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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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an Churfürst Ludwig den andern zu Pfaltz, und Graf Reinharden zu Hanau erblich, und auff eben die Art, als Graf Günther, und dessen Nachkommen Ihme solche hinterlassen/ verkauffet; welchen Verkauff Käyser Sigismund anno 1435, und Käyser Maximilianus I. anno 1499 confirmiret haben, welchen letztern Graf Philipp, und Graf Reinhard von Hanau, annoch 6000 Rheinische Gülden auf diesen Pfandschilling der Stadt Gelnhausen darzu schiessen müßen.

Ob nun nach solcher Verpfändung die Stadt Gelnhausen annoch immediat, und eine freye Reichs-Stadt geblieben, oder nicht, darüber ist schon lange gestritten worden, und haben dahero Chur-Pfaltz und der Graf von Hanau, als Pfand-Schutz- und Schirms-Herrschafft, nicht allein anno 1696 dero an besagte Stadt habende Rechte in 2 weitläufftigen Schreiben, auff vorhergehende Beschwerung der Stadt, bey Ihr. Käyserl. Maj. deduciret, sondern es haben dieselbe auch bereits anno 1661 wider die daselbst auffgenommene Käyserliche Huldigung solenniter protestiret, und solche Protestation anno 1705 den 28 und 29 Octobr. wiederholet, da Ihre Käyserl. Maj. nach des glorwürdigsten Käysers Leopoldi Tod daselbst abermahl die Huldigung, gleichwie in andern immediaten Reichs-Städten geschehen, auffnehmen lassen; Ihr an der Stadt habendes Recht auch anno 1707 noch weitläufftiger, in obgedachtem Scripto der Welt vor Augen zu legen, gesuchet.

Die Gründe aber, womit Chur-Pfaltz und Graf Hanau zu behaupten vermeynen, daß die Stadt Gelnhausen nicht immediat geblieben, sind folgende:

Chur-Pfältzische und Graf Hanauische Gründe. I. Daß es mit den Teutschen, sonderlich aber mit den Reichs-Pfandschafften diese notorische Bewandnüß habe, daß sie ex usu & consuetudine Germaniae, weder pro pacto antichretico gehalten, noch ex modulo Legum Civil. abgemessen werden könten; sondern es sey eine emptio venditio cum pacto de retrovendendo, oder eigentlicher zu reden, ein pignus fiduciae, adjecto pacto, fructus in sortem imputentur, wodurch de jure Teutonico cum possessione etiam dominium pignoris in creditorem transferiret würde. Insonderheit da die Stände des Reichs solche pignoratitias confirmationes per Imperatorias capitulationes, aus mitgefolgter observantz bisher dahin verstanden, daß sie denen unwiederrufflichen allodial- und feudal-Regalien, Obrigkeiten, und Privilegien, unter denen sie in Confirmationibus promiscue gesetzet würden, bißfalls gleich zu achten, und derowegen von confirmirender Käyserl. Maj. selbst nicht zu reluiren, oder wieder auffzuheben wären.

II. Daß die Stadt Gelnhausen, nach Inhalt der Pfand-Briefe, zu Befriedigung des gantzen Röm. Reichs um Abtretung der Reichs-Crone, vermittelst Unterhandlung und Consens der Churfürsten, mit allen Rechten, Gerichten, Herrlichkeiten und Nutzungen, ohn allen Abschlag, verpfändet; solchemnach der Stadt ein mehrers nicht, als ihre Privilegia, und Freyheiten, in so weit dieselben mit der die subjection nach sich führender Reichs-Pfandschafft nicht stritten; diesem aber alleiniglich die Wiedereinlösung vorbehalten worden.

III. Daß auch andern verpfändeten Reichs-Städten keine immedietät, so lange sie verpfändet sind, gestattet würde.

IV. Daß die Stadt Gelnhausen sogleich nach geschehener Käyserlichen und Reichs-Pfand-Verschreibung, ihrer Pfand-Herrschafft huldigen müssen, und noch muß; und zwar mit der besondern Formul: Daß die Stadt Gelnhausen, und deren Einwohner, keinen einigen ausgenommen, ihrer Pfand-Herrschafft getreu, hold, verbunden, unterthänig, gehorsam, und mit allen Diensten gewärtig seyn wolle.

