Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.bergische Gesandten bey der Beerdigung Käyser Caroli V die Ehre würden gehabt haben, die Reichs-Fahne zu tragen, wann ihr Principal es gewolt hätte, sey zwar nicht zu zweiffeln, daraus aber folge nicht, daß die Gröningische Sturm-Fahne die Reichs-Fahne sey. (9) Daß die von Käyser Maximiliano II, bey dem Zuge wider die Türcken, dem Hertzoge von Pommern auffgetragene Fahne, nicht solte die Reichs-Fahne gewesen seyn, sey noch nicht erwiesen, wiewohl nicht zu leugnen, daß die Reichs-Hoff-Fahne eben so wohl, als die Würtenbergische, von der solennen Reichs-Fahne unterschieden sey. (10) Was von dem jungen Printzen Christophoro gemeldet würde, sey nicht omni exceptione majus, und könte nichts beweisen, weil in den Reichs-Actis davon nichts zu finden. (11) Die Käyserl. Diplomata und Belehnungen, thäten nur der Würtenbergischen Sturm-Fahnen, nicht aber der H. Röm. Reichs solennen Fahne Meldung. Ad VIII. Die angeführten Scribenten könten der Sachen Warheit nichts benehmen, weil sie entweder übel informiret gewesen, oder von andern es also gehöret, und geglaubet. Der Erfolg und itzige Zustand. Ob nur diese Sache solches gestalt zwar lange controvertiret wurde, so muste doch der Käyser so wohl, als das Chur-Hauß Hannover selbst, des Hauses Würtenberg Gerechtsamkeit einiger massen erkennen, und ertheilte dahero Ihr. Käyserl. Maj. Leopoldus dem Hertzoge zur Versicherung seiner Gerechtsamkeit ein besonderes Diploma sub dato den 22 Dec. 1699. Das Hauß Hannover aber erklährte sich, die Sache biß zur Ausfindung eines anderwärtigen Ertz-Amptes in suspenso zu lassen. In welchem Stande es auch biß Ende des 1709 Jahres geblieben, da dem Churfürsten zu Hannover das bey Chur-Pfaltz bißhero gewesene Ertz-Schatz-Meister-Ampt, diesem aber das ehemahls gehabte, nachdem aber mit der Chur auff das Hauß Bayern transferirte Ertz-Truchsen-Ampt concediret worden. Sechstes Capitel/ Von des Hauses Würtenberg Streitigkeit mit dem Chur-Hause Sachsen wegen des Reichs-Jäger-Meister-Ambts. ES sind die Grafen zu Urach vor diesem des H. Röm. Reichs Jäger-Meister gewesen, von welchen das Ambt nachdem auff die Hertzoge Würtenberg gekommen, es vermeinet aber Franckenberg/ das eigentliche Reichs-Jäger-Meister Ambt sey denen Churfürsten zu Sachen zuständig, und zwar mit zweyerley Rechte. I. Als Churfürsten, welches seinen Ursprung haben solle von Käyser Carolo IV, der nach einiger Bericht, Churfürst Rudolphen zu Sachsen anno 1350 diese Charge zu verwalten übergeben, davon jedoch in den Sächsischen Archiven kein Diploma verhanden seyn soll. II. Als Marggraf zu Meißen, weil Käyser Carolus IV solch Ober-Jäger-Meister-Ambt denen Landgrafen zu Thüringen und Marggrafen zu Meißen Balthasarn, Ludwigen und Wilhelmen Gebrüdern, anno 1350 zu Budißin des nechsten Dienstags nach S. Vatens-Tage, nebts andern Regalien, und den Wildbahnen, der Volge, der Jait auff allen Walden in den Osterlande, und dem Lande zu Plißen, und andern Grafschafften, verliehen; dahero auch Marggraf Friedrich der Strenge solches Erb-Ambt anno 1356 zu