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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Vatern Brudern Tochter, Catharinam, hinterließ, welche an Graf Johann Ludwig zu Nassau und Sarbrück vermählet war, und diese Grafschafft (davon sie allbereit anno 1512 die Helffte, als ihres Herrn Vaters Antheil, bey Lebzeiten Johannis Jacobi bekommen hatte) auff die Nassau-Sarbrückische Familie brachte. Es war hiemit aber Johannes Cardinal von Lothringen und Bischoff zu Metz nicht zu frieden, renovirte die alte Streitigkeit, mit Vorgeben, daß die Metzische Lehen auff der andern Seiten der Saar gegen Elsas oder Teutschland zu, männliche Lehen, und dahero auff Weibes-Personen oder extraneos nicht transferiret werden könten, und versagte dahero der Catharinae nicht allein die Investitur, sondern belehnte auch seinen Bruder, Antonium, Hertzog zu Lothringen, mit der Grafschafft Sarwerden anno 1527. Hieraus nun entstund ein grosser Streit, biß endlich die von Nassau ein Mandatum de non offendendo sub poena fractae pacis wider den Bischoff zu Metz erhielten, und Käyser Carolus V die Sache anno 1530 den 22 Oct. gar an die Käyserl. Cammer remittirte. Die Lothringer hergegen tractirten die Sache vor den Paribus Curiae oder Mann-Gericht des Stiffts Metz in der Stadt With, und erhielten daselbst einen favorablen Spruch wider die von Nassau, wovon diese aber an die Reichs-Cammer zu Speier appellirten. Ob nun zwar pendente appellatione der Catharinae Sohn Johann, der von 4 Söhnen alleine übrig blieben war, anno 1551, 1557 und 1560 von den Bischöffen zu Metz mit der Grafschafft Sarwerden belehnet wurde; so kam es doch bald wieder zum neuen Streite, da derselbe anno 1574 ohne Leibes-Erben verstarb, und vor seinem Ende diese Grafschafft, nebst seinen andern Gütern, seinen Vettern, mit Consens der Land-Stände, cedirte und vermachte, so, daß die Grafen zu Nassau ein Mandatum de non turbando anno 1574 von Käyser Maximilano II ausbringen musten, der Process aber wurd indessen von beyden Theilen vor der Reichs-Cammer zu Speier fortgesetzet.

Die Hertzoge zu Lothringen führten zu Behauptung ihres Rechtes an:

Lothringische Gründe. I. Daß die Grafschafft Saarwerden ein rechtes Mann-Lehen sey, und dahero, nach Abgang der männlichen Linie der Grafen von Sarwerden, dem Stiffte Metz wieder heimgefallen. Dann solches sey daraus zu weisen (1) daß es ein feudum regale. (2) quod in dubio praesumatur feudum masculinum, (3) daß von der Erblichen Qualität in keinem Belehnungs-Brieffe gedacht, ja nicht einmahl das Wörtlein Erbe darinnen gebraucht würde; vielmehr befinde sich darinnen, daß diese Grafschafft den Grafen von dem Stifft verliehen worden, Ihnen und ihren Lehens-Erben, It. zu rechten Lehen, It. zu rechter Mannschafft und Lehenschafft, sc. (4) Daß Graf Johannes (oder, wie ihn andere nennen, Henricus) zu Sarwerden in dem Lehen-Revers sich hominem ligium des Bischoffs zu Metz genennet, und bekennet, daß er die Grafschafft ligie oder liegement von ihm hätte. (5) Daß in der anno 1418 geschehenen Belehnung des Grafen Friderici zu Moers, die expresse clausula reservatoria von dem Bischoff inseriret worden: wo er oder seine Lehen-Erben ohne andere Lehens-Erben abgiengen, so behalten wir und unser Stifft zu Metz solch Recht und Gewohnheit, als wir und unsere Nachkommen Bischöffe zu Metz dann zu derselben Lehen haben mögen und sollen. (6) Daß dasjenige, so von dieser Grafschafft über der Saar gegen Teutschland läge, unstreitig Mann-Lehen wäre, denn der Saar-Fluß sey ehemahlen die Gräntzscheidung zwischen Franckreich und Teuschland gewesen; die Teutschen Lehen aber wären nicht erblich, und also sey auch ein gleiches von andern zu praesumiren. (7) Daß die Grafen von Nassau die Grafschafft Sarwerden selber vor Mann-Lehen gehalten und ausgegeben, indem sie in den 34 Articul der Defensionalien, so sie anno 1572 gegen einige von Adel, nehmlich gegen Heinrich und Jacob die Fullen von Geißpoltzheim, in dem Cammer-Gericht übergeben, gesetzet: wahr, daß ohne das die Lehen der Grafschafft Sarwerden ihrer Art und Natur nach mehrentheils Mann-Lehen seyn. sc.