V. Daß die Stadt Gelnhausen in dem ersten Revers sub dato Dienstag vor St. Gallen anno 1435 bekenne, daß sie schuldig sey, ihrer Pfand-Herrschafft im Fall sie einen redlichen Krieg haben würde, auff beschehenes Ermahnen, zu folgen.

VI. Daß die Pfand-Herrschafften, besage der Pfand-Verschreibung, und des allegirten Reverses der Stadt, alles was das Reich hiebevor an dieser Stadt gehabt, besessen.

VII. Daß die Stadt in ihrem Revers expresse bedinge, daß die Pfand-Herrschafften sie, als ihr eigen Land und Leute vertheidigen, verantworten, schützen und schirmen sollen.

VIII. Daß die Stadt in einem andern Revers ausdrücklich bekenne, daß die Pfand-Herrschafften Macht hätten einen Schuld-

Consent. Zeiler in Contin. Itin. Germ. c. 1. f. 30. & de X. Circul. p. 3. p. 185. Munster Lib. 3. Cosmogr. c. 355. Sprenger in Lucerna Stat. Imp. c. 6. p. 319.
vid. d. Scriptum. fol. 7. seqq.

an Churfürst Ludwig den andern zu Pfaltz, und Graf Reinharden zu Hanau erblich, und auff eben die Art, als Graf Günther, und dessen Nachkommen Ihme solche hinterlassen/ verkauffet; welchen Verkauff Käyser Sigismund anno 1435, und Käyser Maximilianus I. anno 1499 confirmiret haben, welchen letztern Graf Philipp, und Graf Reinhard von Hanau, annoch 6000 Rheinische Gülden auf diesen Pfandschilling der Stadt Gelnhausen darzu schiessen müßen.

Ob nun nach solcher Verpfändung die Stadt Gelnhausen annoch immediat, und eine freye Reichs-Stadt geblieben, oder nicht, darüber ist schon lange gestritten worden, und haben dahero Chur-Pfaltz und der Graf von Hanau, als Pfand-Schutz- und Schirms-Herrschafft, nicht allein anno 1696 dero an besagte Stadt habende Rechte in 2 weitläufftigen Schreiben, auff vorhergehende Beschwerung der Stadt, bey Ihr. Käyserl. Maj. deduciret, sondern es haben dieselbe auch bereits anno 1661 wider die daselbst auffgenommene Käyserliche Huldigung solenniter protestiret, und solche Protestation anno 1705 den 28 und 29 Octobr. wiederholet, da Ihre Käyserl. Maj. nach des glorwürdigsten Käysers Leopoldi Tod daselbst abermahl die Huldigung, gleichwie in andern immediaten Reichs-Städten geschehen, auffnehmen lassen; Ihr an der Stadt habendes Recht auch anno 1707 noch weitläufftiger, in obgedachtem Scripto der Welt vor Augen zu legen, gesuchet.

Die Gründe aber, womit Chur-Pfaltz und Graf Hanau zu behaupten vermeynen, daß die Stadt Gelnhausen nicht immediat geblieben, sind folgende:

Chur-Pfältzische und Graf Hanauische Gründe. I. Daß es mit den Teutschen, sonderlich aber mit den Reichs-Pfandschafften diese notorische Bewandnüß habe, daß sie ex usu & consuetudine Germaniae, weder pro pacto antichretico gehalten, noch ex modulo Legum Civil. abgemessen werden könten; sondern es sey eine emptio venditio cum pacto de retrovendendo, oder eigentlicher zu reden, ein pignus fiduciae, adjecto pacto, fructus in sortem imputentur, wodurch de jure Teutonico cum possessione etiam dominium pignoris in creditorem transferiret würde. Insonderheit da die Stände des Reichs solche pignoratitias confirmationes per Imperatorias capitulationes, aus mitgefolgter observantz bisher dahin verstanden, daß sie denen unwiederrufflichen allodial- und feudal-Regalien, Obrigkeiten, und Privilegien, unter denen sie in Confirmationibus promiscue gesetzet würden, bißfalls gleich zu achten, und derowegen von confirmirender Käyserl. Maj. selbst nicht zu reluiren, oder wieder auffzuheben wären.

