Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.rem judicatam erwachsene Urthel ansehen, Krafft deren die Gann-Erben ratione des gantzen Buseckers Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich, NB. niemand aber anders/ und zwar NB. in allen Sachen/ nicht allein in Criminalibus, pflichtig seyn solten. Auff die Heßische Einwürffe der Mittel-Rheinischen Reichs-Ritterschafft Gründe wird repliciret: 3) Wider der Mittel-Rheinischen Reichs-Ritterschafft Gründe. Ad I. Wann man Heßischer Seits davor halte, daß man laut der Interventions-Klage und ad Acta gegebenen Legitimation, nur mit der Burg Friedberg zu thun habe, so irre man sehr, sintemahlen die Vollmacht zwar ratione loci zu Friedberg datiret, als woselbst das Ritterliche Archiv, Cantzeley und Bediente sich befinden, und woselbst ein Burggraff gemeiniglich auch zum Ritter-Hauptmann erwehlet werde; allein die Unterschrifft an sich laute: Hauptmann/ Räthe und Ausschuß der unmittelbahren freyen Reichs-Ritterschafft Mittel-Rheinischen Crayses; Und sey sonst notorium, daß die Mittel-Rheinische Ritterschafft die Wetterau, Ringau, Hainrich, Westerwald, und Selbacher Grund begreiffe, und gehe die Wetterau an das Stifft Fulda, Hessen, biß Aschaffenburg, an den Spessart herum, biß nach Gellenhausen. Ad II. Die Gann-Erben des Busecker-Thals wären jederzeit vor Mitglieder der Mittel-Rheinischen Ritterschafft gehalten worden. Das adeliche Geschlecht derer von Buseck und Trohe hätte zwar Güter in dem Heßischen, und wäre in derer Betracht, als Landsaßen zu consideriren, im übrigen aber hätte es vor mehr als 400 Jahren das Thal zu Reichs-Lehen getragen, zu welcher Zeit das jus collectandi, und die Reichs-Steuren zu erheben, denen Fürsten und Ständen noch nicht vergönnet gewesen, und wären von anno 1542 biß anno 1544, da Nobilitati Sueciae, Franconiae & Rheni erlaubet worden eine eigene Truhe und Einnehmer auffzurichten, die Gann-Erben im Busecker-Thal in einen ordentlichen Anschlag gebracht worden, ja anno 1546 wären auff dem Convent zu Mayntz, in Conspectu derer Landgrafen zu Heßen, einige dieses Geschlechts erschienen. Auff die Heßische Beantwortung der General Argumenta aller Interessenten, wird repliciret: 4) Wider die general Gründe. Ad I. Eine gemeine Abmarckung thäte zwar zur Sache nichts, bey dieser aber sey noch zu betrachten, daß auff der einen Seite der Marcksteine das Heßische, und auff der andern das Busecker Wappen stünde, welches den Unterscheid des Territorii genugsam anzeige. Ad II. Daß unter dem Wort Gericht nach damahligem stylo alle Obrigkeitliche Rechte, und Gerechtigkeiten, ja gantze freye Herrschafften verstanden würden, sey schon angeführet; daß auch unmittelbahre Reichsadeliche Güter, ohne ausdrücklichen Consens Käyserlicher Majest. und der Stände, nicht alieniret werden könten, sey notorium; da aber die Transaction pro alienatione feudi zu achten, so folge von selbsten, daß des Domini directi und der Agnaten Consens dazu erfordert werde. Ad III. Ob die Praescriptio bey vorerwehnten Umbständen, da Heßen in mala fide, die Transaction lange verschwiegen, die Gann-Erben hergegen das Busecker-Thal von Fällen zu Fällen von Ihr. Käyserl. Majest. zu Lehen, und ihre Schutz-Brieffe confirmirt bekommen, statt habe, ließe man dahin gestellet seyn, wenigstens könte solche gegen Käyserl. Maj. und das Reich keinen Platz finden. Der Erfolg und itzige Zustand. Es ist diese Sache biß anno 1706 vor dem Käyserlichen Reichs-Hoffrath tractiret worden, doch so, daß das Fürstl. Hauß Hessen sich nie ad causam ipsam einlassen wolle, sondern bey seinen Exceptionibus declinatoriis geblieben, mit expresser Protestation, daß, was in meritis causae angebracht würde, nur ad meliorem informationem geschehe. Nichts desto weniger ist den 13 Dec. e. a. von dem Käyserl. Reichs-Hoffrath, rejectis exceptionibus declinatoriis, zugleich