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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Fünfftes Capitel/ Von des Chur-Hauses Sachsen Gerechtigkeit an Walternienburg.

DIeser Ort gehörte ehemahlen zu der Herrschafft oder nachmahls Grafschafft Barby, welche der Chur-Sächsischen Ober-Botmäßigkeit und Lehens-Herrligkeit in die 500 Jahr unterworffen gewesen. Wie nun anno 1586 zwischen Churfürst Augusto zu Sachsen, und des Fürstens Joachim Ernst zu Anhalt Tochter, Agnes Hedwig, eine Heyrath gestifftet wurde, nam dieser die Gelegenheit in acht, und bath die Expectantz auff die Grafschafft Barby aus, jedoch daß die Lehens-Pflicht von dem Fürsten, beym Anfalle, würcklich geleistet, und freye Oeffnung in allen Schlössern, Städten und Flecken wider die Feinde verstattet, die Ritter-Dienste auch praestiret werden solten. Weil das Fürstl. Hauß Anhalt aber weiter keine Sorge vor diese Anwartung getragen, so hat Churfürst Johann Georg I seinen zweyten Sohn, Hertzog Augustum, damit bedacht, und zwar mit der Grafschafft, so weit es Chur-Sächsisch Lehen ist; Walternienburg aber wurde Fürst Johansen zu Anhalt-Zerbst, als einer Churfürstl. Enckelin aus dem Hause Holstein Gemahl, und danebst in Ansehung der vormahligen Expectantz gewidmet. Als nun der letzte Graf zu Barby August Ludwig anno 1659 sein Geschlecht beschloß, hat Hertzog August zu Sachsen Krafft obgedachter Expectantz-Verschreibung die Grafschafft in Possession genommen. Walternienburg ist an das Fürstl. Hauß Anhalt-Zerbst kommen, mit welchem sich Hertzog August verglichen, und hat Zerbst nachdem die Lehen von Fällen zu Fällen verfolget. Nach Abgang aber dieser Linie, oder Fürst Johansen männlicher posterität, hat das Chur-Hauß Sachsen den Rückfall zu gewarten.

Sechstes Capitel/ Von des Chur-Hauses Sachsen Gerechtigkeit an die Hertzogthümer Braunschweig und Lüneburg.

DIese fundiret sich auff eine Expectantz, die Käyser Ferdinandus II. Chur-Fürst Johann Georg I. mit Consens der übrigen Chur-Fürsten anno 1625 den 2. Jan. concediret, und gleichsam zum Neuen Jahr geschencket . Es restringiret Franckenberg dieselbe aber nur auff die Stücke, welche der Hertzog zu Brauschweig-Wolffenbüttel ausser der gesampten Hand mit dem Chur- und Fürstl. Hause Lüneburg vom Reich zu Lehen träget, und was nicht in der Brandenburgischen Expectantz begriffen.

Siebendes Capitel/ Von des Chur-Hauses Sachsen Praetension auff die Insul Wollin.

WIe anno 1648 in dem Westpfählischen Friedens-Schluß der Cron Schweden unter andern zur Satisfaction Vor-Pommern, und darunter auch die Insul Wollin cediret wurde, kam der Chur-Sächsische Abgesandte mit einer Protestation-Schrifft dawider ein, und stellete darinnen vor, daß Hertzog Francicus aus Pommern diese Insul dem Chur-Fürsten zu Sachsen vor den Brautschatz und andere Mobilia, die des Churfürsten Schwester, des Hertzogs Francisci Gemahlin eingebracht, verpfändet hätte; dahero solche Translation an die Schweden nicht anders, als Salvo jure Pignoris geschehen könte. sc. wie dieselbe aber angenommen worden habe nicht gelesen.

Desumpta haec sunt ex Franckenberg. Europ. Herold. Part. 1. p. 248.
Ita tradit Helldorff. in Dissert. de jure Expectativae. membr. 2. th. 16. & ex eo Knichen in Op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 2. c. p. 339. lit. B.
im Europ. Herold. Part. 1. p. 264.
quae extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. publ. L. 3. c. 224.

Fünfftes Capitel/ Von des Chur-Hauses Sachsen Gerechtigkeit an Walternienburg.

