Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Cession hat auch Herr Wilhelm von Gülich und Berg, und seine 3 Söhne, Gerhard, Adolff, und Wilhelm, eodem anno 1399 den Consens dazu ertheilet, jedoch die Wiederlösung vor sich selbst und umb ihr eigens Geld ihnen vorbehalten. Nachdem aber die Gräfin zu Cleve, ohne Hinterlassung einiger Leibes-Erben, dieses Zeitliche gesegnet, ist die von dem Grafen zu Berg dem Wilhelmo geschehene Reoppignoration der Stadt, Zoll, und Burg zu Käyserswerth, an die Pfältzische Mann-Line, salva Comiti Clivensi ad dies vitae annua perceptione, zurückgefallen, und bey der anno 1410 unter K. Ruperti nachgelassenen Söhnen vorgenommener brüderlichen Theilung, dem jüngern Sohne, Herrn Pfaltzgraf Otten verblieben; welcher solche Pfandschafft, so wie sein Herr Vater solche gehabt, und auff dessen Söhne und Erben devolviret, wie die Worte der cession lauten, dem Ertz-Bischoff Dieterichen zu Cöln anno 1440 hinwiederumb übergeben, und auch verschaffet hat, daß seine übrige Brüder darinnen consentiret, und sich ihres etwa daran habenden Rechtes begeben. In solchem Stande ist es geblieben biß anno 1569, da Hertzog Wilhelm zu Gülich dem damahligen Ertz-Bischoff und Churfürsten zu Cöln, Salentino, durch einige Abgeordnete denunciiren lassen, daß er gesinnet wäre, die verpfändete Stadt, Schloß und Zoll zu Käyserswerth wiederum einzulösen, und dahero höchstgemeldeten Churfürsten ersuchet, die Löß-Pfenning, vermöge der Siegel und Briese, willfährig zu empfange; Weil dieser solches aber unter vielen dilatorischen Ausflüchten verweigerte, hat vorgedachter Hertzog im Decemb. a. e. seine Räthe nach der Stadt Cöln abgeschicket, daselbst, bis in loco solutioni destinato, die Löß-Pfennige realiter offeriret, auch den Original Revers den Chur-Cölnischen Abgesandten vor Augen geleget, welche sich aber zu der acceptation nicht einlassen wollen. Ob nun zwar der Hertzog den Ertz-Bischoff ersuchen ließ, was er dawider einzuwenden hätte, vorzubringen, die Summa der Löß-Pfennige aber hinter Bürgermeister und Rath der Stadt Cöln den II Jan. 1570 deponirete, und solche deposition dem Churfürsten per Notarium & Testes ankündigen ließ; so hat doch alles nichts verfangen wollen. Hierüber ist der Ertz-Bischoff verstorben, und weil bey dessen Successore das Stifft in zimliche Verwirrung involviret worden, so ist es in solchem Stande geblieben biß anno 1596, da Hertzog Johann Wilhelm zu Gülich, Cleve und Berg, die Sache vor der Käyserl. Cammer zu Speier anhängig gemachet, allwo dieselbe biß anno 1607 getrieben worden/ da sie zur Urthel gestanden; ehe solches aber publiciret worden, verstarb der letzte Hertzog zu Gülich und Cleve, Johann Wilhelm, ohne Hinterlassung einiger Leibes-Erben, durch welches Absterben dessen Lande, und nachdem gantz Teutschland in einen langwierigen Krieg eingeflochten worden, wodurch so wohl, als durch andere Zufälle und Verhindernüß, diese Sache ins stecken gerathen; jedoch hat Churfürst Philipp Wilhelm zu der Pfaltz wider den von Chur-Cöln anno 1660 vorgenommenen Festungs-Bau der Stadt Käyserswerth per Notarium & testes solenniter protestiren lassen. Wie aber anno 1702 die