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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Achtzehendes Capitel, Von des Reich Praetension auf die Stadt

Avignon, und deren Gebieth.

DAß diese in Provence gelegene Stadt nebst dem dazu gehörigen territorio an. 1348, oder wie andere wollen an. 1358, von Johanna Königin zu Neapolis und Gräfin zu Provence auf den Päbstl. Stuhl transferiret worden, ist gewiß, auf was Art solches aber geschehen, darüber sind die Scribenten sehr uneinig. Einige sagen; wie Ludovicus König in Ungarn mit Heeres-Macht nach Neapoli gangen, um seines Bruders Andreae Tod, den dessen Gemahlin, obgedachte Johanna, acceleriret haben solte, zu rächen, so hätte sich diese mit ihrem neuen Bräutigam Aloysio Fürsten zu Tarento, nach Provence reteriret, sich zu des Pabst Clementis VI, so damahls in ihrer Stadt Avignon residirte, Füssen geworffen, und denselben um Hülffe wider Ludovicum angeruffen, welcher sich ihrer auch angenommen/ und bey Ludovico, wegen eines Friedens durch einen Nuntium, wie wohl damahls vergeblich/ tractiren lassen. Nachdem aber die Königin endlich von denen Neapolitanern wäre zurück geruffen worden, so hätte sie dem Pabst, theils um obiger Wohlthat willen, theils auch darum, damit sie so viel leichter den Königlichen Titul vor ihren neuen Gemabl von ihm erhalten möchte, diese ihre Stadt Avignon bey der Abreise geschencket. Andere sagen, die Königin habe Avignon dem Pabste nur versetzet, und zwar vor 40000 Gold-fl. Andere melden, der Pabst hätte diese Stadt von der Johanna gekauffet, sind aber wegen des Preisses nicht einig; Dann einige geben zum Kauff-pretio an 30000 Gold-fl. andere 24000 Gold-fl. noch andere 80000 Gold-fl. Endlich so sind einige, so da wollen, die Königin Johanna hätte Avignon dem Pabste vor den von einigen Jahren noch rückständigen Tribut wegen des Königreichs Neapolis geben müssen, pro forma aber sey darüber ein Instrumentum Venditionis aufgerichtet worden, gleich als hätte der Pabst das Geld der Königin würcklich gezahlet. Dem allen aber sey wie ihm wolle, so ist gewiß, daß das Dominium dieser Stadt von offt gedachter Johanna, die dazumahl des Geldes sehr benöthiget, auf den Päbstlichen Stuhl gebracht worden; und hat Käyser Carolus IV solche translation confirmiret. Ob dadurch aber auch zugleich die Souverainite, die sich die Päbste nachdem darüber angemasset, cediret, wird von den Publicisten nicht unbillig in Zweifel gezogen, und zwar dahero:

Des Reichs Grund. Weil obgedachte Johanna mehr Recht auf die Päbste nicht bringen können, als sie selber gehabt; Nun sey aber unstreitig, daß Provence, und also auch Avignon, dazumahl dem Reiche noch mit Lehens-Pflicht verwand gewesen, wie aus vorhergehendem 2 Cap. zu sehen, hätte also keine Souverainite können transferiret werden.

Der Päbstl. Einwurff. Päbstlicher Seits beruffet man sich zwar auf des Käysers Caroli IV. Confirmation;

Des Reichs Replic. Worauf aber repliciret wird: Durch solche Confirmation sey nur bloß und allein die geschehene translation gut geheissen worden, ein mehrers Recht aber sey dadurch denen Päbsten nicht zugewachsen; ja es stünde noch dahin, ob solche Confirmation den Päbstlichen Stuhl in seinem Possess wider das Reich schützen könne, weil nirgends zu finden, Bzovius auch selber nicht melde, daß die Stände des Reichs in solche translation gewilliget, ohne derer consens aber könne keine alienation bestehen.

Itziger Zustand. Die Päbste sind bißhero in possession gewesen, und findet man nicht, daß denenselben von dem Reiche deshalb Streit gemachet worden.

