Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

und zwar mit dieser angehängten Clausul: Und ob von Uns, und unsern Nachkommen, hierwieder aus Unwissenheit, oder in andere Wege, in was Schein das beschehe, ichts ausgienge, soll doch solches krafftloß, und dem genannten Unserm Oheim, Hertzog Henrichen von Mecklenburg und NB. seinen Erben in dieser Verschreibung unvergreifflich und unschädlich seyn, doch Uns den halben Theil von solcher Landgrafschafft in unsere Cammer vorbehalten, getreulich und ohngefährlich, sc. Ob nun zwar gedachter Landgraf, Johann zu Leuchtenberg, nicht ohne Söhne verstorben, so ist doch dessen männliche Posterität anno 1646 in Herrn Maximiliano Adam, dem letzten dieses Geschlechts, ausgangen; vorberegte Expectantz aber ist indessen entweder in Vergessenheit gerathen, oder das bekandte unglückselige Fatum derer Herren Hertzogen zu Mecklenburg, in währendem 30 jährigen Teutschen Kriege, ist Ursache, daß Hertzog Albrecht zu Bäyern, welcher vorerwehnten letztern Landgrafen zu Leuchtenberg, Maximiliani Adams Schwester, Mechtildem, zur Gemahlin gehabt, anno 1647 den 6 Apr. mit sothaner Landgrafschafft belehnet worden. Nachdem aber, durch Absterben des Hertzogs Maximiliani Philippi von Bayern, als letzten Descendentens obgedachten Alberti von Bayern, und Possessoris dieser Grafschafft, ohne männliche Leibes-Erben, und nach der Achts-Erklährung der gewesenen Churfürsten von Cöllen und Bayern, die Landgrafschafft Leuchtenberg wieder vacant, und zur Lehens-Verleyhung eröffnet worden, so haben sich die Hertzoge zu Mecklenburg wieder angegeben, und bey Ihr. Käyserl. Majest. vermöge obgedachter Expectance, die Belehnung mit der Land-Grafschafft Leuchtenberg gesuchet, vorstellend, daß, durch die dem Hertzoge zu Bayern vormahlen geschehene Belehnung, dem Hause Mecklenburg, wegen der in dem Anwartungs-Brieffe inserirten Clausul, seine Gerechtigkeit nicht genommen wäre; Musten aber vernehmen, daß nicht allein der Käyserl. Reichs-Hoffrath anno 1708 den 26 Nov. folgendes Conclusum gemachet: Ihr. Käyserl. Maj. hätten allergnädigst erkennet, daß die Landgrafschafft Leuchtenberg, Ihro und dem Reich zu freyer anderwertigen Wahl-Capitulations-mäßiger Disposition anheim gefallen, und der Hertzog zu Mecklenburg-Schwerin dahero mit seinem Begehren abzuweisen; sondern daß auch Ihr. Käyserl. Majest. diese Landgrafschafft, dem Fürsten zu Lamberg, Leopold, und seinem Fürstl. Hause zum Mann-Lehen conferiret.

Drittes Capitel, Von des Hauses Mecklenburg praetendirtem AEquivalent vor 2 Canonicat in dem Stifft Straßburg.

WEil das Fürstl. Hauß Mecklenburg bey dem Westpfählischen Frieden der Cron Schweden Wißmar, Rhol und Neuen-Closter abtreten muste, so wurden demselben unter andern zur Satisfaction 2 denen Ständen Augspurgischer Confession vormahls gehörige Canonicat, und deren Intraden, in dem Stifft Straßburg cediret, und auch nachdem würcklich eingeräumet. Wie die Stadt Straßburg aber anno 1681 an Franckreich übergieng, demselben auch bey dem Armistitio ad interim gelassen werden muste, und den Hertzogen zu Mecklenburg also solche Intraden entzogen wurden, so kamen dieselbe anno 1685 den 21 Aug. auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und bathen anderweitige Compensation. Ob sie solche aber erhalten, ist mir nicht bewust.

