Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.dig, von allen übrigen Forderungen aber erwehnte Beklagte zu absolviren seyn sc. Worauff der Hertzog Franciscus II zu Lothringen nicht allein die in der Sententz benannte, sondern auch andere Oerter der Grafschafft Saarwerden mit gewapneter Hand in Besitz nehmen ließ, darinnen er auch blieb, ohn geachtet die Grafen zu Nassau-Saarbrück Revisionem Actorum erhielten. In solchem Stande blieb es biß zu den Westpfählischen Friedens-Tractaten, woselbst diese Sache auch vorkam, und wurd in dem Frieden-Schluß constituiret, daß die Grafschafft Saarwerden denen Grafen zu Nassau, jedoch jedem Theil sein Recht vorbehaltlich, restituiret werden solte. Ob nun zwar die Grafen zu Nassau so wohl privatim als auch auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1653 die restitution dieser und andern Oerter foderten,, so wolte sich Lothringen doch nicht ehe dazu verstehen, als biß ihme vom Reich, so ihn dem Friedenschluß nicht mit einschliessen lassen, zur Satisfaction vor den in dem Kriege erlittenen Schaden, eine Million Rthlr. gezahlet würde. Naussau-Saarbrück kam hierauff anno 1655 auff dem Deputations-Tage zu Franckfurt mit einem Memorial ein, und ersuchte die Reichs-Stände diese Sache dahin zu vermitteln, daß er, vermöge des Friedens-Schlusses zu dem Seinigen gelangen möchte. Ob nun diese zwar, nach gehaltener Deliberation, davor hielten, es wäre besser die Restitution durch gütliche Wege, vermöge Erlegung eines Stück Geldes, von Reichs wegen loco Satisfactionis vor den Hertzog zu Lothringen zu erheben, als dieselbe durch ein gefährliche und kostbahre militarische Exucution dazu zu zwingen, der Käyser auch deme zu folge für sich und im Nahmen und mit Einwilligung der Stände hierüber gütliche Handlung pflegen, und dem Hertzoge zu Lothringen von Reichs wegen würcklich ein Stück Geldes versprechen ließ; So kamen doch viele Incidentien darzwischen, so die Sache verschoben; dahero Nassau-Saarbrück anno 1664 bey dem Reichs-Tag zu Regenspurg mit einem abermahligen Memorial einkam, und die Restitution urgirte. Es wurd iedoch nichts effectuiret, biß endlich anno 1669 zwischen beyden Theilen, durch Vermittelung einiger Reichs-Deputirten, ein Interims-Vergleich getroffen wurde, vermöge dessen Lothringen die Metzische Lehen, nahmentlich Saarwerden, Bockenheim, und Weibersweiler so lange zu behalten concediret wurde, biß das Revisorium zu Ende gebracht; das übrige aber, so zu der Grafschafft Saarwerden gehörig, solte nebst der Vogtey Herbizheim und dem Schloß Homburg den Nassauern restituiret werden; den Lothringern jedoch erlaubet seyn so lange Guarnison darinnen auff ihre Kosten zu halten, biß das von dem Reich versprochene Geld ausgezahlet worden: welches alles auch von denen Commissariis, so die Stände des Reichs dazu designiret, zur Execution gebracht worden und ist die Sache noch in solchem Stande. Anderes Capitel, Von der Hertzoge zu Lothringen praetendirter Landes-Fürstl. Obrigkeit über die Grafschafft Vinstingen oder Fenestrange. ES ist die Grafschafft Vinstingen oder