Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.und zwar mit dieser angehängten Clausul: Und ob von Uns, und unsern Nachkommen, hierwieder aus Unwissenheit, oder in andere Wege, in was Schein das beschehe, ichts ausgienge, soll doch solches krafftloß, und dem genannten Unserm Oheim, Hertzog Henrichen von Mecklenburg und NB. seinen Erben in dieser Verschreibung unvergreifflich und unschädlich seyn, doch Uns den halben Theil von solcher Landgrafschafft in unsere Cammer vorbehalten, getreulich und ohngefährlich, sc. Ob nun zwar gedachter Landgraf, Johann zu Leuchtenberg, nicht ohne Söhne verstorben, so ist doch dessen männliche Posterität anno 1646 in Herrn Maximiliano Adam, dem letzten dieses Geschlechts, ausgangen; vorberegte Expectantz aber ist indessen entweder in Vergessenheit gerathen, oder das bekandte unglückselige Fatum derer Herren Hertzogen zu Mecklenburg, in währendem 30 jährigen Teutschen Kriege, ist Ursache, daß Hertzog Albrecht zu Bäyern, welcher vorerwehnten letztern Landgrafen zu Leuchtenberg, Maximiliani Adams Schwester, Mechtildem, zur Gemahlin gehabt, anno 1647 den 6 Apr. mit sothaner Landgrafschafft belehnet worden. Nachdem aber, durch Absterben des Hertzogs Maximiliani Philippi von Bayern, als letzten Descendentens obgedachten Alberti von Bayern, und Possessoris dieser Grafschafft, ohne männliche Leibes-Erben, und nach der Achts-Erklährung der gewesenen Churfürsten von Cöllen und Bayern, die Landgrafschafft Leuchtenberg wieder vacant, und zur Lehens-Verleyhung eröffnet worden, so haben sich die Hertzoge zu Mecklenburg wieder angegeben, und bey Ihr. Käyserl. Majest. vermöge obgedachter Expectance, die Belehnung mit der Land-Grafschafft Leuchtenberg gesuchet, vorstellend, daß, durch die dem Hertzoge zu Bayern vormahlen geschehene Belehnung, dem Hause Mecklenburg, wegen der in dem Anwartungs-Brieffe inserirten Clausul, seine Gerechtigkeit nicht genommen wäre; Musten aber vernehmen, daß nicht allein der Käyserl. Reichs-Hoffrath anno 1708 den 26 Nov. folgendes Conclusum gemachet: Ihr. Käyserl. Maj. hätten allergnädigst erkennet, daß die Landgrafschafft Leuchtenberg, Ihro und dem Reich zu freyer anderwertigen Wahl-Capitulations-mäßiger Disposition anheim gefallen, und der Hertzog zu Mecklenburg-Schwerin dahero mit seinem Begehren abzuweisen; sondern daß auch Ihr. Käyserl. Majest. diese Landgrafschafft, dem Fürsten zu Lamberg, Leopold, und seinem Fürstl. Hause zum Mann-Lehen conferiret. Drittes Capitel, Von des Hauses Mecklenburg praetendirtem AEquivalent vor 2 Canonicat in dem Stifft Straßburg. WEil das Fürstl. Hauß Mecklenburg bey dem Westpfählischen Frieden der Cron Schweden Wißmar, Rhol und Neuen-Closter abtreten muste, so wurden demselben unter andern zur Satisfaction 2 denen Ständen Augspurgischer Confession vormahls gehörige Canonicat, und deren Intraden, in dem Stifft Straßburg cediret, und auch nachdem würcklich eingeräumet. Wie die Stadt Straßburg aber anno 1681 an Franckreich übergieng, demselben auch bey dem Armistitio ad interim gelassen werden muste, und den Hertzogen zu Mecklenburg also solche Intraden entzogen wurden, so kamen dieselbe anno 1685 den 21 Aug. auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und bathen anderweitige Compensation. Ob sie solche aber erhalten, ist mir nicht bewust. Vierdtes Capitel, Von der Hertzoge zu Mecklenburg Streitigkeit mit der Stadt Lübeck. VIt der Stadt Lübeck haben die Hertzoge zu Mecklenburg öfftere demelees gehabt, und sonderlich zu Anfang des 16 Seculi; dahero die Stadt noch alle Jahr auff vid. scriptum sub Tit. Kurtzer Bericht von des Durchl. Mecklenburgischen Hauses habenden Recht an die Landgrafschafft Leuchtenberg. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XIII. c. 12. p. 464. vid. Faber d. l. p. 478. 479. & Part. XIV. c. 4 vid. Instr. Pac. Westph. Artic. XII. §. quod deinde. 2. quod extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. publ. L. 13. c. 119. p. 487.