Der Kauff-Contract, so bey Bzovio in Annal. Eccles. ad an. 1348. n. 10. zu finden, ist von an. 1348, derjenige aber, so von Leibnitzio in Codice jur. gent. Diplom. Part. 1. n. 93. p. 200. exhibiret wird, ist von an. 1358.
vid. Anton. Marcellus de jure secul. Rom. Pontific. c. 15.
His adstipulatur Machiavellus in hist. Florent. Lib. 1. p. 49. & Francisc. de Clapperiis de Comitibus Provinciae.
His assentit Bodin. de Republ. Lib. 6. c.
Ita tradit Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 403.
Hoc pretium determinatum est in Instrumentis venditionis, quae exhibent Bzovius & Leibnitius dd. ll.
Inter quos est Merula Part. 2. Cosmograph. L. 3. c. 42. p. 476.
Confirmationis Diploma exhibet Bzovius. d. l. n. 11.
vid. Conring. de Fin. c. 25. §. 5.

Achtzehendes Capitel, Von des Reich Praetension auf die Stadt

Avignon, und deren Gebieth.

DAß diese in Provence gelegene Stadt nebst dem dazu gehörigen territorio an. 1348, oder wie andere wollen an. 1358, von Johanna Königin zu Neapolis und Gräfin zu Provence auf den Päbstl. Stuhl transferiret worden, ist gewiß, auf was Art solches aber geschehen, darüber sind die Scribenten sehr uneinig. Einige sagen; wie Ludovicus König in Ungarn mit Heeres-Macht nach Neapoli gangen, um seines Bruders Andreae Tod, den dessen Gemahlin, obgedachte Johanna, acceleriret haben solte, zu rächen, so hätte sich diese mit ihrem neuen Bräutigam Aloysio Fürsten zu Tarento, nach Provence reteriret, sich zu des Pabst Clementis VI, so damahls in ihrer Stadt Avignon residirte, Füssen geworffen, und denselben um Hülffe wider Ludovicum angeruffen, welcher sich ihrer auch angenommen/ und bey Ludovico, wegen eines Friedens durch einen Nuntium, wie wohl damahls vergeblich/ tractiren lassen. Nachdem aber die Königin endlich von denen Neapolitanern wäre zurück geruffen worden, so hätte sie dem Pabst, theils um obiger Wohlthat willen, theils auch darum, damit sie so viel leichter den Königlichen Titul vor ihren neuen Gemabl von ihm erhalten möchte, diese ihre Stadt Avignon bey der Abreise geschencket. Andere sagen, die Königin habe Avignon dem Pabste nur versetzet, und zwar vor 40000 Gold-fl. Andere melden, der Pabst hätte diese Stadt von der Johanna gekauffet, sind aber wegen des Preisses nicht einig; Dann einige geben zum Kauff-pretio an 30000 Gold-fl. andere 24000 Gold-fl. noch andere 80000 Gold-fl. Endlich so sind einige, so da wollen, die Königin Johanna hätte Avignon dem Pabste vor den von einigen Jahren noch rückständigen Tribut wegen des Königreichs Neapolis geben müssen, pro forma aber sey darüber ein Instrumentum Venditionis aufgerichtet worden, gleich als hätte der Pabst das Geld der Königin würcklich gezahlet. Dem allen aber sey wie ihm wolle, so ist gewiß, daß das Dominium dieser Stadt von offt gedachter Johanna, die dazumahl des Geldes sehr benöthiget, auf den Päbstlichen Stuhl gebracht worden; und hat Käyser Carolus IV solche translation confirmiret. Ob dadurch aber auch zugleich die Souverainité, die sich die Päbste nachdem darüber angemasset, cediret, wird von den Publicisten nicht unbillig in Zweifel gezogen, und zwar dahero:

Des Reichs Grund. Weil obgedachte Johanna mehr Recht auf die Päbste nicht bringen können, als sie selber gehabt; Nun sey aber unstreitig, daß Provence, und also auch Avignon, dazumahl dem Reiche noch mit Lehens-Pflicht verwand gewesen, wie aus vorhergehendem 2 Cap. zu sehen, hätte also keine Souverainité können transferiret werden.