Stadt und Festung Käyserswerth von den hohen Alliirten occupiret Chur-Pfältzisch Fundament. wurde, ließ Chur-Pfaltz wegen des juris pignoris, welches die Grafen zu Gülich und Berg auff die Stadt und Zoll Käyserswerth allbereit vor 4 Seculis gehabt, und denenselben niemahlen durch Käyserl. Macht entzogen worden, in possession, die Einwohner aber und gemeine Bediente in Eyd und Pflicht nehmen. Cölnischer. Einwurff. Wowider aber das Dom-Capitul zu Cöllen, sich sehr beschwerte, solche Possessionnehmung vor eine dem allgemeinen Landfrieden, und den Reichs-pfändungs-Constitutioren zu widerlauffendes factum ausgab, und den 21. Jul. solenniter protestiren ließ; vorwendend, vorgemeldete Festung Käyserswerth bey bereits über einige secula per continuam & nunquam interruptam Possessionem dem Ertz-Stifft Cöllen incorporiret, und sey die Cölnische Kirche ex hoc solo cursu longissimi temporis in optimo jure & titulo proprietatis, allen Rechten zu folge, unumbwerfflich befestiget, und sey deswegen unnöthig zu weiterer Bewehrung dißeitigen Gerechtsambs mit anderwertigen Documentis extra terminos possessorii sich ein und auszulassen. sc. Chur-Pfältzische Replic. Chur-Pfältzischer Seiten wurd dagegen nicht nur eine Gegen-Protestation und Contradiction den 27 Sept. a. e. 1702 gethan; sondern es ließ der Churfürst auch oben allegirte Deduction seines Rechtes herausgehen, worinnen auff die von dem Capitulo gerühmte beständige Possession, und daraus fliessende Praescription, geantwortet wurde: I. Daß das Capitul sich mit höchstem Unfug einiger Proprietät berühme, dann zu geschweigen, daß dieselbe noch zur Zeit bey Ihr. Käyserl. Maj. residire, als von deren Reichs-Vorfahren das Schloß, Stadt, und Zoll Käysers- Cession hat auch Herr Wilhelm von Gülich und Berg, und seine 3 Söhne, Gerhard, Adolff, und Wilhelm, eodem anno 1399 den Consens dazu ertheilet, jedoch die Wiederlösung vor sich selbst und umb ihr eigens Geld ihnen vorbehalten. Nachdem aber die Gräfin zu Cleve, ohne Hinterlassung einiger Leibes-Erben, dieses Zeitliche gesegnet, ist die von dem Grafen zu Berg dem Wilhelmo geschehene Reoppignoration der Stadt, Zoll, und Burg zu Käyserswerth, an die Pfältzische Mann-Line, salva Comiti Clivensi ad dies vitae annua perceptione, zurückgefallen, und bey der anno 1410 unter K. Ruperti nachgelassenen Söhnen vorgenommener brüderlichen Theilung, dem jüngern Sohne, Herrn Pfaltzgraf Otten verblieben; welcher solche Pfandschafft, so wie sein Herr Vater solche gehabt, und auff dessen Söhne und Erben devolviret, wie die Worte der cession lauten, dem Ertz-Bischoff Dieterichen zu Cöln anno 1440 hinwiederumb übergeben, und auch verschaffet hat, daß seine übrige Brüder darinnen consentiret, und sich ihres etwa daran habenden Rechtes begeben. In solchem Stande ist es geblieben biß anno 1569, da Hertzog Wilhelm zu Gülich dem damahligen Ertz-Bischoff und Churfürsten zu Cöln, Salentino, durch einige Abgeordnete denunciiren lassen, daß er gesiñet wäre, die verpfändete Stadt, Schloß und Zoll zu Käyserswerth wiederum einzulösen, und dahero höchstgemeldeten Churfürsten ersuchet, die Löß-Pfenning, vermöge der Siegel und Briese, willfährig