DIeser Ort gehörte ehemahlen zu der Herrschafft oder nachmahls Grafschafft Barby, welche der Chur-Sächsischen Ober-Botmäßigkeit und Lehens-Herrligkeit in die 500 Jahr unterworffen gewesen. Wie nun anno 1586 zwischen Churfürst Augusto zu Sachsen, und des Fürstens Joachim Ernst zu Anhalt Tochter, Agnes Hedwig, eine Heyrath gestifftet wurde, nam dieser die Gelegenheit in acht, und bath die Expectantz auff die Grafschafft Barby aus, jedoch daß die Lehens-Pflicht von dem Fürsten, beym Anfalle, würcklich geleistet, und freye Oeffnung in allen Schlössern, Städten und Flecken wider die Feinde verstattet, die Ritter-Dienste auch praestiret werden solten. Weil das Fürstl. Hauß Anhalt aber weiter keine Sorge vor diese Anwartung getragen, so hat Churfürst Johann Georg I seinen zweyten Sohn, Hertzog Augustum, damit bedacht, und zwar mit der Grafschafft, so weit es Chur-Sächsisch Lehen ist; Walternienburg aber wurde Fürst Johansen zu Anhalt-Zerbst, als einer Churfürstl. Enckelin aus dem Hause Holstein Gemahl, und danebst in Ansehung der vormahligen Expectantz gewidmet. Als nun der letzte Graf zu Barby August Ludwig anno 1659 sein Geschlecht beschloß, hat Hertzog August zu Sachsen Krafft obgedachter Expectantz-Verschreibung die Grafschafft in Possession genommen. Walternienburg ist an das Fürstl. Hauß Anhalt-Zerbst kommen, mit welchem sich Hertzog August verglichen, und hat Zerbst nachdem die Lehen von Fällen zu Fällen verfolget. Nach Abgang aber dieser Linie, oder Fürst Johansen männlicher posterität, hat das Chur-Hauß Sachsen den Rückfall zu gewarten.

Sechstes Capitel/ Von des Chur-Hauses Sachsen Gerechtigkeit an die Hertzogthümer Braunschweig und Lüneburg.

DIese fundiret sich auff eine Expectantz, die Käyser Ferdinandus II. Chur-Fürst Johann Georg I. mit Consens der übrigen Chur-Fürsten anno 1625 den 2. Jan. concediret, und gleichsam zum Neuen Jahr geschencket . Es restringiret Franckenberg dieselbe aber nur auff die Stücke, welche der Hertzog zu Brauschweig-Wolffenbüttel ausser der gesampten Hand mit dem Chur- und Fürstl. Hause Lüneburg vom Reich zu Lehen träget, und was nicht in der Brandenburgischen Expectantz begriffen.

Siebendes Capitel/ Von des Chur-Hauses Sachsen Praetension auff die Insul Wollin.

WIe anno 1648 in dem Westpfählischen Friedens-Schluß der Cron Schweden unter andern zur Satisfaction Vor-Pommern, und darunter auch die Insul Wollin cediret wurde, kam der Chur-Sächsische Abgesandte mit einer Protestation-Schrifft dawider ein, und stellete darinnen vor, daß Hertzog Francicus aus Pommern diese Insul dem Chur-Fürsten zu Sachsen vor den Brautschatz und andere Mobilia, die des Churfürsten Schwester, des Hertzogs Francisci Gemahlin eingebracht, verpfändet hätte; dahero solche Translation an die Schweden nicht anders, als Salvo jure Pignoris geschehen könte. sc. wie dieselbe aber angenommen worden habe nicht gelesen.

