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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Siebenzehendes Capitel, Von des Reichs Praetension auff das Fürstenthum

Orange.

Historie. Wie dieses Fürstenthum von Carolo M. unter Anführung Wilhelmi eines Grafens aus dem Hause Burgund, denen Saracenen entrissen wurde, schenckete Carolus M. dasselbe gedachtem Wilhelmo, so wohl vor diese als andere treugeleistete Dienste ; Ob Carolus M. ihme solches aber als ein Lehen, oder mit der Souverainite conferiret, darinnen sind die Scribenten nicht einig. Dem sey aber, wie ihme wolle, so ist gewiß, daß es mit unter dem Arelatischen Königreich begriffen gewesen, und die Käyser wenigstens biß zu Zeiten Käysers Rudolphi vor seine Oberherren erkennet; massen Käyser Fridericus II die donation der Tiburgae, in welcher sie ein Stück von Orange, zum praejuditz der Verwandten, dem Orden zu Jerusalem zugewendet, cassiret, und Wilhelmum II in possession gesetzet, die zu Orange gestifftete Academie bestättiget, und an. 1225 denen Fürsten zu Orange unterschiedliche privilegia ertheilet, der mit dem Reichs-Wapen geschlagenen Müntzen, und derer von dem Käyser creirten Notarien zu geschweigen. Um das Jahr 1242 kam dieses Fürstenthum an das Hauß von Baux, und zwar mit eben denen Praerogativen und Freyheiten, als die Fürsten des Reichs in ihren Provintzien genüssen. Wie aber um das Jahr 1256 die Grafschafft Provence durch Heyrath an Carolum von Anjou, Königs Ludovici IX in Franckreich Bruder kam, nöthigte dieser Wilhelmum von Baux, ihme den Huldigungs-Eyd abzustatten, und ihn als Oberherrn zu erkennen. Carolus II des Caroli I Sohn brachte an. 1307 des Ordens zu Jerusalem Antheil von Orenge, (so Wilhelmus, nachdem es ihme von Käyser Friderico II zuerkandt worden, dem Orden unter gewissen Conditionen, und Lehens-Pflicht, restituiret) durch Tausch an sich, und gab solches Bertrando von Baux Fürsten von Orenge, mit dem Beding, daß er und seine Nachkommen das gantze Fürstenthum als ein Lehen von denen Grafen zu Provence erkennen solte; jedoch wurden dabey denen Printzen von Orange ihre privilegia vorbehalten, und ihnen erlaubet, Müntze zu schlagen, von ihren Unterthanen Contribution zu fordern, ihr Fürstenthum zu alieniren. u. d. g. In welcher Lehens-Verbindlichkeit dieses Fürstenthum auch eine zimliche Zeit verblieben, biß endlich die Fürsten von Orange die Souverainite erhalten. Ob nun aber das Reich noch einigen Anspruch darauf habe, oder nicht, mag ein jeder aus folgenden Gründen, und derer Beantwortung selber judiciren.

Zu Behauptung des Reichs Anspruchs auf dieses Fürstenthum wird von Conringio angeführet:

Gründe des Reichs. I. Daß Orange ein Glied des Reichs beständig gewesen, so lange biß die Grafen von Provence es in Schutz genommen, wie solches aus denen von Käyser Friderico II exercirten juribus genugsam zu ersehen; die Grafen von provence hätten aber dem Reich sein Recht nicht invertiren können.

II. Daß es von an 1256 biß auf König Ludovicum XII in Franckreich ein Lehen entweder von Provence oder Dauphine gewesen; weil aber solche beyde Provintzien des Reichs Superiorität biß dahin ohnstreitig noch erkant, wie aus vorhergehendem 2. und 3. Cap. zu sehen, so folge, daß auch Orange demselben biß auf solche Zeit müsse verwand gewesen seyn.