Fenestrange in Lothringen gelegen, und praeten diret das Fürfl. Hauß Lothringen dahero die Landes-Fürstl. Obrigkeit darüber vid. scriptum sub titulo: Narratio brevis & vera eorum, quae acciderunt in adeunda possessione Comitatus Sarwer dani nomine Sereniss. Duc. Loth. Francisci II. quod etiam in lingua germanica extat sub tit. Kurtze und war haffte Erzehlung dessen/ so sich in Antretung der Grafschafft Saarwerden begeben/ als dieselbe von dem Hertzog zu Lothringen Frantzen den Andern ist angenommen worden. impress. 1630. quod refutatum a Comitibus Sarepont. alio tractatu sub tit. Notae & Considerationes apologeticae Comitum Wilhelmi Ludovici, Johannis, Ernesti Casimiri, & Ottonis fratrum. Artic. IV. §. Comitibus Nassow. Memorialia extant ap. Londorp. Tom. VI. Act. publ. L. 5. c. 77. & Tom. VII. L. 7. c. 202. n. 35. vid. Londorp. d. Tom. VI. p. 884. & T. VII. p. 73. vid. Londorp. d. Tom. VII. L. 7. c. 202. n. 5. vid. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 168. vid. Gastel de statu publ. Europ. c. 31. §. 48. p. 861. vid. Gastel. d. l. p. 865. Imhoff in Notit. Proc. L. 5. c. 6. §. 7. Imhoff d. l. Sprenger in Lucern. Stat. Imp. p. 659 add. Wild- und Rheingräffl. Memorial die gegen Lothringen habende Gravamina betreffend/ auff dem Reichs-Tage zu Regensp. ann. 1653. übergeben. ap. Londorp. Tom. VII. Act. publ. L. 6. c. 194.
dig, von allen übrigen Forderungen aber erwehnte Beklagte zu absolviren seyn sc. Worauff der Hertzog Franciscus II zu Lothringen nicht allein die in der Sententz benannte, sondern auch andere Oerter der Grafschafft Saarwerden mit gewapneter Hand in Besitz nehmen ließ, darinnen er auch blieb, ohn geachtet die Grafen zu Nassau-Saarbrück Revisionem Actorum erhielten. In solchem Stande blieb es biß zu den Westpfählischen Friedens-Tractaten, woselbst diese Sache auch vorkam, und wurd in dem Frieden-Schluß constituiret, daß die Grafschafft Saarwerden denen Grafen zu Nassau, jedoch jedem Theil sein Recht vorbehaltlich, restituiret werden solte. Ob nun zwar die Grafen zu Nassau so wohl privatim als auch auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1653 die restitution dieser und andern Oerter foderten,, so wolte sich Lothringen doch nicht ehe dazu verstehen, als biß ihme vom Reich, so ihn dem Friedenschluß nicht mit einschliessen lassen, zur Satisfaction vor den in dem Kriege erlittenen Schaden, eine Million Rthlr. gezahlet würde. Naussau-Saarbrück kam hierauff anno 1655 auff dem Deputations-Tage zu Franckfurt mit einem Memorial ein, und ersuchte die Reichs-Stände diese Sache dahin zu vermitteln, daß er, vermöge des Friedens-Schlusses zu dem Seinigen gelangen möchte. Ob nun diese zwar, nach gehaltener Deliberation, davor hielten, es wäre besser die Restitution durch gütliche Wege, vermöge Erlegung eines Stück Geldes, von Reichs wegen loco Satisfactionis vor den Hertzog zu Lothringen zu erheben, als dieselbe durch ein gefährliche und kostbahre militarische Exucution dazu zu zwingen, der Käyser auch deme zu folge für sich und im Nahmen und mit Einwilligung der Stände hierüber gütliche