in causa principali folgende definitive gesprochen worden: Daß denen Gann-Erben des Buseckerthals niemahlen gebühret habe, über die in Actis erwehnte Käyserl. Lehen, ohne ausdrückliche Käyserliche Lehenherrliche Einwilligung, und zum Abbruch derer Käyserlichen und Reichs-Gerechtigkeiten sich in einigen Vergleich einzulassen, und wird dahero der im Jahr 1576 errichtete Vertrag hiermit cassiret, und auffgehoben, auch werden die Mitbeklagte Gann-Erben, daß sie solches verschwiegen, und nach selbigem sich zu richten unterstanden, in eine Straffe von 5 Marck löthiges Goldes verdammet, so dann weiter erkannt, daß die Freyheiten, welche, vermög Käyserl. Lehn- und Confirmations-Brieffen, gedachten Gann-Erben ertheilet worden, und zugehörig seynd, sowohl denen Klägern, als der mit intervenirenden Reichs-Ritterschafft, zu statten kom- rem judicatam erwachsene Urthel ansehen, Krafft deren die Gann-Erben ratione des gantzen Buseckers Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich, NB. niemand aber anders/ und zwar NB. in allen Sachen/ nicht allein in Criminalibus, pflichtig seyn solten. Auff die Heßische Einwürffe der Mittel-Rheinischen Reichs-Ritterschafft Gründe wird repliciret: 3) Wider der Mittel-Rheinischen Reichs-Ritterschafft Gründe. Ad I. Wann man Heßischer Seits davor halte, daß man laut der Interventions-Klage und ad Acta gegebenen Legitimation, nur mit der Burg Friedberg zu thun habe, so irre man sehr, sintemahlen die Vollmacht zwar ratione loci zu Friedberg datiret, als woselbst das Ritterliche Archiv, Cantzeley und Bediente sich befinden, und woselbst ein Burggraff gemeiniglich auch zum Ritter-Hauptmann erwehlet werde; allein die Unterschrifft an sich laute: Hauptmann/ Räthe und Ausschuß der unmittelbahren freyen Reichs-Ritterschafft Mittel-Rheinischen Crayses; Und sey sonst notorium, daß die Mittel-Rheinische Ritterschafft die Wetterau, Ringau, Hainrich, Westerwald, und Selbacher Grund begreiffe, und gehe die Wetterau an das Stifft Fulda, Hessen, biß Aschaffenburg, an den Spessart herum, biß nach Gellenhausen. Ad II. Die Gann-Erben des Busecker-Thals wären jederzeit vor Mitglieder der Mittel-Rheinischen Ritterschafft gehalten worden. Das adeliche Geschlecht derer von Buseck und Trohe hätte zwar Güter in dem Heßischen, uñ wäre in derer Betracht, als Landsaßen zu consideriren, im übrigen aber hätte es vor mehr als 400 Jahren das Thal zu Reichs-Lehen getragen, zu welcher Zeit das jus collectandi, und die Reichs-Steuren zu erheben, denen Fürsten und Ständen noch nicht vergönnet gewesen, und wären von anno 1542 biß anno 1544, da Nobilitati Sueciae, Franconiae & Rheni erlaubet worden eine eigene Truhe und Einnehmer auffzurichten, die Gann-Erben im Busecker-Thal in einen ordentlichen Anschlag gebracht worden, ja anno 1546 wären auff dem Convent zu Mayntz, in Conspectu derer Landgrafen zu Heßen, einige dieses Geschlechts erschienen. Auff die Heßische Beantwortung der General Argumenta aller Interessenten, wird repliciret: 4) Wider die general Gründe. Ad I. Eine gemeine Abmarckung thäte zwar zur Sache nichts, bey dieser aber sey noch zu betrachten, daß auff der einen Seite der Marcksteine das Heßische, und auff der andern das Busecker Wappen stünde, welches den Unterscheid des Territorii genugsam anzeige. Ad II. Daß unter dem Wort Gericht nach damahligem stylo alle Obrigkeitliche Rechte, und Gerechtigkeiten, ja gantze freye Herrschafften verstanden würden, sey schon angeführet; daß auch unmittelbahre Reichsadeliche Güter, ohne ausdrücklichen Consens Käyserlicher Majest. und der Stände, nicht alieniret werden könten, sey notorium; da aber die Transaction pro alienatione feudi zu achten, so folge von selbsten, daß des Domini directi und der Agnaten Consens dazu erfordert werde. Ad III. Ob die Praescriptio bey vorerwehnten Umbständen, da Heßen in mala fide, die