und zwar mit dieser angehängten Clausul: Und ob von Uns, und unsern Nachkommen, hierwieder aus Unwissenheit, oder in andere Wege, in was Schein das beschehe, ichts ausgienge, soll doch solches krafftloß, und dem genannten Unserm Oheim, Hertzog Henrichen von Mecklenburg und NB. seinen Erben in dieser Verschreibung unvergreifflich und unschädlich seyn, doch Uns den halben Theil von solcher Landgrafschafft in unsere Cammer vorbehalten, getreulich und ohngefährlich, sc. Ob nun zwar gedachter Landgraf, Johann zu Leuchtenberg, nicht ohne Söhne verstorben, so ist doch dessen männliche Posterität anno 1646 in Herrn Maximiliano Adam, dem letzten dieses Geschlechts, ausgangen; vorberegte Expectantz aber ist indessen entweder in Vergessenheit gerathen, oder das bekandte unglückselige Fatum derer Herren Hertzogen zu Mecklenburg, in währendem 30 jährigen Teutschen Kriege, ist Ursache, daß Hertzog Albrecht zu Bäyern, welcher vorerwehnten letztern Landgrafen zu Leuchtenberg, Maximiliani Adams Schwester, Mechtildem, zur Gemahlin gehabt, anno 1647 den 6 Apr. mit sothaner Landgrafschafft belehnet worden. Nachdem aber, durch Absterben des Hertzogs Maximiliani Philippi von Bayern, als letzten Descendentens obgedachten Alberti von Bayern, uñ Possessoris dieser Grafschafft, ohne männliche Leibes-Erben, und nach der Achts-Erklährung der gewesenen Churfürsten von Cöllen und Bayern, die Landgrafschafft Leuchtenberg wieder vacant, und zur Lehens-Verleyhung eröffnet worden, so haben sich die Hertzoge zu Mecklenburg wieder angegeben, und bey Ihr. Käyserl. Majest. vermöge obgedachter Expectance, die Belehnung mit der Land-Grafschafft Leuchtenberg gesuchet, vorstellend, daß, durch die dem Hertzoge zu Bayern vormahlen geschehene Belehnung, dem Hause Mecklenburg, wegen der in dem Anwartungs-Brieffe inserirten Clausul, seine Gerechtigkeit nicht genommen wäre; Musten aber vernehmen, daß nicht allein der Käyserl. Reichs-Hoffrath anno 1708 den 26 Nov. folgendes Conclusum gemachet: Ihr. Käyserl. Maj. hätten allergnädigst erkennet, daß die Landgrafschafft Leuchtenberg, Ihro und dem Reich zu freyer anderwertigen Wahl-Capitulations-mäßiger Disposition anheim gefallen, und der Hertzog zu Mecklenburg-Schwerin dahero mit seinem Begehren abzuweisen; sondern daß auch Ihr. Käyserl. Majest. diese Landgrafschafft, dem Fürsten zu Lamberg, Leopold, und seinem Fürstl. Hause zum Mann-Lehen conferiret. Drittes Capitel, Von des Hauses Mecklenburg praetendirtem AEquivalent vor 2 Canonicat in dem Stifft Straßburg. WEil das Fürstl. Hauß Mecklenburg bey dem Westpfählischen Frieden der Cron Schweden Wißmar, Rhol und Neuen-Closter abtreten muste, so wurden demselben unter andern zur Satisfaction 2 denen Ständen Augspurgischer Confession vormahls gehörige Canonicat, und deren Intraden, in dem Stifft Straßburg cediret, und auch nachdem würcklich eingeräumet. Wie die Stadt Straßburg aber anno 1681 an Franckreich übergieng, demselben auch bey dem Armistitio ad interim gelassen werden muste, und den Hertzogen zu Mecklenburg also solche Intraden entzogen wurden, so kamen dieselbe anno 1685 den 21 Aug. auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und bathen anderweitige Compensation. Ob sie solche aber erhalten, ist mir nicht bewust. Vierdtes Capitel, Von der Hertzoge zu Mecklenburg Streitigkeit mit der Stadt Lübeck. VIt der Stadt Lübeck haben die Hertzoge zu Mecklenburg öfftere demelées gehabt, und sonderlich zu Anfang des 16 Seculi; dahero die Stadt noch alle Jahr auff vid. scriptum sub Tit. Kurtzer Bericht von des Durchl. Mecklenburgischen Hauses habenden Recht an die Landgrafschafft Leuchtenberg. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XIII. c. 12. p. 464. vid. Faber d. l. p. 478. 479. & Part. XIV. c. 4 vid. Instr. Pac. Westph. Artic. XII. §. quod deinde. 2. quod extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. publ. L. 13. c. 119. p. 487.
