Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.dem Administratore des Ertz-Stiffts Magdeburg und dem Dom-Capitul zu Halberstadt, als Lehens-Herren übernommen, und den 13 Sept. zu Leipzig ein besonderer Recess darüber auffgerichtet worden; und haben die Grafen zu Mannsfeld zu mehrer Gewißheit, in einem besondern deshalb ausgestellten Revers, ausdrücklich gewilliget, daß sie nun hinführo an, nach dato des Abschiedes, die Abnutzung solcher aller ihrer Aemter, Städte, Flecken, Dörffer, Vorwercke, Höltzer, Steuren, Bergwercke, und was darzu allenthalben gehörig, nichts ausgeschlossen, in der Lehen-Herren Hände stellen, derselben Verwaltung, Regierung, JCtion, Zwang, Bothmäßigkeit, und alles andere, so dem anhängig, ohne die Wohnungen, so sie itzo inne haben, und andern nicht verhafftet, auch denen nächst an denen Häusern angelegenen Gärten, biß zu endlicher Befriedigung der Gläubiger, gäntzlich äußern und enthalten solten und wolten. sc. Dagegen, wurd von denen Sequestratoribus denen Grafen versprochen, daß wann alle Gläubiger gebührend bezahlet, so solten denen Grafen alle ihre Aempter, Güter, Begwercke, und anders wiederum eingeräumet, und diese Handlung Ihr. Gnad. an ihren Gräflichen Ehren, noch sonsten einigen Nachtheil geben sc. Diese Sequestration nun hat biß auff gegenwärtige Zeit, und also an die 140 Jahr gewähret; weilen die Grafen zu Mansfeld aber vermeinen , daß solche vieljährige Sequestration ihnen zum grossen Praejuditz gereiche, so haben sie Se. Königl. Maj. in Preußen, in dero, als Hertzogen zu Magdeburg, Händen dieses Mansfeldische Sequestrum eines Theils, so weit als das Magdeburgische Lehen sich erstrecket, stehet, unterthänigst ersuchet, dero gnädigste Verordnung dahin ergehen zu lassen, daß mit dem förderlichsten eine Commission angeordnet, zu solcher sowohl sie, als auch dero gesamte Creditores citiret, beyde Theile mit ihrer Nothdurfft gehöret, die Sequestrations-Rechnungen, samt dem itzigen Statu des Schulden-Werckes, und was davon dependiret, richtig und gründlich untersuchet, mit denen Creditoribus gütliche Handlung gepflogen, und dann endlich, auff entweder in totum beschehene Befriedigung der noch übrigen Creditorum, oder doch von denen Herren Graffen von Mansfeld leistende genugsame Caution, das bißherige Sequestrum auffgehoben, und die darunter bißhero begriffene Güter cum omni causa ihnen hinwieder restituiret, und eingeräumet werden möchten. sc. Es bestehen aber der Grafen zu Mansfeld Sequestrations-Gravamina darinnen: Mansfeldische Sequestrations-Gravamina. I. Daß denen so offt geklagten Sequestrations-Mängeln und Excessen durch eine zulängliche remedur nicht begegnet worden; wie solches unter andern aus denen Sequestrations-Abschieden de annis 1573 §. Nachfolgende ihre Beschwerungen sc. 1574 §. Mitler weil aber sc. 1576 §. So viel dann die andern sc. 1577 §. Solchen Chur- und Fürstl. Abschied sc. und 1588 §. So viel anfänglich sc. mit mehrern zu sehen. II. Daß denen Grafen zu Mansfeld der Einnahme und Ausgabe halber keine richtige, deutliche, und vergnügliche Sequestrations-Rechnung vorgeleget, und behörig justificiret worden. III. Daß die Creditores noch nicht contentiret, weniger die sequestrirte Güter von diesem onere befreyet, und in der Grafen Hände gestellet worden; solches auch bey gegenwärtigen Umbständen wol in Ewigkeit nicht geschehen würde; Dann nach Inhalt deren von D. Adamo Timaeo von vielen Jahren biß anno 1663 abgelegten Administrations-Rechnungen erhelle, daß in denen meisten Jahren, denen Creditoribus auff Abschlag ihrer