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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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desmahl nach eigenen Gefallen einen Coadjutorem zu erwehlen, damit solch Patriarchat niemahlen vacant würde; Welches auch bißhero practiciret worden, und unterläßet der Patriarch nicht ihme iedesmahl einen von seinen Freunden in dieser Dignitä zu adjungiren, und die Käyser also an ihrem Rechte zu frustriren; Welche sich iedoch ihres Rechts noch nicht begeben.

Zwölfftes Capitel, Von des Reich Praetension auff Genua.

DAß diese Stadt und Republique denen Teutschen Käysern, gleich wie gantz Italien, unterworffen gewesen, daran ist nicht zu zweiffeln, und geben es die denen Käysern abgestattete Huldigungen, und die von denen Käysern daselbst exercirte ober herrschaffliche Actus; unter welchen sonderlich die nachfolgende notables:

Gründe des Reichs. Wie ann. 1158 Käyser Fridericus I die rebellirte Meyländer wieder zum Gehorsam brachte, und die Genueser sich auch nicht viel gutes zu ihm versahen, schickten sie zu dem Käyser, und ließen demselben remonstriren, daß die vorigen Käyser nichts weiter von ihnen gefodert, als die Huldigung, und Beschüßung der See-Küsten wieder den Anfall der Barbaren, hofften dahero der Käyser würde damit auch zufrieden seyn; Welches ihnen auch zugestanden, und die Huldigung von der Stadt auffgenommen wurde; Wobey sie dem Käyser zur Erkändlichkeit 1200 Marck Silbers offerirten.

Ann. 1162 wurde solche Huldigung zu Pavia wiederholet, wobey die Genueser Käyser Friderico I versprachen, wider die andern rebellirte Italiänische Stände ihme zu assistiren; Wogegen der Käyser sie mit der See-Küste von Monaco biß Porto venere belehnte, und ihnen unter andern die Freyheit gab, Bürger-Meister zu erwehen, und die JCtion so wohl in Criminalibus als Civilibus zu exerciren.

Käysers Friderici successor Henricus VI confirmirte nicht allein der Genueser Privilegia, sondern gab ihnen auch die Erlaubnüß eine Schantze zu Monaco auffzurichten.

Wie ann. 1311 die Genueser mit einheimischen Kriegen geplaget waren, nahmen sie ihre Zuflucht zu Käyser Henrico VII, ergaben sich demselben bey seiner Ankunfft, huldigten ihm, und nahmen Uguccium Fasiolanum auff 20 Jahr zum Vicario an.

Wie die Genueser ann. 1396 König Carolum VI in Franckreich zum Schutz-Herren erwehlten, wurd dem Reiche sein Recht aus drücklich vorbehalten, und dem Tractat diese expresse Clausul inseriret: Salvis juribus & honoribus, quae & quos habet Rom. Imperium in Urbem Genuensem. Wie die Frantzösische Scribenten selber gestunden.

Als Käyser Carolus V, ann. 1528 zu Genua war, hat er nicht allein ihre neu gemachte Verordnungen confirmiret, sondern denselben denselben auch unterschiedliche Privilegia ertheilet; Jedoch allezeit mit der angehenckten Clausul: Salvis Rom. Imperii juribus. Es hat gemeldeter Käyser auch in solchen Privilegiis und andern Rescriptis die Stadt eine Käyserl. Kammer; und in der Unterschrifft, seine Stadt genennet: sc. Datum in Civitate NOSTRA Genuae. Dawieder die Genueser nie protestiret.

Anno 1559 wurd Genua, weil sie den Marggrafen zu Final vertrieben hatten, vom Käyser Maximiliano II citiret, und da sie vor demselben nicht als einem Richter, sondern nur als einem Arbitro erscheinen wolte, mit dem Bann bedrohet; Ob nun die Genueler zwar von solchem Interlocut an den Pabst appellirten, so haben sie sich doch nachdem eines andern besonnen, sind von solcher appellation abgestanden, und haben das Reich vor ihren Obern erkennet; und ist darauff der Marquis durch eine definitive Urthel von dem Käyser in seiner Possession geschüßet worden. Bey diesem Process aber ist sonderlich zu notiren, daß die Genueser zu Behauptung ihrer Freyheit sich

