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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Pfaltz bey Chur-Bayern geblieben. Insonderheit da das Wort maneant genugsam zeuge, daß Chur-Bayern alles, so nicht expresse zu restituiren beliebet worden, behalten sollte.

Wider die Chur-Pfältzische Gründe aber wird von Chur-Bayern hauptsächlich eingewendet:

Bayersche Beantwortung der Pfältzischen Gründe. Ad I. Daß die Vicariats-Gerechtigkeit denen Churfürsten zu der Pfaltz nicht wegen der Pfaltzgrafschafft, sondern wegen der Chur-Würde competire, sey bereits mit vielen Gründen dargethan; was die güldene Bull betreffe, so wäre die Teutsche Version von der Lateinischen divers, wie schon angeführet; Im übrigen wäre ungewiß/ wann die Pfaltzgrafen zuerst das Vicariat verwaltet, dann von den alten angeführten Exempeln fände man in den Historien keine genugsame Nachricht. sc.

Ad II. Die gerühmte Praescription sey genugsam dadurch interrumpiret, daß das Hauß Bayern dem Hause Pfaltz jederzeit die Chur-Würde, und folglich auch die Vicariats-Gerechtigkeit disputiret, und hätte Hertzog Wilhelm IV zu Bayern nur noch anno 1544 auff dem Reichs-Tage zu Speyer wider des Pfaltzgraf Friedrichs Belehnung protestiret; Uber das alles aber so sey itzo nicht die Frage, ob die Pfaltzgrafen die Vicariats-Gerechtigkeit gehabt, sondern ob solche nicht mit der Chur-Würde auff Bayern kommen.

Ad III. Die in dem Instr. Pac. geschehene Restitution sey nicht weiter zu extendiren, als die Worte mit sich brächten; dann die dem Hertzog Maximiliano geschehene Belehnung hätte das Hauß Bayern einmahl in die Possession aller Pfaltzgräflichen Gerechtigkeiten gesetzet, und sey bey demselben alles geblieben, außer ais an Chur-Pfaltz expresse restituiret worden, welches aus dem Worte maneant, wie schon gemeldet, zur gnüge zu schliessen. sc.

Ad IV. Ob das Wort Vicariat gleich in dem Lehens-Brieffe des Churfürst Ferdinandi Mariae in Bayern außgelassen, so könte doch solches nicht praejudiciren, weil des Maximiliani Belehnung nicht cassiret.

Wider die Chur-Bayrischen Gründe ward von Chur-Pfaltz eingewendet.

Pfältzische Beantwortung der Bayerschen Gründe. Ad I. Daß die Chur-Würde nicht bey Bayern, sondern bey den Pfaltzgrafen am Rhein gewesen, dessen gebe die mit Consens Fürsten und Stände des Reichs gemachte güldene Bulle in cap. 5. §. 1. & 3. in cap. 7. §. 2. und andern Orten ein klares Zeugniß, und wäre solches auch bereits von Frehero zur gnüge dargethan, das Bayersche Vorgeben aber refutiret worden.