praetensionen kein Heller bezahlet worden, ohnerachtet doch viele 1000 fl. eingegangen. Nicht besser sey es mit der Administration von anno 1663 biß 1667 hergangen, als in welcher Zeit denen Creditoribus in allem mehr nicht, als 527 Rth. mithin jährlich bloß 131 Rth. bezahlet worden; Dagegen hätte die Sequestration an Diener-Besoldungen und andern auffgeloffenen Unkosten, nur pro anno 1667 verrechnet 1276 fl. daß also nach diesem Fuß innerhalb 24 Jahren denen Creditoribus mehr nicht als 3156 fl. zu gute kommen, die Sequestrations-Unkosten hingegen auff 30624 fl. sich belieffen. Der jüngern Rechnungen nicht zu gedencken, weilen dieselbe nicht bey Handen. De his, quae tum ante, tum post Sequestrationem acta sunt, late videri potest scriptum, cui tit. Informatio juris & facti in Sachen Magdeburg contra Mansfeld/ die von denen Hn. Grafen zu Mansfeld in denen Aemtern der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischen Antheils/ praetendirte Lands-Superiorität und Regalia betreffend. p. 223. seqq. juncta Deductione aeparte Comitum Mansfeldens. edita, & in dict. Informatione p. 11. relata. vid. modo citata Mansfeldische Deduction in gravamine V.
dem Administratore des Ertz-Stiffts Magdeburg und dem Dom-Capitul zu Halberstadt, als Lehens-Herren übernommen, und den 13 Sept. zu Leipzig ein besonderer Recess darüber auffgerichtet worden; und haben die Grafen zu Mannsfeld zu mehrer Gewißheit, in einem besondern deshalb ausgestellten Revers, ausdrücklich gewilliget, daß sie nun hinführo an, nach dato des Abschiedes, die Abnutzung solcher aller ihrer Aemter, Städte, Flecken, Dörffer, Vorwercke, Höltzer, Steuren, Bergwercke, und was darzu allenthalben gehörig, nichts ausgeschlossen, in der Lehen-Herren Hände stellen, derselben Verwaltung, Regierung, JCtion, Zwang, Bothmäßigkeit, und alles andere, so dem anhängig, ohne die Wohnungen, so sie itzo inne haben, und andern nicht verhafftet, auch denen nächst an denen Häusern angelegenen Gärten, biß zu endlicher Befriedigung der Gläubiger, gäntzlich äußern uñ enthalten solten und wolten. sc. Dagegen, wurd von denen Sequestratoribus denen Grafen versprochen, daß wann alle Gläubiger gebührend bezahlet, so solten denen Grafen alle ihre Aempter, Güter, Begwercke, und anders wiederum eingeräumet, und diese Handlung Ihr. Gnad. an ihren Gräflichen Ehren, noch sonsten einigen Nachtheil geben sc. Diese Sequestration nun hat biß auff gegenwärtige Zeit, und also an die 140 Jahr gewähret; weilen die Grafen zu Mansfeld aber vermeinen , daß solche vieljährige Sequestration ihnen zum grossen Praejuditz gereiche, so haben sie Se. Königl. Maj. in Preußen, in dero, als Hertzogen zu Magdeburg, Händen dieses Mansfeldische Sequestrum eines Theils, so weit als das Magdeburgische Lehen sich erstrecket, stehet, unterthänigst ersuchet, dero gnädigste Verordnung dahin ergehen zu lassen, daß mit dem förderlichsten eine Commission angeordnet, zu solcher sowohl sie, als auch dero gesamte Creditores citiret, beyde Theile mit ihrer Nothdurfft gehöret, die Sequestrations-Rechnungen, samt dem itzigen Statu des Schulden-Werckes, und was davon dependiret, richtig und gründlich untersuchet, mit denen Creditoribus gütliche Handlung gepflogen, und dann endlich, auff entweder in totum beschehene Befriedigung der noch übrigen Creditorum, oder doch von denen Herren Graffen von Mansfeld leistende genugsame Caution, das bißherige Sequestrum auffgehoben, und die darunter bißhero begriffene Güter cum omni causa ihnen hinwieder restituiret, und eingeräumet werden möchten. sc. Es