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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Anderes Capitel, Von der Fürsten zu Nassau-Siegen Praetension auff die Verlassenschafft des hochseel. Königs Wilhelmi III. in Engeland.

Was es mit des Königs Wilhelmi III in Engeland Gütern vor Beschaffenheit, und woraus diese sowohl als andere Praetensiones auff dessen Verlassenschafft ihren Ursprung haben, ist oben bey der Praetension des Kön. in Preußen auff des Kön. Wilhelmi in Engeland Succession weitläufftige Meldung geschehen, und hier also zu wiederholen unnöthig, sondern es kan genug seyn, die Nassau-Siegensche Gründe und derer Beantwortung allhie kürtzlich zu referiren.

Es fundiren aber die Fürsten zu Naßau-Siegen diese ihre Praetension hauptsächlich

Nassau-Siegensche Gründe. I. Auff das Jus Agnationis, weil Naßau-Siegen des hochseel. Königs Wilhelmi nächster Agnatus, und nach den Pactis familiae das nechste Successions-Recht hätte.

II. Auff die jenige Pacta, welche Graf Johannis des ältern 2 Söhne Engelbertus II und Johannes anno 1472, wie sie die väterliche Lande getheilet, unter sich auffgerichtet, und darinnen verabredet: daß ihre Güter durchaus nicht auff die weibliche Descendenten verfallen, sondern bloß bey dem männlichen Stamm verbleiben solten.

III. Auff die zwischen Graf Henrich und Graf Wilhelm zu Naßau, des Graf Johannis des jüngern Sohne, anno 1504 eingegangene, und anno 1616 beschworne fideicommissarische Disposition, krafft deren alle Töchter und deren Descendenten, so lange noch ein Erbe männliches Geschlechtes von einer Linie verhanden, von der Erbfolge ausgeschlossen würden.

IV. Auff das Fideicommiss des Printz Philipp Wilhelms zu Nassau-Orange, als in welchem disponiret, daß, nach seines und seiner Bruder männlichen Erben tödlichen Abgang, seines Vaters Bruders ältester Sohn, Graf Johann von Nassau, und dessen männliche Erben, succediren solten, welcher Fall sich itzo mit dem Tode des Königs Wilhelmi in Engeland begeben hätte.

V. Auff die nach Printz Philopp Wilhelms Hintrit anno 1618 den 17 Aug. zu Siegen und anno 1621 den 22 Aug. zu Dillenburg zwischen Graf Ernst Casimiren von Dietz, und dessen Brüdern, Graf Johann dem mitlern zu Siegen, Graf Georg zu Dillenburg, und Graf Johann Ludwig zu Hadamar gemachte Erb-Verträge, in welchen verabredet worden, daß, weil die Ornische Herrschafften unten dem Fideicommiss lägen, so solte, nach Verlöschung der männlichen Linie Printz Fridrich Heinrichs, niemanden anders, als Graf Johann von Nassau, beygenannt den mitlern, die Erbfolge in sothaner Verlassenschafft anheim fallen.

Der anderen Praetendenten Einwürffe. Worauffder andern Praedenten, nehmlich Ihr. Königl. Maj. in Preussen, und der Fürsten zu Nassau-Dietz Gründe bestehen, ist schon oben bey des Königs in Preussen Praetension gemeldet worden, und wird auch unten bey der Nassau-Dietzischen Praetension gemeldet werden.

Auff die Nassau-Siegensche Gründe aber

Ad I. Von Ihr. Königl. Maj. in Preussen; ob Nassau-Siegen zwar, dem Geblüte nach, der nechste Agnatus, so könte demselben doch solche Agnation nicht zu statten kommen, wiel diese in der Succession befindliche Güter keine Stamm-sondern neu acquirirte Güter, welche durch Frauerns-Persohnen acquiriret woder, und auff dieselbe also auch wieder transmittiret werden könten.

Ad II. III. Die Pacta gentilitia wären von Ihr. Käyserl. Maj. nicht confirmiret, und seyen nur von denen Stamm-Gütern zu verstehen.