Vid. haec omnia ap. Amelot de la Houssaie en son histoire du gouvernement de Venise. p. 151. add. Franckenbergs Europ. Herold. part. 2. p. 507.
v. Justiniani Annal. Gen. ad ann. 1158. Histoire de Genes L. 1. p. 20. Dupuy des droits du Roy de France sur plusieus Et ats. p. 42.
Justinian. ad ann. 1162. Dupuy. d. l.
Justin. ad ann. 1191.
Justin. ad ann. 1311.
vid. Thuan. L. 12. hist. Dupuy. d. tr. p. 44.
Menoch. Vol. 1. Consil. 2. n. 15. seqq.
v. Thuan. L. 36. hist. Bodin. de Republ. L. 1. c. 10. n. 124. Francisc. Iren. ad Burgold. Part. 3. p. 96. Knipschild. de jure Civil. L. 4. c. 1. n. 70.

desmahl nach eigenen Gefallen einen Coadjutorem zu erwehlen, damit solch Patriarchat niemahlen vacant würde; Welches auch bißhero practiciret worden, und unterläßet der Patriarch nicht ihme iedesmahl einen von seinen Freunden in dieser Dignitä zu adjungiren, und die Käyser also an ihrem Rechte zu frustriren; Welche sich iedoch ihres Rechts noch nicht begeben.

Zwölfftes Capitel, Von des Reich Praetension auff Genua.

DAß diese Stadt und Republique denen Teutschen Käysern, gleich wie gantz Italien, unterworffen gewesen, daran ist nicht zu zweiffeln, und geben es die denen Käysern abgestattete Huldigungen, und die von denen Käysern daselbst exercirte ober herrschaffliche Actus; unter welchen sonderlich die nachfolgende notables:

Gründe des Reichs. Wie ann. 1158 Käyser Fridericus I die rebellirte Meyländer wieder zum Gehorsam brachte, und die Genueser sich auch nicht viel gutes zu ihm versahen, schickten sie zu dem Käyser, und ließen demselben remonstriren, daß die vorigen Käyser nichts weiter von ihnen gefodert, als die Huldigung, und Beschüßung der See-Küsten wieder den Anfall der Barbaren, hofften dahero der Käyser würde damit auch zufrieden seyn; Welches ihnen auch zugestanden, und die Huldigung von der Stadt auffgenommen wurde; Wobey sie dem Käyser zur Erkändlichkeit 1200 Marck Silbers offerirten.

Ann. 1162 wurde solche Huldigung zu Pavia wiederholet, wobey die Genueser Käyser Friderico I versprachen, wider die andern rebellirte Italiänische Stände ihme zu assistiren; Wogegen der Käyser sie mit der See-Küste von Monaco biß Porto venere belehnte, und ihnen unter andern die Freyheit gab, Bürger-Meister zu erwehen, und die JCtion so wohl in Criminalibus als Civilibus zu exerciren.

Käysers Friderici successor Henricus VI confirmirte nicht allein der Genueser Privilegia, sondern gab ihnen auch die Erlaubnüß eine Schantze zu Monaco auffzurichten.

Wie ann. 1311 die Genueser mit einheimischen Kriegen geplaget waren, nahmen sie ihre Zuflucht zu Käyser Henrico VII, ergaben sich demselben bey seiner Ankunfft, huldigten ihm, und nahmen Uguccium Fasiolanum auff 20 Jahr zum Vicario an.

Wie die Genueser ann. 1396 König Carolum VI in Franckreich zum Schutz-Herren erwehlten, wurd dem Reiche sein Recht aus drücklich vorbehalten, und dem Tractat diese expresse Clausul inseriret: Salvis juribus & honoribus, quae & quos habet Rom. Imperium in Urbem Genuensem. Wie die Frantzösische Scribenten selber gestunden.

Als Käyser Carolus V, ann. 1528 zu Genua war, hat er nicht allein ihre neu gemachte Verordnungen confirmiret, sondern denselben denselben auch unterschiedliche Privilegia ertheilet; Jedoch allezeit mit der angehenckten Clausul: Salvis Rom. Imperii juribus. Es hat gemeldeter Käyser auch in solchen Privilegiis und andern Rescriptis die Stadt eine Käyserl. Kammer; und in der Unterschrifft, seine Stadt genennet: sc. Datum in Civitate NOSTRA Genuae. Dawieder die Genueser nie protestiret.