zu empfange; Weil dieser solches aber unter vielen dilatorischen Ausflüchten verweigerte, hat vorgedachter Hertzog im Decemb. a. e. seine Räthe nach der Stadt Cöln abgeschicket, daselbst, bis in loco solutioni destinato, die Löß-Pfennige realiter offeriret, auch den Original Revers den Chur-Cölnischen Abgesandten vor Augen geleget, welche sich aber zu der acceptation nicht einlassen wollen. Ob nun zwar der Hertzog den Ertz-Bischoff ersuchen ließ, was er dawider einzuwenden hätte, vorzubringen, die Summa der Löß-Pfennige aber hinter Bürgermeister und Rath der Stadt Cöln den II Jan. 1570 deponirete, und solche deposition dem Churfürsten per Notarium & Testes ankündigen ließ; so hat doch alles nichts verfangen wollen. Hierüber ist der Ertz-Bischoff verstorben, und weil bey dessen Successore das Stifft in zimliche Verwirrung involviret worden, so ist es in solchem Stande geblieben biß anno 1596, da Hertzog Johann Wilhelm zu Gülich, Cleve und Berg, die Sache vor der Käyserl. Cammer zu Speier anhängig gemachet, allwo dieselbe biß anno 1607 getrieben worden/ da sie zur Urthel gestanden; ehe solches aber publiciret worden, verstarb der letzte Hertzog zu Gülich und Cleve, Johann Wilhelm, ohne Hinterlassung einiger Leibes-Erben, durch welches Absterben dessen Lande, und nachdem gantz Teutschland in einen langwierigen Krieg eingeflochten worden, wodurch so wohl, als durch andere Zufälle und Verhindernüß, diese Sache ins stecken gerathen; jedoch hat Churfürst Philipp Wilhelm zu der Pfaltz wider den von Chur-Cöln anno 1660 vorgenommenen Festungs-Bau der Stadt Käyserswerth per Notarium & testes solenniter protestiren lassen. Wie aber anno 1702 die Stadt und Festung Käyserswerth von den hohen Alliirten occupiret Chur-Pfältzisch Fundament. wurde, ließ Chur-Pfaltz wegen des juris pignoris, welches die Grafen zu Gülich und Berg auff die Stadt und Zoll Käyserswerth allbereit vor 4 Seculis gehabt, und denenselben niemahlen durch Käyserl. Macht entzogen worden, in possession, die Einwohner aber und gemeine Bediente in Eyd und Pflicht nehmen. Cölnischer. Einwurff. Wowider aber das Dom-Capitul zu Cöllen, sich sehr beschwerte, solche Possessionnehmung vor eine dem allgemeinen Landfrieden, und den Reichs-pfändungs-Constitutioren zu widerlauffendes factum ausgab, und den 21. Jul. solenniter protestiren ließ; vorwendend, vorgemeldete Festung Käyserswerth bey bereits über einige secula per continuam & nunquam interruptam Possessionem dem Ertz-Stifft Cöllen incorporiret, und sey die Cölnische Kirche ex hoc solo cursu longissimi temporis in optimo jure & titulo proprietatis, allen Rechten zu folge, unumbwerfflich befestiget, und sey deswegen unnöthig zu weiterer Bewehrung dißeitigen Gerechtsambs mit anderwertigen Documentis extra terminos possessorii sich ein und auszulassen. sc. Chur-Pfältzische Replic. Chur-Pfältzischer Seiten wurd dagegen nicht nur eine Gegen-Protestation und Contradiction den 27 Sept. a. e. 1702 gethan; sondern es ließ der Churfürst auch oben allegirte Deduction seines Rechtes herausgehen, worinnen auff die von dem Capitulo gerühmte beständige Possession, und daraus fliessende Praescription, geantwortet