Transaction lange verschwiegen, die Gann-Erben hergegen das Busecker-Thal von Fällen zu Fällen von Ihr. Käyserl. Majest. zu Lehen, und ihre Schutz-Brieffe confirmirt bekommen, statt habe, ließe man dahin gestellet seyn, wenigstens könte solche gegen Käyserl. Maj. und das Reich keinen Platz finden. Der Erfolg und itzige Zustand. Es ist diese Sache biß anno 1706 vor dem Käyserlichen Reichs-Hoffrath tractiret worden, doch so, daß das Fürstl. Hauß Hessen sich nie ad causam ipsam einlassen wollë, sondern bey seinen Exceptionibus declinatoriis geblieben, mit expresser Protestation, daß, was in meritis causae angebracht würde, nur ad meliorem informationem geschehe. Nichts desto weniger ist den 13 Dec. e. a. von dem Käyserl. Reichs-Hoffrath, rejectis exceptionibus declinatoriis, zugleich in causa principali folgende definitive gesprochen worden: Daß denen Gann-Erben des Buseckerthals niemahlen gebühret habe, über die in Actis erwehnte Käyserl. Lehen, ohne ausdrückliche Käyserliche Lehenherrliche Einwilligung, und zum Abbruch derer Käyserlichen und Reichs-Gerechtigkeiten sich in einigen Vergleich einzulassen, und wird dahero der im Jahr 1576 errichtete Vertrag hiermit cassiret, und auffgehoben, auch werden die Mitbeklagte Gann-Erben, daß sie solches verschwiegen, und nach selbigem sich zu richten unterstanden, in eine Straffe von 5 Marck löthiges Goldes verdammet, so dann weiter erkannt, daß die Freyheiten, welche, vermög Käyserl. Lehn- und Confirmations-Brieffen, gedachten Gann-Erben ertheilet worden, und zugehörig seynd, sowohl denen Klägern, als der mit intervenirenden Reichs-Ritterschafft, zu statten kom- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0548" n="637"/> rem judicatam erwachsene Urthel ansehen, Krafft deren die Gann-Erben ratione des gantzen Buseckers Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich, NB. niemand aber anders/ und zwar NB. in allen Sachen/ nicht allein in Criminalibus, pflichtig seyn solten.</p> <p>Auff die Heßische Einwürffe der Mittel-Rheinischen Reichs-Ritterschafft Gründe wird repliciret:</p> <p><note place="left">3) Wider der Mittel-Rheinischen Reichs-Ritterschafft Gründe.</note> Ad I. Wann man Heßischer Seits davor halte, daß man laut der Interventions-Klage und ad Acta gegebenen Legitimation, nur mit der Burg Friedberg zu thun habe, so irre man sehr, sintemahlen die Vollmacht zwar ratione loci zu Friedberg datiret, als woselbst das Ritterliche Archiv, Cantzeley und Bediente sich befinden, und woselbst ein Burggraff gemeiniglich auch zum Ritter-Hauptmann erwehlet werde; allein die Unterschrifft an sich laute: Hauptmann/ Räthe und Ausschuß der unmittelbahren freyen Reichs-Ritterschafft Mittel-Rheinischen Crayses; Und sey sonst notorium, daß die Mittel-Rheinische Ritterschafft die Wetterau, Ringau, Hainrich, Westerwald, und Selbacher Grund begreiffe, und gehe die Wetterau an das Stifft Fulda, Hessen, biß Aschaffenburg, an den Spessart herum, biß nach Gellenhausen.</p> <p>Ad II. Die Gann-Erben des Busecker-Thals wären jederzeit vor Mitglieder der Mittel-Rheinischen Ritterschafft gehalten worden. Das adeliche Geschlecht derer von Buseck und Trohe hätte zwar Güter in dem Heßischen, uñ wäre in derer Betracht, als Landsaßen zu consideriren, im übrigen aber hätte es vor mehr als 400 Jahren das Thal zu Reichs-Lehen getragen, zu welcher Zeit das jus collectandi, und die Reichs-Steuren zu erheben, denen Fürsten und Ständen noch nicht vergönnet gewesen, und wären von anno 1542 biß anno 1544, da Nobilitati Sueciae, Franconiae & Rheni erlaubet worden eine eigene Truhe und Einnehmer auffzurichten, die Gann-Erben im Busecker-Thal in einen ordentlichen Anschlag gebracht worden, ja anno 1546 wären auff dem Convent zu Mayntz, in Conspectu derer Landgrafen zu Heßen, einige dieses Geschlechts erschienen.