Ad II. Daß die Vicariat-Gerechtigkeit nicht wegen der Chur-Würde, sondern der Pfaltzgrafschafft competire, sey durch die obangeführte Gründe zur Gnüge erwiesen, denen die Bayersche Vorwürffe nicht im Wege stünden; dann (1) die güldene Bull betreffend, so sey die Teutsche Version nicht avthentic, dann daß sie Lateinischer Sprache geschrieben, sey daraus abzunehmen, weil sie zu Mets, da man nicht Teutsch rede, concipiret, weil sie Bartolus concipiret, der der Teutschen Sprache nicht kundig gewesen, und weil auch dazumahl noch viel Italiänische und andere Provincien zum Reich gehöret, so solcher Sprache unerfahren, und denen doch sowohl als auch dem Pabste daran gelegen gewesen zu wissen, was darinnen enthalten. Es sey auch die Teutsche Version nicht so accurat, als die Lateinische, und würde in zweiffelhafften Sachen also allemahl diese consuliret; und wann man auch endlich die Teutsche Version gelten liesse, so könte doch das Churfürstenthumb nicht anders, als von der Provintz, welcher der Churfürst vorstehet, verstanden werden, weil sonst viele absurda heraus kämen. (2) Was von dem Wort Trochses angeführet würde, wären nur Muthmaßungen und bewiesen nichts. (3) Durch die Worte: So Churfürsten seyn, hätten die Käyser in denen Confirmationibus nichts anders anzeigen wollen, als daß aus vielen Pfältzischen Linien nur die Chur-Linie, als die älteste, das Vicariat exerciren solle. (4) In denen Patentis, so Rupertus bey Verwaltung des Vicariats ausgesendet, stünde nicht, von Churfürstenthumbs wegen, sondern: unsers Churfürstenthumbs. h. e. Pfaltzgrafschafft; wann demselben aber auch also wäre, so hätte derselbe doch durch sein Versehen der gantzen Familie nicht praejudiciren können. (5) Die Worte der Cammer Gerichts-Räthe: Churfürstlicher Freyheit, praejudiciren dem Lateinischen Text der güldenen Bulle nicht, als worinnen ausdrücklich stünde: ratione Principatus seu Comitatus. (6) Das Churfürstl.

vid. scriptum supra citatum cui Tit. Chur-Bayerscher wohlgegründeter Gegen-Bericht sc. & scriptores antea notati.
vid. scripta superius notata, imprimis illud sub Tit. Wohlgegründete Abfertigung sc. ut & Autores antea citati.
sc. in Tr. de Origin. Palat. Part. l. c. 15. & in Epist. respons. de Elect. S. R. I. Comitiva Palatinae Rheni antiquitus annex.

Pfaltz bey Chur-Bayern geblieben. Insonderheit da das Wort maneant genugsam zeuge, daß Chur-Bayern alles, so nicht expresse zu restituiren beliebet worden, behalten sollte.

Wider die Chur-Pfältzische Gründe aber wird von Chur-Bayern hauptsächlich eingewendet:

Bayersche Beantwortung der Pfältzischen Gründe. Ad I. Daß die Vicariats-Gerechtigkeit denen Churfürsten zu der Pfaltz nicht wegen der Pfaltzgrafschafft, sondern wegen der Chur-Würde competire, sey bereits mit vielen Gründen dargethan; was die güldene Bull betreffe, so wäre die Teutsche Version von der Lateinischen divers, wie schon angeführet; Im übrigen wäre ungewiß/ wann die Pfaltzgrafen zuerst das Vicariat verwaltet, dann von den alten angeführten Exempeln fände man in den Historien keine genugsame Nachricht. sc.

Ad II. Die gerühmte Praescription sey genugsam dadurch interrumpiret, daß das Hauß Bayern dem Hause Pfaltz jederzeit die Chur-Würde, und folglich auch die Vicariats-Gerechtigkeit disputiret, und hätte Hertzog Wilhelm IV zu Bayern nur noch anno 1544 auff dem Reichs-Tage zu Speyer wider des Pfaltzgraf Friedrichs Belehnung protestiret; Uber das alles aber so sey itzo nicht die Frage, ob die Pfaltzgrafen die Vicariats-Gerechtigkeit gehabt, sondern ob solche nicht mit der Chur-Würde auff Bayern kommen.

Ad III. Die in dem Instr. Pac. geschehene Restitution sey nicht weiter zu extendiren, als die Worte mit sich brächten; dann die dem Hertzog Maximiliano geschehene Belehnung hätte das Hauß Bayern einmahl in die Possession aller Pfaltzgräflichen Gerechtigkeiten gesetzet, und sey bey demselben alles geblieben, außer ais an Chur-Pfaltz expresse restituiret worden, welches aus dem Worte maneant, wie schon gemeldet, zur gnüge zu schliessen. sc.