Vierdtes Capitel, Von der Hertzoge zu Mecklenburg Streitigkeit mit der Stadt Lübeck.

VIt der Stadt Lübeck haben die Hertzoge zu Mecklenburg öfftere demelees gehabt, und sonderlich zu Anfang des 16 Seculi; dahero die Stadt noch alle Jahr auff

vid. scriptum sub Tit. Kurtzer Bericht von des Durchl. Mecklenburgischen Hauses habenden Recht an die Landgrafschafft Leuchtenberg. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XIII. c. 12. p. 464.
vid. Faber d. l. p. 478. 479. & Part. XIV. c. 4
vid. Instr. Pac. Westph. Artic. XII. §. quod deinde. 2.
quod extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. publ. L. 13. c. 119. p. 487.

und zwar mit dieser angehängten Clausul: Und ob von Uns, und unsern Nachkommen, hierwieder aus Unwissenheit, oder in andere Wege, in was Schein das beschehe, ichts ausgienge, soll doch solches krafftloß, und dem genannten Unserm Oheim, Hertzog Henrichen von Mecklenburg und NB. seinen Erben in dieser Verschreibung unvergreifflich und unschädlich seyn, doch Uns den halben Theil von solcher Landgrafschafft in unsere Cammer vorbehalten, getreulich und ohngefährlich, sc. Ob nun zwar gedachter Landgraf, Johann zu Leuchtenberg, nicht ohne Söhne verstorben, so ist doch dessen männliche Posterität anno 1646 in Herrn Maximiliano Adam, dem letzten dieses Geschlechts, ausgangen; vorberegte Expectantz aber ist indessen entweder in Vergessenheit gerathen, oder das bekandte unglückselige Fatum derer Herren Hertzogen zu Mecklenburg, in währendem 30 jährigen Teutschen Kriege, ist Ursache, daß Hertzog Albrecht zu Bäyern, welcher vorerwehnten letztern Landgrafen zu Leuchtenberg, Maximiliani Adams Schwester, Mechtildem, zur Gemahlin gehabt, anno 1647 den 6 Apr. mit sothaner Landgrafschafft belehnet worden. Nachdem aber, durch Absterben des Hertzogs Maximiliani Philippi von Bayern, als letzten Descendentens obgedachten Alberti von Bayern, uñ Possessoris dieser Grafschafft, ohne männliche Leibes-Erben, und nach der Achts-Erklährung der gewesenen Churfürsten von Cöllen und Bayern, die Landgrafschafft Leuchtenberg wieder vacant, und zur Lehens-Verleyhung eröffnet worden, so haben sich die Hertzoge zu Mecklenburg wieder angegeben, und bey Ihr. Käyserl. Majest. vermöge obgedachter Expectance, die Belehnung mit der Land-Grafschafft Leuchtenberg gesuchet, vorstellend, daß, durch die dem Hertzoge zu Bayern vormahlen geschehene Belehnung, dem Hause Mecklenburg, wegen der in dem Anwartungs-Brieffe inserirten Clausul, seine Gerechtigkeit nicht genommen wäre; Musten aber vernehmen, daß nicht allein der Käyserl. Reichs-Hoffrath anno 1708 den 26 Nov. folgendes Conclusum gemachet: Ihr. Käyserl. Maj. hätten allergnädigst erkennet, daß die Landgrafschafft Leuchtenberg, Ihro und dem Reich zu freyer anderwertigen Wahl-Capitulations-mäßiger Disposition anheim gefallen, und der Hertzog zu Mecklenburg-Schwerin dahero mit seinem Begehren abzuweisen; sondern daß auch Ihr. Käyserl. Majest. diese Landgrafschafft, dem Fürsten zu Lamberg, Leopold, und seinem Fürstl. Hause zum Mann-Lehen conferiret.