</p> <p>Auff die Heßische Beantwortung der General Argumenta aller Interessenten, wird repliciret:</p> <p><note place="left">4) Wider die general Gründe.</note> Ad I. Eine gemeine Abmarckung thäte zwar zur Sache nichts, bey dieser aber sey noch zu betrachten, daß auff der einen Seite der Marcksteine das Heßische, und auff der andern das Busecker Wappen stünde, welches den Unterscheid des Territorii genugsam anzeige.</p> <p>Ad II. Daß unter dem Wort Gericht nach damahligem stylo alle Obrigkeitliche Rechte, und Gerechtigkeiten, ja gantze freye Herrschafften verstanden würden, sey schon angeführet; daß auch unmittelbahre Reichsadeliche Güter, ohne ausdrücklichen Consens Käyserlicher Majest. und der Stände, nicht alieniret werden könten, sey notorium; da aber die Transaction pro alienatione feudi zu achten, so folge von selbsten, daß des Domini directi und der Agnaten Consens dazu erfordert werde.</p> <p>Ad III. Ob die Praescriptio bey vorerwehnten Umbständen, da Heßen in mala fide, die Transaction lange verschwiegen, die Gann-Erben hergegen das Busecker-Thal von Fällen zu Fällen von Ihr. Käyserl. Majest. zu Lehen, und ihre Schutz-Brieffe confirmirt bekommen, statt habe, ließe man dahin gestellet seyn, wenigstens könte solche gegen Käyserl. Maj. und das Reich keinen Platz finden.</p> <p><note place="right">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Es ist diese Sache biß anno 1706 vor dem Käyserlichen Reichs-Hoffrath tractiret worden, doch so, daß das Fürstl. Hauß Hessen sich nie ad causam ipsam einlassen wollë, sondern bey seinen Exceptionibus declinatoriis geblieben, mit expresser Protestation, daß, was in meritis causae angebracht würde, nur ad meliorem informationem geschehe. Nichts desto weniger ist den 13 Dec. e. a. von dem Käyserl. Reichs-Hoffrath, rejectis exceptionibus declinatoriis, zugleich in causa principali folgende definitive gesprochen worden: Daß denen Gann-Erben des Buseckerthals niemahlen gebühret habe, über die in Actis erwehnte Käyserl. Lehen, ohne ausdrückliche Käyserliche Lehenherrliche Einwilligung, und zum Abbruch derer Käyserlichen und Reichs-Gerechtigkeiten sich in einigen Vergleich einzulassen, und wird dahero der im Jahr 1576 errichtete Vertrag hiermit cassiret, und auffgehoben, auch werden die Mitbeklagte Gann-Erben, daß sie solches verschwiegen, und nach selbigem sich zu richten unterstanden, in eine Straffe von 5 Marck löthiges Goldes verdammet, so dann weiter erkannt, daß die Freyheiten, welche, vermög Käyserl. Lehn- und Confirmations-Brieffen, gedachten Gann-Erben ertheilet worden, und zugehörig seynd, sowohl denen Klägern, als der mit intervenirenden Reichs-Ritterschafft, zu statten kom- </p> </div> </body> </text> </TEI> [637/0548]
rem judicatam erwachsene Urthel ansehen, Krafft deren die Gann-Erben ratione des gantzen Buseckers Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich, NB. niemand aber anders/ und zwar NB. in allen Sachen/ nicht allein in Criminalibus, pflichtig seyn solten.
Auff die Heßische Einwürffe der Mittel-Rheinischen Reichs-Ritterschafft Gründe wird repliciret:
Ad I. Wann man Heßischer Seits davor halte, daß man laut der Interventions-Klage und ad Acta gegebenen Legitimation, nur mit der Burg Friedberg zu thun habe, so irre man sehr, sintemahlen die Vollmacht zwar ratione loci zu Friedberg datiret, als woselbst das Ritterliche Archiv, Cantzeley und Bediente sich befinden, und woselbst ein Burggraff gemeiniglich auch zum Ritter-Hauptmann erwehlet werde; allein die Unterschrifft an sich laute: Hauptmann/ Räthe und Ausschuß der unmittelbahren freyen Reichs-Ritterschafft Mittel-Rheinischen Crayses; Und sey sonst notorium, daß die Mittel-Rheinische Ritterschafft die Wetterau, Ringau, Hainrich, Westerwald, und Selbacher Grund begreiffe, und gehe die Wetterau an das Stifft Fulda, Hessen, biß Aschaffenburg, an den Spessart herum, biß nach Gellenhausen.
