Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.1464 Gerhardo Hertzog zu Jülich und Berg zu Lehen auffgetragen, und von demselben unter gewisser Stipulation wieder empfangen. Weil die Grafen zu Manderscheid aber nach der Zeit solche Lehens-Verbindlichkeit nicht erkennen wollen, sondern sich als immediate Reichs-Grafen auffgeführet; so ist deshalb zwischen den Hertzogen zu Jülich und Grafen Streit entstanden, und haben die Hertzoge diese Grafschafften sine onere eximiren wollen . Solche Praetension hat nachdem Pfaltz-Neuburg, als Successor in dem Hertzogthum Jülich, fortgesetzet; dahero die Grafen zu Manderscheid bewogen wurden anno 1653 auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial einzukommen, und ihre Immedietät mit folgenden Gründen zu behaupten: Manderscheidische Einwürffe. I. Daß diese Grafschafften in denen alten und neuen R. Matriculn mit ihren Anschlägen richtig, nominatim, und specifice begriffen. II. Daß diese Grafschafften, Krafft solcher Anschläge, niemand anders, als den regierenden Käysern und dem Röm. Reiche, contribuiret. III. Daß, wie die alten Fürsten von Jülich vor undencklichen Jahren die Exemption contra Blanckenheim und Gerhardstein auff die Bahn bringen, und ihrer Landes-Fürstl. Obrigkeit unterwerffen wollen, gegen den Käyserl. Fiscum sich auch eingelassen hätten, die Grafen, solcher Jülichschen Exception ungehindert, cum causae cognitione, zur Zahlung der schuldigen Reichs-Anlagen per sententiam angehalten worden, welche in rem judicatam ergangen, und hätten die Grafen vermöge derselben die Zahlung entrichtet, wie mit Quittungen bescheiniget werden könne. IV. Daß die Hertzoge zu Jülich, als des Niederländischen Westpfählischen Cräyses ausschreibende Fürsten, obgedachte Herren Grafen zu den Crayß-Tägen, als Crayß-Stände eingeladen, und beschrieben, und dadurch selbst vor Reichs-Stände agnosciret. V. Daß offtgedachte Grafen zu allen Reichs-Tägen beruffen worden, daselbst auch erschienen, Votum & Sessionem genommen, und noch nehmen. VI. Daß anno 1544 auff dem Reichs-Tage zu Speier der damahls in Persohn an wesende Hertzog zu Jülich die Grafen zwar nicht ab Votum & Sessionem admittiren wollen, und deshalb bey Ihr. Käyserl. Majest. und dem Reich pro exemptione suppliciret und angehalten hätte, es sey ihm solches aber rotunde & expressis rationibus abgeschlagen worden, his verbis: Und weilen das Reich in possessione immediatae superioritatis der gedachter Grafschafften die Herren Grafen aber deswegen in possessione vel quasi immediatae erga Imperium subjectionis wären, dabey solte es sein Verbleiben haben. VII. Daß dem zu folge hochgedachter Hertzog sehen und zugeben müssen, daß Graf Arnhold zu Manderscheid-Blanckenheim und Gerhardstein, auff nechst besagtem Reichs-Tage sich der session, voti und subscription, gleich andern Reichs-Grafen und Herren, bedienet habe. VIII. Daß obgedachte Herren Grafen unterschiedliche Processus am Käyserl. Cammer-Gericht auf die Constitution der Pfändung (ubi ab utraque parte pro fundanda JCtione qualitas immedietatis requiritur) gegen das Fürstl. Hauß Jülich, und andere ihres gleichen, Grafen und Herrenstandes Personen, gehabt, und respective noch hätten, welche als man Jülichscher Seiten mit der exceptione exemptionis ablehnen wollen, sey am hochlöblichen Käyserl. Cammer-Gericht, dem Hertzoge de paritione zu dociren, durch Urthel und Recht aufferleget worden. IX. Daß die Herren Grafen, wegen der bey dem Friedenschluß eingewilligten Satisfactions-Gelder, ihr wegen vorgedachter Grafschafften tragendes Contingent an die Churfürstl. Durchl. zu Cölln, als damahligen Niederländischen Craiß-Directorem, gleich andern Reichs-Ständen, entrichtet. Erfolg und itziger Zustand. Was in der Sache weiter vorgangen habe nicht gelesen. Wofern aber dem Autori der Reichs-Matricul, so dem Durchl. Teutschlande annectiret, zu trauen, so eximiret Chur-Pfaltz, als Hertzog zu Jülich, diese Herrschafften bereits sine onere. Imhoff Not. Proc. L. 9. c. 4. § 3. vid. Manderscheidsches Menorial, quod extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. publ. L. 5. c. 86. & Limnae. Tom. V. Addit. ad. L. 4. Jur. publ. c. 7. p. 291. pag. 63.