Ad IV. Von Sr. König. Maj. in Preussen; Printz Philipp Wilhelm hätte dergestalt zu disponiren nicht Macht gehabt, weil alle Güter bereits von Printz Renato und Wilhelmo dem Grossen mit einem perpetuellen, und auff das Recht der Erstgeburth ohne Unterscheid des Geschlechts gegründeten Fideicommiss beleget gewesen. Von Nassau-Dietz wird dawider eingewendet, daß solches Testament auff dem Rücken nicht überschrieben gewesen.

vid. scriotum sub Tit. Vera facti species Wilhelmi Hyacinti supremi Princip. Aurosionens. & Nass. Sigens. &c. 1702. It. Notificatio an die Keichs-Versammlung zu Regenspurg, was gestalt dero letzt abgelebten Königl. Maj. von Groß-Britannien sc. Herr Wilhelm Hyacinth. in dessen Länder rechtmässiger Weise succediret, und darinnen die Possession ergriffen, sub dato den 1 Maij 1707 quae extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. 12. c. 5. n. 6. p. 396. add. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 574.
wird geantwortet: vid. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 574 & scriptum cui Tit. simmarischer Beweiß des Rechts Sr. Kön. Maj. in Preussen auff die Succession seines Groß-Vaters sc.

Anderes Capitel, Von der Fürsten zu Nassau-Siegen Praetension auff die Verlassenschafft des hochseel. Königs Wilhelmi III. in Engeland.

Was es mit des Königs Wilhelmi III in Engeland Gütern vor Beschaffenheit, und woraus diese sowohl als andere Praetensiones auff dessen Verlassenschafft ihren Ursprung haben, ist oben bey der Praetension des Kön. in Preußen auff des Kön. Wilhelmi in Engeland Succession weitläufftige Meldung geschehen, und hier also zu wiederholen unnöthig, sondern es kan genug seyn, die Nassau-Siegensche Gründe und derer Beantwortung allhie kürtzlich zu referiren.

Es fundiren aber die Fürsten zu Naßau-Siegen diese ihre Praetension hauptsächlich

Nassau-Siegensche Gründe. I. Auff das Jus Agnationis, weil Naßau-Siegen des hochseel. Königs Wilhelmi nächster Agnatus, und nach den Pactis familiae das nechste Successions-Recht hätte.

II. Auff die jenige Pacta, welche Graf Johannis des ältern 2 Söhne Engelbertus II und Johannes anno 1472, wie sie die väterliche Lande getheilet, unter sich auffgerichtet, und darinnen verabredet: daß ihre Güter durchaus nicht auff die weibliche Descendenten verfallen, sondern bloß bey dem männlichen Stamm verbleiben solten.

III. Auff die zwischen Graf Henrich und Graf Wilhelm zu Naßau, des Graf Johannis des jüngern Sohne, anno 1504 eingegangene, und anno 1616 beschworne fideicommissarische Disposition, krafft deren alle Töchter uñ deren Descendenten, so lange noch ein Erbe männliches Geschlechtes von einer Linie verhanden, von der Erbfolge ausgeschlossen würden.

IV. Auff das Fideicommiss des Printz Philipp Wilhelms zu Nassau-Orange, als in welchem disponiret, daß, nach seines und seiner Bruder männlichen Erben tödlichen Abgang, seines Vaters Bruders ältester Sohn, Graf Johann von Nassau, und dessen männliche Erben, succediren solten, welcher Fall sich itzo mit dem Tode des Königs Wilhelmi in Engeland begeben hätte.

V. Auff die nach Printz Philopp Wilhelms Hintrit anno 1618 den 17 Aug. zu Siegen und anno 1621 den 22 Aug. zu Dillenburg zwischen Graf Ernst Casimiren von Dietz, und dessen Brüdern, Graf Johann dem mitlern zu Siegen, Graf Georg zu Dillenburg, und Graf Johann Ludwig zu Hadamar gemachte Erb-Verträge, in welchen verabredet worden, daß, weil die Ornische Herrschafften unten dem Fideicommiss lägen, so solte, nach Verlöschung der männlichen Linie Printz Fridrich Heinrichs, niemanden anders, als Graf Johann von Nassau, beygenannt den mitlern, die Erbfolge in sothaner Verlassenschafft anheim fallen.

