Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.wären, es wären die Metzische, Lothringische und Frantzösische Lehen aber alienabel. 3) Daß bey der Nassauischen Familie gewisse, und von denen Käysern confirmirte Pacta gentilitia verhanden, vermöge derer nichts ausser der Familie alieniret werden könte. 4) Daß die Catharina mit consens ihres Ehegemahls sich aller Succession anno 1538 begeben, und in die Nassauische fideicommissa gewilliget. Worauff aber Leiningischer Seite repliciret wird: Leiningische Replic. Ad I. Die angeführte Lehens-Regul hätte viele Abfälle, z. e. in Erblehen juxt. Rosenthal. de feud. c. 7. concl. 4. n. 23. wann die Tochter sich der Succession ob pacta familiae begeben, juxt. Rosenth. d. l. concl. 45. n. 11. 12. oder wann es in den Lehen anders gehalten werde, juxt. Rosenthal. d. l. n. 14. & concl. 44. n. 24. daß aber die Metzische und Lothringische Lehen Erblehen wären, affirmirten die Grafen zu Nassau-Saarbrück selbst; daß auch die Töchter der Grafen zu Saarwerden sich der Succession nur ob pacta familiae begeben, und daß gedachte Regul in der Grafschafft Saarwerden nie onserviret worden, sey auch bekant, und sey das letztere aus unterschiedlichen Exempeln zu ersehen, solcher gestalt hätten nach des Graf Henrici Tod dessen Schwester Walpurgis Söhne, ob sie gleich von demselben vorhero excludiret gewesen, succediret; und die Gräfin Cathrina, des Graf Johannis zu Saarwerden Tochter, und des Graf Johann Ludwigs zu Naßau Gemahlin, wäre zur Succession admittiret worden, ob sie gleich vorhero von ihren Vater Brudern und Vettern excludirt gewesen. Ad II. Ob nur ein Theil oder die gantze Grafschafft ein Metzisches Lehen, sey noch nicht ausgemachet, weniger sey erwiesen, daß in den Metzischen und Lothringischen Lehen ein Vasall nach Belieben disponiren könne; Die Pacta gentilitia der Naßauischen Familie aber könten auff anderer Leute Güter nicht extendiret werden, wann sie auch noch so offt von den Käysern confirmiret worden. Der Erfolg und itzige Zustand. Was dieser Grafschafft wegen zwischen denen Hertzogen zu Lothringen, und den Grafen zu Naßau-Saarbruck weiter passiret, und wie in der Reichs-Cammer gesprochen worden, davon ist oben bey der Hertzoge zu Lothringen Praetension auff Saarwerden Meldung geschehen. Leiningen aber betreffend, so wird in dem Osnabruggischen Friedensschluß , Ihnen so wohl als den Hertzogen zu Lothringen, ihr an der Grafschafft Saarwerden competirendes Recht reserviret. Dahero die Grafen zu Leiningen-Dagsburg solche Praetension immerzu renoviret, und haben noch anno 1698 zu Regenspurg eine Reservation, und Protestation-Schrifft eingegeben. Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Leiningen-Dagsburg Praetens. auff die Grafschafft Aspermont. WIe Holtacker berichtet, so sollen die Grafen zu Aspermont von den Italiänischen Hertzogen von Este herstammen, und soll Childericus König der Francken, diese an den Lothringischen Gräntzen gelegene Grafschafft Aspermont des Hertzogs Aldoardi III zu Este Sohn Sigfriden, umb das Jahr 680, wegen seines Wöhlverhaltens im Kriege unter Carolo Martello, geschencket haben, bey dessen Nachkommen solche auch nachdem geblieben. Es ist aber, was diese Praetension betrifft, zu mercken, daß zu Ende des 14 Seculi Graf Godfrid V zu Aspermont und Linden, die Grafschafft Aspermont, mit Ubergehung seines Sohnes Goberti VIII, seiner Tochter Johannae cediret, die solche ihrem Ehegemahl, Johanni Gny oder Hugoni von Eltern oder von Autel anno 1387 zugebracht, derer Enckelin Anna, des Herberti von Autel und Herrn zu Aspermont Tochter, und Graf Emiconis VII zu Leiningen Gemahlin, gedachte Grafschafft auff die Grafen zu Leiningen transferiret. Ob nun zwar des obgedachten Graff Godofredi V zu Aspermont Sohn Gobertus VIII solcher Translation auff seine Schwester und dero Nachkommen contradicirte, und ihme und feinen Nachkommen sein Recht reservirte, so unterfieng er doch weiter nichts; sein Uhrenckel aber Johannes II. fieng diese Grafschafft wieder zu vindiciren an, und, weil er sich im Kriege bey Käyser Carolo V wohl verdient gemacht, so brachte er es bey demselben dahin, daß er mit solchem alten patrimonio sei- vid. Klock. d. l. n. 131. &n. 136. seqq. Artic. IV. §. Comit. Nassov. 30. Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 630. in Compend. geneal. de famil. Asperent. an. 1680 edit.
