Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.machten Vertrage vi & metu gezwungen, dahero ihn derselbe nicht verbinden könte. 2) Daß er wider den Käyser nichts begangen, dadurch er dessen Zorn solte verdienet haben, und wann er auch etwas pecciret hätte, so sey ihme doch 3) von dem Käyser solches remittiret worden, da er bey demselben umb Gnade gebethen; und endlich 4) so sey in dem Paßauischen Vertrage eine general-amnestie pacisciret. sc. Es fand der Graf zu Tecklenburg aber kein Gehör, obgleich die ausf dem Reichs-Tage zu Augspurg anno 1555, und zu Regenspurg anno 1594 und 1603 versamlete Stände des Reichs vor ihn intercedirten. Indessen kam diese Grafschafft durch Heyrath auff Printz Wilhelm von Uranien, welcher solche dem Hoff von Burgund anno 1551 umb 120000 Brabantische Ducaten verkauffte, dessen ihn zwar bald gereuete, und solchen Kauff bald dahero zu rescindiren suchte. Und ob er solche zwar von König Philippo II. in Spanien nachdem wieder bekam, so muste er sie doch bey angehendem Niederländischen Kriege mit dem Rücken ansehen, biß endlich dessen Sohn, Printz Mauritz, selbe anno 1597 mit seinen unterhabenden Niederländischen Trouppen denen Spaniern wieder abnahm, deme sie auch von den General-Staaten zu Compensirung seiner Dienste, und des im Kriege erlittenen Schadens , gelassen wurde; und kam sie von selben auff seinen Bruder Printz Friedrich Heinrich von Orange und dessen Nachkommen, die auch in beständigem Besitz geblieben. Und ob die Grafen zu Bentheim-Tecklenburg zwar anno 1653 auf damahligem Reichs-Convent mit einem abermahligen Memorial einkamen, und um die Restitution sollicitirten, es auch dahin brachten, daß der Käyser ein Executions-Mandat ertheilte , so ist doch weiter nichts daraus geworden ; und blieb die Sache in solchem Stande biß anno 1674, da der Bischoff zu Münster diese Grafschafft occupirte, und die Grafen zu Tecklenburg den 25 Apr. solenniter wieder in Possession setzte. Es war aber solche Freude von gar kurtzer Zeit, dann, Krafft des zwischen Münster und den General-Staaten bald darauff gemachten Friedens, muste Lingen restituiret werden, und delogirte dahero der Bischoff selbst der Grafen Besatzung mit gewapneter Hand, und übergab die Schlüßel den 17 May denen Abgesandten des Printzen von Uranien; Und musten die Grafen zu Bentheim zu frieden seyn, daß der Bischoff ihnen erlaubte, vor Notario und Zeugen wider dieses Beginnen solenniter zu protestiren, und ihnen ihr Recht zu reserviren, welches anno 1700 Sr. Königl. Maj. in Preussen cediret worden. Drittes Capitel/ Von der Grafen zu Bentheim Streitigk. mit des Grafen Ernst Wilhelms zu Bentheim Söhnen erster Ehe/ wegen der Legitimation und Succession. GRaf Ernst Wilhelm zu Bentheim vermählte sich anno 1661 mit einer ehrlichen doch unadelichen Persohn, Nahmens Gertrut von Zelst, eines Richters zu Zellen in der Provintz Zutphen, Hartger von Zelst, Tochter, und geschahe die Copulation auff seinem Schloß Bentheim öffentlich den 22 Aug. desselben Jahres. Es wurd auch nicht allein diese seine Gemahlin von dem Käyser in den Reichs-Grafen Stand erhoben, sondern auch derer Söhne Lehnfähig erachtet; Weilen die nächsten Agnaten aber mit dieser Heyrath und legitimation nicht zu frieden waren, so beredeten sie nebst dem Bischoff zu Münster Christoph Bernhard gemeldeten Graf Ernst Wilhelm, nicht nur die Religion, sondern auch diese ungleiche Gemahlin und Kinder anno 1678 zu verlassen, und sich auff erlangte Päbstliche Dispensation anderweit mit Isabella, Gräfin von Limburg und Styrum, zu verehligen. Die verstossene Gräfin begab sich hierauff mit ihren Kindern in der General-Staaten Schutz, justificirte in einem besondern Manifest die Rechtmäßigk. ihrer Ehe, und künfftigen Succession ihrer Söhne conf. Thuan. Lib. 119. hist. quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 293. & Pfanner in hist. Comit. L. 4. §. 53. ex quo hactenus relata desumpta sunt. Imhoff Notit. Proc. L. 9. c. 1. §. 10. Pfanner d. l. Imhoff d. l. vid. supra des Fürstl. Hauses Nassau-Dietz Praetens. auff Lingen.
