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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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war. Diese machten den 18/28[unleserliches Material] Aug. desselben Jahres wegen des modi succedendi in den angefallenen Landen einen gewissen Erb-Vertrag, und perpetuum statutum, vor sich dero Erben und Nachkommen in faveur des Manns-Stammes, und damit diese Lande so viel möglich beysammen bleiben möchten, so wurd unter andern verabredet und verordnet; daß zuförderst insgemein die Töchter, als lange männlicher ehelicher Stamm in den 4 Geschwistern, aller oder nur einer Linie, übrig, und im Leben sich befinde, von dieser Grafschafft Succession- oder ihren mütterlichen Antheil darinne, außgeschlossen werden, auch auff ihren Verheyrathungs-Fall deswegen gewöhnliche Vorsicht zu thun schuldig seyn, sodann, wann die eheliche männliche Erben aus einer oder mehr Linien hinkünfftig gantz verstürben, als dann die in der am Manns-Stamm abgehender Linien etwa verhandene Töchter in diesen Landen, so lange, als männliche Erben von ihren Paciscentinnen gebohren, in andern Linien verhanden, nicht succediren, sondern Land und Leute, welche die ohne Manns-Stamm einmahl erlöschende Linie in der Grafschafft überkommen, hat, auff diejenige Linien, worinnen sich alsdenn noch Manns-Stamm befindet, und auff die erstgebohrne Söhne einer jeden Linie, erblich kommen oder fallen gleichwohl der, oder die succedirende schuldig seyn sollen, denen Töchtern der also ohne Mannes-Erben erloschener Linie, so deren nicht über 4 wären, einmahl für allemahl 10000 fl. Hachenburger Währung, da aber der Töchter mehr denn 4 wären, einer jeden 2500 fl. und dann wann eine oder die andere sich Standesmäßig verheyrathet, an Heyraths-Geldern, so von den Unterthanen erleget werden müssen, noch absonderlich 2000 fl. Fräulein Steuer, zu gäntzlicher Abfertigung zu zahlen, die Töchter aber hergegen sämptlich schuldig und gehalten seyn sollen, die gantze Erbschafft dieser Landen dem erstgebohrnen männlichen Erben der andern übrigen Linien, so lange derselbe stehet oder währet, ohn wiederrufflich abzutreten und zu lassen. Würde aber nach einer ohne männliche Erben verstorbenen Schwester, unter denen übrigen dreyen, eine oder mehr de praesenti ohne männliche Erben sich befinden, doch aber dazu noch Hoffnung haben, so solle der verstorbenen Schwester verlassenes vierdtes Theil Landes, sowohl bey denen, die männliche Erben albereits haben, als auch bey der, oder denen Schwestern, so noch in Hoffnung stehen einen männlichen Erben zu bekommen in Communion so lange verbleiben, biß entweder die andere Schwester folgends männliche Erben erlanget, oder die Hoffnung dazu verloschen; Nach welchem alsdann die Theilung unter dem Manns-Stamm, wie oben gemeldet, geschehen, und der verstorbenen hinterlassene Töchter abgefunden werden sollen. sc.

Diesen Erb-Vertrag, und den darin beliebten modum succedendi, hat die eine Schwester Anna Louvse, in ihren mit Fürst Moritz Henrichen zu Nassau-Hademar den 22 Octobr. 1675 auffgerichteten Pactis dotalibus, nebst ihrem Ehegemahl denuo approbiret und bestätiget; Und haben hierauff alle 4 Geschwister, nebst dero Ehe-Gemahlen den 26 Oct. 1675 die Erb-Huldigung sothaner Lande eingenommen; Wie auch nachdem die Gräfin von Wied-Runckel Todes verblichen, so haben die übrigen 3 Geschwister sich des heimgefallenen Antheils ex pacto angemasset, und mit dem Grafen von Wied-Runckel circa Usumfructum in pacto sororio constitutum verglichen.

Als nun auch die Fürstin zu Nassau-Hadamar, Fr. Anne Louyse den 13/23[unleserliches Material] Apr. 1692 ohne männliche Leibes-Erben verstorben, und nur eine eintzige Princeßin, Nahmens Albertina Johannetta, hinterlassen, so haben die beyden überlebende Schwestern, nehmlich die Gräfin von Pöttingen (die zwar keine männliche Leibes-Erben gehabt, jedoch nicht ausser aller Hoffnung zu selbigen gewesen) und die Burggräfin zu Kirchberg, die männliche Erben gehabt, und noch hat, die Possession in dem hinterlassenen dritten Theil offtgedachter Lande vi pacti sororii sogleich ergriffen; Wowider aber Fürst Frantz Bernhard zu Nassau-Hadamar, als constituirter Vormund der Princeßin Albertinae Johannettae, den 5 Mart. 1695 bey dem Käyserlichen Reichs-Cammergericht eine Ladung an oberwehnte beyde Schwestern ausgewürcket ad videndum & audendum, daß sie das invadirt- und detinirende Antheil Landes, una cum fructibus perceptis & percipiendis, vorerwehnter Princeßin zu restituiren schuldig, und dazu zu condemniren seyn.