Der Päbstl. Einwurff. Päbstlicher Seits beruffet man sich zwar auf des Käysers Caroli IV. Confirmation;

Des Reichs Replic. Worauf aber repliciret wird: Durch solche Confirmation sey nur bloß und allein die geschehene translation gut geheissen worden, ein mehrers Recht aber sey dadurch denen Päbsten nicht zugewachsen; ja es stünde noch dahin, ob solche Confirmation den Päbstlichen Stuhl in seinem Possess wider das Reich schützen könne, weil nirgends zu finden, Bzovius auch selber nicht melde, daß die Stände des Reichs in solche translation gewilliget, ohne derer consens aber könne keine alienation bestehen.

Itziger Zustand. Die Päbste sind bißhero in possession gewesen, und findet man nicht, daß denenselben von dem Reiche deshalb Streit gemachet worden.

Der Kauff-Contract, so bey Bzovio in Annal. Eccles. ad an. 1348. n. 10. zu finden, ist von an. 1348, derjenige aber, so von Leibnitzio in Codice jur. gent. Diplom. Part. 1. n. 93. p. 200. exhibiret wird, ist von an. 1358.
vid. Anton. Marcellus de jure secul. Rom. Pontific. c. 15.
His adstipulatur Machiavellus in hist. Florent. Lib. 1. p. 49. & Francisc. de Clapperiis de Comitibus Provinciae.
His assentit Bodin. de Republ. Lib. 6. c.
Ita tradit Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 403.
Hoc pretium determinatum est in Instrumentis venditionis, quae exhibent Bzovius & Leibnitius dd. ll.
Inter quos est Merula Part. 2. Cosmograph. L. 3. c. 42. p. 476.
Confirmationis Diploma exhibet Bzovius. d. l. n. 11.
vid. Conring. de Fin. c. 25. §. 5.
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        <p>Achtzehendes Capitel, Von des Reich Praetension auf die Stadt</p>
        <p>Avignon, und deren Gebieth.</p>
        <p>DAß diese in Provence gelegene Stadt nebst dem dazu gehörigen territorio an. 1348, oder            wie andere wollen an. 1358, <note place="foot">Der Kauff-Contract, so bey Bzovio in Annal.              Eccles. ad an. 1348. n. 10. zu finden, ist von an. 1348, derjenige aber, so von              Leibnitzio in Codice jur. gent. Diplom. Part. 1. n. 93. p. 200. exhibiret wird, ist von              an. 1358.</note> von Johanna Königin zu Neapolis und Gräfin zu Provence auf den Päbstl.            Stuhl transferiret worden, ist gewiß, auf was Art solches aber geschehen, darüber sind die            Scribenten sehr uneinig. <note place="foot">vid. Anton. Marcellus de jure secul. Rom.              Pontific. c. 15.</note> Einige <note place="foot">His adstipulatur Machiavellus in hist.              Florent. Lib. 1. p. 49. &amp; Francisc. de Clapperiis de Comitibus Provinciae.</note>            sagen; wie Ludovicus König in Ungarn mit Heeres-Macht nach Neapoli gangen, um seines            Bruders Andreae Tod, den dessen Gemahlin, obgedachte Johanna, acceleriret haben solte, zu            rächen, so hätte sich diese mit ihrem neuen Bräutigam Aloysio Fürsten zu Tarento, nach            Provence reteriret, sich zu des Pabst Clementis VI, so damahls in ihrer Stadt Avignon            residirte, Füssen geworffen, und denselben um Hülffe wider Ludovicum angeruffen, welcher            sich ihrer auch angenommen/ und bey Ludovico, wegen eines Friedens durch einen Nuntium,            wie wohl damahls vergeblich/ tractiren lassen. Nachdem aber die Königin endlich von denen            Neapolitanern wäre zurück geruffen worden, so hätte sie dem Pabst, theils um obiger            Wohlthat willen, theils auch darum, damit sie so viel leichter den Königlichen Titul vor            ihren neuen Gemabl von ihm erhalten möchte, diese ihre Stadt Avignon bey der Abreise            geschencket. Andere <note place="foot">His assentit Bodin. de Republ. Lib. 6. c.