1464 Gerhardo Hertzog zu Jülich und Berg zu Lehen auffgetragen, und von demselben unter gewisser Stipulation wieder empfangen. Weil die Grafen zu Manderscheid aber nach der Zeit solche Lehens-Verbindlichkeit nicht erkennen wollen, sondern sich als immediate Reichs-Grafen auffgeführet; so ist deshalb zwischen den Hertzogen zu Jülich und Grafen Streit entstanden, und haben die Hertzoge diese Grafschafften sine onere eximiren wollen . Solche Praetension hat nachdem Pfaltz-Neuburg, als Successor in dem Hertzogthum Jülich, fortgesetzet; dahero die Grafen zu Manderscheid bewogen wurden anno 1653 auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial einzukommen, und ihre Immedietät mit folgenden Gründen zu behaupten: Manderscheidische Einwürffe. I. Daß diese Grafschafften in denen alten und neuen R. Matriculn mit ihren Anschlägen richtig, nominatim, und specifice begriffen. II. Daß diese Grafschafften, Krafft solcher Anschläge, niemand anders, als den regierenden Käysern und dem Röm. Reiche, contribuiret. III. Daß, wie die alten Fürsten von Jülich vor undencklichen Jahren die Exemption contra Blanckenheim und Gerhardstein auff die Bahn bringen, und ihrer Landes-Fürstl. Obrigkeit unterwerffen wollen, gegen den Käyserl. Fiscum sich auch eingelassen hätten, die Grafen, solcher Jülichschen Exception ungehindert, cum causae cognitione, zur Zahlung der schuldigen Reichs-Anlagen per sententiam angehalten worden, welche in rem judicatam ergangen, und hätten die Grafen vermöge derselben die Zahlung entrichtet, wie mit Quittungen bescheiniget werden könne. IV. Daß die Hertzoge zu Jülich, als des Niederländischen Westpfählischen Cräyses ausschreibende Fürsten, obgedachte Herren Grafen zu den Crayß-Tägen, als Crayß-Stände eingeladen, und beschrieben, und dadurch selbst vor Reichs-Stände agnosciret. V. Daß offtgedachte Grafen zu allen Reichs-Tägen beruffen worden, daselbst auch erschienen, Votum & Sessionem genommen, und noch nehmen. VI. Daß anno 1544 auff dem Reichs-Tage zu Speier der damahls in Persohn an wesende Hertzog zu Jülich die Grafen zwar nicht ab Votum & Sessionem admittiren wollen, und deshalb bey Ihr. Käyserl. Majest. und dem Reich pro exemptione suppliciret und angehalten hätte, es sey ihm solches aber rotunde & expressis rationibus abgeschlagen worden, his verbis: Und weilen das Reich in possessione immediatae superioritatis der gedachter Grafschafften die Herren Grafen aber deswegen in possessione vel quasi immediatae erga Imperium subjectionis wären, dabey solte es sein Verbleiben haben. VII. Daß dem zu folge hochgedachter Hertzog sehen und zugeben müssen, daß Graf Arnhold zu Manderscheid-Blanckenheim und Gerhardstein, auff nechst besagtem Reichs-Tage sich der session, voti und subscription, gleich andern Reichs-Grafen und Herren, bedienet habe. VIII. Daß obgedachte Herren Grafen unterschiedliche Processus am Käyserl. Cammer-Gericht auf die Constitution der Pfändung (ubi ab utraque parte pro fundanda JCtione qualitas immedietatis requiritur) gegen das Fürstl. Hauß Jülich, und andere ihres gleichen, Grafen und Herrenstandes Personen, gehabt, und respective noch hätten, welche als man Jülichscher Seitẽ mit der exceptione exemptionis ablehnen wollen, sey am hochlöblichen Käyserl. Cammer-Gericht, dem Hertzoge de paritione zu dociren, durch Urthel und Recht aufferleget worden. IX. Daß die Herren Grafen, wegen der bey dem Friedenschluß eingewilligten Satisfactions-Gelder, ihr wegen vorgedachter Grafschafften tragendes Contingent an die Churfürstl. Durchl. zu Cölln, als damahligen Niederländischen Craiß-Directorem, gleich andern Reichs-Ständen, entrichtet. Erfolg und itziger Zustand. Was in der Sache weiter vorgangen habe nicht gelesen. Wofern aber dem Autori der Reichs-Matricul, so dem Durchl. Teutschlande annectiret, zu trauen, so eximiret Chur-Pfaltz, als Hertzog zu Jülich, diese Herrschafften bereits sine onere. Imhoff Not. Proc. L. 9. c. 4. § 3. vid. Manderscheidsches Menorial, quod extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. publ. L. 5. c. 86. & Limnae. Tom. V. Addit. ad. L. 4. Jur. publ. c. 7. p. 291. pag. 63.