II. Daß die Stadt Gelnhausen, nach Inhalt der Pfand-Briefe, zu Befriedigung des gantzen Röm. Reichs um Abtretung der Reichs-Crone, vermittelst Unterhandlung und Consens der Churfürsten, mit allen Rechten, Gerichten, Herrlichkeiten und Nutzungen, ohn allen Abschlag, verpfändet; solchemnach der Stadt ein mehrers nicht, als ihre Privilegia, und Freyheiten, in so weit dieselben mit der die subjection nach sich führender Reichs-Pfandschafft nicht stritten; diesem aber alleiniglich die Wiedereinlösung vorbehalten worden.

III. Daß auch andern verpfändeten Reichs-Städten keine immedietät, so lange sie verpfändet sind, gestattet würde.

IV. Daß die Stadt Gelnhausen sogleich nach geschehener Käyserlichen und Reichs-Pfand-Verschreibung, ihrer Pfand-Herrschafft huldigen müssen, und noch muß; und zwar mit der besondern Formul: Daß die Stadt Gelnhausen, und deren Einwohner, keinen einigen ausgenommen, ihrer Pfand-Herrschafft getreu, hold, verbunden, unterthänig, gehorsam, und mit allen Diensten gewärtig seyn wolle.

V. Daß die Stadt Gelnhausen in dem ersten Revers sub dato Dienstag vor St. Gallen anno 1435 bekenne, daß sie schuldig sey, ihrer Pfand-Herrschafft im Fall sie einen redlichen Krieg haben würde, auff beschehenes Ermahnen, zu folgen.

VI. Daß die Pfand-Herrschafften, besage der Pfand-Verschreibung, und des allegirten Reverses der Stadt, alles was das Reich hiebevor an dieser Stadt gehabt, besessen.

VII. Daß die Stadt in ihrem Revers expresse bedinge, daß die Pfand-Herrschafften sie, als ihr eigen Land und Leute vertheidigen, verantworten, schützen und schirmen sollen.