Metz bey solennem Reichs-Tage, samt dem Grafen von Schwartzburg, in Gegenwart des Käysers verrichtet, und ein groß Wildschwein wie auch einen Hirsch erleget hätte. Welches Privilegium auch anno 1661 am 28 Aug. von Ihr. Käyserl. Majest. Churfürst Johann Georg II wieder erneuret worden. Das Würtenbergische Reichs-Jäger-Meister-Ambt aber, vermeinet er, rühre her von denen Schwäbischen Käysern, hätte aber unter den Sächsischen oder Meißnischen schwerlich gestanden, sondern sey ein Provincial Hoff-Amt gewesen. Dann vor Zeiten wären an dem Königl. Hofe in Francken, nach welchem sich die Käyserl. Hoff-Ordnung gerichtet, deren viere gewesen, welche hernach dergestalt vermehret worden, daß in ieder grossen Reichs-Provintz dergleichen sich mehrentheils befunden, dahero man auch bey dem Hertzogthum Kärnthen und dem Hertzogthum Pommern dieses Ambt gefunden hätte. Was davon zu halten, überlassen eines jeden Gutachten. Ita tradit Autor des Staats von Würtenberg p. 76. & 109. Si est Novellis publisic. vid. Limnae. ad Aur. Bull. c. 27. §. 6. Observ. 38. im Europ. Herold. Part. 1. p. 257.
bergische Gesandten bey der Beerdigung Käyser Caroli V die Ehre würden gehabt haben, die Reichs-Fahne zu tragen, wann ihr Principal es gewolt hätte, sey zwar nicht zu zweiffeln, daraus aber folge nicht, daß die Gröningische Sturm-Fahne die Reichs-Fahne sey. (9) Daß die von Käyser Maximiliano II, bey dem Zuge wider die Türcken, dem Hertzoge von Pommern auffgetragene Fahne, nicht solte die Reichs-Fahne gewesen seyn, sey noch nicht erwiesen, wiewohl nicht zu leugnen, daß die Reichs-Hoff-Fahne eben so wohl, als die Würtenbergische, von der solennen Reichs-Fahne unterschieden sey. (10) Was von dem jungen Printzen Christophoro gemeldet würde, sey nicht omni exceptione majus, und könte nichts beweisen, weil in den Reichs-Actis davon nichts zu finden. (11) Die Käyserl. Diplomata und Belehnungen, thäten nur der Würtenbergischen Sturm-Fahnen, nicht aber der H. Röm. Reichs solennen Fahne Meldung. Ad VIII. Die angeführten Scribenten könten der Sachen Warheit nichts benehmen, weil sie entweder übel informiret gewesen, oder von andern es also gehöret, und geglaubet. Der Erfolg und itzige Zustand. Ob nur diese Sache solches gestalt zwar lange controvertiret wurde, so muste doch der Käyser so wohl, als das Chur-Hauß Hannover selbst, des Hauses Würtenberg Gerechtsamkeit einiger massen erkennen, und ertheilte dahero Ihr. Käyserl. Maj. Leopoldus dem Hertzoge zur Versicherung seiner Gerechtsamkeit ein besonderes Diploma sub dato den 22 Dec. 1699. Das Hauß Hannover aber erklährte sich, die Sache biß zur Ausfindung eines anderwärtigen Ertz-Amptes in suspenso zu lassen. In welchem Stande es auch biß Ende des 1709 Jahres geblieben, da dem Churfürsten zu Hannover das bey Chur-Pfaltz bißhero gewesene Ertz-Schatz-Meister-Ampt, diesem aber das ehemahls gehabte, nachdem aber mit der Chur auff das Hauß Bayern transferirte Ertz-Truchsen-Ampt concediret worden. Sechstes Capitel/ Von des Hauses Würtenberg Streitigkeit mit dem Chur-Hause Sachsen wegen des Reichs-Jäger-Meister-Ambts. ES