3) Wider der Mittel-Rheinischen Reichs-Ritterschafft Gründe. Ad II. Die Gann-Erben des Busecker-Thals wären jederzeit vor Mitglieder der Mittel-Rheinischen Ritterschafft gehalten worden. Das adeliche Geschlecht derer von Buseck und Trohe hätte zwar Güter in dem Heßischen, uñ wäre in derer Betracht, als Landsaßen zu consideriren, im übrigen aber hätte es vor mehr als 400 Jahren das Thal zu Reichs-Lehen getragen, zu welcher Zeit das jus collectandi, und die Reichs-Steuren zu erheben, denen Fürsten und Ständen noch nicht vergönnet gewesen, und wären von anno 1542 biß anno 1544, da Nobilitati Sueciae, Franconiae & Rheni erlaubet worden eine eigene Truhe und Einnehmer auffzurichten, die Gann-Erben im Busecker-Thal in einen ordentlichen Anschlag gebracht worden, ja anno 1546 wären auff dem Convent zu Mayntz, in Conspectu derer Landgrafen zu Heßen, einige dieses Geschlechts erschienen.
Auff die Heßische Beantwortung der General Argumenta aller Interessenten, wird repliciret:
Ad I. Eine gemeine Abmarckung thäte zwar zur Sache nichts, bey dieser aber sey noch zu betrachten, daß auff der einen Seite der Marcksteine das Heßische, und auff der andern das Busecker Wappen stünde, welches den Unterscheid des Territorii genugsam anzeige.
4) Wider die general Gründe. Ad II. Daß unter dem Wort Gericht nach damahligem stylo alle Obrigkeitliche Rechte, und Gerechtigkeiten, ja gantze freye Herrschafften verstanden würden, sey schon angeführet; daß auch unmittelbahre Reichsadeliche Güter, ohne ausdrücklichen Consens Käyserlicher Majest. und der Stände, nicht alieniret werden könten, sey notorium; da aber die Transaction pro alienatione feudi zu achten, so folge von selbsten, daß des Domini directi und der Agnaten Consens dazu erfordert werde.
Ad III. Ob die Praescriptio bey vorerwehnten Umbständen, da Heßen in mala fide, die Transaction lange verschwiegen, die Gann-Erben hergegen das Busecker-Thal von Fällen zu Fällen von Ihr. Käyserl. Majest. zu Lehen, und ihre Schutz-Brieffe confirmirt bekommen, statt habe, ließe man dahin gestellet seyn, wenigstens könte solche gegen Käyserl. Maj. und das Reich keinen Platz finden.
Es ist diese Sache biß anno 1706 vor dem Käyserlichen Reichs-Hoffrath tractiret worden, doch so, daß das Fürstl. Hauß Hessen sich nie ad causam ipsam einlassen wollë, sondern bey seinen Exceptionibus declinatoriis geblieben, mit expresser Protestation, daß, was in meritis causae angebracht würde, nur ad meliorem informationem geschehe. Nichts desto weniger ist den 13 Dec. e. a. von dem Käyserl. Reichs-Hoffrath, rejectis exceptionibus declinatoriis, zugleich in causa principali folgende definitive gesprochen worden: Daß denen Gann-Erben des Buseckerthals niemahlen gebühret habe, über die in Actis erwehnte Käyserl. Lehen, ohne ausdrückliche Käyserliche Lehenherrliche Einwilligung, und zum Abbruch derer Käyserlichen und Reichs-Gerechtigkeiten sich in einigen Vergleich einzulassen, und wird dahero der im Jahr 1576 errichtete Vertrag hiermit cassiret, und auffgehoben, auch werden die Mitbeklagte Gann-Erben, daß sie solches verschwiegen, und nach selbigem sich zu richten unterstanden, in eine Straffe von 5 Marck löthiges Goldes verdammet, so dann weiter erkannt, daß die Freyheiten, welche, vermög Käyserl. Lehn- und Confirmations-Brieffen, gedachten Gann-Erben ertheilet worden, und zugehörig seynd, sowohl denen Klägern, als der mit intervenirenden Reichs-Ritterschafft, zu statten kom-
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