Anno 1559 wurd Genua, weil sie den Marggrafen zu Final vertrieben hatten, vom Käyser Maximiliano II citiret, und da sie vor demselben nicht als einem Richter, sondern nur als einem Arbitro erscheinen wolte, mit dem Bann bedrohet; Ob nun die Genueler zwar von solchem Interlocut an den Pabst appellirten, so haben sie sich doch nachdem eines andern besonnen, sind von solcher appellation abgestanden, und haben das Reich vor ihren Obern erkennet; und ist darauff der Marquis durch eine definitive Urthel von dem Käyser in seiner Possession geschüßet worden. Bey diesem Process aber ist sonderlich zu notiren, daß die Genueser zu Behauptung ihrer Freyheit sich

Vid. haec omnia ap. Amelot de la Houssaie en son histoire du gouvernement de Venise. p. 151. add. Franckenbergs Europ. Herold. part. 2. p. 507.
v. Justiniani Annal. Gen. ad ann. 1158. Histoire de Genes L. 1. p. 20. Dupuy des droits du Roy de France sur plusieus Et ats. p. 42.
Justinian. ad ann. 1162. Dupuy. d. l.
Justin. ad ann. 1191.
Justin. ad ann. 1311.
vid. Thuan. L. 12. hist. Dupuy. d. tr. p. 44.
Menoch. Vol. 1. Consil. 2. n. 15. seqq.
v. Thuan. L. 36. hist. Bodin. de Republ. L. 1. c. 10. n. 124. Francisc. Iren. ad Burgold. Part. 3. p. 96. Knipschild. de jure Civil. L. 4. c. 1. n. 70.
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desmahl nach eigenen Gefallen einen Coadjutorem zu            erwehlen, damit solch Patriarchat niemahlen vacant würde; Welches auch bißhero practiciret            worden, und unterläßet der Patriarch nicht ihme iedesmahl einen von seinen Freunden in            dieser Dignitä zu adjungiren, und die Käyser also an ihrem Rechte zu frustriren; Welche            sich iedoch ihres Rechts noch nicht begeben. <note place="foot">Vid. haec omnia ap. Amelot              de la Houssaie en son histoire du gouvernement de Venise. p. 151. add. Franckenbergs              Europ. Herold. part. 2. p. 507.</note></p>
        <p>Zwölfftes Capitel, Von des Reich Praetension auff Genua.</p>
        <p>DAß diese Stadt und Republique denen Teutschen Käysern, gleich wie gantz Italien,            unterworffen gewesen, daran ist nicht zu zweiffeln, und geben es die denen Käysern            abgestattete Huldigungen, und die von denen Käysern daselbst exercirte ober            herrschaffliche Actus; unter welchen sonderlich die nachfolgende notables:</p>
        <p><note place="left">Gründe des Reichs.</note> Wie ann. 1158 Käyser Fridericus I die            rebellirte Meyländer wieder zum Gehorsam brachte, und die Genueser sich auch nicht viel            gutes zu ihm versahen, schickten sie zu dem Käyser, und ließen demselben remonstriren, daß            die vorigen Käyser nichts weiter von ihnen gefodert, als die Huldigung, und Beschüßung der            See-Küsten wieder den Anfall der Barbaren, hofften dahero der Käyser würde damit auch            zufrieden seyn; Welches ihnen auch zugestanden, und die Huldigung von der Stadt            auffgenommen wurde; Wobey sie dem Käyser zur Erkändlichkeit 1200 Marck Silbers offerirten.              <note place="foot">v. Justiniani Annal. Gen. ad ann. 1158. Histoire de Genes L. 1. p.              20. Dupuy des droits du Roy de France sur plusieus Et ats. p. 42.</note></p>
        <p>Ann. 1162 wurde solche Huldigung zu Pavia wiederholet, wobey die Genueser Käyser            Friderico I versprachen, wider die andern rebellirte Italiänische Stände ihme zu            assistiren; Wogegen der Käyser sie mit der See-Küste von Monaco biß Porto venere belehnte,            und ihnen unter andern die Freyheit gab, Bürger-Meister zu erwehen, und die JCtion so wohl            in Criminalibus als Civilibus zu exerciren. <note place="foot">Justinian. ad ann. 1162.              Dupuy. d. l.</note></p>