</note>            sagen, die Königin habe Avignon dem Pabste nur versetzet, und zwar vor 40000 Gold-fl.            Andere melden, der Pabst hätte diese Stadt von der Johanna gekauffet, sind aber wegen des            Preisses nicht einig; Dann einige geben zum Kauff-pretio an 30000 Gold-fl. andere <note place="foot">Ita tradit Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p.              403.</note> 24000 Gold-fl. noch andere <note place="foot">Hoc pretium determinatum est              in Instrumentis venditionis, quae exhibent Bzovius &amp; Leibnitius dd. ll.</note> 80000            Gold-fl. Endlich so sind einige, <note place="foot">Inter quos est Merula Part. 2.              Cosmograph. L. 3. c. 42. p. 476.</note> so da wollen, die Königin Johanna hätte Avignon            dem Pabste vor den von einigen Jahren noch rückständigen Tribut wegen des Königreichs            Neapolis geben müssen, pro forma aber sey darüber ein Instrumentum Venditionis            aufgerichtet worden, gleich als hätte der Pabst das Geld der Königin würcklich gezahlet.            Dem allen aber sey wie ihm wolle, so ist gewiß, daß das Dominium dieser Stadt von offt            gedachter Johanna, die dazumahl des Geldes sehr benöthiget, auf den Päbstlichen Stuhl            gebracht worden; und hat Käyser Carolus IV solche translation confirmiret. <note place="foot">Confirmationis Diploma exhibet Bzovius. d. l. n. 11.</note> Ob dadurch aber            auch zugleich die Souverainité, die sich die Päbste nachdem darüber angemasset, cediret,            wird von den Publicisten nicht unbillig in Zweifel gezogen, und zwar dahero:</p>
        <p><note place="right">Des Reichs Grund.</note> Weil obgedachte Johanna mehr Recht auf die            Päbste nicht bringen können, als sie selber gehabt; Nun sey aber unstreitig, daß Provence,            und also auch Avignon, dazumahl dem Reiche noch mit Lehens-Pflicht verwand gewesen, wie            aus vorhergehendem 2 Cap. zu sehen, hätte also keine Souverainité können transferiret            werden.</p>
        <p><note place="right">Der Päbstl. Einwurff.</note> Päbstlicher Seits beruffet man sich zwar            auf des Käysers Caroli IV. Confirmation;</p>
        <p><note place="right">Des Reichs Replic.</note> Worauf aber repliciret wird: <note place="foot">vid. Conring. de Fin. c. 25. §. 5.</note> Durch solche Confirmation sey nur            bloß und allein die geschehene translation gut geheissen worden, ein mehrers Recht aber            sey dadurch denen Päbsten nicht zugewachsen; ja es stünde noch dahin, ob solche            Confirmation den Päbstlichen Stuhl in seinem Possess wider das Reich schützen könne, weil            nirgends zu finden, Bzovius auch selber nicht melde, daß die Stände des Reichs in solche            translation gewilliget, ohne derer consens aber könne keine alienation bestehen.</p>
        <p><note place="right">Itziger Zustand.</note> Die Päbste sind bißhero in possession            gewesen, und findet man nicht, daß denenselben von dem Reiche deshalb Streit gemachet            worden.</p>
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[43/0071] Achtzehendes Capitel, Von des Reich Praetension auf die Stadt Avignon, und deren Gebieth. DAß diese in Provence gelegene Stadt nebst dem dazu gehörigen territorio an. 1348, oder wie andere wollen an. 1358, von Johanna Königin zu Neapolis und Gräfin zu Provence auf den Päbstl. Stuhl transferiret worden, ist gewiß, auf was Art solches aber geschehen, darüber sind die Scribenten sehr uneinig. Einige sagen; wie Ludovicus König in Ungarn mit Heeres-Macht nach Neapoli gangen, um seines Bruders Andreae Tod, den dessen Gemahlin, obgedachte Johanna, acceleriret haben solte, zu rächen, so