Vid. Joseph. de la Pise en son histoire des Princes & Principaute d' Orenge. Part. 1. p. 52. Jaques de Cassan en ses Recherches des droits du Roy de France sur les Royaumes P. 770.
vid. Joh. Petr. Ludvvig. Disp. Ar ausio supremo imperio vindicata §. 4. seqq.
vid. Morerius in Dictionar. sub voce Orenge p. 66. ad an. 1214.
v. Thuan. Lib. 30. hist. Limnae. Lib. 1. Jur. Publ. c. 9. n. 16.
Thuan. Lib. 31. hist. Zeiler in Itin. gall. c. 5. p. 405.
vid. Nosteradam en son histoire de Provence. Part. 2. p. 201. & Part. 3. p. 212. 222. Thuan. Lib. 31. hist. Chesn. en son histoire de Bourgogne p. 638.
vid. Morerius in Diction. sub voce Orange p. 66.
vid. Nosteradam dd. ll. p. Chesneus d. l. Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 420.
Auf was Art solches geschehen, davon ist bey des Königs in Franckr. Praetension auf Orange Nachricht zu finden
in Tr. de Fin. c. 25. §. 8.
Antea enim erat feudum Provinciae, sed post venditam Regi Ludovico XI Superioritatem fiebat feudum Delphinatus. vid. infr. der Kön. in Franckr. Praetens. auf Orange.

Siebenzehendes Capitel, Von des Reichs Praetension auff das Fürstenthum

Orange.

Historie. Wie dieses Fürstenthum von Carolo M. unter Anführung Wilhelmi eines Grafens aus dem Hause Burgund, denen Saracenen entrissen wurde, schenckete Carolus M. dasselbe gedachtem Wilhelmo, so wohl vor diese als andere treugeleistete Dienste ; Ob Carolus M. ihme solches aber als ein Lehen, oder mit der Souverainité conferiret, darinnen sind die Scribenten nicht einig. Dem sey aber, wie ihme wolle, so ist gewiß, daß es mit unter dem Arelatischen Königreich begriffen gewesen, und die Käyser wenigstens biß zu Zeiten Käysers Rudolphi vor seine Oberherren erkennet; massen Käyser Fridericus II die donation der Tiburgae, in welcher sie ein Stück von Orange, zum praejuditz der Verwandten, dem Orden zu Jerusalem zugewendet, cassiret, und Wilhelmum II in possession gesetzet, die zu Orange gestifftete Academie bestättiget, und an. 1225 denen Fürsten zu Orange unterschiedliche privilegia ertheilet, der mit dem Reichs-Wapen geschlagenen Müntzen, und derer von dem Käyser creirten Notarien zu geschweigen. Um das Jahr 1242 kam dieses Fürstenthum an das Hauß von Baux, und zwar mit eben denen Praerogativen und Freyheiten, als die Fürsten des Reichs in ihren Provintzien genüssen. Wie aber um das Jahr 1256 die Grafschafft Provence durch Heyrath an Carolum von Anjou, Königs Ludovici IX in Franckreich Bruder kam, nöthigte dieser Wilhelmum von Baux, ihme den Huldigungs-Eyd abzustatten, und ihn als Oberherrn zu erkennen. Carolus II des Caroli I Sohn brachte an. 1307 des Ordens zu Jerusalem Antheil von Orenge, (so Wilhelmus, nachdem es ihme von Käyser Friderico II zuerkandt worden, dem Orden unter gewissen Conditionen, und Lehens-Pflicht, restituiret) durch Tausch an sich, und gab solches Bertrando von Baux Fürsten von Orenge, mit dem Beding, daß er und seine Nachkommen das gantze Fürstenthum als ein Lehen von denen Grafen zu Provence erkennen solte; jedoch wurden dabey denen Printzen von Orange ihre privilegia vorbehalten, und ihnen erlaubet, Müntze zu schlagen, von ihren Unterthanen Contribution zu fordern, ihr Fürstenthum zu alieniren. u. d. g. In welcher Lehens-Verbindlichkeit dieses Fürstenthum auch eine zimliche Zeit verblieben, biß endlich die Fürsten von Orange die Souverainité erhalten. Ob nun aber das Reich noch einigen Anspruch darauf habe, oder nicht, mag ein jeder aus folgenden Gründen, und derer Beantwortung selber judiciren.

Zu Behauptung des Reichs Anspruchs auf dieses Fürstenthum wird von Conringio angeführet:

Gründe des Reichs. I. Daß Orange ein Glied des Reichs beständig gewesen, so lange biß die Grafen von Provence es in Schutz genommen, wie solches aus denen von Käyser Friderico II exercirten juribus genugsam zu ersehen; die Grafen von provence hätten aber dem Reich sein Recht nicht invertiren können.