wurde: I. Daß das Capitul sich mit höchstem Unfug einiger Proprietät berühme, dann zu geschweigen, daß dieselbe noch zur Zeit bey Ihr. Käyserl. Maj. residire, als von deren Reichs-Vorfahren das Schloß, Stadt, und Zoll Käysers- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0649" n="738"/> Cession hat auch Herr Wilhelm von Gülich und Berg, und seine 3 Söhne, Gerhard, Adolff, und Wilhelm, eodem anno 1399 den Consens dazu ertheilet, jedoch die Wiederlösung vor sich selbst und umb ihr eigens Geld ihnen vorbehalten. Nachdem aber die Gräfin zu Cleve, ohne Hinterlassung einiger Leibes-Erben, dieses Zeitliche gesegnet, ist die von dem Grafen zu Berg dem Wilhelmo geschehene Reoppignoration der Stadt, Zoll, und Burg zu Käyserswerth, an die Pfältzische Mann-Line, salva Comiti Clivensi ad dies vitae annua perceptione, zurückgefallen, und bey der anno 1410 unter K. Ruperti nachgelassenen Söhnen vorgenommener brüderlichen Theilung, dem jüngern Sohne, Herrn Pfaltzgraf Otten verblieben; welcher solche Pfandschafft, so wie sein Herr Vater solche gehabt, und auff dessen Söhne und Erben devolviret, wie die Worte der cession lauten, dem Ertz-Bischoff Dieterichen zu Cöln anno 1440 hinwiederumb übergeben, und auch verschaffet hat, daß seine übrige Brüder darinnen consentiret, und sich ihres etwa daran habenden Rechtes begeben.</p> <p>In solchem Stande ist es geblieben biß anno 1569, da Hertzog Wilhelm zu Gülich dem damahligen Ertz-Bischoff und Churfürsten zu Cöln, Salentino, durch einige Abgeordnete denunciiren lassen, daß er gesiñet wäre, die verpfändete Stadt, Schloß und Zoll zu Käyserswerth wiederum einzulösen, und dahero höchstgemeldeten Churfürsten ersuchet, die Löß-Pfenning, vermöge der Siegel und Briese, willfährig zu empfange; Weil dieser solches aber unter vielen dilatorischen Ausflüchten verweigerte, hat vorgedachter Hertzog im Decemb. a. e. seine Räthe nach der Stadt Cöln abgeschicket, daselbst, bis in loco solutioni destinato, die Löß-Pfennige realiter offeriret, auch den Original Revers den Chur-Cölnischen Abgesandten vor Augen geleget, welche sich aber zu der acceptation nicht einlassen wollen. Ob nun zwar der Hertzog den Ertz-Bischoff ersuchen ließ, was er dawider einzuwenden hätte, vorzubringen, die Summa der Löß-Pfennige aber hinter Bürgermeister und Rath der Stadt Cöln den II Jan. 1570 deponirete, und solche deposition dem Churfürsten per Notarium & Testes ankündigen ließ; so hat doch alles nichts verfangen wollen. Hierüber ist der Ertz-Bischoff verstorben, und weil bey dessen Successore das Stifft in zimliche Verwirrung involviret worden, so ist es in solchem Stande geblieben biß anno 1596, da Hertzog Johann Wilhelm zu Gülich, Cleve und Berg, die Sache vor der Käyserl. Cammer zu Speier anhängig gemachet, allwo dieselbe biß anno 1607 getrieben worden/ da sie zur Urthel gestanden; ehe solches aber publiciret worden, verstarb der letzte Hertzog zu Gülich und Cleve, Johann Wilhelm, ohne Hinterlassung einiger Leibes-Erben, durch welches Absterben dessen Lande, und nachdem gantz Teutschland in einen langwierigen Krieg eingeflochten worden, wodurch so wohl, als durch andere Zufälle und Verhindernüß, diese Sache ins stecken gerathen; jedoch hat Churfürst Philipp Wilhelm zu der Pfaltz wider den von Chur-Cöln anno 1660 vorgenommenen Festungs-Bau der Stadt Käyserswerth per Notarium & testes solenniter protestiren lassen. Wie aber anno 1702 die Stadt und Festung Käyserswerth von den hohen Alliirten occupiret <note place="right">Chur-Pfältzisch Fundament.