II. Daß die Catharina, des Graf Johann Ludwigs zu Nassau Gemahlin, durch ihre Vater-Brüder Nicolaum und Jacobum, wie auch von ihrem Vater Johann Jacob einmahl excludiret, und also kein Recht mehr zu succediren gehabt per Text. 1. F. 6. §. 1.

III. Daß wann auch concediret würde,

vid. de hactenus relatis Scriptum sub Tit. Bericht/ wie es mit der Differentz zwischen Lothringen und Nassau-Saarbrücken beschaffen. impress. 1641. Goeddaei Consil. in Tom. IV. Consil. Marpurg. Cons. 37. n. 26. seqq. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 3.
vid. late Everhard jun. Consil. Vol. 1. Cons. 41. per tot.

Vatern Brudern Tochter, Catharinam, hinterließ, welche an Graf Johann Ludwig zu Nassau und Sarbrück vermählet war, und diese Grafschafft (davon sie allbereit anno 1512 die Helffte, als ihres Herrn Vaters Antheil, bey Lebzeiten Johannis Jacobi bekommen hatte) auff die Nassau-Sarbrückische Familie brachte. Es war hiemit aber Johannes Cardinal von Lothringen und Bischoff zu Metz nicht zu frieden, renovirte die alte Streitigkeit, mit Vorgeben, daß die Metzische Lehen auff der andern Seiten der Saar gegen Elsas oder Teutschland zu, männliche Lehen, und dahero auff Weibes-Personen oder extraneos nicht transferiret werden könten, und versagte dahero der Catharinae nicht allein die Investitur, sondern belehnte auch seinen Bruder, Antonium, Hertzog zu Lothringen, mit der Grafschafft Sarwerden anno 1527. Hieraus nun entstund ein grosser Streit, biß endlich die von Nassau ein Mandatum de non offendendo sub poena fractae pacis wider den Bischoff zu Metz erhielten, und Käyser Carolus V die Sache anno 1530 den 22 Oct. gar an die Käyserl. Cammer remittirte. Die Lothringer hergegen tractirten die Sache vor den Paribus Curiae oder Mann-Gericht des Stiffts Metz in der Stadt With, und erhielten daselbst einen favorablen Spruch wider die von Nassau, wovon diese aber an die Reichs-Cam̃er zu Speier appellirten. Ob nun zwar pendente appellatione der Catharinae Sohn Johann, der von 4 Söhnen alleine übrig blieben war, anno 1551, 1557 und 1560 von den Bischöffen zu Metz mit der Grafschafft Sarwerden belehnet wurde; so kam es doch bald wieder zum neuen Streite, da derselbe anno 1574 ohne Leibes-Erben verstarb, und vor seinem Ende diese Grafschafft, nebst seinen andern Gütern, seinen Vettern, mit Consens der Land-Stände, cedirte und vermachte, so, daß die Grafen zu Nassau ein Mandatum de non turbando anno 1574 von Käyser Maximilano II ausbringen musten, der Process aber wurd indessen von beyden Theilen vor der Reichs-Cammer zu Speier fortgesetzet.

Die Hertzoge zu Lothringen führten zu Behauptung ihres Rechtes an:

Lothringische Gründe. I. Daß die Grafschafft Saarwerden ein rechtes Mann-Lehen sey, und dahero, nach Abgang der männlichen Linie der Grafen von Sarwerden, dem Stiffte Metz wieder heimgefallen. Dann solches sey daraus zu weisen (1) daß es ein feudum regale. (2) quod in dubio praesumatur feudum masculinum, (3) daß von der Erblichen Qualität in keinem Belehnungs-Brieffe gedacht, ja nicht einmahl das Wörtlein Erbe darinnen gebraucht würde; vielmehr befinde sich darinnen, daß diese Grafschafft den Grafen von dem Stifft verliehen worden, Ihnen und ihren Lehens-Erben, It. zu rechten Lehen, It. zu rechter Mannschafft und Lehenschafft, sc. (4) Daß Graf Johannes (oder, wie ihn andere nennen, Henricus) zu Sarwerden in dem Lehen-Revers sich hominem ligium des Bischoffs zu Metz genennet, und bekennet, daß er die Grafschafft ligie oder liegement von ihm hätte. (5) Daß in der anno 1418 geschehenen Belehnung des Grafen Friderici zu Moers, die expresse clausula reservatoria von dem Bischoff inseriret worden: wo er oder seine Lehen-Erben ohne andere Lehens-Erben abgiengen, so behalten wir und unser Stifft zu Metz solch Recht und Gewohnheit, als wir und unsere Nachkommen Bischöffe zu Metz dann zu derselben Lehen haben mögen und sollen. (6) Daß dasjenige, so von dieser Grafschafft über der Saar gegen Teutschland läge, unstreitig Mann-Lehen wäre, denn der Saar-Fluß sey ehemahlen die Gräntzscheidung zwischen Franckreich und Teuschland gewesen; die Teutschen Lehen aber wären nicht erblich, und also sey auch ein gleiches von andern zu praesumiren. (7) Daß die Grafen von Nassau die Grafschafft Sarwerden selber vor Mann-Lehen gehalten und ausgegeben, indem sie in den 34 Articul der Defensionalien, so sie anno 1572 gegen einige von Adel, nehmlich gegen Heinrich und Jacob die Fullen von Geißpoltzheim, in dem Cammer-Gericht übergeben, gesetzet: wahr, daß ohne das die Lehen der Grafschafft Sarwerden ihrer Art und Natur nach mehrentheils Mann-Lehen seyn. sc.

II. Daß die Catharina, des Graf Johann Ludwigs zu Nassau Gemahlin, durch ihre Vater-Brüder Nicolaum und Jacobum, wie auch von ihrem Vater Johann Jacob einmahl excludiret, und also kein Recht mehr zu succediren gehabt per Text. 1. F. 6. §. 1.