Ad IV. Ob das Wort Vicariat gleich in dem Lehens-Brieffe des Churfürst Ferdinandi Mariae in Bayern außgelassen, so könte doch solches nicht praejudiciren, weil des Maximiliani Belehnung nicht cassiret.

Wider die Chur-Bayrischen Gründe ward von Chur-Pfaltz eingewendet.

Pfältzische Beantwortung der Bayerschen Gründe. Ad I. Daß die Chur-Würde nicht bey Bayern, sondern bey den Pfaltzgrafen am Rhein gewesen, dessen gebe die mit Consens Fürsten und Stände des Reichs gemachte güldene Bulle in cap. 5. §. 1. & 3. in cap. 7. §. 2. und andern Orten ein klares Zeugniß, und wäre solches auch bereits von Frehero zur gnüge dargethan, das Bayersche Vorgeben aber refutiret worden.

Ad II. Daß die Vicariat-Gerechtigkeit nicht wegen der Chur-Würde, sondern der Pfaltzgrafschafft competire, sey durch die obangeführte Gründe zur Gnüge erwiesen, denen die Bayersche Vorwürffe nicht im Wege stünden; dann (1) die güldene Bull betreffend, so sey die Teutsche Version nicht avthentic, dann daß sie Lateinischer Sprache geschrieben, sey daraus abzunehmen, weil sie zu Mets, da man nicht Teutsch rede, concipiret, weil sie Bartolus concipiret, der der Teutschen Sprache nicht kundig gewesen, und weil auch dazumahl noch viel Italiänische und andere Provincien zum Reich gehöret, so solcher Sprache unerfahren, und denen doch sowohl als auch dem Pabste daran gelegen gewesen zu wissen, was darinnen enthalten. Es sey auch die Teutsche Version nicht so accurat, als die Lateinische, und würde in zweiffelhafften Sachen also allemahl diese consuliret; und wann man auch endlich die Teutsche Version gelten liesse, so könte doch das Churfürstenthumb nicht anders, als von der Provintz, welcher der Churfürst vorstehet, verstandẽ werden, weil sonst viele absurda heraus kämen. (2) Was von dem Wort Trochses angeführet würde, wären nur Muthmaßungen und bewiesen nichts. (3) Durch die Worte: So Churfürsten seyn, hätten die Käyser in denen Confirmationibus nichts anders anzeigen wollen, als daß aus vielen Pfältzischen Linien nur die Chur-Linie, als die älteste, das Vicariat exerciren solle. (4) In denen Patentis, so Rupertus bey Verwaltung des Vicariats ausgesendet, stünde nicht, von Churfürstenthumbs wegen, sondern: unsers Churfürstenthumbs. h. e. Pfaltzgrafschafft; wann demselben aber auch also wäre, so hätte derselbe doch durch sein Versehen der gantzen Familie nicht praejudiciren können. (5) Die Worte der Cammer Gerichts-Räthe: Churfürstlicher Freyheit, praejudiciren dem Lateinischen Text der güldenen Bulle nicht, als worinnen ausdrücklich stünde: ratione Principatus seu Comitatus. (6) Das Churfürstl.