machten Vertrage vi & metu gezwungen, dahero ihn derselbe nicht verbinden könte. 2) Daß er wider den Käyser nichts begangen, dadurch er dessen Zorn solte verdienet haben, und wann er auch etwas pecciret hätte, so sey ihme doch 3) von dem Käyser solches remittiret worden, da er bey demselben umb Gnade gebethen; und endlich 4) so sey in dem Paßauischen Vertrage eine general-amnestie pacisciret. sc. Es fand der Graf zu Tecklenburg aber kein Gehör, obgleich die ausf dem Reichs-Tage zu Augspurg anno 1555, und zu Regenspurg anno 1594 und 1603 versamlete Stände des Reichs vor ihn intercedirten. Indessen kam diese Grafschafft durch Heyrath auff Printz Wilhelm von Uranien, welcher solche dem Hoff von Burgund anno 1551 umb 120000 Brabantische Ducaten verkauffte, dessen ihn zwar bald gereuete, und solchen Kauff bald dahero zu rescindiren suchte. Und ob er solche zwar von König Philippo II. in Spanien nachdem wieder bekam, so muste er sie doch bey angehendem Niederländischen Kriege mit dem Rücken ansehen, biß endlich dessen Sohn, Printz Mauritz, selbe anno 1597 mit seinen unterhabenden Niederländischen Trouppen denen Spaniern wieder abnahm, deme sie auch von den General-Staaten zu Compensirung seiner Dienste, und des im Kriege erlittenen Schadens , gelassen wurde; und kam sie von selben auff seinen Bruder Printz Friedrich Heinrich von Orange und dessen Nachkommen, die auch in beständigem Besitz geblieben. Und ob die Grafen zu Bentheim-Tecklenburg zwar anno 1653 auf damahligem Reichs-Convent mit einem abermahligen Memorial einkamen, und um die Restitution sollicitirten, es auch dahin brachten, daß der Käyser ein Executions-Mandat ertheilte , so ist doch weiter nichts daraus geworden ; und blieb die Sache in solchem Stande biß anno 1674, da der Bischoff zu Münster diese Grafschafft occupirte, und die Grafen zu Tecklenburg den 25 Apr. solenniter wieder in Possession setzte. Es war aber solche Freude von gar kurtzer Zeit, dann, Krafft des zwischen Münster und den General-Staaten bald darauff gemachten Friedens, muste Lingen restituiret werden, und delogirte dahero der Bischoff selbst der Grafen Besatzung mit gewapneter Hand, und übergab die Schlüßel den 17 May denen Abgesandten des Printzen von Uranien; Und musten die Grafen zu Bentheim zu frieden seyn, daß der Bischoff ihnen erlaubte, vor Notario und Zeugen wider dieses Beginnen solenniter zu protestiren, und ihnen ihr Recht zu reserviren, welches anno 1700 Sr. Königl. Maj. in Preussen cediret worden. Drittes Capitel/ Von der Grafen zu Bentheim Streitigk. mit des Grafen Ernst Wilhelms zu Bentheim Söhnen erster Ehe/ wegen der Legitimation und Succession. GRaf Ernst Wilhelm zu Bentheim vermählte sich anno 1661 mit einer ehrlichen doch unadelichen Persohn, Nahmens Gertrut von Zelst, eines Richters zu Zellen in der Provintz Zutphen, Hartger von Zelst, Tochter, und geschahe die Copulation auff seinem Schloß Bentheim öffentlich den 22 Aug. desselben Jahres. Es wurd auch nicht allein diese seine Gemahlin von dem Käyser in den Reichs-Grafen Stand erhoben, sondern auch derer Söhne Lehnfähig erachtet; Weilen die nächsten Agnaten aber mit dieser Heyrath und legitimation nicht zu frieden waren, so beredeten sie nebst dem Bischoff zu Münster Christoph Bernhard gemeldeten Graf Ernst Wilhelm, nicht nur die Religion, sondern auch diese ungleiche Gemahlin und Kinder anno 1678 zu verlassen, und sich auff erlangte Päbstliche Dispensation anderweit mit Isabella, Gräfin von Limburg und Styrum, zu verehligen. Die verstossene Gräfin begab sich hierauff mit ihren Kindern in der General-Staaten Schutz, justificirte in einem besondern Manifest die Rechtmäßigk. ihrer Ehe, und künfftigen Succession ihrer Söhne conf. Thuan. Lib. 119. hist. quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 293. & Pfanner in hist. Comit. L. 4. §. 53. ex quo hactenus relata desumpta sunt. Imhoff Notit. Proc. L. 9. c. 1. §. 10. Pfanner d. l. Imhoff d. l. vid. supra des Fürstl. Hauses Nassau-Dietz Praetens. auff Lingen.