Hiebey ist es geblieben, biß gedachte Princeßin Albertina Johannetta mit Fürst Ludwig Otto zu Salm vermählet worden, da sie

war. Diese machten den 18/28[unleserliches Material] Aug. desselben Jahres wegen des modi succedendi in den angefallenen Landen einen gewissen Erb-Vertrag, und perpetuum statutum, vor sich dero Erben und Nachkommen in faveur des Mañs-Stammes, und damit diese Lande so viel möglich beysammen bleiben möchten, so wurd unter andern verabredet und verordnet; daß zuförderst insgemein die Töchter, als lange männlicher ehelicher Stamm in den 4 Geschwistern, aller oder nur einer Linie, übrig, und im Leben sich befinde, von dieser Grafschafft Succession- oder ihren mütterlichen Antheil darinne, außgeschlossen werden, auch auff ihren Verheyrathungs-Fall deswegen gewöhnliche Vorsicht zu thun schuldig seyn, sodann, wann die eheliche männliche Erben aus einer oder mehr Linien hinkünfftig gantz verstürben, als dann die in der am Manns-Stamm abgehender Linien etwa verhandene Töchter in diesen Landen, so lange, als männliche Erben von ihren Paciscentinnen gebohren, in andern Linien verhanden, nicht succediren, sondern Land und Leute, welche die ohne Manns-Stamm einmahl erlöschende Linie in der Grafschafft überkommen, hat, auff diejenige Linien, worinnen sich alsdenn noch Manns-Stamm befindet, und auff die erstgebohrne Söhne einer jeden Linie, erblich kommen oder fallen gleichwohl der, oder die succedirende schuldig seyn sollen, denen Töchtern der also ohne Mannes-Erben erloschener Linie, so deren nicht über 4 wären, einmahl für allemahl 10000 fl. Hachenburger Währung, da aber der Töchter mehr denn 4 wären, einer jeden 2500 fl. und dann wañ eine oder die andere sich Standesmäßig verheyrathet, an Heyraths-Geldern, so von den Unterthanen erleget werden müssen, noch absonderlich 2000 fl. Fräulein Steuer, zu gäntzlicher Abfertigung zu zahlen, die Töchter aber hergegen sämptlich schuldig und gehalten seyn sollen, die gantze Erbschafft dieser Landen dem erstgebohrnen männlichen Erben der andern übrigen Linien, so lange derselbe stehet oder währet, ohn wiederrufflich abzutreten und zu lassen. Würde aber nach einer ohne männliche Erben verstorbenen Schwester, unter denen übrigen dreyen, eine oder mehr de praesenti ohne männliche Erben sich befinden, doch aber dazu noch Hoffnung haben, so solle der verstorbenen Schwester verlassenes vierdtes Theil Landes, sowohl bey denen, die männliche Erben albereits haben, als auch bey der, oder denen Schwestern, so noch in Hoffnung stehen einen männlichen Erben zu bekommen in Communion so lange verbleiben, biß entweder die andere Schwester folgends männliche Erben erlanget, oder die Hoffnung dazu verloschen; Nach welchem alsdann die Theilung unter dem Manns-Stam̃, wie oben gemeldet, geschehen, und der verstorbenen hinterlassene Töchter abgefunden werden sollen. sc.

Diesen Erb-Vertrag, und den darin beliebten modum succedendi, hat die eine Schwester Anna Louvse, in ihren mit Fürst Moritz Henrichen zu Nassau-Hademar den 22 Octobr. 1675 auffgerichteten Pactis dotalibus, nebst ihrem Ehegemahl denuo approbiret und bestätiget; Und haben hierauff alle 4 Geschwister, nebst dero Ehe-Gemahlen den 26 Oct. 1675 die Erb-Huldigung sothaner Lande eingenommen; Wie auch nachdem die Gräfin von Wied-Runckel Todes verblichen, so haben die übrigen 3 Geschwister sich des heimgefallenen Antheils ex pacto angemasset, und mit dem Grafen von Wied-Runckel circa Usumfructum in pacto sororio constitutum verglichen.

