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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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diejenige Lande, so dero Gräfliche Vorfahren so viele Secula durch ruhig besessen, wieder erheilten / und nicht ferner mit dem Rücken ansehen dürfften.

Es wird aber von Sr. Königl. Majest. zu Preußen, als Hertzogen zu Magdeburg, wider die Mansfeldische Sequestrations-Gravamina eingewendet:

Kön. Preussische Beantwortung der Sequestr. gravaminun. Ad I. Aus denen allegirten Sequestrations-Recessen liege helle am Tage, daß die Grafen zu Mansfeld selbst die vornehmste Gravamina veranlasset, und dagegen keine erfoderte Remedur admittiren wollen; davon die Sequestrations-Abschiede de anno 1573 §. Was dann ferner die andere sc. de anno 1574 vor den §. Mitlerweil aber sc. fere in fine in Verb. Wan dan den die Gläubiger sc. de anno 1576 §. So viel dan die andern sc. de anno 1577 §. Solchen Chur- und Fürstl. Abschiede sc. und de anno 1588 vor dem angezogenen §. So viel anfänglich sc. in verb. Und seynd hochermeldete Unsere gnädigste Herren sc. mit mehrern bezeigten. Ja es erhelle solches auch aus der Grafen Bruno, Hanß Georg, und Volrath zu Mansfeld selbst eigenem Briefe, den sie sub dato Eißleben den 8 Aug. 1593 an den Administratorem des Ertz-Stiffts Magdeburg, Marggraf Joachim Fridrich zu Brandenburg abgehen lassen, worinnen folgende Worte: Der Ober-Auffseher Georg Vitzthum von Eckstadt hat uns den 4 hujus auff Befehlig, wie er schreibet, zu erkennen gegeben, daß Ew. Fürstl. Gnaden mit dem Hertzoge zu Sachsen sc. Unsern auch gnädigen Herren sich dahin verglichen, daß zu Abhelffung eingefallener, und geklagter Irrungen halber, etliche derselben vornehme Räthe und Commissarien, in Unsere Grafschafft gegen Eißleben verordnet werden sollen, und uns derowegen auff den 20 hujus vor denenselben zu erscheinen citiret, und können wir nicht wissen, was die Ursachen solcher Verordnung seyn mögen, dann wir ja dergleichen Commission anzuordnen nie gesuchet, oder gebethen, wissen auch nicht, was uns oder unsern Gläubigern dadurch vor Nutzen geschaffet werden könne, sc. Wollen also unterthänigst gebethen haben, Ew Fürstl. Gnaden die geruhen gnädigst diese Commission wieder auffzuheben. sc.

Ad II. Der Sequestrations-Abschied de anno 1578 §. Weiter wissen sich unsere gnädigste Herren sc. It. de anno 1588 §. weiter wissen sich sc. wie auch de anno 1678 wiesen klar, daß denen Grafen richtige und deutliche Sequestrations-Rechnungen vorgeleget worden; Sie wären, aber niemals damit zu frieden gewesen, sondern hätten durch Eingeben böser Rathgeber, denen Sequestrations-Bedienten nur vergebliche vexas zu machen, ja wol gar die Landes-Fürstl. Jura selbst dabey mit zu touchiren gesuchet, davon annoch eine von den Grafen in anno 1680 vor den Käyserl. Reichs Hoffrath gebrachte, aber hiernechst desert gewordene Appellation verhanden.