bestehen aber der Grafen zu Mansfeld Sequestrations-Gravamina darinnen: Mansfeldische Sequestrations-Gravamina. I. Daß denen so offt geklagten Sequestrations-Mängeln und Excessen durch eine zulängliche remedur nicht begegnet worden; wie solches unter andern aus denen Sequestrations-Abschieden de annis 1573 §. Nachfolgende ihre Beschwerungen sc. 1574 §. Mitler weil aber sc. 1576 §. So viel dann die andern sc. 1577 §. Solchen Chur- und Fürstl. Abschied sc. und 1588 §. So viel anfänglich sc. mit mehrern zu sehen. II. Daß denen Grafen zu Mansfeld der Einnahme und Ausgabe halber keine richtige, deutliche, und vergnügliche Sequestrations-Rechnung vorgeleget, und behörig justificiret worden. III. Daß die Creditores noch nicht contentiret, weniger die sequestrirte Güter von diesem onere befreyet, und in der Grafen Hände gestellet worden; solches auch bey gegenwärtigen Umbständen wol in Ewigkeit nicht geschehen würde; Dann nach Inhalt deren von D. Adamo Timaeo von vielen Jahren biß anno 1663 abgelegten Administrations-Rechnungen erhelle, daß in denen meisten Jahren, denen Creditoribus auff Abschlag ihrer praetensionen kein Heller bezahlet worden, ohnerachtet doch viele 1000 fl. eingegangen. Nicht besser sey es mit der Administration von anno 1663 biß 1667 hergangen, als in welcher Zeit denen Creditoribus in allem mehr nicht, als 527 Rth. mithin jährlich bloß 131 Rth. bezahlet worden; Dagegen hätte die Sequestration an Diener-Besoldungen und andern auffgeloffenen Unkosten, nur pro anno 1667 verrechnet 1276 fl. daß also nach diesem Fuß innerhalb 24 Jahren denen Creditoribus mehr nicht als 3156 fl. zu gute kommen, die Sequestrations-Unkosten hingegen auff 30624 fl. sich belieffen. Der jüngern Rechnungen nicht zu gedencken, weilen dieselbe nicht bey Handen. De his, quae tum ante, tum post Sequestrationem acta sunt, late videri potest scriptum, cui tit. Informatio juris & facti in Sachen Magdeburg contra Mansfeld/ die von denen Hn. Grafen zu Mansfeld in denen Aemtern der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischen Antheils/ praetendirte Lands-Superiorität und Regalia betreffend. p. 223. seqq. juncta Deductione aeparte Comitum Mansfeldens. edita, & in dict. Informatione p. 11. relata. vid. modo citata Mansfeldische Deduction in gravamine V.
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dem Administratore des Ertz-Stiffts Magdeburg und dem Dom-Capitul zu Halberstadt, als Lehens-Herren übernommen, und den 13 Sept. zu Leipzig ein besonderer Recess darüber auffgerichtet worden; und haben die Grafen zu Mannsfeld zu mehrer Gewißheit, in einem besondern deshalb ausgestellten Revers, ausdrücklich gewilliget, daß sie nun hinführo an, nach dato des Abschiedes, die Abnutzung solcher aller ihrer Aemter, Städte, Flecken, Dörffer, Vorwercke, Höltzer, Steuren, Bergwercke, und was darzu allenthalben gehörig, nichts ausgeschlossen, in der Lehen-Herren Hände stellen, derselben Verwaltung, Regierung, JCtion, Zwang, Bothmäßigkeit, und alles andere, so dem anhängig, ohne die Wohnungen, so sie itzo inne haben, und andern nicht verhafftet, auch denen nächst an denen Häusern angelegenen Gärten, biß zu endlicher Befriedigung der Gläubiger, gäntzlich äußern uñ enthalten solten und wolten. sc. Dagegen, wurd von denen Sequestratoribus denen Grafen versprochen, daß wann alle Gläubiger gebührend bezahlet, so solten denen Grafen alle ihre Aempter, Güter, Begwercke, und anders wiederum eingeräumet, und diese Handlung Ihr. Gnad. an ihren Gräflichen Ehren, noch sonsten einigen Nachtheil geben sc.