II. Daß es von an 1256 biß auf König Ludovicum XII in Franckreich ein Lehen entweder von Provence oder Dauphiné gewesen; weil aber solche beyde Provintzien des Reichs Superiorität biß dahin ohnstreitig noch erkant, wie aus vorhergehendem 2. und 3. Cap. zu sehen, so folge, daß auch Orange demselben biß auf solche Zeit müsse verwand gewesen seyn.

Vid. Joseph. de la Pise en son histoire des Princes & Principauté d' Orenge. Part. 1. p. 52. Jaques de Cassan en ses Recherches des droits du Roy de France sur les Royaumes P. 770.
vid. Joh. Petr. Ludvvig. Disp. Ar ausio supremo imperio vindicata §. 4. seqq.
vid. Morerius in Dictionar. sub voce Orenge p. 66. ad an. 1214.
v. Thuan. Lib. 30. hist. Limnae. Lib. 1. Jur. Publ. c. 9. n. 16.
Thuan. Lib. 31. hist. Zeiler in Itin. gall. c. 5. p. 405.
vid. Nosteradam en son histoire de Provence. Part. 2. p. 201. & Part. 3. p. 212. 222. Thuan. Lib. 31. hist. Chesn. en son histoire de Bourgogne p. 638.
vid. Morerius in Diction. sub voce Orange p. 66.
vid. Nosteradam dd. ll. p. Chesneus d. l. Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 420.
Auf was Art solches geschehen, davon ist bey des Königs in Franckr. Praetension auf Orange Nachricht zu finden
in Tr. de Fin. c. 25. §. 8.
Antea enim erat feudum Provinciae, sed post venditam Regi Ludovico XI Superioritatem fiebat feudum Delphinatus. vid. infr. der Kön. in Franckr. Praetens. auf Orange.
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        <p>Siebenzehendes Capitel, Von des Reichs Praetension auff das Fürstenthum</p>
        <p>Orange.</p>
        <p><note place="left">Historie.</note> Wie dieses Fürstenthum von Carolo M. unter Anführung            Wilhelmi eines Grafens aus dem Hause Burgund, denen Saracenen entrissen wurde, schenckete            Carolus M. dasselbe gedachtem Wilhelmo, so wohl vor diese als andere treugeleistete            Dienste <note place="foot">Vid. Joseph. de la Pise en son histoire des Princes &amp;              Principauté d' Orenge. Part. 1. p. 52. Jaques de Cassan en ses Recherches des droits du              Roy de France sur les Royaumes P. 770.</note>; Ob Carolus M. ihme solches aber als ein            Lehen, oder mit der Souverainité conferiret, darinnen sind die Scribenten nicht einig.              <note place="foot">vid. Joh. Petr. Ludvvig. Disp. Ar ausio supremo imperio vindicata §.              4. seqq.</note> Dem sey aber, wie ihme wolle, so ist gewiß, daß es mit unter dem            Arelatischen Königreich begriffen gewesen, und die Käyser wenigstens biß zu Zeiten Käysers            Rudolphi vor seine Oberherren erkennet; massen Käyser Fridericus II die donation der            Tiburgae, in welcher sie ein Stück von Orange, zum praejuditz der Verwandten, dem Orden zu            Jerusalem zugewendet, cassiret, und Wilhelmum II in possession gesetzet, <note place="foot">vid. Morerius in Dictionar. sub voce Orenge p. 66. ad an. 1214.</note> die            zu Orange gestifftete Academie bestättiget, und an. 1225 denen Fürsten zu Orange            unterschiedliche privilegia ertheilet, der mit dem Reichs-Wapen geschlagenen Müntzen, und            derer von dem Käyser creirten Notarien zu geschweigen. <note place="foot">v. Thuan. Lib.              30. hist. Limnae. Lib. 1. Jur. Publ. c. 9. n. 16.</note> Um das Jahr 1242 kam dieses            Fürstenthum an das Hauß von Baux, und zwar mit eben denen Praerogativen und Freyheiten,            als die Fürsten des Reichs in ihren Provintzien genüssen. <note place="foot">Thuan. Lib.              31. hist. Zeiler in Itin. gall. c. 5. p. 405.