so die Wohlfarth der gesampten Republique betreffen, die majora vota den Schluß machen.
Dem Hause Wolffenbüttel wurde geantwortet:
Ihr. Käyserl. Maj. hätten bey Conferirung der Chur-Würde nicht auff die Meriten des gantzen Lüneburgischen Hauses, sondern en particulier der Hannoverischen Linie reflectiret; die Privat-Verträge der Familie wegen des Seniorats könten anhero nicht gezogen werden.
Ob nun diese Chur-Sache gleich, berichteter massen, so viel contradiction fand, so schrit Ihr. Käyserl. Maj. dennoch, solcher ungeachtet, aus überwiegenden Motiven den 9/19 Dec. besagten 1693 Jahrs zur solennen Lehens Reichung mehr ermeldeter neundter Chur-Dignität, und empfingen Hertzog Ernst Augustus Churfürstl. Durchl. den neuen Chur-Hut durch ihre hiezu bevollmächtigte Abgesandten mit gewöhnlichen Solennitäten; wogegen aber die Abgesandten obbemeldeter und einiger andern geist- und weltlichen Reichs-Stände, bey der Käyserl. Commission zu Regenspurg den 4/14 Febr. 1693 eine Declationem nullitatis insinuirten. Und ob Se. Churfürstl. Durchl. die Reichs-Investitur, und durch dieselbe das hohe axioma eines Churfürsten also zwar erhielten, so konten Sie doch noch zur Zeit an das dazu gehörige Votum und Session im Churfürstl. Collegio auf dem Reichs-Convent zu Regenspurg nicht gedeyen, als woselbst des Protestirens, und der Drohungen, daß die gegenseitige Herren Stände nicht zu Rathe in die Collegia kommen wolten, wofern die Introduction geschehe, kein Ende war. Dahero Se. Churfürstl. Durchl. umb öffentliche Trenn- und Hindansetzung der nöthigen Reichs-Deliberationen zu vermeiden, dem Gebrauch ihres Rechtes so wohl auff der Reichs-Versammlung, als in der Titulatur wegen des Ertz-Panier-Ambts, so lange Anstand zu geben dienlich erachtet, biß sich bey denen allgemeinen Friedens-Tractaten, oder bey occasion der Königl. Böhmischen Introduciton, nähere Gelegenheit dazu ereigen möchte ; welches auch in nachfolgender Zeit geschehen, sintemahlen nicht allein Hertzog Rudolph Augustus zu Wolffenbüttel in dem mit Hertzog Georg Wilhelm zu Zell anno 1703 gemachten Vergleich sich seiner Gerechtigkeit begeben, und gegen die Zell- und Hannoverische Versicherung, allen Fleiß und Officia anzuwenden, damit die Fürstliche Wolffenbüttelsche _ nie in eventum mit in die Chur-Belehnung aufgenommen würde, die Hannoversche Chur agnosciret; sondern es haben auch unterschiedliche Fürsten ferner zu contradiciren nachgelassen; biß diese Streitigkeit endlich anno 1708 durch ein in allen 3 Reichs-Collegiis den 3 Jul. abgefassetes Reichs-Conclusum folgender gestalt beygeleget worden: Daß es bey der von Käyser Leopoldo dem Hause Hannover in der Ordnung der Erstgeburt verliehenen Chur-Würde sein verbleiben haben solte, jedoch dieses voraus gesetzet, und fest gestellet, daß gegen diese Introduction der Braunschweigschen Chur obbemeldeter Linie in der Ordnung der Erstgeburt auff den Fall, wann aus dem Hause Pfaltz, so wohl Rudolphisch-als Wilhelminischer Linie, kein Catholischer Nachfolger an der Chur-Pfältzischen Chur mehr übrig, sondern selbige an einen Augspurgischen Confessions-Verwandten gefallen seyn solte, salvo de caetero in Electoralibus & Domo Palatina jure succedendi, und an hochgedachten Hause diese beyde Fälle sich nach der Verhängnüs Gottes würcklich zugetragen hätten, und die itzt gedachte Hannoversche Chur-Linie noch stünde, als dann denen Cathalischen ein votum supernumerarium ver-
Der Erfolg und itzige Zustand.
quam exhibet Franckenberg d. l. p. 318.
Franckend. d. l. p. 319.
Transactio illa extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. 8. c. 11. p. 730. quamvis paulo posta Domo Wolferbitana iterum impugnata est. vid. Wolffenbüttelsche Praetension auff Sachsen-Lauenburg.
quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. 13. c. 9. p. 401. seqq.
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