Drittes Capitel, Von des Hauses Mecklenburg praetendirtem AEquivalent vor 2 Canonicat in dem Stifft Straßburg.

WEil das Fürstl. Hauß Mecklenburg bey dem Westpfählischen Frieden der Cron Schweden Wißmar, Rhol und Neuen-Closter abtreten muste, so wurden demselben unter andern zur Satisfaction 2 denen Ständen Augspurgischer Confession vormahls gehörige Canonicat, und deren Intraden, in dem Stifft Straßburg cediret, und auch nachdem würcklich eingeräumet. Wie die Stadt Straßburg aber anno 1681 an Franckreich übergieng, demselben auch bey dem Armistitio ad interim gelassen werden muste, und den Hertzogen zu Mecklenburg also solche Intraden entzogen wurden, so kamen dieselbe anno 1685 den 21 Aug. auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und bathen anderweitige Compensation. Ob sie solche aber erhalten, ist mir nicht bewust.

Vierdtes Capitel, Von der Hertzoge zu Mecklenburg Streitigkeit mit der Stadt Lübeck.

VIt der Stadt Lübeck haben die Hertzoge zu Mecklenburg öfftere demelées gehabt, und sonderlich zu Anfang des 16 Seculi; dahero die Stadt noch alle Jahr auff