sind die Grafen zu Urach vor diesem des H. Röm. Reichs Jäger-Meister gewesen, von welchen das Ambt nachdem auff die Hertzoge Würtenberg gekom̃en, es vermeinet aber Franckenberg/ das eigentliche Reichs-Jäger-Meister Ambt sey denen Churfürsten zu Sachen zuständig, und zwar mit zweyerley Rechte. I. Als Churfürsten, welches seinen Ursprung haben solle von Käyser Carolo IV, der nach einiger Bericht, Churfürst Rudolphen zu Sachsen anno 1350 diese Charge zu verwalten übergeben, davon jedoch in den Sächsischen Archiven kein Diploma verhanden seyn soll. II. Als Marggraf zu Meißen, weil Käyser Carolus IV solch Ober-Jäger-Meister-Ambt denen Landgrafen zu Thüringen und Marggrafen zu Meißen Balthasarn, Ludwigen und Wilhelmen Gebrüdern, anno 1350 zu Budißin des nechsten Dienstags nach S. Vatens-Tage, nebts andern Regalien, und den Wildbahnen, der Volge, der Jait auff allen Walden in den Osterlande, und dem Lande zu Plißen, und andern Grafschafften, verliehen; dahero auch Marggraf Friedrich der Strenge solches Erb-Ambt anno 1356 zu Metz bey solennem Reichs-Tage, samt dem Grafen von Schwartzburg, in Gegenwart des Käysers verrichtet, und ein groß Wildschwein wie auch einen Hirsch erleget hätte. Welches Privilegium auch anno 1661 am 28 Aug. von Ihr. Käyserl. Majest. Churfürst Johann Georg II wieder erneuret worden. Das Würtenbergische Reichs-Jäger-Meister-Ambt aber, vermeinet er, rühre her von denen Schwäbischen Käysern, hätte aber unter den Sächsischen oder Meißnischen schwerlich gestandẽ, sondern sey ein Provincial Hoff-Amt gewesen. Dann vor Zeiten wären an dem Königl. Hofe in Francken, nach welchem sich die Käyserl. Hoff-Ordnung gerichtet, deren viere gewesen, welche hernach dergestalt vermehret worden, daß in ieder grossen Reichs-Provintz dergleichen sich mehrentheils befunden, dahero man auch bey dem Hertzogthum Kärnthen und dem Hertzogthum Pommern dieses Ambt gefunden hätte. Was davon zu halten, überlassen eines jeden Gutachten. Ita tradit Autor des Staats von Würtenberg p. 76. & 109. Si est Novellis publisic. vid. Limnae. ad Aur. Bull. c. 27. §. 6. Observ. 38. im Europ. Herold. Part. 1. p. 257.
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bergische Gesandten bey der Beerdigung Käyser Caroli V die Ehre würden gehabt haben, die Reichs-Fahne zu tragen, wann ihr Principal es gewolt hätte, sey zwar nicht zu zweiffeln, daraus aber folge nicht, daß die Gröningische Sturm-Fahne die Reichs-Fahne sey. (9) Daß die von Käyser Maximiliano II, bey dem Zuge wider die Türcken, dem Hertzoge von Pommern auffgetragene Fahne, nicht solte die Reichs-Fahne gewesen seyn, sey noch nicht erwiesen, wiewohl nicht zu leugnen, daß die Reichs-Hoff-Fahne eben so wohl, als die Würtenbergische, von der solennen Reichs-Fahne unterschieden sey. (10) Was von dem jungen Printzen Christophoro gemeldet würde, sey nicht omni exceptione majus, und könte nichts beweisen, weil in den Reichs-Actis davon nichts zu finden. (11) Die Käyserl. Diplomata und Belehnungen, thäten nur der Würtenbergischen Sturm-Fahnen, nicht aber der H. Röm. Reichs solennen Fahne Meldung.
