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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Creditoribus praejudicirlich, erhelle genugsam aus vorigem, und würden Se. Königl. Maj. dadurch aus den vielen Fastidien und Beschwerden, so derselben durch continuirung dieser peniblen Sequestration bißhero zugezogen worden, weber in totum noch in tantum enthoben.

Ad VII. Es sey gleichfalls schon gemeldet, daß denen Hn. Grafen diejenigen Aemter, und Einkünffte, so dero Gräffliche Vorfahren besessen, nach auffgehobenem Sequestro, gar auff eine kurtze Zeit, und länger nicht eingeräumet würden, als biß die Creditores die Execution und Immission anderweit darinnen suchten und erlangten.

Der Erfolg und itzige Zustand. Ob sich nun zwar Se. Königl. Maj. in Preussen zu solcher Auffhebung des Sequestri dazumahl so schlecht hin nicht verstehen wollen, so haben sie sich doch dazu erbothen, wann es auff solche Art geschehe, dabey weder Se. Königl. Maj. und dero Posterität, als Hertzogen zu Magdeburg, noch den Hn. Grafen zu Mansfeld, noch denen Creditoribus, noch sonst jemand praejudiciret und geschadet werde; Und zu solchem Ende haben Se. Königl. Maj. ratione modi in Vorschlag gebracht, und denen Hn. Grafen zu befördern überlassen:

I. Daß weil das gantze Sequestrations-Werck nicht von Magdeburg alleine, sondern fürnehmlich von Chur-Sachsen, nach Anweisung aller Sequestrations-Abschiede, angeordnet, und eingerichtet, anfänglich dabey auch in ieder Hoheit, Ober-Auffseher-Amt und Rentmeisterey eine Casse der Einkünffte gewesen, die Herren Grafen also bey Chur-Sachsen die Auffhebung der Sequestration zugleich urgiren, damit bey dessen Erlangung die Cassation so dann von Sachsen und Magdeburg zugleich uno actu, wie die Einrichtung der Sequestration geschehen, bewerckstelliget werde.

II. Daß die Herren Grafen zu Mansfeld vorher die noch hinterstellige Sequestrations-Rechnungen, wann sie ihnen abgeleget und justificiret würden, abnähmen und darüber gebührend quittirten, auch entweder deren der Sequestration halber von Zeit zu Zeit formirten, und annoch unerörterten Gravaminum sich nunmehro von selbst beständig begäben, oder geschehen liessen, daß dieselbe von einer Königl. Commission gäntzlich hingeleget, und abgethan würden, damit hernach denen Grafen, als welchen dann und wann einige Posten aus der Sequestration gefolget worden, derer Restitution verlanget werden dürffte, nicht neue Fastidien daraus erwachsen, oder die Herren Grafen sich wohl gar unterstehen möchten, eine und andere Praetension gegen Se. Königl. Majest. obwohl wiederrechtlich zu formiren.

III. Daß die Herren Grafen mit den übrigen Creditoren, wann sie citiret, und ihre rückständige Forderungen liquidiret worden, dergestalt zu handeln hätten, daß sie entweder auff einmahl, oder doch in etlichen wenigen leidlichen Fristen mit denselben zur Richtigkeit gedeyen, oder widrigen Falls denen gemeldeten Creditoren eine gnugsame zulängliche Caution, entweder mit Burgen oder Pfanden, bestelleten; jedoch müste die Caution nicht mit denen angebothenen sequestrirten Aemtern und Revenuen, noch denen unsequestrirten 2/5[unleserliches Material] Theilen der Grafschafft, als welche allerseits Magdeburgische Lehen wären, und Sr. Königl. Majest. wegen dero vor angeführten Lehens-herrlichen höchsten Interesse, davon nicht consentiren könten, sondern mit gewissen unter des Hertzogth. Magdeburg Hoheit gelegenen allodial-Stücken, bestellet werden.