</note> Wie aber um das Jahr 1256 die            Grafschafft Provence durch Heyrath an Carolum von Anjou, Königs Ludovici IX in Franckreich            Bruder kam, nöthigte dieser Wilhelmum von Baux, ihme den Huldigungs-Eyd abzustatten, und            ihn als Oberherrn zu erkennen. <note place="foot">vid. Nosteradam en son histoire de              Provence. Part. 2. p. 201. &amp; Part. 3. p. 212. 222. Thuan. Lib. 31. hist. Chesn. en              son histoire de Bourgogne p. 638.</note> Carolus II des Caroli I Sohn brachte an. 1307            des Ordens zu Jerusalem Antheil von Orenge, (so Wilhelmus, nachdem es ihme von Käyser            Friderico II zuerkandt worden, dem Orden unter gewissen Conditionen, und Lehens-Pflicht,            restituiret) <note place="foot">vid. Morerius in Diction. sub voce Orange p. 66.</note>            durch Tausch an sich, und gab solches Bertrando von Baux Fürsten von Orenge, mit dem            Beding, daß er und seine Nachkommen das gantze Fürstenthum als ein Lehen von denen Grafen            zu Provence erkennen solte; jedoch wurden dabey denen Printzen von Orange ihre privilegia            vorbehalten, und ihnen erlaubet, Müntze zu schlagen, von ihren Unterthanen Contribution zu            fordern, ihr Fürstenthum zu alieniren. u. d. g. <note place="foot">vid. Nosteradam dd. ll.              p. Chesneus d. l. Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 420.</note>            In welcher Lehens-Verbindlichkeit dieses Fürstenthum auch eine zimliche Zeit verblieben,            biß endlich die Fürsten von Orange die Souverainité erhalten. <note place="foot">Auf was              Art solches geschehen, davon ist bey des Königs in Franckr. Praetension auf Orange              Nachricht zu finden</note> Ob nun aber das Reich noch einigen Anspruch darauf habe, oder            nicht, mag ein jeder aus folgenden Gründen, und derer Beantwortung selber judiciren.</p>
        <p>Zu Behauptung des Reichs Anspruchs auf dieses Fürstenthum wird von Conringio <note place="foot">in Tr. de Fin. c. 25. §. 8.</note> angeführet:</p>
        <p><note place="right">Gründe des Reichs.</note> I. Daß Orange ein Glied des Reichs            beständig gewesen, so lange biß die Grafen von Provence es in Schutz genommen, wie solches            aus denen von Käyser Friderico II exercirten juribus genugsam zu ersehen; die Grafen von            provence hätten aber dem Reich sein Recht nicht invertiren können.</p>
        <p>II. Daß es von an 1256 biß auf König Ludovicum XII in Franckreich ein Lehen entweder von            Provence oder Dauphiné <note place="foot">Antea enim erat feudum Provinciae, sed post              venditam Regi Ludovico XI Superioritatem fiebat feudum Delphinatus. vid. infr. der Kön.              in Franckr. Praetens. auf Orange.</note> gewesen; weil aber solche beyde Provintzien des            Reichs Superiorität biß dahin ohnstreitig noch erkant, wie aus vorhergehendem 2. und 3.            Cap. zu sehen, so folge, daß auch Orange demselben biß auf solche Zeit müsse verwand            gewesen seyn.</p>
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[41/0069] Siebenzehendes Capitel, Von des Reichs Praetension auff das Fürstenthum Orange. Wie dieses Fürstenthum von Carolo M. unter Anführung Wilhelmi eines Grafens aus dem Hause Burgund, denen Saracenen entrissen wurde, schenckete Carolus M. dasselbe gedachtem Wilhelmo, so wohl vor diese als andere treugeleistete Dienste ; Ob Carolus M. ihme solches aber als ein Lehen, oder mit der Souverainité conferiret, darinnen sind die Scribenten nicht einig. Dem sey aber, wie ihme wolle, so ist gewiß, daß es mit unter dem Arelatischen Königreich begriffen gewesen, und die Käyser wenigstens biß zu Zeiten Käysers Rudolphi vor seine Oberherren