</note> wurde, ließ Chur-Pfaltz wegen des juris pignoris, welches die Grafen zu Gülich und Berg auff die Stadt und Zoll Käyserswerth allbereit vor 4 Seculis gehabt, und denenselben niemahlen durch Käyserl. Macht entzogen worden, in possession, die Einwohner aber und gemeine Bediente in Eyd und Pflicht nehmen.</p> <p><note place="right">Cölnischer. Einwurff.</note> Wowider aber das Dom-Capitul zu Cöllen, sich sehr beschwerte, solche Possessionnehmung vor eine dem allgemeinen Landfrieden, und den Reichs-pfändungs-Constitutioren zu widerlauffendes factum ausgab, und den 21. Jul. solenniter protestiren ließ; vorwendend, vorgemeldete Festung Käyserswerth bey bereits über einige secula per continuam & nunquam interruptam Possessionem dem Ertz-Stifft Cöllen incorporiret, und sey die Cölnische Kirche ex hoc solo cursu longissimi temporis in optimo jure & titulo proprietatis, allen Rechten zu folge, unumbwerfflich befestiget, und sey deswegen unnöthig zu weiterer Bewehrung dißeitigen Gerechtsambs mit anderwertigen Documentis extra terminos possessorii sich ein und auszulassen. sc.</p> <p><note place="right">Chur-Pfältzische Replic.</note> Chur-Pfältzischer Seiten wurd dagegen nicht nur eine Gegen-Protestation und Contradiction den 27 Sept. a. e. 1702 gethan; sondern es ließ der Churfürst auch oben allegirte Deduction seines Rechtes herausgehen, worinnen auff die von dem Capitulo gerühmte beständige Possession, und daraus fliessende Praescription, geantwortet wurde:</p> <p>I. Daß das Capitul sich mit höchstem Unfug einiger Proprietät berühme, dann zu geschweigen, daß dieselbe noch zur Zeit bey Ihr. Käyserl. Maj. residire, als von deren Reichs-Vorfahren das Schloß, Stadt, und Zoll Käysers- </p> </div> </body> </text> </TEI> [738/0649]
Cession hat auch Herr Wilhelm von Gülich und Berg, und seine 3 Söhne, Gerhard, Adolff, und Wilhelm, eodem anno 1399 den Consens dazu ertheilet, jedoch die Wiederlösung vor sich selbst und umb ihr eigens Geld ihnen vorbehalten. Nachdem aber die Gräfin zu Cleve, ohne Hinterlassung einiger Leibes-Erben, dieses Zeitliche gesegnet, ist die von dem Grafen zu Berg dem Wilhelmo geschehene Reoppignoration der Stadt, Zoll, und Burg zu Käyserswerth, an die Pfältzische Mann-Line, salva Comiti Clivensi ad dies vitae annua perceptione, zurückgefallen, und bey der anno 1410 unter K. Ruperti nachgelassenen Söhnen vorgenommener brüderlichen Theilung, dem jüngern Sohne, Herrn Pfaltzgraf Otten verblieben; welcher solche Pfandschafft, so wie sein Herr Vater solche gehabt, und auff dessen Söhne und Erben devolviret, wie die Worte der cession lauten, dem Ertz-Bischoff Dieterichen zu Cöln anno 1440 hinwiederumb übergeben, und auch verschaffet hat, daß seine übrige Brüder darinnen consentiret, und sich ihres etwa daran habenden Rechtes begeben.