Der anderen Praetendenten Einwürffe. Worauffder andern Praedenten, nehmlich Ihr. Königl. Maj. in Preussen, und der Fürsten zu Nassau-Dietz Gründe bestehen, ist schon oben bey des Königs in Preussen Praetension gemeldet worden, und wird auch unten bey der Nassau-Dietzischen Praetension gemeldet werden.

Auff die Nassau-Siegensche Gründe aber

Ad I. Von Ihr. Königl. Maj. in Preussen; ob Nassau-Siegen zwar, dem Geblüte nach, der nechste Agnatus, so könte demselben doch solche Agnation nicht zu statten kommen, wiel diese in der Succession befindliche Güter keine Stam̃-sondern neu acquirirte Güter, welche durch Frauerns-Persohnen acquiriret woder, und auff dieselbe also auch wieder transmittiret werden könten.

Ad II. III. Die Pacta gentilitia wären von Ihr. Käyserl. Maj. nicht confirmiret, und seyen nur von denen Stam̃-Gütern zu verstehen.

Ad IV. Von Sr. König. Maj. in Preussen; Printz Philipp Wilhelm hätte dergestalt zu disponiren nicht Macht gehabt, weil alle Güter bereits von Printz Renato und Wilhelmo dem Grossen mit einem perpetuellen, und auff das Recht der Erstgeburth ohne Unterscheid des Geschlechts gegründeten Fideicommiss beleget gewesen. Von Nassau-Dietz wird dawider eingewendet, daß solches Testament auff dem Rücken nicht überschrieben gewesen.