        <p>Käysers Friderici successor Henricus VI confirmirte nicht allein der Genueser Privilegia,            sondern gab ihnen auch die Erlaubnüß eine Schantze zu Monaco auffzurichten. <note place="foot">Justin. ad ann. 1191.</note></p>
        <p>Wie ann. 1311 die Genueser mit einheimischen Kriegen geplaget waren, nahmen sie ihre            Zuflucht zu Käyser Henrico VII, ergaben sich demselben bey seiner Ankunfft, huldigten ihm,            und nahmen Uguccium Fasiolanum auff 20 Jahr zum Vicario an. <note place="foot">Justin. ad              ann. 1311.</note></p>
        <p>Wie die Genueser ann. 1396 König Carolum VI in Franckreich zum Schutz-Herren erwehlten,            wurd dem Reiche sein Recht aus drücklich vorbehalten, und dem Tractat diese expresse            Clausul inseriret: Salvis juribus &amp; honoribus, quae &amp; quos habet Rom. Imperium in            Urbem Genuensem. Wie die Frantzösische Scribenten selber gestunden. <note place="foot">vid. Thuan. L. 12. hist. Dupuy. d. tr. p. 44.</note></p>
        <p>Als Käyser Carolus V, ann. 1528 zu Genua war, hat er nicht allein ihre neu gemachte            Verordnungen confirmiret, sondern denselben denselben auch unterschiedliche Privilegia            ertheilet; Jedoch allezeit mit der angehenckten Clausul: Salvis Rom. Imperii juribus. Es            hat gemeldeter Käyser auch in solchen Privilegiis und andern Rescriptis die Stadt eine            Käyserl. Kammer; und in der Unterschrifft, seine Stadt genennet: sc. Datum in Civitate            NOSTRA Genuae. Dawieder die Genueser nie protestiret. <note place="foot">Menoch. Vol. 1.              Consil. 2. n. 15. seqq.</note></p>
        <p>Anno 1559 wurd Genua, weil sie den Marggrafen zu Final vertrieben hatten, vom Käyser            Maximiliano II citiret, und da sie vor demselben nicht als einem Richter, sondern nur als            einem Arbitro erscheinen wolte, mit dem Bann bedrohet; Ob nun die Genueler zwar von            solchem Interlocut an den Pabst appellirten, so haben sie sich doch nachdem eines andern            besonnen, sind von solcher appellation abgestanden, und haben das Reich vor ihren Obern            erkennet; und ist darauff der Marquis durch eine definitive Urthel von dem Käyser in            seiner Possession geschüßet worden. <note place="foot">v. Thuan. L. 36. hist. Bodin. de              Republ. L. 1. c. 10. n. 124. Francisc. Iren. ad Burgold. Part. 3. p. 96. Knipschild. de              jure Civil. L. 4. c. 1. n. 70.</note> Bey diesem Process aber ist sonderlich zu notiren,            daß die Genueser zu Behauptung ihrer Freyheit sich
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[26/0054] desmahl nach eigenen Gefallen einen Coadjutorem zu erwehlen, damit solch Patriarchat niemahlen vacant würde; Welches auch bißhero practiciret worden, und unterläßet der Patriarch nicht ihme iedesmahl einen von seinen Freunden in dieser Dignitä zu adjungiren, und die Käyser also an ihrem Rechte zu frustriren; Welche sich iedoch ihres Rechts noch nicht begeben. Zwölfftes Capitel, Von des Reich Praetension auff Genua. DAß diese Stadt und Republique denen Teutschen Käysern, gleich wie gantz Italien, unterworffen gewesen, daran ist nicht zu zweiffeln, und geben es die denen Käysern abgestattete Huldigungen, und die von denen Käysern daselbst exercirte ober herrschaffliche Actus; unter welchen