vid. scriptum supra citatum cui Tit. Chur-Bayerscher wohlgegründeter Gegen-Bericht sc. & scriptores antea notati.
vid. scripta superius notata, imprimis illud sub Tit. Wohlgegründete Abfertigung sc. ut & Autores antea citati.
sc. in Tr. de Origin. Palat. Part. l. c. 15. & in Epist. respons. de Elect. S. R. I. Comitiva Palatinae Rheni antiquitus annex.
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        <p>Ad II. Daß die Vicariat-Gerechtigkeit nicht wegen der Chur-Würde, sondern der            Pfaltzgrafschafft competire, sey durch die obangeführte Gründe zur Gnüge erwiesen, denen            die Bayersche Vorwürffe nicht im Wege stünden; dann (1) die güldene Bull betreffend, so            sey die Teutsche Version nicht avthentic, dann daß sie Lateinischer Sprache geschrieben,            sey daraus abzunehmen, weil sie zu Mets, da man nicht Teutsch rede, concipiret, weil sie            Bartolus concipiret, der der Teutschen Sprache nicht kundig gewesen, und weil auch            dazumahl noch viel Italiänische und andere Provincien zum Reich gehöret, so solcher            Sprache unerfahren, und denen doch sowohl als auch dem Pabste daran gelegen gewesen zu            wissen, was darinnen enthalten. Es sey auch die Teutsche Version nicht so accurat, als die            Lateinische, und würde in zweiffelhafften Sachen also allemahl diese consuliret; und wann            man auch endlich die Teutsche Version gelten liesse, so könte doch das Churfürstenthumb            nicht anders, als von der Provintz, welcher der Churfürst vorstehet, verstande&#x0303;            werden, weil sonst viele absurda heraus kämen. (2) Was von dem Wort Trochses angeführet            würde, wären nur Muthmaßungen und bewiesen nichts. (3) Durch die Worte: So Churfürsten            seyn, hätten die Käyser in denen Confirmationibus nichts anders anzeigen wollen, als daß            aus vielen Pfältzischen Linien nur die Chur-Linie, als die älteste, das Vicariat exerciren            solle. (4) In denen Patentis, so Rupertus bey Verwaltung des Vicariats ausgesendet, stünde            nicht, von Churfürstenthumbs wegen, sondern: unsers Churfürstenthumbs. h. e.            Pfaltzgrafschafft; wann demselben aber auch also wäre, so hätte derselbe doch durch sein            Versehen der gantzen Familie nicht praejudiciren können. (5) Die Worte der Cammer            Gerichts-Räthe: Churfürstlicher Freyheit, praejudiciren dem Lateinischen Text der güldenen            Bulle nicht, als worinnen ausdrücklich stünde: ratione Principatus seu Comitatus. (6) Das              Churfürstl.
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[710/0621] Pfaltz bey Chur-Bayern geblieben. Insonderheit da das Wort maneant genugsam zeuge, daß Chur-Bayern alles, so nicht expresse zu restituiren beliebet worden, behalten sollte. Wider die Chur-Pfältzische Gründe aber wird von Chur-Bayern hauptsächlich eingewendet: Ad I. Daß die Vicariats-Gerechtigkeit denen Churfürsten zu der Pfaltz nicht wegen der Pfaltzgrafschafft, sondern wegen der Chur-Würde competire, sey bereits mit vielen Gründen dargethan; was die güldene Bull betreffe, so wäre die Teutsche Version von der Lateinischen divers, wie schon angeführet; Im übrigen wäre ungewiß/ wann die Pfaltzgrafen zuerst das Vicariat verwaltet, dann von den alten angeführten Exempeln fände man in den Historien keine genugsame Nachricht. sc. Bayersche Beantwortung der Pfältzischen Gründe. Ad II. Die gerühmte Praescription sey genugsam dadurch interrumpiret, daß das Hauß Bayern dem Hause Pfaltz jederzeit die Chur-Würde, und folglich auch die Vicariats-Gerechtigkeit disputiret, und hätte Hertzog Wilhelm IV zu Bayern nur noch anno 1544 auff dem Reichs-Tage zu Speyer wider des Pfaltzgraf