erkennet; massen Käyser Fridericus II die donation der Tiburgae, in welcher sie ein Stück von Orange, zum praejuditz der Verwandten, dem Orden zu Jerusalem zugewendet, cassiret, und Wilhelmum II in possession gesetzet, die zu Orange gestifftete Academie bestättiget, und an. 1225 denen Fürsten zu Orange unterschiedliche privilegia ertheilet, der mit dem Reichs-Wapen geschlagenen Müntzen, und derer von dem Käyser creirten Notarien zu geschweigen. Um das Jahr 1242 kam dieses Fürstenthum an das Hauß von Baux, und zwar mit eben denen Praerogativen und Freyheiten, als die Fürsten des Reichs in ihren Provintzien genüssen. Wie aber um das Jahr 1256 die Grafschafft Provence durch Heyrath an Carolum von Anjou, Königs Ludovici IX in Franckreich Bruder kam, nöthigte dieser Wilhelmum von Baux, ihme den Huldigungs-Eyd abzustatten, und ihn als Oberherrn zu erkennen. Carolus II des Caroli I Sohn brachte an. 1307 des Ordens zu Jerusalem Antheil von Orenge, (so Wilhelmus, nachdem es ihme von Käyser Friderico II zuerkandt worden, dem Orden unter gewissen Conditionen, und Lehens-Pflicht, restituiret) durch Tausch an sich, und gab solches Bertrando von Baux Fürsten von Orenge, mit dem Beding, daß er und seine Nachkommen das gantze Fürstenthum als ein Lehen von denen Grafen zu Provence erkennen solte; jedoch wurden dabey denen Printzen von Orange ihre privilegia vorbehalten, und ihnen erlaubet, Müntze zu schlagen, von ihren Unterthanen Contribution zu fordern, ihr Fürstenthum zu alieniren. u. d. g. In welcher Lehens-Verbindlichkeit dieses Fürstenthum auch eine zimliche Zeit verblieben, biß endlich die Fürsten von Orange die Souverainité erhalten. Ob nun aber das Reich noch einigen Anspruch darauf habe, oder nicht, mag ein jeder aus folgenden Gründen, und derer Beantwortung selber judiciren. Historie. Zu Behauptung des Reichs Anspruchs auf dieses Fürstenthum wird von Conringio angeführet: I. Daß Orange ein Glied des Reichs beständig gewesen, so lange biß die Grafen von Provence es in Schutz genommen, wie solches aus denen von Käyser Friderico II exercirten juribus genugsam zu ersehen; die Grafen von provence hätten aber dem Reich sein Recht nicht invertiren können. Gründe des Reichs. II. Daß es von an 1256 biß auf König Ludovicum XII in Franckreich ein Lehen entweder von Provence oder Dauphiné gewesen; weil aber solche beyde Provintzien des Reichs Superiorität biß dahin ohnstreitig noch erkant, wie aus vorhergehendem 2. und 3. Cap. zu sehen, so folge, daß auch Orange demselben biß auf solche Zeit müsse verwand gewesen seyn. Vid. Joseph. de la Pise en son histoire des Princes & Principauté d' Orenge. Part. 1. p. 52. Jaques de Cassan en ses Recherches des droits du Roy de France sur les Royaumes P. 770. vid. Joh. Petr. Ludvvig. Disp. Ar ausio supremo imperio vindicata §. 4. seqq. vid. Morerius in Dictionar. sub voce Orenge p. 66. ad an. 1214. v. Thuan. Lib. 30. hist. Limnae. Lib. 1. Jur. Publ. c. 9. n. 16. Thuan. Lib. 31. hist. Zeiler in Itin. gall. c. 5. p. 405. vid. Nosteradam en son histoire de Provence. Part. 2. p. 201. & Part. 3. p. 212. 222. Thuan. Lib. 31. hist. Chesn. en son histoire de Bourgogne p. 638. vid. Morerius in Diction. sub voce Orange p. 66. vid. Nosteradam dd. ll. p. Chesneus d. l. Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 420. Auf was Art solches geschehen, davon ist bey des Königs in Franckr. Praetension auf Orange Nachricht zu finden in Tr. de Fin. c. 25. §. 8. Antea enim erat feudum Provinciae, sed post venditam Regi Ludovico XI Superioritatem fiebat feudum Delphinatus. vid. infr. der Kön. in Franckr. Praetens. auf Orange.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/69>, abgerufen am 24.11.2024.