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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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deshalb geführet, von denen Seeräubern solches gereiniget, und von allen Ausländern vor Herren der Ligustischen See erkandt worden.

VI. Daß es bey ihnen gestanden, wem sie darinnen zu schiffen erlauben wollen, und daß die jenigen, welche darauff schifften und Handlung trieben, vorhero Permission von Genua holen musten, dergleichen Permissiones, so denen Florentinern, Lucensern und andern gegeben worden, in dem Tabulario der Republ. viele gefunden würden.

VII. Daß Käyser Fridericus Barbarossa anno 1162 solche der Republ. Herrschafft über die See von Monaco an biß an St. Venereo in einem besondern Diplomate confirmiret, welches nachgehends Käyser Henricus VI anno 1191 und Fridericus II anno 1220 approbiret.

VIII. Daß die Genueser, wie sie sich anno 1353 mit alle dem Ihrigen dem Visconti Johanni Ertz-Bischoff und Hertzog in Meyland auff seine Lebens-Zeit unterworffen, auch expresse des Meers Meldung gethan hätten, und berichte Francisc. Petrarcha bey Blondo Dec. 2. L. 10. daß die Genuesische Gesandten dem Hertzog folgender gestalt angeredet hätten: Se jussu populi Urbem Cives, agros, MARE, terras, oppida, spes, opesque suasque postremo divina & humana omnia in fidem ejus Dominii committere.

IX. Daß Frembde sowohl als Benachbahrte solch Dominium agnosciret, wie dahero anno 1437 der Griechische Käyser Johannes Palaeologus auff das Concilium zu Florentz kommen wollen, hätte Pabst Eugenius IV, der solches angestellet, den Hertzog zu Genua, Thomam de Campofregoso, in einem Schreiben (so in den Act. Concil. Florent. p. 1. n. 7 zu finden) ersuchet; er möchte doch Palaeologo und denen auff das Concilium kommenden Griechen einen Salvum Conductum ertheilen.

X. Daß in dem zwischen dem Könige in Spanien, und der Republ. anno 1493 wegen der Finalischen Sache gemachten Frieden, (vid. Thuan. L. 5. hist.) unter andern pacisciret, daß kein Theil dem andern in seiner von Alters hergebrachten Herrschafft der See turbiren solte.

XI. Daß wie die Spanier anno 1506 in dem Finalischen bey Varigotta einen Hafen anlegen wollen, der Republ. Gesandter, Georgins Auria, bey Käyser Rudolpho II. dawieder intercediret hätte, behauptend, daß solches ohne der Republ. Willen, als welcher das Dominium zustünde, nicht geschehen könte, und daß die Genueser solches nimmermehr zugeben würden; dahero es auch nachdem dabey geblieben wäre.

XII. Daß die Republ. beständig einige armirte Galeren hielte, dadurch sie das von so vielen Seculis hergebrachte dominium behauptete, und die See damit wider alle Raubereyen rein hielte.

XIII. Daß die Republ. die Fischerey an unterschiedlichen Orten verpachtete, ohne welche Verpachtung niemand daselbst fischen dürffe.

Was von andern Nationen dawider eingewendet wird, habe nirgends gelesen, dann ob zwar Theod. Graßwinckel in einem besondern Tractat obgedachten Burgum refutiret, so hat er doch nur dessen erstes Buch, darinnen er de dominio maris in genere handelt, und daß solches nicht allen gemein sey, behauptet, berühret und widerleget. Es machet aber Petr. Burgus ihme selber folgende Einwürffe:

Einwürffe. I. Daß dieses Meer nicht gantz von Genuesischen Herrschafften eingeschlossen, dann ausser daß es gegen Morgen und Abend offen, so hätte der König in Spanien, und Hertzog in Savoyen auch einige Oerter, daß Nice, Final &c. daran liegen.

II. Daß der Hertzog zu Savoyen bey Nizza und Villa Franca, und der Furst zu Monaco bey Monaco von denen Schiffen Zoll und Hafen-Geld foderten, welches die Genueser wohl wüsten, und doch zugeben, und dadurch also gestünden, daß auch diese einige Herrschafft über die See hätten.

III. Daß die Herrschafft der See denen gehöre, denen das daran gelegene Land zustehe.

IV. Daß die Genueser, die auf diesem Meer schiffende nicht anhielten, Erlaubnüs von ihnen zu fodern, und daß sie denjenigen, so unter sich Feinde wären, nicht verböthen, auff dieser See sich zu schlagen.