Handlung pflegen, und dem Hertzoge zu Lothringen von Reichs wegen würcklich ein Stück Geldes versprechen ließ; So kamen doch viele Incidentien darzwischen, so die Sache verschoben; dahero Nassau-Saarbrück anno 1664 bey dem Reichs-Tag zu Regenspurg mit einem abermahligen Memorial einkam, und die Restitution urgirte. Es wurd iedoch nichts effectuiret, biß endlich anno 1669 zwischen beyden Theilen, durch Vermittelung einiger Reichs-Deputirten, ein Interims-Vergleich getroffen wurde, vermöge dessen Lothringen die Metzische Lehen, nahmentlich Saarwerden, Bockenheim, und Weibersweiler so lange zu behalten concediret wurde, biß das Revisorium zu Ende gebracht; das übrige aber, so zu der Grafschafft Saarwerden gehörig, solte nebst der Vogtey Herbizheim und dem Schloß Homburg den Nassauern restituiret werden; den Lothringern jedoch erlaubet seyn so lange Guarnison darinnen auff ihre Kosten zu halten, biß das von dem Reich versprochene Geld ausgezahlet worden: welches alles auch von denen Commissariis, so die Stände des Reichs dazu designiret, zur Execution gebracht worden und ist die Sache noch in solchem Stande. Anderes Capitel, Von der Hertzoge zu Lothringen praetendirter Landes-Fürstl. Obrigkeit über die Grafschafft Vinstingen oder Fenestrange. ES ist die Grafschafft Vinstingen oder Fenestrange in Lothringen gelegen, und praeten diret das Fürfl. Hauß Lothringen dahero die Landes-Fürstl. Obrigkeit darüber vid. scriptum sub titulo: Narratio brevis & vera eorum, quae acciderunt in adeunda possessione Comitatus Sarwer dani nomine Sereniss. Duc. Loth. Francisci II. quod etiam in lingua germanica extat sub tit. Kurtze und war haffte Erzehlung dessen/ so sich in Antretung der Grafschafft Saarwerden begeben/ als dieselbe von dem Hertzog zu Lothringen Frantzen den Andern ist angenommen worden. impress. 1630. quod refutatum a Comitibus Sarepont. alio tractatu sub tit. Notae & Considerationes apologeticae Comitum Wilhelmi Ludovici, Johannis, Ernesti Casimiri, & Ottonis fratrum. Artic. IV. §. Comitibus Nassow. Memorialia extant ap. Londorp. Tom. VI. Act. publ. L. 5. c. 77. & Tom. VII. L. 7. c. 202. n. 35. vid. Londorp. d. Tom. VI. p. 884. & T. VII. p. 73. vid. Londorp. d. Tom. VII. L. 7. c. 202. n. 5. vid. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 168. vid. Gastel de statu publ. Europ. c. 31. §. 48. p. 861. vid. Gastel. d. l. p. 865. Imhoff in Notit. Proc. L. 5. c. 6. §. 7. Imhoff d. l. Sprenger in Lucern. Stat. Imp. p. 659 add. Wild- und Rheingräffl. Memorial die gegen Lothringen habende Gravamina betreffend/ auff dem Reichs-Tage zu Regensp. ann. 1653. übergeben. ap. Londorp. Tom. VII. Act. publ. L. 6. c. 194.
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dig, von allen übrigen Forderungen aber erwehnte Beklagte zu absolviren seyn sc. Worauff der Hertzog Franciscus II zu Lothringen nicht allein die in der Sententz benannte, sondern auch andere Oerter der Grafschafft Saarwerden mit gewapneter Hand in Besitz nehmen ließ, darinnen er auch blieb, ohn geachtet die Grafen zu Nassau-Saarbrück Revisionem Actorum erhielten.