III. Daß wann auch concediret würde,

vid. de hactenus relatis Scriptum sub Tit. Bericht/ wie es mit der Differentz zwischen Lothringen und Nassau-Saarbrücken beschaffen. impress. 1641. Goeddaei Consil. in Tom. IV. Consil. Marpurg. Cons. 37. n. 26. seqq. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 3.
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Vatern Brudern Tochter, Catharinam, hinterließ,            welche an Graf Johann Ludwig zu Nassau und Sarbrück vermählet war, und diese Grafschafft            (davon sie allbereit anno 1512 die Helffte, als ihres Herrn Vaters Antheil, bey Lebzeiten            Johannis Jacobi bekommen hatte) auff die Nassau-Sarbrückische Familie brachte. Es war            hiemit aber Johannes Cardinal von Lothringen und Bischoff zu Metz nicht zu frieden,            renovirte die alte Streitigkeit, mit Vorgeben, daß die Metzische Lehen auff der andern            Seiten der Saar gegen Elsas oder Teutschland zu, männliche Lehen, und dahero auff            Weibes-Personen oder extraneos nicht transferiret werden könten, und versagte dahero der            Catharinae nicht allein die Investitur, sondern belehnte auch seinen Bruder, Antonium,            Hertzog zu Lothringen, mit der Grafschafft Sarwerden anno 1527. Hieraus nun entstund ein            grosser Streit, biß endlich die von Nassau ein Mandatum de non offendendo sub poena            fractae pacis wider den Bischoff zu Metz erhielten, und Käyser Carolus V die Sache anno            1530 den 22 Oct. gar an die Käyserl. Cammer remittirte. Die Lothringer hergegen tractirten            die Sache vor den Paribus Curiae oder Mann-Gericht des Stiffts Metz in der Stadt With, und            erhielten daselbst einen favorablen Spruch wider die von Nassau, wovon diese aber an die            Reichs-Cam&#x0303;er zu Speier appellirten. Ob nun zwar pendente appellatione der            Catharinae Sohn Johann, der von 4 Söhnen alleine übrig blieben war, anno 1551, 1557 und            1560 von den Bischöffen zu Metz mit der Grafschafft Sarwerden belehnet wurde; so kam es            doch bald wieder zum neuen Streite, da derselbe anno 1574 ohne Leibes-Erben verstarb, und            vor seinem Ende diese Grafschafft, nebst seinen andern Gütern, seinen Vettern, mit Consens            der Land-Stände, cedirte und vermachte, so, daß die Grafen zu Nassau ein Mandatum de non            turbando anno 1574 von Käyser Maximilano II ausbringen musten, der Process aber wurd            indessen von beyden Theilen vor der Reichs-Cammer zu Speier fortgesetzet. <note place="foot">vid. de hactenus relatis Scriptum sub Tit. Bericht/ wie es mit der              Differentz zwischen Lothringen und Nassau-Saarbrücken beschaffen. impress. 1641.              Goeddaei Consil. in Tom. IV. Consil. Marpurg. Cons. 37. n. 26. seqq. Burgoldens. ad              Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 3.</note></p>
        <p>Die Hertzoge zu Lothringen führten zu Behauptung ihres Rechtes an: <note place="foot">vid. late Everhard jun. Consil. Vol. 1. Cons. 41. per tot.</note></p>
        <p><note place="left">Lothringische Gründe.</note> I. Daß die Grafschafft Saarwerden ein            rechtes Mann-Lehen sey, und dahero, nach Abgang der männlichen Linie der Grafen von            Sarwerden, dem Stiffte Metz wieder heimgefallen. Dann solches sey daraus zu weisen (1) daß            es ein feudum regale. (2) quod in dubio praesumatur feudum masculinum, (3) daß von der            Erblichen Qualität in keinem Belehnungs-Brieffe gedacht, ja nicht einmahl das Wörtlein            Erbe darinnen gebraucht würde; vielmehr befinde sich darinnen, daß diese Grafschafft den            Grafen von dem Stifft verliehen worden, Ihnen und ihren Lehens-Erben, It. zu rechten            Lehen, It. zu rechter Mannschafft und Lehenschafft, sc. (4) Daß Graf Johannes (oder, wie            ihn andere nennen, Henricus) zu Sarwerden in dem Lehen-Revers sich hominem ligium des            Bischoffs zu Metz genennet, und bekennet, daß er die Grafschafft ligie oder liegement von            ihm hätte. (5) Daß in der anno 1418 geschehenen Belehnung des Grafen Friderici zu Moers,            die expresse clausula reservatoria von dem Bischoff inseriret worden: wo er oder seine            Lehen-Erben ohne andere Lehens-Erben abgiengen, so behalten wir und unser Stifft zu Metz            solch Recht und Gewohnheit, als wir und unsere Nachkommen Bischöffe zu Metz dann zu            derselben Lehen haben mögen und sollen. (6) Daß dasjenige, so von dieser Grafschafft über            der Saar gegen Teutschland läge, unstreitig Mann-Lehen wäre, denn der Saar-Fluß sey            ehemahlen die Gräntzscheidung zwischen Franckreich und Teuschland gewesen; die Teutschen            Lehen aber wären nicht erblich, und also sey auch ein gleiches von andern zu praesumiren.            (7) Daß die Grafen von Nassau die Grafschafft Sarwerden selber vor Mann-Lehen gehalten und            ausgegeben, indem sie in den 34 Articul der Defensionalien, so sie anno 1572 gegen einige            von Adel, nehmlich gegen Heinrich und Jacob die Fullen von Geißpoltzheim, in dem            Cammer-Gericht übergeben, gesetzet: wahr, daß ohne das die Lehen der Grafschafft Sarwerden            ihrer Art und Natur nach mehrentheils Mann-Lehen seyn. sc.</p>