Diese Sequestration nun hat biß auff gegenwärtige Zeit, und also an die 140 Jahr gewähret; weilen die Grafen zu Mansfeld aber vermeinen , daß solche vieljährige Sequestration ihnen zum grossen Praejuditz gereiche, so haben sie Se. Königl. Maj. in Preußen, in dero, als Hertzogen zu Magdeburg, Händen dieses Mansfeldische Sequestrum eines Theils, so weit als das Magdeburgische Lehen sich erstrecket, stehet, unterthänigst ersuchet, dero gnädigste Verordnung dahin ergehen zu lassen, daß mit dem förderlichsten eine Commission angeordnet, zu solcher sowohl sie, als auch dero gesamte Creditores citiret, beyde Theile mit ihrer Nothdurfft gehöret, die Sequestrations-Rechnungen, samt dem itzigen Statu des Schulden-Werckes, und was davon dependiret, richtig und gründlich untersuchet, mit denen Creditoribus gütliche Handlung gepflogen, und dann endlich, auff entweder in totum beschehene Befriedigung der noch übrigen Creditorum, oder doch von denen Herren Graffen von Mansfeld leistende genugsame Caution, das bißherige Sequestrum auffgehoben, und die darunter bißhero begriffene Güter cum omni causa ihnen hinwieder restituiret, und eingeräumet werden möchten. sc.
Es bestehen aber der Grafen zu Mansfeld Sequestrations-Gravamina darinnen:
I. Daß denen so offt geklagten Sequestrations-Mängeln und Excessen durch eine zulängliche remedur nicht begegnet worden; wie solches unter andern aus denen Sequestrations-Abschieden de annis 1573 §. Nachfolgende ihre Beschwerungen sc. 1574 §. Mitler weil aber sc. 1576 §. So viel dann die andern sc. 1577 §. Solchen Chur- und Fürstl. Abschied sc. und 1588 §. So viel anfänglich sc. mit mehrern zu sehen.
Mansfeldische Sequestrations-Gravamina. II. Daß denen Grafen zu Mansfeld der Einnahme und Ausgabe halber keine richtige, deutliche, und vergnügliche Sequestrations-Rechnung vorgeleget, und behörig justificiret worden.
III. Daß die Creditores noch nicht contentiret, weniger die sequestrirte Güter von diesem onere befreyet, und in der Grafen Hände gestellet worden; solches auch bey gegenwärtigen Umbständen wol in Ewigkeit nicht geschehen würde; Dann nach Inhalt deren von D. Adamo Timaeo von vielen Jahren biß anno 1663 abgelegten Administrations-Rechnungen erhelle, daß in denen meisten Jahren, denen Creditoribus auff Abschlag ihrer praetensionen kein Heller bezahlet worden, ohnerachtet doch viele 1000 fl. eingegangen. Nicht besser sey es mit der Administration von anno 1663 biß 1667 hergangen, als in welcher Zeit denen Creditoribus in allem mehr nicht, als 527 Rth. mithin jährlich bloß 131 Rth. bezahlet worden; Dagegen hätte die Sequestration an Diener-Besoldungen und andern auffgeloffenen Unkosten, nur pro anno 1667 verrechnet 1276 fl. daß also nach diesem Fuß innerhalb 24 Jahren denen Creditoribus mehr nicht als 3156 fl. zu gute kommen, die Sequestrations-Unkosten hingegen auff 30624 fl. sich belieffen. Der jüngern Rechnungen nicht zu gedencken, weilen dieselbe nicht bey Handen.
De his, quae tum ante, tum post Sequestrationem acta sunt, late videri potest scriptum, cui tit. Informatio juris & facti in Sachen Magdeburg contra Mansfeld/ die von denen Hn. Grafen zu Mansfeld in denen Aemtern der Grafschafft Mansfeld Magdeburgischen Antheils/ praetendirte Lands-Superiorität und Regalia betreffend. p. 223. seqq. juncta Deductione aeparte Comitum Mansfeldens. edita, & in dict. Informatione p. 11. relata.
vid. modo citata Mansfeldische Deduction in gravamine V.
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