Ad III. Daß die Creditores bißhero noch nicht contentiret, und die sequestrirte Güter von solchem onere befreyet, und denen Herren Grafen wieder zugestellet werden können, daran sey nach Ausweisung aller Sequestrations-Abschiede, niemand mehr als die Grafen selber schuld; Indem sie 1) die in den Sequestrations-Recessen versprochene Summen, denen Creditoren zum Besten, nicht gewiß gemachet. 2) Die Gräfliche Aembter, welche die meisten Inhabere auff Rechnung gehabt, und davon die Ubermaße in die Sequestrations-Casse kommen sollen, nach hero nach eigenem Gefallen, und gegen Annehmung mehrer Geld-Summen, jure antichretico, oder garwiederkaufflich, an die gedachte Inhabere verschrieben und überlassen. 3) Die von denen hohen Landes-Herren, aus besondern Gnaden, auff eine gewisse Zeit, zu Tilgung dieser Sepuestration, verwilligte Hauß-Land- und Tranck-Steuren, sonderlich auch von denen Hn. Grafen nicht richtig eingebracht, verschiedene Contribuenten de facto davon eximiret, und theils zu andern privat Nutzen angewendet worden, so daß es auch bey Poen 1000 fl. untersaget werden müssen. 4) Hierüber der Hn. Grafen und der Ihrigen alimenta, und was sonsten zu ihrer subsistentz und unentbehrlichen Unterhalt gereichet werden müssen, sich jährlich auff etlich 1000 fl. plus minus betragen. Zu welchen 5) kommen, daß injuria temporum, die Berg-Wercks-Nutzungen gantz ins stecken gerathen, und der Sequestrations Casse also die Mittel und Einnahme, wovon die Bezahlung geleistet werden sollen, entgangen. So könte man sich auch nicht beklagen, daß nach Inhalt deren von D. Adamo Timaeo, von vielen Jahren, biß anno 1663 abgelegte Administrations-Rechnungen, in denen meisten

vid. supra allegata Information juris & facti p. 231. seqq.

diejenige Lande, so dero Gräfliche Vorfahren so viele Secula durch ruhig besessen, wieder erheilten / und nicht ferner mit dem Rücken ansehen dürfften.

Es wird aber von Sr. Königl. Majest. zu Preußen, als Hertzogen zu Magdeburg, wider die Mansfeldische Sequestrations-Gravamina eingewendet:

Kön. Preussische Beantwortung der Sequestr. gravaminũ. Ad I. Aus denen allegirten Sequestrations-Recessen liege helle am Tage, daß die Grafen zu Mansfeld selbst die vornehmste Gravamina veranlasset, und dagegen keine erfoderte Remedur admittiren wollen; davon die Sequestrations-Abschiede de anno 1573 §. Was dann ferner die andere sc. de anno 1574 vor den §. Mitlerweil aber sc. fere in fine in Verb. Wan dan den die Gläubiger sc. de anno 1576 §. So viel dan die andern sc. de anno 1577 §. Solchen Chur- und Fürstl. Abschiede sc. und de anno 1588 vor dem angezogenen §. So viel anfänglich sc. in verb. Und seynd hochermeldete Unsere gnädigste Herren sc. mit mehrern bezeigten. Ja es erhelle solches auch aus der Grafen Bruno, Hanß Georg, und Volrath zu Mansfeld selbst eigenem Briefe, den sie sub dato Eißleben den 8 Aug. 1593 an den Administratorem des Ertz-Stiffts Magdeburg, Marggraf Joachim Fridrich zu Brandenburg abgehen lassen, worinnen folgende Worte: Der Ober-Auffseher Georg Vitzthum von Eckstadt hat uns den 4 hujus auff Befehlig, wie er schreibet, zu erkennen gegeben, daß Ew. Fürstl. Gnaden mit dem Hertzoge zu Sachsen sc. Unsern auch gnädigen Herren sich dahin verglichen, daß zu Abhelffung eingefallener, und geklagter Irrungen halber, etliche derselben vornehme Räthe und Commissarien, in Unsere Grafschafft gegen Eißleben verordnet werden sollẽ, und uns derowegen auff den 20 hujus vor denenselben zu erscheinen citiret, und können wir nicht wissen, was die Ursachen solcher Verordnung seyn mögen, dann wir ja dergleichen Commission anzuordnen nie gesuchet, oder gebethen, wissen auch nicht, was uns oder unsern Gläubigern dadurch vor Nutzen geschaffet werden könne, sc. Wollen also unterthänigst gebethen haben, Ew Fürstl. Gnaden die geruhen gnädigst diese Commission wieder auffzuheben. sc.

