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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Johann. IV. Graf zu Chalon bekommet das Fürstenthum Orange durch Heyrath + 1418. [unleserliches Material]

Historie. JOhannes IV Graf zu Chalon, der mit seiner Gemahlin Maria das Fürstenthum Orange erheyrathet, hinterließ 5 Kinder, von welchen nur obbenante 2 nehmlich Ludovicus II und Alix zu bemercken, weil die andern ohne Nachkommen verstorben; Ludovicus succedirte dem Vater in allen Gütern, Alix aber, die an Graf Wilhelm zu Vienne vermählet war, begab sich in den Ehe-Pacten nebst ihrem Gemahl endlich aller Väterlichen, Mütterlichen, Brüderlichen und Schwesterlichen Succession. Doch soll ihr Herr Vater Johannes IV in seinem Testament, dessen Original aber nie zum Vorschein kommen, sie in gewissen Fällen seinen Söhnen substituiret haben, nehmlich folgender gestalt: Wo ferne ich ohne Söhne versterbe, oder meine Söhne sterben ohne Söhne, oder meiner Söhne Söhne versterben ohne Söhne, so substituire ich meine Tochter Alix und ihre männliche Erben.

Der letzte von des Johannis männlichen Nachkommen war Philibertus, welcher, weil er unverheyrathet war, anno 1520 ein Testament machte, und darinnen seine von seinem Herrn Vater ihme schon substituirte Schwester Claudiam und deren Sohn, Renarum von Nassau, zum Erben einsetzte, und darauff anno 1530 verstarb, nach welcher Tod Renatus auch die gantze Verlassenschafft des Philiberti antrat, und überall, auch von Käyser Carolo V sebst, vor einen rechtmäßigen Erben und Successor erkannt wurde.

Es widersetzte sich demselben aber auffs kräfftigste Ludovicus Hertzog von Orleans und Longueville, der wegen seiner Gemahlin Johanna, einer Descendentin von gedachter Alix, des Philiberti Verlassenschafft in Anspruch nahm, und, da sich Renatus in Güte dazu nicht verstehen wolte, die Sache anno 1532 vor dem Parlament zu Dole anhängig machte.

Longuevillisches Fundament. Das Fundament ihrer Praetension setzten sie auff obangeführtes Testament des Johannis, als worinnen der Alix Nachkommen des Johannis männlicher Descendentz substituiret worden, welche Casus nunmehro existiret sey, deme zu wider Johannes V und Philibertus in ihren Testamenten nicht disponiren können.

Renatus wandte dawider ein:

Renati von Nassau Antwort. I. Daß die Copey eines Testamentes nichts probire, so lange das Original nicht produciret würde; und wann solches auch geschehe, so schiene es doch aus vielen Umständen sehr verdächtig zu seyn.

II. Daß Johannes IV nicht Macht gehabt solcher gestalt zu disponiret, weil solches wider die mit seiner Gemachlin (mit welcher er Orange bekommen) gemachten Ehe-Pacten lieffe, als worinnen beliebet worden, daß alle Güter auff den ältesten Sohn und dessen Nachkommen frey kommen solten.

III. Daß Alix und ihr Gemahl in den Ehe-Pacten sich aller Väter-Mütter-Brüder- und Schwesterlichen Succession und substitution endlich begeben, welches so kräfftig gewesen wäre, daß sie auch die von dem Pabst gesuchte relaxation nicht erhalten können.

IV. Daß, wann solches alles auch nicht wäre, der Hertzog von Longueville dennoch aus solcher Substitution kein Recht hätte, weil die Substitutiones, als etwas odioses stricte zu interpretiren, der Casus substitutionis aber nicht existiret; Dann erstlich so sey die Alix

vid. Königl. Preußische Praetens. auff des Königs in Engeland Succession.
vid. de hac Controversia Molinae Resp. 51.
vid. Molinae. d. l. & Traite du droit de sa Maj. le Roy de Prusse a la Princepaute de Neuschatel. art. 2. & 6.