In solchem Stande blieb es biß zu den Westpfählischen Friedens-Tractaten, woselbst diese Sache auch vorkam, und wurd in dem Frieden-Schluß constituiret, daß die Grafschafft Saarwerden denen Grafen zu Nassau, jedoch jedem Theil sein Recht vorbehaltlich, restituiret werden solte. Ob nun zwar die Grafen zu Nassau so wohl privatim als auch auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1653 die restitution dieser und andern Oerter foderten, , so wolte sich Lothringen doch nicht ehe dazu verstehen, als biß ihme vom Reich, so ihn dem Friedenschluß nicht mit einschliessen lassen, zur Satisfaction vor den in dem Kriege erlittenen Schaden, eine Million Rthlr. gezahlet würde. Naussau-Saarbrück kam hierauff anno 1655 auff dem Deputations-Tage zu Franckfurt mit einem Memorial ein, und ersuchte die Reichs-Stände diese Sache dahin zu vermitteln, daß er, vermöge des Friedens-Schlusses zu dem Seinigen gelangen möchte. Ob nun diese zwar, nach gehaltener Deliberation, davor hielten, es wäre besser die Restitution durch gütliche Wege, vermöge Erlegung eines Stück Geldes, von Reichs wegen loco Satisfactionis vor den Hertzog zu Lothringen zu erheben, als dieselbe durch ein gefährliche und kostbahre militarische Exucution dazu zu zwingen, der Käyser auch deme zu folge für sich und im Nahmen und mit Einwilligung der Stände hierüber gütliche Handlung pflegen, und dem Hertzoge zu Lothringen von Reichs wegen würcklich ein Stück Geldes versprechen ließ; So kamen doch viele Incidentien darzwischen, so die Sache verschoben; dahero Nassau-Saarbrück anno 1664 bey dem Reichs-Tag zu Regenspurg mit einem abermahligen Memorial einkam, und die Restitution urgirte. Es wurd iedoch nichts effectuiret, biß endlich anno 1669 zwischen beyden Theilen, durch Vermittelung einiger Reichs-Deputirten, ein Interims-Vergleich getroffen wurde, vermöge dessen Lothringen die Metzische Lehen, nahmentlich Saarwerden, Bockenheim, und Weibersweiler so lange zu behalten concediret wurde, biß das Revisorium zu Ende gebracht; das übrige aber, so zu der Grafschafft Saarwerden gehörig, solte nebst der Vogtey Herbizheim und dem Schloß Homburg den Nassauern restituiret werden; den Lothringern jedoch erlaubet seyn so lange Guarnison darinnen auff ihre Kosten zu halten, biß das von dem Reich versprochene Geld ausgezahlet worden: welches alles auch von denen Commissariis, so die Stände des Reichs dazu designiret, zur Execution gebracht worden und ist die Sache noch in solchem Stande.
Anderes Capitel, Von der Hertzoge zu Lothringen praetendirter Landes-Fürstl. Obrigkeit über die Grafschafft Vinstingen oder Fenestrange.
ES ist die Grafschafft Vinstingen oder Fenestrange in Lothringen gelegen, und praeten diret das Fürfl. Hauß Lothringen dahero die Landes-Fürstl. Obrigkeit darüber
vid. scriptum sub titulo: Narratio brevis & vera eorum, quae acciderunt in adeunda possessione Comitatus Sarwer dani nomine Sereniss. Duc. Loth. Francisci II. quod etiam in lingua germanica extat sub tit. Kurtze und war haffte Erzehlung dessen/ so sich in Antretung der Grafschafft Saarwerden begeben/ als dieselbe von dem Hertzog zu Lothringen Frantzen den Andern ist angenommen worden. impress. 1630. quod refutatum a Comitibus Sarepont. alio tractatu sub tit. Notae & Considerationes apologeticae Comitum Wilhelmi Ludovici, Johannis, Ernesti Casimiri, & Ottonis fratrum.
Artic. IV. §. Comitibus Nassow.
Memorialia extant ap. Londorp. Tom. VI. Act. publ. L. 5. c. 77. & Tom. VII. L. 7. c. 202. n. 35.
vid. Londorp. d. Tom. VI. p. 884. & T. VII. p. 73.
vid. Londorp. d. Tom. VII. L. 7. c. 202. n. 5.
vid. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 168.
vid. Gastel de statu publ. Europ. c. 31. §. 48. p. 861.
vid. Gastel. d. l. p. 865. Imhoff in Notit. Proc. L. 5. c. 6. §. 7.
Imhoff d. l.
Sprenger in Lucern. Stat. Imp. p. 659 add. Wild- und Rheingräffl. Memorial die gegen Lothringen habende Gravamina betreffend/ auff dem Reichs-Tage zu Regensp. ann. 1653. übergeben. ap. Londorp. Tom. VII. Act. publ. L. 6. c. 194.
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