Ad II. Der Sequestrations-Abschied de anno 1578 §. Weiter wissen sich unsere gnädigste Herren sc. It. de anno 1588 §. weiter wissen sich sc. wie auch de anno 1678 wiesen klar, daß denen Grafen richtige und deutliche Sequestrations-Rechnungen vorgeleget worden; Sie wären, aber niemals damit zu frieden gewesen, sondern hätten durch Eingeben böser Rathgeber, denen Sequestrations-Bedienten nur vergebliche vexas zu machen, ja wol gar die Landes-Fürstl. Jura selbst dabey mit zu touchiren gesuchet, davon annoch eine von den Grafen in anno 1680 vor den Käyserl. Reichs Hoffrath gebrachte, aber hiernechst desert gewordene Appellation verhanden.

Ad III. Daß die Creditores bißhero noch nicht contentiret, und die sequestrirte Güter von solchem onere befreyet, und denen Herren Grafen wieder zugestellet werden können, daran sey nach Ausweisung aller Sequestrations-Abschiede, niemand mehr als die Grafen selber schuld; Indem sie 1) die in den Sequestrations-Recessen versprochene Summen, denen Creditoren zum Besten, nicht gewiß gemachet. 2) Die Gräfliche Aembter, welche die meisten Inhabere auff Rechnung gehabt, und davon die Ubermaße in die Sequestrations-Casse kommen sollen, nach hero nach eigenem Gefallen, und gegen Annehmung mehrer Geld-Summen, jure antichretico, oder garwiederkaufflich, an die gedachte Inhabere verschrieben und überlassen. 3) Die von denen hohen Landes-Herren, aus besondern Gnaden, auff eine gewisse Zeit, zu Tilgung dieser Sepuestration, verwilligte Hauß-Land- und Tranck-Steuren, sonderlich auch von denen Hn. Grafen nicht richtig eingebracht, verschiedene Contribuenten de facto davon eximiret, und theils zu andern privat Nutzen angewendet worden, so daß es auch bey Poen 1000 fl. untersaget werden müssen. 4) Hierüber der Hn. Grafen und der Ihrigen alimenta, und was sonsten zu ihrer subsistentz und unentbehrlichen Unterhalt gereichet werden müssen, sich jährlich auff etlich 1000 fl. plus minus betragen. Zu welchen 5) kommen, daß injuria temporum, die Berg-Wercks-Nutzungen gantz ins stecken gerathen, und der Sequestrations Casse also die Mittel und Einnahme, wovon die Bezahlung geleistet werden sollen, entgangen. So könte man sich auch nicht beklagen, daß nach Inhalt deren von D. Adamo Timaeo, von vielen Jahren, biß anno 1663 abgelegte Administrations-Rechnungen, in denen meisten