In solchem Stande ist es geblieben biß anno 1569, da Hertzog Wilhelm zu Gülich dem damahligen Ertz-Bischoff und Churfürsten zu Cöln, Salentino, durch einige Abgeordnete denunciiren lassen, daß er gesiñet wäre, die verpfändete Stadt, Schloß und Zoll zu Käyserswerth wiederum einzulösen, und dahero höchstgemeldeten Churfürsten ersuchet, die Löß-Pfenning, vermöge der Siegel und Briese, willfährig zu empfange; Weil dieser solches aber unter vielen dilatorischen Ausflüchten verweigerte, hat vorgedachter Hertzog im Decemb. a. e. seine Räthe nach der Stadt Cöln abgeschicket, daselbst, bis in loco solutioni destinato, die Löß-Pfennige realiter offeriret, auch den Original Revers den Chur-Cölnischen Abgesandten vor Augen geleget, welche sich aber zu der acceptation nicht einlassen wollen. Ob nun zwar der Hertzog den Ertz-Bischoff ersuchen ließ, was er dawider einzuwenden hätte, vorzubringen, die Summa der Löß-Pfennige aber hinter Bürgermeister und Rath der Stadt Cöln den II Jan. 1570 deponirete, und solche deposition dem Churfürsten per Notarium & Testes ankündigen ließ; so hat doch alles nichts verfangen wollen. Hierüber ist der Ertz-Bischoff verstorben, und weil bey dessen Successore das Stifft in zimliche Verwirrung involviret worden, so ist es in solchem Stande geblieben biß anno 1596, da Hertzog Johann Wilhelm zu Gülich, Cleve und Berg, die Sache vor der Käyserl. Cammer zu Speier anhängig gemachet, allwo dieselbe biß anno 1607 getrieben worden/ da sie zur Urthel gestanden; ehe solches aber publiciret worden, verstarb der letzte Hertzog zu Gülich und Cleve, Johann Wilhelm, ohne Hinterlassung einiger Leibes-Erben, durch welches Absterben dessen Lande, und nachdem gantz Teutschland in einen langwierigen Krieg eingeflochten worden, wodurch so wohl, als durch andere Zufälle und Verhindernüß, diese Sache ins stecken gerathen; jedoch hat Churfürst Philipp Wilhelm zu der Pfaltz wider den von Chur-Cöln anno 1660 vorgenommenen Festungs-Bau der Stadt Käyserswerth per Notarium & testes solenniter protestiren lassen. Wie aber anno 1702 die Stadt und Festung Käyserswerth von den hohen Alliirten occupiret wurde, ließ Chur-Pfaltz wegen des juris pignoris, welches die Grafen zu Gülich und Berg auff die Stadt und Zoll Käyserswerth allbereit vor 4 Seculis gehabt, und denenselben niemahlen durch Käyserl. Macht entzogen worden, in possession, die Einwohner aber und gemeine Bediente in Eyd und Pflicht nehmen.
Chur-Pfältzisch Fundament. Wowider aber das Dom-Capitul zu Cöllen, sich sehr beschwerte, solche Possessionnehmung vor eine dem allgemeinen Landfrieden, und den Reichs-pfändungs-Constitutioren zu widerlauffendes factum ausgab, und den 21. Jul. solenniter protestiren ließ; vorwendend, vorgemeldete Festung Käyserswerth bey bereits über einige secula per continuam & nunquam interruptam Possessionem dem Ertz-Stifft Cöllen incorporiret, und sey die Cölnische Kirche ex hoc solo cursu longissimi temporis in optimo jure & titulo proprietatis, allen Rechten zu folge, unumbwerfflich befestiget, und sey deswegen unnöthig zu weiterer Bewehrung dißeitigen Gerechtsambs mit anderwertigen Documentis extra terminos possessorii sich ein und auszulassen. sc.
Cölnischer. Einwurff. Chur-Pfältzischer Seiten wurd dagegen nicht nur eine Gegen-Protestation und Contradiction den 27 Sept. a. e. 1702 gethan; sondern es ließ der Churfürst auch oben allegirte Deduction seines Rechtes herausgehen, worinnen auff die von dem Capitulo gerühmte beständige Possession, und daraus fliessende Praescription, geantwortet wurde:
Chur-Pfältzische Replic. I. Daß das Capitul sich mit höchstem Unfug einiger Proprietät berühme, dann zu geschweigen, daß dieselbe noch zur Zeit bey Ihr. Käyserl. Maj. residire, als von deren Reichs-Vorfahren das Schloß, Stadt, und Zoll Käysers-
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