Johann. IV. Graf zu Chalon bekommet das Fürstenthum Orange durch Heyrath † 1418. [unleserliches Material]

Historie. JOhannes IV Graf zu Chalon, der mit seiner Gemahlin Maria das Fürstenthum Orange erheyrathet, hinterließ 5 Kinder, von welchen nur obbenante 2 nehmlich Ludovicus II und Alix zu bemercken, weil die andern ohne Nachkommen verstorben; Ludovicus succedirte dem Vater in allen Gütern, Alix aber, die an Graf Wilhelm zu Vienne vermählet war, begab sich in den Ehe-Pacten nebst ihrem Gemahl endlich aller Väterlichen, Mütterlichen, Brüderlichen und Schwesterlichen Succession. Doch soll ihr Herr Vater Johannes IV in seinem Testament, dessen Original aber nie zum Vorschein kommen, sie in gewissen Fällen seinen Söhnen substituiret haben, nehmlich folgender gestalt: Wo ferne ich ohne Söhne versterbe, oder meine Söhne sterben ohne Söhne, oder meiner Söhne Söhne versterben ohne Söhne, so substituire ich meine Tochter Alix und ihre männliche Erben.

Der letzte von des Johannis männlichen Nachkommen war Philibertus, welcher, weil er unverheyrathet war, anno 1520 ein Testament machte, und darinnen seine von seinem Herrn Vater ihme schon substituirte Schwester Claudiam und deren Sohn, Renarum von Nassau, zum Erben einsetzte, und darauff anno 1530 verstarb, nach welcher Tod Renatus auch die gantze Verlassenschafft des Philiberti antrat, und überall, auch von Käyser Carolo V sebst, vor einen rechtmäßigen Erben und Successor erkannt wurde.

Es widersetzte sich demselben aber auffs kräfftigste Ludovicus Hertzog von Orleans und Longueville, der wegen seiner Gemahlin Johanna, einer Descendentin von gedachter Alix, des Philiberti Verlassenschafft in Anspruch nahm, und, da sich Renatus in Güte dazu nicht verstehen wolte, die Sache anno 1532 vor dem Parlament zu Dole anhängig machte.

Longuevillisches Fundament. Das Fundament ihrer Praetension setzten sie auff obangeführtes Testament des Johannis, als worinnen der Alix Nachkommen des Johannis männlicher Descendentz substituiret worden, welche Casus nunmehro existiret sey, deme zu wider Johannes V und Philibertus in ihren Testamenten nicht disponiren können.

Renatus wandte dawider ein:

Renati von Nassau Antwort. I. Daß die Copey eines Testamentes nichts probire, so lange das Original nicht produciret würde; und wann solches auch geschehe, so schiene es doch aus vielen Umständen sehr verdächtig zu seyn.

II. Daß Johannes IV nicht Macht gehabt solcher gestalt zu disponiret, weil solches wider die mit seiner Gemachlin (mit welcher er Orange bekommen) gemachten Ehe-Pacten lieffe, als worinnen beliebet worden, daß alle Güter auff den ältesten Sohn und dessen Nachkommen frey kommen solten.

III. Daß Alix und ihr Gemahl in den Ehe-Pacten sich aller Väter-Mütter-Brüder- und Schwesterlichen Succession und substitution endlich begeben, welches so kräfftig gewesen wäre, daß sie auch die von dem Pabst gesuchte relaxation nicht erhalten können.

IV. Daß, wann solches alles auch nicht wäre, der Hertzog von Longueville dennoch aus solcher Substitution kein Recht hätte, weil die Substitutiones, als etwas odioses stricte zu interpretiren, der Casus substitutionis aber nicht existiret; Dann erstlich so sey die Alix