vid. supra allegata Information juris & facti p. 231. seqq.
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diejenige            Lande, so dero Gräfliche Vorfahren so viele Secula durch ruhig besessen, wieder erheilten           / und nicht ferner mit dem Rücken ansehen dürfften.</p>
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        <p>Ad II. Der Sequestrations-Abschied de anno 1578 §. Weiter wissen sich unsere gnädigste            Herren sc. It. de anno 1588 §. weiter wissen sich sc. wie auch de anno 1678 wiesen klar,            daß denen Grafen richtige und deutliche Sequestrations-Rechnungen vorgeleget worden; Sie            wären, aber niemals damit zu frieden gewesen, sondern hätten durch Eingeben böser            Rathgeber, denen Sequestrations-Bedienten nur vergebliche vexas zu machen, ja wol gar die            Landes-Fürstl. Jura selbst dabey mit zu touchiren gesuchet, davon annoch eine von den            Grafen in anno 1680 vor den Käyserl. Reichs Hoffrath gebrachte, aber hiernechst desert            gewordene Appellation verhanden.</p>
        <p>Ad III. Daß die Creditores bißhero noch nicht contentiret, und die sequestrirte Güter von            solchem onere befreyet, und denen Herren Grafen wieder zugestellet werden können, daran            sey nach Ausweisung aller Sequestrations-Abschiede, niemand mehr als die Grafen selber            schuld; Indem sie 1) die in den Sequestrations-Recessen versprochene Summen, denen            Creditoren zum Besten, nicht gewiß gemachet. 2) Die Gräfliche Aembter, welche die meisten            Inhabere auff Rechnung gehabt, und davon die Ubermaße in die Sequestrations-Casse kommen            sollen, nach hero nach eigenem Gefallen, und gegen Annehmung mehrer Geld-Summen, jure            antichretico, oder garwiederkaufflich, an die gedachte Inhabere verschrieben und            überlassen. 3) Die von denen hohen Landes-Herren, aus besondern Gnaden, auff eine gewisse            Zeit, zu Tilgung dieser Sepuestration, verwilligte Hauß-Land- und Tranck-Steuren,            sonderlich auch von denen Hn. Grafen nicht richtig eingebracht, verschiedene Contribuenten            de facto davon eximiret, und theils zu andern privat Nutzen angewendet worden, so daß es            auch bey Poen 1000 fl. untersaget werden müssen. 4) Hierüber der Hn. Grafen und der            Ihrigen alimenta, und was sonsten zu ihrer subsistentz und unentbehrlichen Unterhalt            gereichet werden müssen, sich jährlich auff etlich 1000 fl. plus minus betragen. Zu            welchen 5) kommen, daß injuria temporum, die Berg-Wercks-Nutzungen gantz ins stecken            gerathen, und der Sequestrations Casse also die Mittel und Einnahme, wovon die Bezahlung            geleistet werden sollen, entgangen. So könte man sich auch nicht beklagen, daß nach Inhalt            deren von D. Adamo Timaeo, von vielen Jahren, biß anno 1663 abgelegte            Administrations-Rechnungen, in denen meisten
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[869/0780] diejenige Lande, so dero Gräfliche Vorfahren so viele Secula durch ruhig besessen, wieder erheilten / und nicht ferner mit dem Rücken ansehen dürfften. Es wird aber von Sr. Königl. Majest. zu Preußen, als Hertzogen zu Magdeburg, wider die Mansfeldische Sequestrations-Gravamina eingewendet: Ad I. Aus denen allegirten Sequestrations-Recessen liege helle am Tage, daß die Grafen zu Mansfeld selbst die vornehmste Gravamina veranlasset, und dagegen keine erfoderte Remedur admittiren wollen; davon die Sequestrations-Abschiede de anno 1573 §. Was dann ferner die andere sc. de anno 1574 vor den §. Mitlerweil aber sc. fere in fine in Verb. Wan dan den die Gläubiger sc. de anno 1576 §. So viel dan die andern sc. de anno 1577 §. Solchen Chur- und Fürstl. Abschiede sc. und de anno 1588 vor