VIII. Daß die Stadt in einem andern Revers ausdrücklich bekenne, daß die Pfand-Herrschafften Macht hätten einen Schuld-

Consent. Zeiler in Contin. Itin. Germ. c. 1. f. 30. & de X. Circul. p. 3. p. 185. Munster Lib. 3. Cosmogr. c. 355. Sprenger in Lucerna Stat. Imp. c. 6. p. 319.
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an Churfürst Ludwig den andern zu Pfaltz, und            Graf Reinharden zu Hanau erblich, und auff eben die Art, als Graf Günther, und dessen            Nachkommen Ihme solche hinterlassen/ verkauffet; <note place="foot">Consent. Zeiler in              Contin. Itin. Germ. c. 1. f. 30. &amp; de X. Circul. p. 3. p. 185. Munster Lib. 3.              Cosmogr. c. 355. Sprenger in Lucerna Stat. Imp. c. 6. p. 319.</note> welchen Verkauff            Käyser Sigismund anno 1435, und Käyser Maximilianus I. anno 1499 confirmiret haben,            welchen letztern Graf Philipp, und Graf Reinhard von Hanau, annoch 6000 Rheinische Gülden            auf diesen Pfandschilling der Stadt Gelnhausen darzu schiessen müßen.</p>
        <p>Ob nun nach solcher Verpfändung die Stadt Gelnhausen annoch immediat, und eine freye            Reichs-Stadt geblieben, oder nicht, darüber ist schon lange gestritten worden, und haben            dahero Chur-Pfaltz und der Graf von Hanau, als Pfand-Schutz- und Schirms-Herrschafft,            nicht allein anno 1696 dero an besagte Stadt habende Rechte in 2 weitläufftigen Schreiben,            auff vorhergehende Beschwerung der Stadt, bey Ihr. Käyserl. Maj. deduciret, sondern es            haben dieselbe auch bereits anno 1661 wider die daselbst auffgenommene Käyserliche            Huldigung solenniter protestiret, und solche Protestation anno 1705 den 28 und 29 Octobr.            wiederholet, da Ihre Käyserl. Maj. nach des glorwürdigsten Käysers Leopoldi Tod daselbst            abermahl die Huldigung, gleichwie in andern immediaten Reichs-Städten geschehen,            auffnehmen lassen; Ihr an der Stadt habendes Recht auch anno 1707 noch weitläufftiger, in            obgedachtem Scripto der Welt vor Augen zu legen, gesuchet.</p>
        <p>Die Gründe aber, womit Chur-Pfaltz und Graf Hanau zu behaupten vermeynen, daß die Stadt            Gelnhausen nicht immediat geblieben, sind folgende: <note place="foot">vid. d. Scriptum.              fol. 7. seqq.</note></p>
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        <p>II. Daß die Stadt Gelnhausen, nach Inhalt der Pfand-Briefe, zu Befriedigung des gantzen            Röm. Reichs um Abtretung der Reichs-Crone, vermittelst Unterhandlung und Consens der            Churfürsten, mit allen Rechten, Gerichten, Herrlichkeiten und Nutzungen, ohn allen            Abschlag, verpfändet; solchemnach der Stadt ein mehrers nicht, als ihre Privilegia, und            Freyheiten, in so weit dieselben mit der die subjection nach sich führender            Reichs-Pfandschafft nicht stritten; diesem aber alleiniglich die Wiedereinlösung            vorbehalten worden.</p>
        <p>III. Daß auch andern verpfändeten Reichs-Städten keine immedietät, so lange sie            verpfändet sind, gestattet würde.</p>
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        <p>V. Daß die Stadt Gelnhausen in dem ersten Revers sub dato Dienstag vor St. Gallen anno            1435 bekenne, daß sie schuldig sey, ihrer Pfand-Herrschafft im Fall sie einen redlichen            Krieg haben würde, auff beschehenes Ermahnen, zu folgen.</p>
        <p>VI. Daß die Pfand-Herrschafften, besage der Pfand-Verschreibung, und des allegirten            Reverses der Stadt, alles was das Reich hiebevor an dieser Stadt gehabt, besessen.</p>
        <p>VII. Daß die Stadt in ihrem Revers expresse bedinge, daß die Pfand-Herrschafften sie, als            ihr eigen Land und Leute vertheidigen, verantworten, schützen und schirmen sollen.</p>