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1464 Gerhardo Hertzog zu Jülich und Berg zu Lehen auffgetragen, und von demselben unter gewisser Stipulation wieder empfangen. Weil die Grafen zu Manderscheid aber nach der Zeit solche Lehens-Verbindlichkeit nicht erkennen wollen, sondern sich als immediate Reichs-Grafen auffgeführet; so ist deshalb zwischen den Hertzogen zu Jülich und Grafen Streit entstanden, und haben die Hertzoge diese Grafschafften sine onere eximiren wollen . Solche Praetension hat nachdem Pfaltz-Neuburg, als Successor in dem Hertzogthum Jülich, fortgesetzet; dahero die Grafen zu Manderscheid bewogen wurden anno 1653 auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial einzukommen, und ihre Immedietät mit folgenden Gründen zu behaupten:
I. Daß diese Grafschafften in denen alten und neuen R. Matriculn mit ihren Anschlägen richtig, nominatim, und specifice begriffen.
Manderscheidische Einwürffe. II. Daß diese Grafschafften, Krafft solcher Anschläge, niemand anders, als den regierenden Käysern und dem Röm. Reiche, contribuiret.
III. Daß, wie die alten Fürsten von Jülich vor undencklichen Jahren die Exemption contra Blanckenheim und Gerhardstein auff die Bahn bringen, und ihrer Landes-Fürstl. Obrigkeit unterwerffen wollen, gegen den Käyserl. Fiscum sich auch eingelassen hätten, die Grafen, solcher Jülichschen Exception ungehindert, cum causae cognitione, zur Zahlung der schuldigen Reichs-Anlagen per sententiam angehalten worden, welche in rem judicatam ergangen, und hätten die Grafen vermöge derselben die Zahlung entrichtet, wie mit Quittungen bescheiniget werden könne.
IV. Daß die Hertzoge zu Jülich, als des Niederländischen Westpfählischen Cräyses ausschreibende Fürsten, obgedachte Herren Grafen zu den Crayß-Tägen, als Crayß-Stände eingeladen, und beschrieben, und dadurch selbst vor Reichs-Stände agnosciret.
V. Daß offtgedachte Grafen zu allen Reichs-Tägen beruffen worden, daselbst auch erschienen, Votum & Sessionem genommen, und noch nehmen.
VI. Daß anno 1544 auff dem Reichs-Tage zu Speier der damahls in Persohn an wesende Hertzog zu Jülich die Grafen zwar nicht ab Votum & Sessionem admittiren wollen, und deshalb bey Ihr. Käyserl. Majest. und dem Reich pro exemptione suppliciret und angehalten hätte, es sey ihm solches aber rotunde & expressis rationibus abgeschlagen worden, his verbis: Und weilen das Reich in possessione immediatae superioritatis der gedachter Grafschafften die Herren Grafen aber deswegen in possessione vel quasi immediatae erga Imperium subjectionis wären, dabey solte es sein Verbleiben haben.
VII. Daß dem zu folge hochgedachter Hertzog sehen und zugeben müssen, daß Graf Arnhold zu Manderscheid-Blanckenheim und Gerhardstein, auff nechst besagtem Reichs-Tage sich der session, voti und subscription, gleich andern Reichs-Grafen und Herren, bedienet habe.
VIII. Daß obgedachte Herren Grafen unterschiedliche Processus am Käyserl. Cammer-Gericht auf die Constitution der Pfändung (ubi ab utraque parte pro fundanda JCtione qualitas immedietatis requiritur) gegen das Fürstl. Hauß Jülich, und andere ihres gleichen, Grafen und Herrenstandes Personen, gehabt, und respective noch hätten, welche als man Jülichscher Seitẽ mit der exceptione exemptionis ablehnen wollen, sey am hochlöblichen Käyserl. Cammer-Gericht, dem Hertzoge de paritione zu dociren, durch Urthel und Recht aufferleget worden.
IX. Daß die Herren Grafen, wegen der bey dem Friedenschluß eingewilligten Satisfactions-Gelder, ihr wegen vorgedachter Grafschafften tragendes Contingent an die Churfürstl. Durchl. zu Cölln, als damahligen Niederländischen Craiß-Directorem, gleich andern Reichs-Ständen, entrichtet.
Was in der Sache weiter vorgangen habe nicht gelesen. Wofern aber dem Autori der Reichs-Matricul, so dem Durchl. Teutschlande annectiret, zu trauen, so eximiret Chur-Pfaltz, als Hertzog zu Jülich, diese Herrschafften bereits sine onere.
Erfolg und itziger Zustand.
Imhoff Not. Proc. L. 9. c. 4. § 3.
vid. Manderscheidsches Menorial, quod extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. publ. L. 5. c. 86. & Limnae. Tom. V. Addit. ad. L. 4. Jur. publ. c. 7. p. 291.
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