Als nun auch die Fürstin zu Nassau-Hadamar, Fr. Anne Louyse den 13/23[unleserliches Material] Apr. 1692 ohne männliche Leibes-Erben verstorben, und nur eine eintzige Princeßin, Nahmens Albertina Johannetta, hinterlassen, so haben die beyden überlebende Schwestern, nehmlich die Gräfin von Pöttingen (die zwar keine männliche Leibes-Erben gehabt, jedoch nicht ausser aller Hoffnung zu selbigen gewesen) und die Burggräfin zu Kirchberg, die männliche Erben gehabt, und noch hat, die Possession in dem hinterlassenen dritten Theil offtgedachter Lande vi pacti sororii sogleich ergriffen; Wowider aber Fürst Frantz Bernhard zu Nassau-Hadamar, als constituirter Vormund der Princeßin Albertinae Johannettae, den 5 Mart. 1695 bey dem Käyserlichen Reichs-Cammergericht eine Ladung an oberwehnte beyde Schwestern ausgewürcket ad videndum & audendum, daß sie das invadirt- und detinirende Antheil Landes, una cum fructibus perceptis & percipiendis, vorerwehnter Princeßin zu restituiren schuldig, und dazu zu condemniren seyn.

Hiebey ist es geblieben, biß gedachte Princeßin Albertina Johannetta mit Fürst Ludwig Otto zu Salm vermählet worden, da sie