        <p>II. Daß die Catharina, des Graf Johann Ludwigs zu Nassau Gemahlin, durch ihre            Vater-Brüder Nicolaum und Jacobum, wie auch von ihrem Vater Johann Jacob einmahl            excludiret, und also kein Recht mehr zu succediren gehabt per Text. 1. F. 6. §. 1.</p>
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[647/0558] Vatern Brudern Tochter, Catharinam, hinterließ, welche an Graf Johann Ludwig zu Nassau und Sarbrück vermählet war, und diese Grafschafft (davon sie allbereit anno 1512 die Helffte, als ihres Herrn Vaters Antheil, bey Lebzeiten Johannis Jacobi bekommen hatte) auff die Nassau-Sarbrückische Familie brachte. Es war hiemit aber Johannes Cardinal von Lothringen und Bischoff zu Metz nicht zu frieden, renovirte die alte Streitigkeit, mit Vorgeben, daß die Metzische Lehen auff der andern Seiten der Saar gegen Elsas oder Teutschland zu, männliche Lehen, und dahero auff Weibes-Personen oder extraneos nicht transferiret werden könten, und versagte dahero der Catharinae nicht allein die Investitur, sondern belehnte auch seinen Bruder, Antonium, Hertzog zu Lothringen, mit der Grafschafft Sarwerden anno 1527. Hieraus nun entstund ein grosser Streit, biß endlich die von Nassau ein Mandatum de non offendendo sub poena fractae pacis wider den Bischoff zu Metz erhielten, und Käyser Carolus V die Sache anno 1530 den 22 Oct. gar an die Käyserl. Cammer remittirte. Die Lothringer hergegen tractirten die Sache vor den Paribus Curiae oder Mann-Gericht des Stiffts Metz in der Stadt With, und erhielten daselbst einen favorablen Spruch wider die von Nassau, wovon diese aber an die Reichs-Cam̃er zu Speier appellirten. Ob nun zwar pendente appellatione der Catharinae Sohn Johann, der von 4 Söhnen alleine übrig blieben war, anno 1551, 1557 und 1560 von den Bischöffen zu Metz mit der Grafschafft Sarwerden belehnet wurde; so kam es doch bald wieder zum neuen Streite, da derselbe anno 1574 ohne Leibes-Erben verstarb, und vor seinem Ende diese Grafschafft, nebst seinen andern Gütern, seinen Vettern, mit Consens der Land-Stände, cedirte und vermachte, so, daß die Grafen zu Nassau ein Mandatum de non turbando anno 1574 von Käyser Maximilano II ausbringen musten, der Process aber wurd indessen von beyden Theilen vor der Reichs-Cammer zu Speier fortgesetzet. Die Hertzoge zu Lothringen führten zu Behauptung ihres Rechtes an: I. Daß die Grafschafft Saarwerden ein rechtes Mann-Lehen sey, und dahero, nach Abgang der männlichen Linie der Grafen von Sarwerden, dem Stiffte Metz wieder heimgefallen. Dann solches sey daraus zu weisen (1) daß es ein feudum regale. (2) quod in dubio praesumatur feudum masculinum, (3) daß von der Erblichen Qualität in keinem Belehnungs-Brieffe gedacht, ja nicht einmahl das Wörtlein Erbe darinnen gebraucht würde; vielmehr befinde sich darinnen, daß diese Grafschafft den Grafen von dem Stifft verliehen worden, Ihnen und ihren Lehens-Erben, It. zu rechten Lehen, It. zu rechter Mannschafft und Lehenschafft, sc. (4) Daß Graf Johannes (oder, wie ihn andere nennen, Henricus) zu Sarwerden in dem Lehen-Revers sich hominem ligium des Bischoffs zu Metz genennet, und bekennet, daß er die Grafschafft ligie oder liegement von ihm hätte. (5) Daß in der anno 1418 geschehenen Belehnung des Grafen Friderici zu Moers, die expresse clausula reservatoria von dem Bischoff inseriret worden: wo er oder seine Lehen-Erben ohne andere Lehens-Erben abgiengen, so behalten wir und unser Stifft zu Metz solch Recht und Gewohnheit, als wir und unsere Nachkommen Bischöffe zu Metz dann zu derselben Lehen haben mögen und sollen. (6) Daß dasjenige, so von dieser Grafschafft über der Saar gegen Teutschland läge, unstreitig Mann-Lehen wäre, denn der Saar-Fluß sey ehemahlen die Gräntzscheidung zwischen Franckreich und Teuschland gewesen; die Teutschen Lehen aber wären nicht erblich, und also sey auch ein gleiches von andern zu praesumiren. (7) Daß die Grafen von Nassau die Grafschafft Sarwerden selber vor Mann-Lehen gehalten und ausgegeben, indem sie in den 34 Articul der Defensionalien, so sie anno 1572 gegen einige von Adel, nehmlich gegen Heinrich und Jacob die Fullen von Geißpoltzheim, in dem Cammer-Gericht übergeben, gesetzet: wahr, daß ohne das die Lehen der Grafschafft Sarwerden ihrer Art und Natur nach mehrentheils Mann-Lehen seyn. sc. Lothringische Gründe. II. Daß die Catharina, des Graf Johann Ludwigs zu Nassau Gemahlin, durch ihre Vater-Brüder Nicolaum und Jacobum, wie auch von ihrem Vater Johann Jacob einmahl excludiret, und also kein Recht mehr zu succediren gehabt per Text. 1. F. 6. §. 1. III. Daß wann auch concediret würde, vid. de hactenus relatis Scriptum sub Tit. Bericht/ wie es mit der Differentz zwischen Lothringen und Nassau-Saarbrücken beschaffen. impress. 1641. Goeddaei Consil. in Tom. IV. Consil. Marpurg. Cons. 37. n. 26. seqq. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 3. vid. late Everhard jun. Consil. Vol. 1. Cons. 41. per tot.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 647. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/558>, abgerufen am 22.11.2024.