Ad VIII. Die angeführten Scribenten könten der Sachen Warheit nichts benehmen, weil sie entweder übel informiret gewesen, oder von andern es also gehöret, und geglaubet.
Ob nur diese Sache solches gestalt zwar lange controvertiret wurde, so muste doch der Käyser so wohl, als das Chur-Hauß Hannover selbst, des Hauses Würtenberg Gerechtsamkeit einiger massen erkennen, und ertheilte dahero Ihr. Käyserl. Maj. Leopoldus dem Hertzoge zur Versicherung seiner Gerechtsamkeit ein besonderes Diploma sub dato den 22 Dec. 1699. Das Hauß Hannover aber erklährte sich, die Sache biß zur Ausfindung eines anderwärtigen Ertz-Amptes in suspenso zu lassen. In welchem Stande es auch biß Ende des 1709 Jahres geblieben, da dem Churfürsten zu Hannover das bey Chur-Pfaltz bißhero gewesene Ertz-Schatz-Meister-Ampt, diesem aber das ehemahls gehabte, nachdem aber mit der Chur auff das Hauß Bayern transferirte Ertz-Truchsen-Ampt concediret worden.
Der Erfolg und itzige Zustand. Sechstes Capitel/ Von des Hauses Würtenberg Streitigkeit mit dem Chur-Hause Sachsen wegen des Reichs-Jäger-Meister-Ambts.
ES sind die Grafen zu Urach vor diesem des H. Röm. Reichs Jäger-Meister gewesen, von welchen das Ambt nachdem auff die Hertzoge Würtenberg gekom̃en, es vermeinet aber Franckenberg/ das eigentliche Reichs-Jäger-Meister Ambt sey denen Churfürsten zu Sachen zuständig, und zwar mit zweyerley Rechte.
I. Als Churfürsten, welches seinen Ursprung haben solle von Käyser Carolo IV, der nach einiger Bericht, Churfürst Rudolphen zu Sachsen anno 1350 diese Charge zu verwalten übergeben, davon jedoch in den Sächsischen Archiven kein Diploma verhanden seyn soll.
II. Als Marggraf zu Meißen, weil Käyser Carolus IV solch Ober-Jäger-Meister-Ambt denen Landgrafen zu Thüringen und Marggrafen zu Meißen Balthasarn, Ludwigen und Wilhelmen Gebrüdern, anno 1350 zu Budißin des nechsten Dienstags nach S. Vatens-Tage, nebts andern Regalien, und den Wildbahnen, der Volge, der Jait auff allen Walden in den Osterlande, und dem Lande zu Plißen, und andern Grafschafften, verliehen; dahero auch Marggraf Friedrich der Strenge solches Erb-Ambt anno 1356 zu Metz bey solennem Reichs-Tage, samt dem Grafen von Schwartzburg, in Gegenwart des Käysers verrichtet, und ein groß Wildschwein wie auch einen Hirsch erleget hätte. Welches Privilegium auch anno 1661 am 28 Aug. von Ihr. Käyserl. Majest. Churfürst Johann Georg II wieder erneuret worden.
Das Würtenbergische Reichs-Jäger-Meister-Ambt aber, vermeinet er, rühre her von denen Schwäbischen Käysern, hätte aber unter den Sächsischen oder Meißnischen schwerlich gestandẽ, sondern sey ein Provincial Hoff-Amt gewesen. Dann vor Zeiten wären an dem Königl. Hofe in Francken, nach welchem sich die Käyserl. Hoff-Ordnung gerichtet, deren viere gewesen, welche hernach dergestalt vermehret worden, daß in ieder grossen Reichs-Provintz dergleichen sich mehrentheils befunden, dahero man auch bey dem Hertzogthum Kärnthen und dem Hertzogthum Pommern dieses Ambt gefunden hätte.
Was davon zu halten, überlassen eines jeden Gutachten.
Ita tradit Autor des Staats von Würtenberg p. 76. & 109.
Si est Novellis publisic.
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