wären, es wären die Metzische, Lothringische und Frantzösische Lehen aber alienabel. 3) Daß bey der Nassauischen Familie gewisse, und von denen Käysern confirmirte Pacta gentilitia verhanden, vermöge derer nichts ausser der Familie alieniret werden könte. 4) Daß die Catharina mit consens ihres Ehegemahls sich aller Succession anno 1538 begeben, und in die Nassauische fideicommissa gewilliget. Worauff aber Leiningischer Seite repliciret wird: Leiningische Replic. Ad I. Die angeführte Lehens-Regul hätte viele Abfälle, z. e. in Erblehen juxt. Rosenthal. de feud. c. 7. concl. 4. n. 23. wann die Tochter sich der Succession ob pacta familiae begeben, juxt. Rosenth. d. l. concl. 45. n. 11. 12. oder wann es in den Lehen anders gehalten werde, juxt. Rosenthal. d. l. n. 14. & concl. 44. n. 24. daß aber die Metzische und Lothringische Lehen Erblehen wären, affirmirten die Grafen zu Nassau-Saarbrück selbst; daß auch die Töchter der Grafen zu Saarwerden sich der Succession nur ob pacta familiae begeben, und daß gedachte Regul in der Grafschafft Saarwerden nie onserviret worden, sey auch bekant, und sey das letztere aus unterschiedlichen Exempeln zu ersehen, solcher gestalt hätten nach des Graf Henrici Tod dessen Schwester Walpurgis Söhne, ob sie gleich von demselben vorhero excludiret gewesen, succediret; und die Gräfin Cathrina, des Graf Johannis zu Saarwerden Tochter, und des Graf Johann Ludwigs zu Naßau Gemahlin, wäre zur Succession admittiret worden, ob sie gleich vorhero von ihren Vater Brudern und Vettern excludirt gewesen. Ad II. Ob nur ein Theil oder die gantze Grafschafft ein Metzisches Lehen, sey noch nicht ausgemachet, weniger sey erwiesen, daß in den Metzischen und Lothringischen Lehen ein Vasall nach Belieben disponiren könne; Die Pacta gentilitia der Naßauischen Familie aber könten auff anderer Leute Güter nicht extendiret werden, wann sie auch noch so offt von den Käysern confirmiret worden. Der Erfolg und itzige Zustand. Was dieser Grafschafft wegen zwischen denen Hertzogen zu Lothringen, und den Grafen zu Naßau-Saarbruck weiter passiret, und wie in der Reichs-Cammer gesprochen worden, davon ist oben bey der Hertzoge zu Lothringen Praetension auff Saarwerden Meldung geschehen. Leiningen aber betreffend, so wird in dem Osnabruggischen Friedensschluß , Ihnen so wohl als den Hertzogen zu Lothringen, ihr an der Grafschafft Saarwerden competirendes Recht reserviret. Dahero die Grafen zu Leiningen-Dagsburg solche Praetension immerzu renoviret, und haben noch anno 1698 zu Regenspurg eine Reservation, und Protestation-Schrifft eingegeben. Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Leiningen-Dagsburg Praetens. auff die Grafschafft Aspermont. WIe Holtacker berichtet, so sollen die Grafen zu Aspermont von den Italiänischen Hertzogen von Este herstammen, und soll Childericus König der Francken, diese an den Lothringischen Gräntzen gelegene Grafschafft Aspermont des Hertzogs Aldoardi III zu Este Sohn Sigfriden, umb das Jahr 680, wegen seines Wöhlverhaltens im Kriege unter Carolo Martello, geschencket haben, bey dessen Nachkommen solche auch nachdem geblieben. Es ist aber, was diese Praetension betrifft, zu mercken, daß zu Ende des 14 Seculi Graf Godfrid V zu Aspermont und Linden, die Grafschafft Aspermont, mit Ubergehung seines Sohnes Goberti VIII, seiner Tochter Johannae cediret, die solche ihrem Ehegemahl, Johanni Gny oder Hugoni von Eltern oder von Autel anno 1387 zugebracht, derer Enckelin Anna, des Herberti von Autel und Herrn zu Aspermont Tochter, und Graf Emiconis VII zu Leiningen Gemahlin, gedachte Grafschafft auff die Grafen zu Leiningen transferiret. Ob nun zwar des obgedachten Graff Godofredi V zu Aspermont Sohn Gobertus VIII solcher Translation auff seine Schwester und dero Nachkommen contradicirte, und ihme und feinen Nachkommen sein Recht reservirte, so unterfieng er doch weiter nichts; sein Uhrenckel aber Johannes II. fieng diese Grafschafft wieder zu vindiciren an, und, weil er sich im Kriege bey Käyser Carolo V wohl verdient gemacht, so brachte er es bey demselben dahin, daß er mit solchem alten patrimonio sei- vid. Klock. d. l. n. 131. &n. 136. seqq. Artic. IV. §. Comit. Nassov. 30. Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 630. in Compend. geneal. de famil. Asperent. an. 1680 edit.