Worauff er aber repliciret:

Replic. Ad I. Die an dieser See gelegene Spanische und Savoysche Oerter wären von solcher Wichtigkeit nicht, daß sie die Herrschafft der See behaupten könten.

Ad. II. Ob die Hertzoge zu Savoyen, und Fürsten zu Monaco, mit Recht einen Zoll foderten, liesse man an seinen Ort gestellet seyn; wann solches aber auch zugegeben würde, so könte solches doch der Republ. Genua nicht

cui tit, Maris liberi Vindiciae adversus Petr. Babt. Burgum.
in d. Tr. L. 2. c. 16.

deshalb geführet, von denen Seeräubern solches gereiniget, und von allen Ausländern vor Herren der Ligustischen See erkandt worden.

VI. Daß es bey ihnen gestanden, wem sie darinnen zu schiffen erlauben wollen, und daß die jenigen, welche darauff schifften und Handlung trieben, vorhero Permission von Genua holen musten, dergleichen Permissiones, so denen Florentinern, Lucensern und andern gegeben worden, in dem Tabulario der Republ. viele gefunden würden.

VII. Daß Käyser Fridericus Barbarossa anno 1162 solche der Republ. Herrschafft über die See von Monaco an biß an St. Venereo in einem besondern Diplomate confirmiret, welches nachgehends Käyser Henricus VI anno 1191 und Fridericus II anno 1220 approbiret.

VIII. Daß die Genueser, wie sie sich anno 1353 mit alle dem Ihrigen dem Visconti Johanni Ertz-Bischoff und Hertzog in Meyland auff seine Lebens-Zeit unterworffen, auch expresse des Meers Meldung gethan hätten, und berichte Francisc. Petrarcha bey Blondo Dec. 2. L. 10. daß die Genuesische Gesandten dem Hertzog folgender gestalt angeredet hätten: Se jussu populi Urbem Cives, agros, MARE, terras, oppida, spes, opesque suasque postremo divina & humana omnia in fidem ejus Dominii committere.

IX. Daß Frembde sowohl als Benachbahrte solch Dominium agnosciret, wie dahero anno 1437 der Griechische Käyser Johannes Palaeologus auff das Concilium zu Florentz kommen wollen, hätte Pabst Eugenius IV, der solches angestellet, den Hertzog zu Genua, Thomam de Campofregoso, in einem Schreiben (so in den Act. Concil. Florent. p. 1. n. 7 zu finden) ersuchet; er möchte doch Palaeologo und denen auff das Concilium kommenden Griechen einen Salvum Conductum ertheilen.

X. Daß in dem zwischen dem Könige in Spanien, und der Republ. anno 1493 wegen der Finalischen Sache gemachten Frieden, (vid. Thuan. L. 5. hist.) unter andern pacisciret, daß kein Theil dem andern in seiner von Alters hergebrachten Herrschafft der See turbiren solte.

XI. Daß wie die Spanier anno 1506 in dem Finalischen bey Varigotta einen Hafen anlegen wollen, der Republ. Gesandter, Georgins Auria, bey Käyser Rudolpho II. dawieder intercediret hätte, behauptend, daß solches ohne der Republ. Willen, als welcher das Dominium zustünde, nicht geschehen könte, und daß die Genueser solches nimmermehr zugeben würden; dahero es auch nachdem dabey geblieben wäre.

XII. Daß die Republ. beständig einige armirte Galeren hielte, dadurch sie das von so vielen Seculis hergebrachte dominium behauptete, und die See damit wider alle Raubereyen rein hielte.

XIII. Daß die Republ. die Fischerey an unterschiedlichen Orten verpachtete, ohne welche Verpachtung niemand daselbst fischen dürffe.

Was von andern Nationen dawider eingewendet wird, habe nirgends gelesen, dann ob zwar Theod. Graßwinckel in einem besondern Tractat obgedachten Burgum refutiret, so hat er doch nur dessen erstes Buch, darinnen er de dominio maris in genere handelt, und daß solches nicht allen gemein sey, behauptet, berühret und widerleget. Es machet aber Petr. Burgus ihme selber folgende Einwürffe:

Einwürffe. I. Daß dieses Meer nicht gantz von Genuesischen Herrschafften eingeschlossen, dann ausser daß es gegen Morgen und Abend offen, so hätte der König in Spanien, und Hertzog in Savoyen auch einige Oerter, daß Nice, Final &c. daran liegen.