hätte sich diese mit ihrem neuen Bräutigam Aloysio Fürsten zu Tarento, nach Provence reteriret, sich zu des Pabst Clementis VI, so damahls in ihrer Stadt Avignon residirte, Füssen geworffen, und denselben um Hülffe wider Ludovicum angeruffen, welcher sich ihrer auch angenommen/ und bey Ludovico, wegen eines Friedens durch einen Nuntium, wie wohl damahls vergeblich/ tractiren lassen. Nachdem aber die Königin endlich von denen Neapolitanern wäre zurück geruffen worden, so hätte sie dem Pabst, theils um obiger Wohlthat willen, theils auch darum, damit sie so viel leichter den Königlichen Titul vor ihren neuen Gemabl von ihm erhalten möchte, diese ihre Stadt Avignon bey der Abreise geschencket. Andere sagen, die Königin habe Avignon dem Pabste nur versetzet, und zwar vor 40000 Gold-fl. Andere melden, der Pabst hätte diese Stadt von der Johanna gekauffet, sind aber wegen des Preisses nicht einig; Dann einige geben zum Kauff-pretio an 30000 Gold-fl. andere 24000 Gold-fl. noch andere 80000 Gold-fl. Endlich so sind einige, so da wollen, die Königin Johanna hätte Avignon dem Pabste vor den von einigen Jahren noch rückständigen Tribut wegen des Königreichs Neapolis geben müssen, pro forma aber sey darüber ein Instrumentum Venditionis aufgerichtet worden, gleich als hätte der Pabst das Geld der Königin würcklich gezahlet. Dem allen aber sey wie ihm wolle, so ist gewiß, daß das Dominium dieser Stadt von offt gedachter Johanna, die dazumahl des Geldes sehr benöthiget, auf den Päbstlichen Stuhl gebracht worden; und hat Käyser Carolus IV solche translation confirmiret. Ob dadurch aber auch zugleich die Souverainité, die sich die Päbste nachdem darüber angemasset, cediret, wird von den Publicisten nicht unbillig in Zweifel gezogen, und zwar dahero: Weil obgedachte Johanna mehr Recht auf die Päbste nicht bringen können, als sie selber gehabt; Nun sey aber unstreitig, daß Provence, und also auch Avignon, dazumahl dem Reiche noch mit Lehens-Pflicht verwand gewesen, wie aus vorhergehendem 2 Cap. zu sehen, hätte also keine Souverainité können transferiret werden. Des Reichs Grund. Päbstlicher Seits beruffet man sich zwar auf des Käysers Caroli IV. Confirmation; Der Päbstl. Einwurff. Worauf aber repliciret wird: Durch solche Confirmation sey nur bloß und allein die geschehene translation gut geheissen worden, ein mehrers Recht aber sey dadurch denen Päbsten nicht zugewachsen; ja es stünde noch dahin, ob solche Confirmation den Päbstlichen Stuhl in seinem Possess wider das Reich schützen könne, weil nirgends zu finden, Bzovius auch selber nicht melde, daß die Stände des Reichs in solche translation gewilliget, ohne derer consens aber könne keine alienation bestehen. Des Reichs Replic. Die Päbste sind bißhero in possession gewesen, und findet man nicht, daß denenselben von dem Reiche deshalb Streit gemachet worden. Itziger Zustand. Der Kauff-Contract, so bey Bzovio in Annal. Eccles. ad an. 1348. n. 10. zu finden, ist von an. 1348, derjenige aber, so von Leibnitzio in Codice jur. gent. Diplom. Part. 1. n. 93. p. 200. exhibiret wird, ist von an. 1358. vid. Anton. Marcellus de jure secul. Rom. Pontific. c. 15. His adstipulatur Machiavellus in hist. Florent. Lib. 1. p. 49. & Francisc. de Clapperiis de Comitibus Provinciae. His assentit Bodin. de Republ. Lib. 6. c. Ita tradit Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 403. Hoc pretium determinatum est in Instrumentis venditionis, quae exhibent Bzovius & Leibnitius dd. ll. Inter quos est Merula Part. 2. Cosmograph. L. 3. c. 42. p. 476. Confirmationis Diploma exhibet Bzovius. d. l. n. 11. vid. Conring. de Fin. c. 25. §. 5.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/71>, abgerufen am 25.05.2024.