dem angezogenen §. So viel anfänglich sc. in verb. Und seynd hochermeldete Unsere gnädigste Herren sc. mit mehrern bezeigten. Ja es erhelle solches auch aus der Grafen Bruno, Hanß Georg, und Volrath zu Mansfeld selbst eigenem Briefe, den sie sub dato Eißleben den 8 Aug. 1593 an den Administratorem des Ertz-Stiffts Magdeburg, Marggraf Joachim Fridrich zu Brandenburg abgehen lassen, worinnen folgende Worte: Der Ober-Auffseher Georg Vitzthum von Eckstadt hat uns den 4 hujus auff Befehlig, wie er schreibet, zu erkennen gegeben, daß Ew. Fürstl. Gnaden mit dem Hertzoge zu Sachsen sc. Unsern auch gnädigen Herren sich dahin verglichen, daß zu Abhelffung eingefallener, und geklagter Irrungen halber, etliche derselben vornehme Räthe und Commissarien, in Unsere Grafschafft gegen Eißleben verordnet werden sollẽ, und uns derowegen auff den 20 hujus vor denenselben zu erscheinen citiret, und können wir nicht wissen, was die Ursachen solcher Verordnung seyn mögen, dann wir ja dergleichen Commission anzuordnen nie gesuchet, oder gebethen, wissen auch nicht, was uns oder unsern Gläubigern dadurch vor Nutzen geschaffet werden könne, sc. Wollen also unterthänigst gebethen haben, Ew Fürstl. Gnaden die geruhen gnädigst diese Commission wieder auffzuheben. sc. Kön. Preussische Beantwortung der Sequestr. gravaminũ. Ad II. Der Sequestrations-Abschied de anno 1578 §. Weiter wissen sich unsere gnädigste Herren sc. It. de anno 1588 §. weiter wissen sich sc. wie auch de anno 1678 wiesen klar, daß denen Grafen richtige und deutliche Sequestrations-Rechnungen vorgeleget worden; Sie wären, aber niemals damit zu frieden gewesen, sondern hätten durch Eingeben böser Rathgeber, denen Sequestrations-Bedienten nur vergebliche vexas zu machen, ja wol gar die Landes-Fürstl. Jura selbst dabey mit zu touchiren gesuchet, davon annoch eine von den Grafen in anno 1680 vor den Käyserl. Reichs Hoffrath gebrachte, aber hiernechst desert gewordene Appellation verhanden. Ad III. Daß die Creditores bißhero noch nicht contentiret, und die sequestrirte Güter von solchem onere befreyet, und denen Herren Grafen wieder zugestellet werden können, daran sey nach Ausweisung aller Sequestrations-Abschiede, niemand mehr als die Grafen selber schuld; Indem sie 1) die in den Sequestrations-Recessen versprochene Summen, denen Creditoren zum Besten, nicht gewiß gemachet. 2) Die Gräfliche Aembter, welche die meisten Inhabere auff Rechnung gehabt, und davon die Ubermaße in die Sequestrations-Casse kommen sollen, nach hero nach eigenem Gefallen, und gegen Annehmung mehrer Geld-Summen, jure antichretico, oder garwiederkaufflich, an die gedachte Inhabere verschrieben und überlassen. 3) Die von denen hohen Landes-Herren, aus besondern Gnaden, auff eine gewisse Zeit, zu Tilgung dieser Sepuestration, verwilligte Hauß-Land- und Tranck-Steuren, sonderlich auch von denen Hn. Grafen nicht richtig eingebracht, verschiedene Contribuenten de facto davon eximiret, und theils zu andern privat Nutzen angewendet worden, so daß es auch bey Poen 1000 fl. untersaget werden müssen. 4) Hierüber der Hn. Grafen und der Ihrigen alimenta, und was sonsten zu ihrer subsistentz und unentbehrlichen Unterhalt gereichet werden müssen, sich jährlich auff etlich 1000 fl. plus minus betragen. Zu welchen 5) kommen, daß injuria temporum, die Berg-Wercks-Nutzungen gantz ins stecken gerathen, und der Sequestrations Casse also die Mittel und Einnahme, wovon die Bezahlung geleistet werden sollen, entgangen. So könte man sich auch nicht beklagen, daß nach Inhalt deren von D. Adamo Timaeo, von vielen Jahren, biß anno 1663 abgelegte Administrations-Rechnungen, in denen meisten vid. supra allegata Information juris & facti p. 231. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 869. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/780>, abgerufen am 21.11.2024.