II. Daß der Hertzog zu Savoyen bey Nizza und Villa Franca, und der Furst zu Monaco bey Monaco von denen Schiffen Zoll und Hafen-Geld foderten, welches die Genueser wohl wüsten, und doch zugeben, und dadurch also gestünden, daß auch diese einige Herrschafft über die See hätten.

III. Daß die Herrschafft der See denen gehöre, denen das daran gelegene Land zustehe.

IV. Daß die Genueser, die auf diesem Meer schiffende nicht anhielten, Erlaubnüs von ihnen zu fodern, und daß sie denjenigen, so unter sich Feinde wären, nicht verböthen, auff dieser See sich zu schlagen.

Worauff er aber repliciret:

Replic. Ad I. Die an dieser See gelegene Spanische und Savoysche Oerter wären von solcher Wichtigkeit nicht, daß sie die Herrschafft der See behaupten könten.

Ad. II. Ob die Hertzoge zu Savoyen, und Fürsten zu Monaco, mit Recht einen Zoll foderten, liesse man an seinen Ort gestellet seyn; wann solches aber auch zugegeben würde, so könte solches doch der Republ. Genua nicht

cui tit, Maris liberi Vindiciae adversus Petr. Babt. Burgum.
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        <p>VIII. Daß die Genueser, wie sie sich anno 1353 mit alle dem Ihrigen dem Visconti Johanni            Ertz-Bischoff und Hertzog in Meyland auff seine Lebens-Zeit unterworffen, auch expresse            des Meers Meldung gethan hätten, und berichte Francisc. Petrarcha bey Blondo Dec. 2. L.            10. daß die Genuesische Gesandten dem Hertzog folgender gestalt angeredet hätten: Se jussu            populi Urbem Cives, agros, MARE, terras, oppida, spes, opesque suasque postremo divina            &amp; humana omnia in fidem ejus Dominii committere.</p>
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        <p>X. Daß in dem zwischen dem Könige in Spanien, und der Republ. anno 1493 wegen der            Finalischen Sache gemachten Frieden, (vid. Thuan. L. 5. hist.) unter andern pacisciret,            daß kein Theil dem andern in seiner von Alters hergebrachten Herrschafft der See turbiren            solte.</p>
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        <p>XII. Daß die Republ. beständig einige armirte Galeren hielte, dadurch sie das von so            vielen Seculis hergebrachte dominium behauptete, und die See damit wider alle Raubereyen            rein hielte.</p>
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        <p>Was von andern Nationen dawider eingewendet wird, habe nirgends gelesen, dann ob zwar            Theod. Graßwinckel in einem besondern Tractat <note place="foot">cui tit, Maris liberi              Vindiciae adversus Petr. Babt. Burgum.</note> obgedachten Burgum refutiret, so hat er            doch nur dessen erstes Buch, darinnen er de dominio maris in genere handelt, und daß            solches nicht allen gemein sey, behauptet, berühret und widerleget. Es machet aber Petr.            Burgus <note place="foot">in d. Tr. L. 2. c. 16.</note> ihme selber folgende            Einwürffe:</p>
        <p><note place="right">Einwürffe.</note> I. Daß dieses Meer nicht gantz von Genuesischen            Herrschafften eingeschlossen, dann ausser daß es gegen Morgen und Abend offen, so hätte            der König in Spanien, und Hertzog in Savoyen auch einige Oerter, daß Nice, Final &amp;c.            daran liegen.</p>
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        <p>III. Daß die Herrschafft der See denen gehöre, denen das daran gelegene Land zustehe.</p>
        <p>IV. Daß die Genueser, die auf diesem Meer schiffende nicht anhielten, Erlaubnüs von ihnen            zu fodern, und daß sie denjenigen, so unter sich Feinde wären, nicht verböthen, auff            dieser See sich zu schlagen.</p>