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[720/0631] an Churfürst Ludwig den andern zu Pfaltz, und Graf Reinharden zu Hanau erblich, und auff eben die Art, als Graf Günther, und dessen Nachkommen Ihme solche hinterlassen/ verkauffet; welchen Verkauff Käyser Sigismund anno 1435, und Käyser Maximilianus I. anno 1499 confirmiret haben, welchen letztern Graf Philipp, und Graf Reinhard von Hanau, annoch 6000 Rheinische Gülden auf diesen Pfandschilling der Stadt Gelnhausen darzu schiessen müßen. Ob nun nach solcher Verpfändung die Stadt Gelnhausen annoch immediat, und eine freye Reichs-Stadt geblieben, oder nicht, darüber ist schon lange gestritten worden, und haben dahero Chur-Pfaltz und der Graf von Hanau, als Pfand-Schutz- und Schirms-Herrschafft, nicht allein anno 1696 dero an besagte Stadt habende Rechte in 2 weitläufftigen Schreiben, auff vorhergehende Beschwerung der Stadt, bey Ihr. Käyserl. Maj. deduciret, sondern es haben dieselbe auch bereits anno 1661 wider die daselbst auffgenommene Käyserliche Huldigung solenniter protestiret, und solche Protestation anno 1705 den 28 und 29 Octobr. wiederholet, da Ihre Käyserl. Maj. nach des glorwürdigsten Käysers Leopoldi Tod daselbst abermahl die Huldigung, gleichwie in andern immediaten Reichs-Städten geschehen, auffnehmen lassen; Ihr an der Stadt habendes Recht auch anno 1707 noch weitläufftiger, in obgedachtem Scripto der Welt vor Augen zu legen, gesuchet. Die Gründe aber, womit Chur-Pfaltz und Graf Hanau zu behaupten vermeynen, daß die Stadt Gelnhausen nicht immediat geblieben, sind folgende: I. Daß es mit den Teutschen, sonderlich aber mit den Reichs-Pfandschafften diese notorische Bewandnüß habe, daß sie ex usu & consuetudine Germaniae, weder pro pacto antichretico gehalten, noch ex modulo Legum Civil. abgemessen werden könten; sondern es sey eine emptio venditio cum pacto de retrovendendo, oder eigentlicher zu reden, ein pignus fiduciae, adjecto pacto, fructus in sortem imputentur, wodurch de jure Teutonico cum possessione etiam dominium pignoris in creditorem transferiret würde. Insonderheit da die Stände des Reichs solche pignoratitias confirmationes per Imperatorias capitulationes, aus mitgefolgter observantz bisher dahin verstanden, daß sie denen unwiederrufflichen allodial- und feudal-Regalien, Obrigkeiten, und Privilegien, unter denen sie in Confirmationibus promiscue gesetzet würden, bißfalls gleich zu achten, und derowegen von confirmirender Käyserl. Maj. selbst nicht zu reluiren, oder wieder auffzuheben wären. Chur-Pfältzische und Graf Hanauische Gründe. II. Daß die Stadt Gelnhausen, nach Inhalt der Pfand-Briefe, zu Befriedigung des gantzen Röm. Reichs um Abtretung der Reichs-Crone, vermittelst Unterhandlung und Consens der Churfürsten, mit allen Rechten, Gerichten, Herrlichkeiten und Nutzungen, ohn allen Abschlag, verpfändet; solchemnach der Stadt ein mehrers nicht, als ihre Privilegia, und Freyheiten, in so weit dieselben mit der die subjection nach sich führender Reichs-Pfandschafft nicht stritten; diesem aber alleiniglich die Wiedereinlösung vorbehalten worden. III. Daß auch andern verpfändeten Reichs-Städten keine immedietät, so lange sie verpfändet sind, gestattet würde. IV. Daß die Stadt Gelnhausen sogleich nach geschehener Käyserlichen und Reichs-Pfand-Verschreibung, ihrer Pfand-Herrschafft huldigen müssen, und noch muß; und zwar mit der besondern Formul: Daß die Stadt Gelnhausen, und deren Einwohner, keinen einigen ausgenommen, ihrer Pfand-Herrschafft getreu, hold, verbunden, unterthänig, gehorsam, und mit allen Diensten gewärtig seyn wolle. V. Daß die Stadt Gelnhausen in dem ersten Revers sub dato Dienstag vor St. Gallen anno 1435 bekenne, daß sie schuldig sey, ihrer Pfand-Herrschafft im Fall sie einen redlichen Krieg haben würde, auff beschehenes Ermahnen, zu folgen. VI. Daß die Pfand-Herrschafften, besage der Pfand-Verschreibung, und des allegirten Reverses der Stadt, alles was das Reich hiebevor an dieser Stadt gehabt, besessen. VII. Daß die Stadt in ihrem Revers expresse bedinge, daß die Pfand-Herrschafften sie, als ihr eigen Land und Leute vertheidigen, verantworten, schützen und schirmen sollen. VIII. Daß die Stadt in einem andern Revers ausdrücklich bekenne, daß die Pfand-Herrschafften Macht hätten einen Schuld- Consent. Zeiler in Contin. Itin. Germ. c. 1. f. 30. & de X. Circul. p. 3. p. 185. Munster Lib. 3. Cosmogr. c. 355. Sprenger in Lucerna Stat. Imp. c. 6. p. 319. vid. d. Scriptum. fol. 7. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 720. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/631>, abgerufen am 02.06.2024.