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und zwar mit dieser angehängten Clausul: Und ob von Uns, und unsern Nachkommen, hierwieder aus Unwissenheit, oder in andere Wege, in was Schein das beschehe, ichts ausgienge, soll doch solches krafftloß, und dem genannten Unserm Oheim, Hertzog Henrichen von Mecklenburg und NB. seinen Erben in dieser Verschreibung unvergreifflich und unschädlich seyn, doch Uns den halben Theil von solcher Landgrafschafft in unsere Cammer vorbehalten, getreulich und ohngefährlich, sc. Ob nun zwar gedachter Landgraf, Johann zu Leuchtenberg, nicht ohne Söhne verstorben, so ist doch dessen männliche Posterität anno 1646 in Herrn Maximiliano Adam, dem letzten dieses Geschlechts, ausgangen; vorberegte Expectantz aber ist indessen entweder in Vergessenheit gerathen, oder das bekandte unglückselige Fatum derer Herren Hertzogen zu Mecklenburg, in währendem 30 jährigen Teutschen Kriege, ist Ursache, daß Hertzog Albrecht zu Bäyern, welcher vorerwehnten letztern Landgrafen zu Leuchtenberg, Maximiliani Adams Schwester, Mechtildem, zur Gemahlin gehabt, anno 1647 den 6 Apr. mit sothaner Landgrafschafft belehnet worden. Nachdem aber, durch Absterben des Hertzogs Maximiliani Philippi von Bayern, als letzten Descendentens obgedachten Alberti von Bayern, uñ Possessoris dieser Grafschafft, ohne männliche Leibes-Erben, und nach der Achts-Erklährung der gewesenen Churfürsten von Cöllen und Bayern, die Landgrafschafft Leuchtenberg wieder vacant, und zur Lehens-Verleyhung eröffnet worden, so haben sich die Hertzoge zu Mecklenburg wieder angegeben, und bey Ihr. Käyserl. Majest. vermöge obgedachter Expectance, die Belehnung mit der Land-Grafschafft Leuchtenberg gesuchet, vorstellend, daß, durch die dem Hertzoge zu Bayern vormahlen geschehene Belehnung, dem Hause Mecklenburg, wegen der in dem Anwartungs-Brieffe inserirten Clausul, seine Gerechtigkeit nicht genommen wäre; Musten aber vernehmen, daß nicht allein der Käyserl. Reichs-Hoffrath anno 1708 den 26 Nov. folgendes Conclusum gemachet: Ihr. Käyserl. Maj. hätten allergnädigst erkennet, daß die Landgrafschafft Leuchtenberg, Ihro und dem Reich zu freyer anderwertigen Wahl-Capitulations-mäßiger Disposition anheim gefallen, und der Hertzog zu Mecklenburg-Schwerin dahero mit seinem Begehren abzuweisen; sondern daß auch Ihr. Käyserl. Majest. diese Landgrafschafft, dem Fürsten zu Lamberg, Leopold, und seinem Fürstl. Hause zum Mann-Lehen conferiret.
Drittes Capitel, Von des Hauses Mecklenburg praetendirtem AEquivalent vor 2 Canonicat in dem Stifft Straßburg.
WEil das Fürstl. Hauß Mecklenburg bey dem Westpfählischen Frieden der Cron Schweden Wißmar, Rhol und Neuen-Closter abtreten muste, so wurden demselben unter andern zur Satisfaction 2 denen Ständen Augspurgischer Confession vormahls gehörige Canonicat, und deren Intraden, in dem Stifft Straßburg cediret, und auch nachdem würcklich eingeräumet. Wie die Stadt Straßburg aber anno 1681 an Franckreich übergieng, demselben auch bey dem Armistitio ad interim gelassen werden muste, und den Hertzogen zu Mecklenburg also solche Intraden entzogen wurden, so kamen dieselbe anno 1685 den 21 Aug. auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und bathen anderweitige Compensation. Ob sie solche aber erhalten, ist mir nicht bewust.
Vierdtes Capitel, Von der Hertzoge zu Mecklenburg Streitigkeit mit der Stadt Lübeck.
VIt der Stadt Lübeck haben die Hertzoge zu Mecklenburg öfftere demelées gehabt, und sonderlich zu Anfang des 16 Seculi; dahero die Stadt noch alle Jahr auff
vid. scriptum sub Tit. Kurtzer Bericht von des Durchl. Mecklenburgischen Hauses habenden Recht an die Landgrafschafft Leuchtenberg. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XIII. c. 12. p. 464.
vid. Faber d. l. p. 478. 479. & Part. XIV. c. 4
vid. Instr. Pac. Westph. Artic. XII. §. quod deinde. 2.
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