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[821/0732] deshalb geführet, von denen Seeräubern solches gereiniget, und von allen Ausländern vor Herren der Ligustischen See erkandt worden. VI. Daß es bey ihnen gestanden, wem sie darinnen zu schiffen erlauben wollen, und daß die jenigen, welche darauff schifften und Handlung trieben, vorhero Permission von Genua holen musten, dergleichen Permissiones, so denen Florentinern, Lucensern und andern gegeben worden, in dem Tabulario der Republ. viele gefunden würden. VII. Daß Käyser Fridericus Barbarossa anno 1162 solche der Republ. Herrschafft über die See von Monaco an biß an St. Venereo in einem besondern Diplomate confirmiret, welches nachgehends Käyser Henricus VI anno 1191 und Fridericus II anno 1220 approbiret. VIII. Daß die Genueser, wie sie sich anno 1353 mit alle dem Ihrigen dem Visconti Johanni Ertz-Bischoff und Hertzog in Meyland auff seine Lebens-Zeit unterworffen, auch expresse des Meers Meldung gethan hätten, und berichte Francisc. Petrarcha bey Blondo Dec. 2. L. 10. daß die Genuesische Gesandten dem Hertzog folgender gestalt angeredet hätten: Se jussu populi Urbem Cives, agros, MARE, terras, oppida, spes, opesque suasque postremo divina & humana omnia in fidem ejus Dominii committere. IX. Daß Frembde sowohl als Benachbahrte solch Dominium agnosciret, wie dahero anno 1437 der Griechische Käyser Johannes Palaeologus auff das Concilium zu Florentz kommen wollen, hätte Pabst Eugenius IV, der solches angestellet, den Hertzog zu Genua, Thomam de Campofregoso, in einem Schreiben (so in den Act. Concil. Florent. p. 1. n. 7 zu finden) ersuchet; er möchte doch Palaeologo und denen auff das Concilium kommenden Griechen einen Salvum Conductum ertheilen. X. Daß in dem zwischen dem Könige in Spanien, und der Republ. anno 1493 wegen der Finalischen Sache gemachten Frieden, (vid. Thuan. L. 5. hist.) unter andern pacisciret, daß kein Theil dem andern in seiner von Alters hergebrachten Herrschafft der See turbiren solte. XI. Daß wie die Spanier anno 1506 in dem Finalischen bey Varigotta einen Hafen anlegen wollen, der Republ. Gesandter, Georgins Auria, bey Käyser Rudolpho II. dawieder intercediret hätte, behauptend, daß solches ohne der Republ. Willen, als welcher das Dominium zustünde, nicht geschehen könte, und daß die Genueser solches nimmermehr zugeben würden; dahero es auch nachdem dabey geblieben wäre. XII. Daß die Republ. beständig einige armirte Galeren hielte, dadurch sie das von so vielen Seculis hergebrachte dominium behauptete, und die See damit wider alle Raubereyen rein hielte. XIII. Daß die Republ. die Fischerey an unterschiedlichen Orten verpachtete, ohne welche Verpachtung niemand daselbst fischen dürffe. Was von andern Nationen dawider eingewendet wird, habe nirgends gelesen, dann ob zwar Theod. Graßwinckel in einem besondern Tractat obgedachten Burgum refutiret, so hat er doch nur dessen erstes Buch, darinnen er de dominio maris in genere handelt, und daß solches nicht allen gemein sey, behauptet, berühret und widerleget. Es machet aber Petr. Burgus ihme selber folgende Einwürffe: I. Daß dieses Meer nicht gantz von Genuesischen Herrschafften eingeschlossen, dann ausser daß es gegen Morgen und Abend offen, so hätte der König in Spanien, und Hertzog in Savoyen auch einige Oerter, daß Nice, Final &c. daran liegen. Einwürffe. II. Daß der Hertzog zu Savoyen bey Nizza und Villa Franca, und der Furst zu Monaco bey Monaco von denen Schiffen Zoll und Hafen-Geld foderten, welches die Genueser wohl wüsten, und doch zugeben, und dadurch also gestünden, daß auch diese einige Herrschafft über die See hätten. III. Daß die Herrschafft der See denen gehöre, denen das daran gelegene Land zustehe. IV. Daß die Genueser, die auf diesem Meer schiffende nicht anhielten, Erlaubnüs von ihnen zu fodern, und daß sie denjenigen, so unter sich Feinde wären, nicht verböthen, auff dieser See sich zu schlagen. Worauff er aber repliciret: Ad I. Die an dieser See gelegene Spanische und Savoysche Oerter wären von solcher Wichtigkeit nicht, daß sie die Herrschafft der See behaupten könten. Replic. Ad. II. Ob die Hertzoge zu Savoyen, und Fürsten zu Monaco, mit Recht einen Zoll foderten, liesse man an seinen Ort gestellet seyn; wann solches aber auch zugegeben würde, so könte solches doch der Republ. Genua nicht cui tit, Maris liberi Vindiciae adversus Petr. Babt. Burgum. in d. Tr. L. 2. c. 16.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 821. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/732>, abgerufen am 24.11.2024.