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machten Vertrage vi & metu gezwungen, dahero ihn derselbe nicht verbinden könte. 2) Daß er wider den Käyser nichts begangen, dadurch er dessen Zorn solte verdienet haben, und wann er auch etwas pecciret hätte, so sey ihme doch 3) von dem Käyser solches remittiret worden, da er bey demselben umb Gnade gebethen; und endlich 4) so sey in dem Paßauischen Vertrage eine general-amnestie pacisciret. sc. Es fand der Graf zu Tecklenburg aber kein Gehör, obgleich die ausf dem Reichs-Tage zu Augspurg anno 1555, und zu Regenspurg anno 1594 und 1603 versamlete Stände des Reichs vor ihn intercedirten.
Indessen kam diese Grafschafft durch Heyrath auff Printz Wilhelm von Uranien, welcher solche dem Hoff von Burgund anno 1551 umb 120000 Brabantische Ducaten verkauffte, dessen ihn zwar bald gereuete, und solchen Kauff bald dahero zu rescindiren suchte. Und ob er solche zwar von König Philippo II. in Spanien nachdem wieder bekam, so muste er sie doch bey angehendem Niederländischen Kriege mit dem Rücken ansehen, biß endlich dessen Sohn, Printz Mauritz, selbe anno 1597 mit seinen unterhabenden Niederländischen Trouppen denen Spaniern wieder abnahm, deme sie auch von den General-Staaten zu Compensirung seiner Dienste, und des im Kriege erlittenen Schadens , gelassen wurde; und kam sie von selben auff seinen Bruder Printz Friedrich Heinrich von Orange und dessen Nachkommen, die auch in beständigem Besitz geblieben. Und ob die Grafen zu Bentheim-Tecklenburg zwar anno 1653 auf damahligem Reichs-Convent mit einem abermahligen Memorial einkamen, und um die Restitution sollicitirten, es auch dahin brachten, daß der Käyser ein Executions-Mandat ertheilte , so ist doch weiter nichts daraus geworden ; und blieb die Sache in solchem Stande biß anno 1674, da der Bischoff zu Münster diese Grafschafft occupirte, und die Grafen zu Tecklenburg den 25 Apr. solenniter wieder in Possession setzte. Es war aber solche Freude von gar kurtzer Zeit, dann, Krafft des zwischen Münster und den General-Staaten bald darauff gemachten Friedens, muste Lingen restituiret werden, und delogirte dahero der Bischoff selbst der Grafen Besatzung mit gewapneter Hand, und übergab die Schlüßel den 17 May denen Abgesandten des Printzen von Uranien; Und musten die Grafen zu Bentheim zu frieden seyn, daß der Bischoff ihnen erlaubte, vor Notario und Zeugen wider dieses Beginnen solenniter zu protestiren, und ihnen ihr Recht zu reserviren, welches anno 1700 Sr. Königl. Maj. in Preussen cediret worden.
Drittes Capitel/ Von der Grafen zu Bentheim Streitigk. mit des Grafen Ernst Wilhelms zu Bentheim Söhnen erster Ehe/ wegen der Legitimation und Succession.
GRaf Ernst Wilhelm zu Bentheim vermählte sich anno 1661 mit einer ehrlichen doch unadelichen Persohn, Nahmens Gertrut von Zelst, eines Richters zu Zellen in der Provintz Zutphen, Hartger von Zelst, Tochter, und geschahe die Copulation auff seinem Schloß Bentheim öffentlich den 22 Aug. desselben Jahres. Es wurd auch nicht allein diese seine Gemahlin von dem Käyser in den Reichs-Grafen Stand erhoben, sondern auch derer Söhne Lehnfähig erachtet; Weilen die nächsten Agnaten aber mit dieser Heyrath und legitimation nicht zu frieden waren, so beredeten sie nebst dem Bischoff zu Münster Christoph Bernhard gemeldeten Graf Ernst Wilhelm, nicht nur die Religion, sondern auch diese ungleiche Gemahlin und Kinder anno 1678 zu verlassen, und sich auff erlangte Päbstliche Dispensation anderweit mit Isabella, Gräfin von Limburg und Styrum, zu verehligen. Die verstossene Gräfin begab sich hierauff mit ihren Kindern in der General-Staaten Schutz, justificirte in einem besondern Manifest die Rechtmäßigk. ihrer Ehe, und künfftigen Succession ihrer Söhne
conf. Thuan. Lib. 119. hist.
quod extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 293. & Pfanner in hist. Comit. L. 4. §. 53. ex quo hactenus relata desumpta sunt.
Imhoff Notit. Proc. L. 9. c. 1. §. 10.
Pfanner d. l.
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