vid. scriptum sub Tit. Kurtzer Bericht von des Durchl. Mecklenburgischen Hauses habenden Recht an die Landgrafschafft Leuchtenberg. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XIII. c. 12. p. 464.
vid. Faber d. l. p. 478. 479. & Part. XIV. c. 4
vid. Instr. Pac. Westph. Artic. XII. §. quod deinde. 2.
quod extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. publ. L. 13. c. 119. p. 487.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0576" n="665"/>
und zwar mit dieser angehängten Clausul: Und ob            von Uns, und unsern Nachkommen, hierwieder aus Unwissenheit, oder in andere Wege, in was            Schein das beschehe, ichts ausgienge, soll doch solches krafftloß, und dem genannten            Unserm Oheim, Hertzog Henrichen von Mecklenburg und NB. seinen Erben in dieser            Verschreibung unvergreifflich und unschädlich seyn, doch Uns den halben Theil von solcher            Landgrafschafft in unsere Cammer vorbehalten, getreulich und ohngefährlich, sc. Ob nun            zwar gedachter Landgraf, Johann zu Leuchtenberg, nicht ohne Söhne verstorben, so ist doch            dessen männliche Posterität anno 1646 in Herrn Maximiliano Adam, dem letzten dieses            Geschlechts, ausgangen; vorberegte Expectantz aber ist indessen entweder in Vergessenheit            gerathen, oder das bekandte unglückselige Fatum derer Herren Hertzogen zu Mecklenburg, in            währendem 30 jährigen Teutschen Kriege, ist Ursache, daß Hertzog Albrecht zu Bäyern,            welcher vorerwehnten letztern Landgrafen zu Leuchtenberg, Maximiliani Adams Schwester,            Mechtildem, zur Gemahlin gehabt, anno 1647 den 6 Apr. mit sothaner Landgrafschafft            belehnet worden. Nachdem aber, durch Absterben des Hertzogs Maximiliani Philippi von            Bayern, als letzten Descendentens obgedachten Alberti von Bayern, un&#x0303; Possessoris            dieser Grafschafft, ohne männliche Leibes-Erben, und nach der Achts-Erklährung der            gewesenen Churfürsten von Cöllen und Bayern, die Landgrafschafft Leuchtenberg wieder            vacant, und zur Lehens-Verleyhung eröffnet worden, so haben sich die Hertzoge zu            Mecklenburg wieder angegeben, und bey Ihr. Käyserl. Majest. vermöge obgedachter            Expectance, die Belehnung mit der Land-Grafschafft Leuchtenberg gesuchet, vorstellend,            daß, durch die dem Hertzoge zu Bayern vormahlen geschehene Belehnung, dem Hause            Mecklenburg, wegen der in dem Anwartungs-Brieffe inserirten Clausul, seine Gerechtigkeit            nicht genommen wäre; <note place="foot">vid. scriptum sub Tit. Kurtzer Bericht von des              Durchl. Mecklenburgischen Hauses habenden Recht an die Landgrafschafft Leuchtenberg.              quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XIII. c. 12. p. 464.</note> Musten aber            vernehmen, daß nicht allein der Käyserl. Reichs-Hoffrath anno 1708 den 26 Nov. folgendes            Conclusum gemachet: Ihr. Käyserl. Maj. hätten allergnädigst erkennet, daß die            Landgrafschafft Leuchtenberg, Ihro und dem Reich zu freyer anderwertigen            Wahl-Capitulations-mäßiger Disposition anheim gefallen, und der Hertzog zu            Mecklenburg-Schwerin dahero mit seinem Begehren abzuweisen; sondern daß auch Ihr. Käyserl.            Majest. diese Landgrafschafft, dem Fürsten zu Lamberg, Leopold, und seinem Fürstl. Hause            zum Mann-Lehen conferiret. <note place="foot">vid. Faber d. l. p. 478. 479. &amp; Part.              XIV. c. 4</note></p>
        <p>Drittes Capitel, Von des Hauses Mecklenburg praetendirtem AEquivalent vor 2 Canonicat in            dem Stifft Straßburg.</p>
        <p>WEil das Fürstl. Hauß Mecklenburg bey dem Westpfählischen Frieden der Cron Schweden            Wißmar, Rhol und Neuen-Closter abtreten muste, so wurden demselben unter andern zur            Satisfaction 2 denen Ständen Augspurgischer Confession vormahls gehörige Canonicat, und            deren Intraden, in dem Stifft Straßburg cediret, <note place="foot">vid. Instr. Pac.              Westph. Artic. XII. §. quod deinde. 2.</note> und auch nachdem würcklich eingeräumet.            Wie die Stadt Straßburg aber anno 1681 an Franckreich übergieng, demselben auch bey dem            Armistitio ad interim gelassen werden muste, und den Hertzogen zu Mecklenburg also solche            Intraden entzogen wurden, so kamen dieselbe anno 1685 den 21 Aug. auff dem Reichs-Tage zu            Regenspurg mit einem Memorial <note place="foot">quod extat ap. Londorp. Tom. XII. Act.              publ. L. 13. c. 119. p. 487.</note> ein, und bathen anderweitige Compensation. Ob sie            solche aber erhalten, ist mir nicht bewust.</p>