vid. scriotum sub Tit. Vera facti species Wilhelmi Hyacinti supremi Princip. Aurosionens. & Nass. Sigens. &c. 1702. It. Notificatio an die Keichs-Versammlung zu Regenspurg, was gestalt dero letzt abgelebten Königl. Maj. von Groß-Britannien sc. Herr Wilhelm Hyacinth. in dessen Länder rechtmässiger Weise succediret, und darinnen die Possession ergriffen, sub dato den 1 Maij 1707 quae extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. 12. c. 5. n. 6. p. 396. add. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 574.
wird geantwortet: vid. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 574 & scriptum cui Tit. simmarischer Beweiß des Rechts Sr. Kön. Maj. in Preussen auff die Succession seines Groß-Vaters sc.
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[681/0592] Anderes Capitel, Von der Fürsten zu Nassau-Siegen Praetension auff die Verlassenschafft des hochseel. Königs Wilhelmi III. in Engeland. Was es mit des Königs Wilhelmi III in Engeland Gütern vor Beschaffenheit, und woraus diese sowohl als andere Praetensiones auff dessen Verlassenschafft ihren Ursprung haben, ist oben bey der Praetension des Kön. in Preußen auff des Kön. Wilhelmi in Engeland Succession weitläufftige Meldung geschehen, und hier also zu wiederholen unnöthig, sondern es kan genug seyn, die Nassau-Siegensche Gründe und derer Beantwortung allhie kürtzlich zu referiren. Es fundiren aber die Fürsten zu Naßau-Siegen diese ihre Praetension hauptsächlich I. Auff das Jus Agnationis, weil Naßau-Siegen des hochseel. Königs Wilhelmi nächster Agnatus, und nach den Pactis familiae das nechste Successions-Recht hätte. Nassau-Siegensche Gründe. II. Auff die jenige Pacta, welche Graf Johannis des ältern 2 Söhne Engelbertus II und Johannes anno 1472, wie sie die väterliche Lande getheilet, unter sich auffgerichtet, und darinnen verabredet: daß ihre Güter durchaus nicht auff die weibliche Descendenten verfallen, sondern bloß bey dem männlichen Stamm verbleiben solten. III. Auff die zwischen Graf Henrich und Graf Wilhelm zu Naßau, des Graf Johannis des jüngern Sohne, anno 1504 eingegangene, und anno 1616 beschworne fideicommissarische Disposition, krafft deren alle Töchter uñ deren Descendenten, so lange noch ein Erbe männliches Geschlechtes von einer Linie verhanden, von der Erbfolge ausgeschlossen würden. IV. Auff das Fideicommiss des Printz Philipp Wilhelms zu Nassau-Orange, als in welchem disponiret, daß, nach seines und seiner Bruder männlichen Erben tödlichen Abgang, seines Vaters Bruders ältester Sohn, Graf Johann von Nassau, und dessen männliche Erben, succediren solten, welcher Fall sich itzo mit dem Tode des Königs Wilhelmi in Engeland begeben hätte. V. Auff die nach Printz Philopp Wilhelms Hintrit anno 1618 den 17 Aug. zu Siegen und anno 1621 den 22 Aug. zu Dillenburg zwischen Graf Ernst Casimiren von Dietz, und dessen Brüdern, Graf Johann dem mitlern zu Siegen, Graf Georg zu Dillenburg, und Graf Johann Ludwig zu Hadamar gemachte Erb-Verträge, in welchen verabredet worden, daß, weil die Ornische Herrschafften unten dem Fideicommiss lägen, so solte, nach Verlöschung der männlichen Linie Printz Fridrich Heinrichs, niemanden anders, als Graf Johann von Nassau, beygenannt den mitlern, die Erbfolge in sothaner Verlassenschafft anheim fallen. Worauffder andern Praedenten, nehmlich Ihr. Königl. Maj. in Preussen, und der Fürsten zu Nassau-Dietz Gründe bestehen, ist schon oben bey des Königs in Preussen Praetension gemeldet worden, und wird auch unten bey der Nassau-Dietzischen Praetension gemeldet werden. Der anderen Praetendenten Einwürffe. Auff die Nassau-Siegensche Gründe aber Ad I. Von Ihr. Königl. Maj. in Preussen; ob Nassau-Siegen zwar, dem Geblüte nach, der nechste Agnatus, so könte demselben doch solche Agnation nicht zu statten kommen, wiel diese in der Succession befindliche Güter keine Stam̃-sondern neu acquirirte Güter, welche durch Frauerns-Persohnen acquiriret woder, und auff dieselbe also auch wieder transmittiret werden könten. Ad II. III. Die Pacta gentilitia wären von Ihr. Käyserl. Maj. nicht confirmiret, und seyen nur von denen Stam̃-Gütern zu verstehen. Ad IV. Von Sr. König. Maj. in Preussen; Printz Philipp Wilhelm hätte dergestalt zu disponiren nicht Macht gehabt, weil alle Güter bereits von Printz Renato und Wilhelmo dem Grossen mit einem perpetuellen, und auff das Recht der Erstgeburth ohne Unterscheid des Geschlechts gegründeten Fideicommiss beleget gewesen. Von Nassau-Dietz wird dawider eingewendet, daß solches Testament auff dem Rücken nicht überschrieben gewesen. vid. scriotum sub Tit. Vera facti species Wilhelmi Hyacinti supremi Princip. Aurosionens. & Nass. Sigens. &c. 1702. It. Notificatio an die Keichs-Versammlung zu Regenspurg, was gestalt dero letzt abgelebten Königl. Maj. von Groß-Britannien sc. Herr Wilhelm Hyacinth. in dessen Länder rechtmässiger Weise succediret, und darinnen die Possession ergriffen, sub dato den 1 Maij 1707 quae extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. 12. c. 5. n. 6. p. 396. add. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 574. wird geantwortet: vid. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 574 & scriptum cui Tit. simmarischer Beweiß des Rechts Sr. Kön. Maj. in Preussen auff die Succession seines Groß-Vaters sc.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 681. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/592>, abgerufen am 22.11.2024.