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wären, es wären die Metzische, Lothringische und Frantzösische Lehen aber alienabel. 3) Daß bey der Nassauischen Familie gewisse, und von denen Käysern confirmirte Pacta gentilitia verhanden, vermöge derer nichts ausser der Familie alieniret werden könte. 4) Daß die Catharina mit consens ihres Ehegemahls sich aller Succession anno 1538 begeben, und in die Nassauische fideicommissa gewilliget.
Worauff aber Leiningischer Seite repliciret wird:
Ad I. Die angeführte Lehens-Regul hätte viele Abfälle, z. e. in Erblehen juxt. Rosenthal. de feud. c. 7. concl. 4. n. 23. wann die Tochter sich der Succession ob pacta familiae begeben, juxt. Rosenth. d. l. concl. 45. n. 11. 12. oder wann es in den Lehen anders gehalten werde, juxt. Rosenthal. d. l. n. 14. & concl. 44. n. 24. daß aber die Metzische und Lothringische Lehen Erblehen wären, affirmirten die Grafen zu Nassau-Saarbrück selbst; daß auch die Töchter der Grafen zu Saarwerden sich der Succession nur ob pacta familiae begeben, und daß gedachte Regul in der Grafschafft Saarwerden nie onserviret worden, sey auch bekant, und sey das letztere aus unterschiedlichen Exempeln zu ersehen, solcher gestalt hätten nach des Graf Henrici Tod dessen Schwester Walpurgis Söhne, ob sie gleich von demselben vorhero excludiret gewesen, succediret; und die Gräfin Cathrina, des Graf Johannis zu Saarwerden Tochter, und des Graf Johann Ludwigs zu Naßau Gemahlin, wäre zur Succession admittiret worden, ob sie gleich vorhero von ihren Vater Brudern und Vettern excludirt gewesen.
Leiningische Replic. Ad II. Ob nur ein Theil oder die gantze Grafschafft ein Metzisches Lehen, sey noch nicht ausgemachet, weniger sey erwiesen, daß in den Metzischen und Lothringischen Lehen ein Vasall nach Belieben disponiren könne; Die Pacta gentilitia der Naßauischen Familie aber könten auff anderer Leute Güter nicht extendiret werden, wann sie auch noch so offt von den Käysern confirmiret worden.
Was dieser Grafschafft wegen zwischen denen Hertzogen zu Lothringen, und den Grafen zu Naßau-Saarbruck weiter passiret, und wie in der Reichs-Cammer gesprochen worden, davon ist oben bey der Hertzoge zu Lothringen Praetension auff Saarwerden Meldung geschehen. Leiningen aber betreffend, so wird in dem Osnabruggischen Friedensschluß , Ihnen so wohl als den Hertzogen zu Lothringen, ihr an der Grafschafft Saarwerden competirendes Recht reserviret. Dahero die Grafen zu Leiningen-Dagsburg solche Praetension immerzu renoviret, und haben noch anno 1698 zu Regenspurg eine Reservation, und Protestation-Schrifft eingegeben.
Der Erfolg und itzige Zustand. Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Leiningen-Dagsburg Praetens. auff die Grafschafft Aspermont.
WIe Holtacker berichtet, so sollen die Grafen zu Aspermont von den Italiänischen Hertzogen von Este herstammen, und soll Childericus König der Francken, diese an den Lothringischen Gräntzen gelegene Grafschafft Aspermont des Hertzogs Aldoardi III zu Este Sohn Sigfriden, umb das Jahr 680, wegen seines Wöhlverhaltens im Kriege unter Carolo Martello, geschencket haben, bey dessen Nachkommen solche auch nachdem geblieben. Es ist aber, was diese Praetension betrifft, zu mercken, daß zu Ende des 14 Seculi Graf Godfrid V zu Aspermont und Linden, die Grafschafft Aspermont, mit Ubergehung seines Sohnes Goberti VIII, seiner Tochter Johannae cediret, die solche ihrem Ehegemahl, Johanni Gny oder Hugoni von Eltern oder von Autel anno 1387 zugebracht, derer Enckelin Anna, des Herberti von Autel und Herrn zu Aspermont Tochter, und Graf Emiconis VII zu Leiningen Gemahlin, gedachte Grafschafft auff die Grafen zu Leiningen transferiret. Ob nun zwar des obgedachten Graff Godofredi V zu Aspermont Sohn Gobertus VIII solcher Translation auff seine Schwester und dero Nachkommen contradicirte, und ihme und feinen Nachkommen sein Recht reservirte, so unterfieng er doch weiter nichts; sein Uhrenckel aber Johannes II. fieng diese Grafschafft wieder zu vindiciren an, und, weil er sich im Kriege bey Käyser Carolo V wohl verdient gemacht, so brachte er es bey demselben dahin, daß er mit solchem alten patrimonio sei-
vid. Klock. d. l. n. 131. &n. 136. seqq.
Artic. IV. §. Comit. Nassov. 30.
Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 630.
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