Friedrichs Belehnung protestiret; Uber das alles aber so sey itzo nicht die Frage, ob die Pfaltzgrafen die Vicariats-Gerechtigkeit gehabt, sondern ob solche nicht mit der Chur-Würde auff Bayern kommen. Ad III. Die in dem Instr. Pac. geschehene Restitution sey nicht weiter zu extendiren, als die Worte mit sich brächten; dann die dem Hertzog Maximiliano geschehene Belehnung hätte das Hauß Bayern einmahl in die Possession aller Pfaltzgräflichen Gerechtigkeiten gesetzet, und sey bey demselben alles geblieben, außer ais an Chur-Pfaltz expresse restituiret worden, welches aus dem Worte maneant, wie schon gemeldet, zur gnüge zu schliessen. sc. Ad IV. Ob das Wort Vicariat gleich in dem Lehens-Brieffe des Churfürst Ferdinandi Mariae in Bayern außgelassen, so könte doch solches nicht praejudiciren, weil des Maximiliani Belehnung nicht cassiret. Wider die Chur-Bayrischen Gründe ward von Chur-Pfaltz eingewendet. Ad I. Daß die Chur-Würde nicht bey Bayern, sondern bey den Pfaltzgrafen am Rhein gewesen, dessen gebe die mit Consens Fürsten und Stände des Reichs gemachte güldene Bulle in cap. 5. §. 1. & 3. in cap. 7. §. 2. und andern Orten ein klares Zeugniß, und wäre solches auch bereits von Frehero zur gnüge dargethan, das Bayersche Vorgeben aber refutiret worden. Pfältzische Beantwortung der Bayerschen Gründe. Ad II. Daß die Vicariat-Gerechtigkeit nicht wegen der Chur-Würde, sondern der Pfaltzgrafschafft competire, sey durch die obangeführte Gründe zur Gnüge erwiesen, denen die Bayersche Vorwürffe nicht im Wege stünden; dann (1) die güldene Bull betreffend, so sey die Teutsche Version nicht avthentic, dann daß sie Lateinischer Sprache geschrieben, sey daraus abzunehmen, weil sie zu Mets, da man nicht Teutsch rede, concipiret, weil sie Bartolus concipiret, der der Teutschen Sprache nicht kundig gewesen, und weil auch dazumahl noch viel Italiänische und andere Provincien zum Reich gehöret, so solcher Sprache unerfahren, und denen doch sowohl als auch dem Pabste daran gelegen gewesen zu wissen, was darinnen enthalten. Es sey auch die Teutsche Version nicht so accurat, als die Lateinische, und würde in zweiffelhafften Sachen also allemahl diese consuliret; und wann man auch endlich die Teutsche Version gelten liesse, so könte doch das Churfürstenthumb nicht anders, als von der Provintz, welcher der Churfürst vorstehet, verstandẽ werden, weil sonst viele absurda heraus kämen. (2) Was von dem Wort Trochses angeführet würde, wären nur Muthmaßungen und bewiesen nichts. (3) Durch die Worte: So Churfürsten seyn, hätten die Käyser in denen Confirmationibus nichts anders anzeigen wollen, als daß aus vielen Pfältzischen Linien nur die Chur-Linie, als die älteste, das Vicariat exerciren solle. (4) In denen Patentis, so Rupertus bey Verwaltung des Vicariats ausgesendet, stünde nicht, von Churfürstenthumbs wegen, sondern: unsers Churfürstenthumbs. h. e. Pfaltzgrafschafft; wann demselben aber auch also wäre, so hätte derselbe doch durch sein Versehen der gantzen Familie nicht praejudiciren können. (5) Die Worte der Cammer Gerichts-Räthe: Churfürstlicher Freyheit, praejudiciren dem Lateinischen Text der güldenen Bulle nicht, als worinnen ausdrücklich stünde: ratione Principatus seu Comitatus. (6) Das Churfürstl. vid. scriptum supra citatum cui Tit. Chur-Bayerscher wohlgegründeter Gegen-Bericht sc. & scriptores antea notati. vid. scripta superius notata, imprimis illud sub Tit. Wohlgegründete Abfertigung sc. ut & Autores antea citati. sc. in Tr. de Origin. Palat. Part. l. c. 15. & in Epist. respons. de Elect. S. R. I. Comitiva Palatinae Rheni antiquitus annex.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 710. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/621>, abgerufen am 21.11.2024.