vid. Königl. Preußische Praetens. auff des Königs in Engeland Succession.
vid. de hac Controversia Molinae Resp. 51.
vid. Molinae. d. l. & Traité du droit de sa Maj. le Roy de Prusse a la Princepauté de Neuschatel. art. 2. & 6.
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        <p>II. Daß Johannes IV nicht Macht gehabt solcher gestalt zu disponiret, weil solches wider            die mit seiner Gemachlin (mit welcher er Orange bekommen) gemachten Ehe-Pacten lieffe, als            worinnen beliebet worden, daß alle Güter auff den ältesten Sohn und dessen Nachkommen frey            kommen solten.</p>
        <p>III. Daß Alix und ihr Gemahl in den Ehe-Pacten sich aller Väter-Mütter-Brüder- und            Schwesterlichen Succession und substitution endlich begeben, welches so kräfftig gewesen            wäre, daß sie auch die von dem Pabst gesuchte relaxation nicht erhalten können.</p>
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[618/0529] Johann. IV. Graf zu Chalon bekommet das Fürstenthum Orange durch Heyrath † 1418. _ JOhannes IV Graf zu Chalon, der mit seiner Gemahlin Maria das Fürstenthum Orange erheyrathet, hinterließ 5 Kinder, von welchen nur obbenante 2 nehmlich Ludovicus II und Alix zu bemercken, weil die andern ohne Nachkommen verstorben; Ludovicus succedirte dem Vater in allen Gütern, Alix aber, die an Graf Wilhelm zu Vienne vermählet war, begab sich in den Ehe-Pacten nebst ihrem Gemahl endlich aller Väterlichen, Mütterlichen, Brüderlichen und Schwesterlichen Succession. Doch soll ihr Herr Vater Johannes IV in seinem Testament, dessen Original aber nie zum Vorschein kommen, sie in gewissen Fällen seinen Söhnen substituiret haben, nehmlich folgender gestalt: Wo ferne ich ohne Söhne versterbe, oder meine Söhne sterben ohne Söhne, oder meiner Söhne Söhne versterben ohne Söhne, so substituire ich meine Tochter Alix und ihre männliche Erben. Historie. Der letzte von des Johannis männlichen Nachkommen war Philibertus, welcher, weil er unverheyrathet war, anno 1520 ein Testament machte, und darinnen seine von seinem Herrn Vater ihme schon substituirte Schwester Claudiam und deren Sohn, Renarum von Nassau, zum Erben einsetzte, und darauff anno 1530 verstarb, nach welcher Tod Renatus auch die gantze Verlassenschafft des Philiberti antrat, und überall, auch von Käyser Carolo V sebst, vor einen rechtmäßigen Erben und Successor erkannt wurde. Es widersetzte sich demselben aber auffs kräfftigste Ludovicus Hertzog von Orleans und Longueville, der wegen seiner Gemahlin Johanna, einer Descendentin von gedachter Alix, des Philiberti Verlassenschafft in Anspruch nahm, und, da sich Renatus in Güte dazu nicht verstehen wolte, die Sache anno 1532 vor dem Parlament zu Dole anhängig machte. Das Fundament ihrer Praetension setzten sie auff obangeführtes Testament des Johannis, als worinnen der Alix Nachkommen des Johannis männlicher Descendentz substituiret worden, welche Casus nunmehro existiret sey, deme zu wider Johannes V und Philibertus in ihren Testamenten nicht disponiren können. Longuevillisches Fundament. Renatus wandte dawider ein: I. Daß die Copey eines Testamentes nichts probire, so lange das Original nicht produciret würde; und wann solches auch geschehe, so schiene es doch aus vielen Umständen sehr verdächtig zu seyn. Renati von Nassau Antwort. II. Daß Johannes IV nicht Macht gehabt solcher gestalt zu disponiret, weil solches wider die mit seiner Gemachlin (mit welcher er Orange bekommen) gemachten Ehe-Pacten lieffe, als worinnen beliebet worden, daß alle Güter auff den ältesten Sohn und dessen Nachkommen frey kommen solten. III. Daß Alix und ihr Gemahl in den Ehe-Pacten sich aller Väter-Mütter-Brüder- und Schwesterlichen Succession und substitution endlich begeben, welches so kräfftig gewesen wäre, daß sie auch die von dem Pabst gesuchte relaxation nicht erhalten können. IV. Daß, wann solches alles auch nicht wäre, der Hertzog von Longueville dennoch aus solcher Substitution kein Recht hätte, weil die Substitutiones, als etwas odioses stricte zu interpretiren, der Casus substitutionis aber nicht existiret; Dann erstlich so sey die Alix vid. Königl. Preußische Praetens. auff des Königs in Engeland Succession. vid. de hac Controversia Molinae Resp. 51. vid. Molinae. d. l. & Traité du droit de sa Maj. le Roy de Prusse a la Princepauté de Neuschatel. art. 2. & 6.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 618. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/529>, abgerufen am 22.11.2024.