        <p>Vierdtes Capitel, Von der Hertzoge zu Mecklenburg Streitigkeit mit der Stadt Lübeck.</p>
        <p>VIt der Stadt Lübeck haben die Hertzoge zu Mecklenburg öfftere demelées gehabt, und            sonderlich zu Anfang des 16 Seculi; dahero die Stadt noch alle Jahr auff
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[665/0576] und zwar mit dieser angehängten Clausul: Und ob von Uns, und unsern Nachkommen, hierwieder aus Unwissenheit, oder in andere Wege, in was Schein das beschehe, ichts ausgienge, soll doch solches krafftloß, und dem genannten Unserm Oheim, Hertzog Henrichen von Mecklenburg und NB. seinen Erben in dieser Verschreibung unvergreifflich und unschädlich seyn, doch Uns den halben Theil von solcher Landgrafschafft in unsere Cammer vorbehalten, getreulich und ohngefährlich, sc. Ob nun zwar gedachter Landgraf, Johann zu Leuchtenberg, nicht ohne Söhne verstorben, so ist doch dessen männliche Posterität anno 1646 in Herrn Maximiliano Adam, dem letzten dieses Geschlechts, ausgangen; vorberegte Expectantz aber ist indessen entweder in Vergessenheit gerathen, oder das bekandte unglückselige Fatum derer Herren Hertzogen zu Mecklenburg, in währendem 30 jährigen Teutschen Kriege, ist Ursache, daß Hertzog Albrecht zu Bäyern, welcher vorerwehnten letztern Landgrafen zu Leuchtenberg, Maximiliani Adams Schwester, Mechtildem, zur Gemahlin gehabt, anno 1647 den 6 Apr. mit sothaner Landgrafschafft belehnet worden. Nachdem aber, durch Absterben des Hertzogs Maximiliani Philippi von Bayern, als letzten Descendentens obgedachten Alberti von Bayern, uñ Possessoris dieser Grafschafft, ohne männliche Leibes-Erben, und nach der Achts-Erklährung der gewesenen Churfürsten von Cöllen und Bayern, die Landgrafschafft Leuchtenberg wieder vacant, und zur Lehens-Verleyhung eröffnet worden, so haben sich die Hertzoge zu Mecklenburg wieder angegeben, und bey Ihr. Käyserl. Majest. vermöge obgedachter Expectance, die Belehnung mit der Land-Grafschafft Leuchtenberg gesuchet, vorstellend, daß, durch die dem Hertzoge zu Bayern vormahlen geschehene Belehnung, dem Hause Mecklenburg, wegen der in dem Anwartungs-Brieffe inserirten Clausul, seine Gerechtigkeit nicht genommen wäre; Musten aber vernehmen, daß nicht allein der Käyserl. Reichs-Hoffrath anno 1708 den 26 Nov. folgendes Conclusum gemachet: Ihr. Käyserl. Maj. hätten allergnädigst erkennet, daß die Landgrafschafft Leuchtenberg, Ihro und dem Reich zu freyer anderwertigen Wahl-Capitulations-mäßiger Disposition anheim gefallen, und der Hertzog zu Mecklenburg-Schwerin dahero mit seinem Begehren abzuweisen; sondern daß auch Ihr. Käyserl. Majest. diese Landgrafschafft, dem Fürsten zu Lamberg, Leopold, und seinem Fürstl. Hause zum Mann-Lehen conferiret. Drittes Capitel, Von des Hauses Mecklenburg praetendirtem AEquivalent vor 2 Canonicat in dem Stifft Straßburg. WEil das Fürstl. Hauß Mecklenburg bey dem Westpfählischen Frieden der Cron Schweden Wißmar, Rhol und Neuen-Closter abtreten muste, so wurden demselben unter andern zur Satisfaction 2 denen Ständen Augspurgischer Confession vormahls gehörige Canonicat, und deren Intraden, in dem Stifft Straßburg cediret, und auch nachdem würcklich eingeräumet. Wie die Stadt Straßburg aber anno 1681 an Franckreich übergieng, demselben auch bey dem Armistitio ad interim gelassen werden muste, und den Hertzogen zu Mecklenburg also solche Intraden entzogen wurden, so kamen dieselbe anno 1685 den 21 Aug. auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und bathen anderweitige Compensation. Ob sie solche aber erhalten, ist mir nicht bewust. Vierdtes Capitel, Von der Hertzoge zu Mecklenburg Streitigkeit mit der Stadt Lübeck. VIt der Stadt Lübeck haben die Hertzoge zu Mecklenburg öfftere demelées gehabt, und sonderlich zu Anfang des 16 Seculi; dahero die Stadt noch alle Jahr auff vid. scriptum sub Tit. Kurtzer Bericht von des Durchl. Mecklenburgischen Hauses habenden Recht an die Landgrafschafft Leuchtenberg. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XIII. c. 12. p. 464. vid. Faber d. l. p. 478. 479. & Part. XIV. c. 4 vid. Instr. Pac. Westph. Artic. XII. §. quod deinde. 2. quod extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. publ. L. 13. c. 119. p. 487.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/576
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 665. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/576>, abgerufen am 22.11.2024.