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war. Diese            machten den 18/28<gap reason="illegible"/> Aug. desselben Jahres wegen des modi succedendi in den angefallenen            Landen einen gewissen Erb-Vertrag, und perpetuum statutum, vor sich dero Erben und            Nachkommen in faveur des Man&#x0303;s-Stammes, und damit diese Lande so viel möglich            beysammen bleiben möchten, so wurd unter andern verabredet und verordnet; daß zuförderst            insgemein die Töchter, als lange männlicher ehelicher Stamm in den 4 Geschwistern, aller            oder nur einer Linie, übrig, und im Leben sich befinde, von dieser Grafschafft Succession-            oder ihren mütterlichen Antheil darinne, außgeschlossen werden, auch auff ihren            Verheyrathungs-Fall deswegen gewöhnliche Vorsicht zu thun schuldig seyn, sodann, wann die            eheliche männliche Erben aus einer oder mehr Linien hinkünfftig gantz verstürben, als dann            die in der am Manns-Stamm abgehender Linien etwa verhandene Töchter in diesen Landen, so            lange, als männliche Erben von ihren Paciscentinnen gebohren, in andern Linien verhanden,            nicht succediren, sondern Land und Leute, welche die ohne Manns-Stamm einmahl erlöschende            Linie in der Grafschafft überkommen, hat, auff diejenige Linien, worinnen sich alsdenn            noch Manns-Stamm befindet, und auff die erstgebohrne Söhne einer jeden Linie, erblich            kommen oder fallen gleichwohl der, oder die succedirende schuldig seyn sollen, denen            Töchtern der also ohne Mannes-Erben erloschener Linie, so deren nicht über 4 wären,            einmahl für allemahl 10000 fl. Hachenburger Währung, da aber der Töchter mehr denn 4            wären, einer jeden 2500 fl. und dann wan&#x0303; eine oder die andere sich Standesmäßig            verheyrathet, an Heyraths-Geldern, so von den Unterthanen erleget werden müssen, noch            absonderlich 2000 fl. Fräulein Steuer, zu gäntzlicher Abfertigung zu zahlen, die Töchter            aber hergegen sämptlich schuldig und gehalten seyn sollen, die gantze Erbschafft dieser            Landen dem erstgebohrnen männlichen Erben der andern übrigen Linien, so lange derselbe            stehet oder währet, ohn wiederrufflich abzutreten und zu lassen. Würde aber nach einer            ohne männliche Erben verstorbenen Schwester, unter denen übrigen dreyen, eine oder mehr de            praesenti ohne männliche Erben sich befinden, doch aber dazu noch Hoffnung haben, so solle            der verstorbenen Schwester verlassenes vierdtes Theil Landes, sowohl bey denen, die            männliche Erben albereits haben, als auch bey der, oder denen Schwestern, so noch in            Hoffnung stehen einen männlichen Erben zu bekommen in Communion so lange verbleiben, biß            entweder die andere Schwester folgends männliche Erben erlanget, oder die Hoffnung dazu            verloschen; Nach welchem alsdann die Theilung unter dem Manns-Stam&#x0303;, wie oben            gemeldet, geschehen, und der verstorbenen hinterlassene Töchter abgefunden werden sollen.            sc.</p>
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[782/0693] war. Diese machten den 18/28_ Aug. desselben Jahres wegen des modi succedendi in den angefallenen Landen einen gewissen Erb-Vertrag, und perpetuum statutum, vor sich dero Erben und Nachkommen in faveur des Mañs-Stammes, und damit diese Lande so viel möglich beysammen bleiben möchten, so wurd unter andern verabredet und verordnet; daß zuförderst insgemein die Töchter, als lange männlicher ehelicher Stamm in den 4 Geschwistern, aller oder nur einer Linie, übrig, und im Leben sich befinde, von dieser Grafschafft Succession- oder ihren mütterlichen Antheil darinne, außgeschlossen werden, auch auff ihren Verheyrathungs-Fall deswegen gewöhnliche Vorsicht zu thun schuldig seyn, sodann, wann die eheliche männliche Erben aus einer oder mehr Linien hinkünfftig gantz verstürben, als dann die in der am Manns-Stamm abgehender Linien etwa verhandene Töchter in diesen Landen, so lange, als männliche Erben von ihren Paciscentinnen gebohren, in andern Linien verhanden, nicht succediren, sondern Land und Leute, welche die ohne Manns-Stamm einmahl erlöschende Linie in der Grafschafft überkommen, hat, auff diejenige Linien, worinnen sich alsdenn noch Manns-Stamm befindet, und auff die erstgebohrne Söhne einer jeden Linie, erblich kommen oder fallen gleichwohl der, oder die succedirende schuldig seyn sollen, denen Töchtern der also ohne Mannes-Erben erloschener Linie, so deren nicht über 4 wären, einmahl für allemahl 10000 fl. Hachenburger Währung, da aber der Töchter mehr denn 4 wären, einer jeden 2500 fl. und dann wañ eine oder die andere sich Standesmäßig verheyrathet, an Heyraths-Geldern, so von den Unterthanen erleget werden müssen, noch absonderlich 2000 fl. Fräulein Steuer, zu gäntzlicher Abfertigung zu zahlen, die Töchter aber hergegen sämptlich schuldig und gehalten seyn sollen, die gantze Erbschafft dieser Landen dem erstgebohrnen männlichen Erben der andern übrigen Linien, so lange derselbe stehet oder währet, ohn wiederrufflich abzutreten und zu lassen. Würde aber nach einer ohne männliche Erben verstorbenen Schwester, unter denen übrigen dreyen, eine oder mehr de praesenti ohne männliche Erben sich befinden, doch aber dazu noch Hoffnung haben, so solle der verstorbenen Schwester verlassenes vierdtes Theil Landes, sowohl bey denen, die männliche Erben albereits haben, als auch bey der, oder denen Schwestern, so noch in Hoffnung stehen einen männlichen Erben zu bekommen in Communion so lange verbleiben, biß entweder die andere Schwester folgends männliche Erben erlanget, oder die Hoffnung dazu verloschen; Nach welchem alsdann die Theilung unter dem Manns-Stam̃, wie oben gemeldet, geschehen, und der verstorbenen hinterlassene Töchter abgefunden werden sollen. sc. Diesen Erb-Vertrag, und den darin beliebten modum succedendi, hat die eine Schwester Anna Louvse, in ihren mit Fürst Moritz Henrichen zu Nassau-Hademar den 22 Octobr. 1675 auffgerichteten Pactis dotalibus, nebst ihrem Ehegemahl denuo approbiret und bestätiget; Und haben hierauff alle 4 Geschwister, nebst dero Ehe-Gemahlen den 26 Oct. 1675 die Erb-Huldigung sothaner Lande eingenommen; Wie auch nachdem die Gräfin von Wied-Runckel Todes verblichen, so haben die übrigen 3 Geschwister sich des heimgefallenen Antheils ex pacto angemasset, und mit dem Grafen von Wied-Runckel circa Usumfructum in pacto sororio constitutum verglichen. Als nun auch die Fürstin zu Nassau-Hadamar, Fr. Anne Louyse den 13/23_ Apr. 1692 ohne männliche Leibes-Erben verstorben, und nur eine eintzige Princeßin, Nahmens Albertina Johannetta, hinterlassen, so haben die beyden überlebende Schwestern, nehmlich die Gräfin von Pöttingen (die zwar keine männliche Leibes-Erben gehabt, jedoch nicht ausser aller Hoffnung zu selbigen gewesen) und die Burggräfin zu Kirchberg, die männliche Erben gehabt, und noch hat, die Possession in dem hinterlassenen dritten Theil offtgedachter Lande vi pacti sororii sogleich ergriffen; Wowider aber Fürst Frantz Bernhard zu Nassau-Hadamar, als constituirter Vormund der Princeßin Albertinae Johannettae, den 5 Mart. 1695 bey dem Käyserlichen Reichs-Cammergericht eine Ladung an oberwehnte beyde Schwestern ausgewürcket ad videndum & audendum, daß sie das invadirt- und detinirende Antheil Landes, una cum fructibus perceptis & percipiendis, vorerwehnter Princeßin zu restituiren schuldig, und dazu zu condemniren seyn. Hiebey ist es geblieben, biß gedachte Princeßin Albertina Johannetta mit Fürst Ludwig Otto zu Salm vermählet worden, da sie

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 782. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/693>, abgerufen am 21.11.2024.