Desumpta haec sunt ex Franckenberg. Europ. Herold. Part. 1. p. 248.
Ita tradit Helldorff. in Dissert. de jure Expectativae. membr. 2. th. 16. & ex eo Knichen in Op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 2. c. p. 339. lit. B.
im Europ. Herold. Part. 1. p. 264.
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        <p>Fünfftes Capitel/ Von des Chur-Hauses Sachsen Gerechtigkeit an Walternienburg.</p>
        <p>DIeser Ort gehörte ehemahlen zu der Herrschafft oder nachmahls Grafschafft Barby, welche            der Chur-Sächsischen Ober-Botmäßigkeit und Lehens-Herrligkeit in die 500 Jahr unterworffen            gewesen. Wie nun anno 1586 zwischen Churfürst Augusto zu Sachsen, und des Fürstens Joachim            Ernst zu Anhalt Tochter, Agnes Hedwig, eine Heyrath gestifftet wurde, nam dieser die            Gelegenheit in acht, und bath die Expectantz auff die Grafschafft Barby aus, jedoch daß            die Lehens-Pflicht von dem Fürsten, beym Anfalle, würcklich geleistet, und freye Oeffnung            in allen Schlössern, Städten und Flecken wider die Feinde verstattet, die Ritter-Dienste            auch praestiret werden solten. Weil das Fürstl. Hauß Anhalt aber weiter keine Sorge vor            diese Anwartung getragen, so hat Churfürst Johann Georg I seinen zweyten Sohn, Hertzog            Augustum, damit bedacht, und zwar mit der Grafschafft, so weit es Chur-Sächsisch Lehen            ist; Walternienburg aber wurde Fürst Johansen zu Anhalt-Zerbst, als einer Churfürstl.            Enckelin aus dem Hause Holstein Gemahl, und danebst in Ansehung der vormahligen Expectantz            gewidmet. Als nun der letzte Graf zu Barby August Ludwig anno 1659 sein Geschlecht            beschloß, hat Hertzog August zu Sachsen Krafft obgedachter Expectantz-Verschreibung die            Grafschafft in Possession genommen. Walternienburg ist an das Fürstl. Hauß Anhalt-Zerbst            kommen, mit welchem sich Hertzog August verglichen, und hat Zerbst nachdem die Lehen von            Fällen zu Fällen verfolget. Nach Abgang aber dieser Linie, oder Fürst Johansen männlicher            posterität, hat das Chur-Hauß Sachsen den Rückfall zu gewarten. <note place="foot">Desumpta haec sunt ex Franckenberg. Europ. Herold. Part. 1. p. 248.</note></p>
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        <p>WIe anno 1648 in dem Westpfählischen Friedens-Schluß der Cron Schweden unter andern zur            Satisfaction Vor-Pommern, und darunter auch die Insul Wollin cediret wurde, kam der            Chur-Sächsische Abgesandte mit einer Protestation-Schrifft <note place="foot">quae extat              ap. Londorp. Tom. VI. Act. publ. L. 3. c. 224.</note> dawider ein, und stellete darinnen            vor, daß Hertzog Francicus aus Pommern diese Insul dem Chur-Fürsten zu Sachsen vor den            Brautschatz und andere Mobilia, die des Churfürsten Schwester, des Hertzogs Francisci            Gemahlin eingebracht, verpfändet hätte; dahero solche Translation an die Schweden nicht            anders, als Salvo jure Pignoris geschehen könte. sc. wie dieselbe aber angenommen worden            habe nicht gelesen.</p>
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[770/0681] Fünfftes Capitel/ Von des Chur-Hauses Sachsen Gerechtigkeit an Walternienburg. DIeser Ort gehörte ehemahlen zu der Herrschafft oder nachmahls Grafschafft Barby, welche der Chur-Sächsischen Ober-Botmäßigkeit und Lehens-Herrligkeit in die 500 Jahr unterworffen gewesen. Wie nun anno 1586 zwischen Churfürst Augusto zu Sachsen, und des Fürstens Joachim Ernst zu Anhalt Tochter, Agnes Hedwig, eine Heyrath gestifftet wurde, nam dieser die Gelegenheit in acht, und bath die Expectantz auff die Grafschafft Barby aus, jedoch daß die Lehens-Pflicht von dem Fürsten, beym Anfalle, würcklich geleistet, und freye Oeffnung in allen Schlössern, Städten und Flecken wider die Feinde verstattet, die Ritter-Dienste auch praestiret werden solten. Weil das Fürstl. Hauß Anhalt aber weiter keine Sorge vor diese Anwartung getragen, so hat Churfürst Johann Georg I seinen zweyten Sohn, Hertzog Augustum, damit bedacht, und zwar mit der Grafschafft, so weit es Chur-Sächsisch Lehen ist; Walternienburg aber wurde Fürst Johansen zu Anhalt-Zerbst, als einer Churfürstl. Enckelin aus dem Hause Holstein Gemahl, und danebst in Ansehung der vormahligen Expectantz gewidmet. Als nun der letzte Graf zu Barby August Ludwig anno 1659 sein Geschlecht beschloß, hat Hertzog August zu Sachsen Krafft obgedachter Expectantz-Verschreibung die Grafschafft in Possession genommen. Walternienburg ist an das Fürstl. Hauß Anhalt-Zerbst kommen, mit welchem sich Hertzog August verglichen, und hat Zerbst nachdem die Lehen von Fällen zu Fällen verfolget. Nach Abgang aber dieser Linie, oder Fürst Johansen männlicher posterität, hat das Chur-Hauß Sachsen den Rückfall zu gewarten. Sechstes Capitel/ Von des Chur-Hauses Sachsen Gerechtigkeit an die Hertzogthümer Braunschweig und Lüneburg. DIese fundiret sich auff eine Expectantz, die Käyser Ferdinandus II. Chur-Fürst Johann Georg I. mit Consens der übrigen Chur-Fürsten anno 1625 den 2. Jan. concediret, und gleichsam zum Neuen Jahr geschencket . Es restringiret Franckenberg dieselbe aber nur auff die Stücke, welche der Hertzog zu Brauschweig-Wolffenbüttel ausser der gesampten Hand mit dem Chur- und Fürstl. Hause Lüneburg vom Reich zu Lehen träget, und was nicht in der Brandenburgischen Expectantz begriffen. Siebendes Capitel/ Von des Chur-Hauses Sachsen Praetension auff die Insul Wollin. WIe anno 1648 in dem Westpfählischen Friedens-Schluß der Cron Schweden unter andern zur Satisfaction Vor-Pommern, und darunter auch die Insul Wollin cediret wurde, kam der Chur-Sächsische Abgesandte mit einer Protestation-Schrifft dawider ein, und stellete darinnen vor, daß Hertzog Francicus aus Pommern diese Insul dem Chur-Fürsten zu Sachsen vor den Brautschatz und andere Mobilia, die des Churfürsten Schwester, des Hertzogs Francisci Gemahlin eingebracht, verpfändet hätte; dahero solche Translation an die Schweden nicht anders, als Salvo jure Pignoris geschehen könte. sc. wie dieselbe aber angenommen worden habe nicht gelesen. Desumpta haec sunt ex Franckenberg. Europ. Herold. Part. 1. p. 248. Ita tradit Helldorff. in Dissert. de jure Expectativae. membr. 2. th. 16. & ex eo Knichen in Op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 2. c. p. 339. lit. B. im Europ. Herold. Part. 1. p. 264. quae extat ap. Londorp. Tom. VI. Act. publ. L. 3. c. 224.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 770. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/681>, abgerufen am 17.06.2024.