sonderlich die nachfolgende notables: Wie ann. 1158 Käyser Fridericus I die rebellirte Meyländer wieder zum Gehorsam brachte, und die Genueser sich auch nicht viel gutes zu ihm versahen, schickten sie zu dem Käyser, und ließen demselben remonstriren, daß die vorigen Käyser nichts weiter von ihnen gefodert, als die Huldigung, und Beschüßung der See-Küsten wieder den Anfall der Barbaren, hofften dahero der Käyser würde damit auch zufrieden seyn; Welches ihnen auch zugestanden, und die Huldigung von der Stadt auffgenommen wurde; Wobey sie dem Käyser zur Erkändlichkeit 1200 Marck Silbers offerirten. Gründe des Reichs. Ann. 1162 wurde solche Huldigung zu Pavia wiederholet, wobey die Genueser Käyser Friderico I versprachen, wider die andern rebellirte Italiänische Stände ihme zu assistiren; Wogegen der Käyser sie mit der See-Küste von Monaco biß Porto venere belehnte, und ihnen unter andern die Freyheit gab, Bürger-Meister zu erwehen, und die JCtion so wohl in Criminalibus als Civilibus zu exerciren. Käysers Friderici successor Henricus VI confirmirte nicht allein der Genueser Privilegia, sondern gab ihnen auch die Erlaubnüß eine Schantze zu Monaco auffzurichten. Wie ann. 1311 die Genueser mit einheimischen Kriegen geplaget waren, nahmen sie ihre Zuflucht zu Käyser Henrico VII, ergaben sich demselben bey seiner Ankunfft, huldigten ihm, und nahmen Uguccium Fasiolanum auff 20 Jahr zum Vicario an. Wie die Genueser ann. 1396 König Carolum VI in Franckreich zum Schutz-Herren erwehlten, wurd dem Reiche sein Recht aus drücklich vorbehalten, und dem Tractat diese expresse Clausul inseriret: Salvis juribus & honoribus, quae & quos habet Rom. Imperium in Urbem Genuensem. Wie die Frantzösische Scribenten selber gestunden. Als Käyser Carolus V, ann. 1528 zu Genua war, hat er nicht allein ihre neu gemachte Verordnungen confirmiret, sondern denselben denselben auch unterschiedliche Privilegia ertheilet; Jedoch allezeit mit der angehenckten Clausul: Salvis Rom. Imperii juribus. Es hat gemeldeter Käyser auch in solchen Privilegiis und andern Rescriptis die Stadt eine Käyserl. Kammer; und in der Unterschrifft, seine Stadt genennet: sc. Datum in Civitate NOSTRA Genuae. Dawieder die Genueser nie protestiret. Anno 1559 wurd Genua, weil sie den Marggrafen zu Final vertrieben hatten, vom Käyser Maximiliano II citiret, und da sie vor demselben nicht als einem Richter, sondern nur als einem Arbitro erscheinen wolte, mit dem Bann bedrohet; Ob nun die Genueler zwar von solchem Interlocut an den Pabst appellirten, so haben sie sich doch nachdem eines andern besonnen, sind von solcher appellation abgestanden, und haben das Reich vor ihren Obern erkennet; und ist darauff der Marquis durch eine definitive Urthel von dem Käyser in seiner Possession geschüßet worden. Bey diesem Process aber ist sonderlich zu notiren, daß die Genueser zu Behauptung ihrer Freyheit sich Vid. haec omnia ap. Amelot de la Houssaie en son histoire du gouvernement de Venise. p. 151. add. Franckenbergs Europ. Herold. part. 2. p. 507. v. Justiniani Annal. Gen. ad ann. 1158. Histoire de Genes L. 1. p. 20. Dupuy des droits du Roy de France sur plusieus Et ats. p. 42. Justinian. ad ann. 1162. Dupuy. d. l. Justin. ad ann. 1191. Justin. ad ann. 1311. vid. Thuan. L. 12. hist. Dupuy. d. tr. p. 44. Menoch. Vol. 1. Consil. 2. n. 15. seqq. v. Thuan. L. 36. hist. Bodin. de Republ. L. 1. c. 10. n. 124. Francisc. Iren. ad Burgold. Part. 3. p. 96. Knipschild. de jure Civil. L. 4. c. 1. n. 70.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/54>, abgerufen am 21.11.2024.