IV. Weil die Grafen zu Mansfeld bißhero in dem irrigen Wahn gewesen, und noch wären, daß Sachsen und Magdeburg erst vermittelst der eingeführten Sequestration, sich des juris superioritatis in der Grafschafft Mansfeld angemasset hätten, und einige der Hn. Grafen dahero von Zeit zu Zeit allerhand verbothene Wege gesuchet hätten, ihrer Landes-Fürsten ordentlicher Bothmäßigkeit sich zu entziehen, und denen vormahligen Ertz-Bischöffen und Administratoren des Ertz-Stiffts viel Mühe, Ungelegenheit, Verdruß und Kosten verursachet hätten, die Grafen in ihren Schrancken der Unterthänigkeit zu halten sc. Daß die Hn. Grafen zu Mansfeld, wie Ihr. Fürstl. Gn. zu Fondi, und dero seel. Hr. Bruder, bey wiedererhaltener Belehnung sich vormahls bereits heraus gelassen, nunmehro ingesamt, Sr. Königl. Maj. in Preussen, als Hertzogen zu Magdeburg, Landes-Fürstliche Hoheit und Jura, in dem bekanten Antheil ihrer Grafschafft, und sich als Landes-Sassen pure und ohne einige Bedingung, an benebenst auch ihren begangenen Irthumb bekennen, und allen dißfalls bey denen Käyserlichen und des H. Reichs höchsten Gerichten annoch rechtsgängigen Sachen beständig renunciiren müsten. Und könte Sr. Königl. Maj. nicht verdacht werden, daß sie sich der Mittel, so Ihr GOtt und das Recht durch die Sequestration mit an die Hand gegeben, die Hn. Grafen in officio

Creditoribus praejudicirlich, erhelle genugsam aus vorigem, und würden Se. Königl. Maj. dadurch aus den vielen Fastidien und Beschwerden, so derselben durch continuirung dieser peniblen Sequestration bißhero zugezogen worden, weber in totum noch in tantum enthoben.

Ad VII. Es sey gleichfalls schon gemeldet, daß denen Hn. Grafen diejenigen Aemter, und Einkünffte, so dero Gräffliche Vorfahren besessen, nach auffgehobenem Sequestro, gar auff eine kurtze Zeit, und länger nicht eingeräumet würden, als biß die Creditores die Execution und Immission anderweit darinnen suchten und erlangten.

Der Erfolg und itzige Zustand. Ob sich nun zwar Se. Königl. Maj. in Preussen zu solcher Auffhebung des Sequestri dazumahl so schlecht hin nicht verstehen wollen, so haben sie sich doch dazu erbothen, wann es auff solche Art geschehe, dabey weder Se. Königl. Maj. und dero Posterität, als Hertzogen zu Magdeburg, noch den Hn. Grafen zu Mansfeld, noch denen Creditoribus, noch sonst jemand praejudiciret und geschadet werde; Und zu solchem Ende haben Se. Königl. Maj. ratione modi in Vorschlag gebracht, und denen Hn. Grafen zu befördern überlassen:

I. Daß weil das gantze Sequestrations-Werck nicht von Magdeburg alleine, sondern fürnehmlich von Chur-Sachsen, nach Anweisung aller Sequestrations-Abschiede, angeordnet, und eingerichtet, anfänglich dabey auch in ieder Hoheit, Ober-Auffseher-Amt und Rentmeisterey eine Casse der Einkünffte gewesen, die Herren Grafen also bey Chur-Sachsen die Auffhebung der Sequestration zugleich urgiren, damit bey dessen Erlangung die Cassation so dann von Sachsen und Magdeburg zugleich uno actu, wie die Einrichtung der Sequestration geschehen, bewerckstelliget werde.

II. Daß die Herren Grafen zu Mansfeld vorher die noch hinterstellige Sequestrations-Rechnungen, wann sie ihnen abgeleget und justificiret würden, abnähmen und darüber gebührend quittirten, auch entweder deren der Sequestration halber von Zeit zu Zeit formirten, und annoch unerörterten Gravaminum sich nunmehro von selbst beständig begäben, oder geschehen liessen, daß dieselbe von einer Königl. Commission gäntzlich hingeleget, und abgethan würden, damit hernach denen Grafen, als welchen dañ und wann einige Posten aus der Sequestration gefolget worden, derer Restitution verlanget werden dürffte, nicht neue Fastidien daraus erwachsen, oder die Herren Grafen sich wohl gar unterstehen möchten, eine und andere Praetension gegen Se. Königl. Majest. obwohl wiederrechtlich zu formiren.

III. Daß die Herren Grafen mit den übrigen Creditoren, wann sie citiret, und ihre rückständige Forderungen liquidiret worden, dergestalt zu handeln hätten, daß sie entweder auff einmahl, oder doch in etlichen wenigen leidlichen Fristen mit denselben zur Richtigkeit gedeyen, oder widrigen Falls denen gemeldeten Creditoren eine gnugsame zulängliche Caution, entweder mit Burgen oder Pfanden, bestelleten; jedoch müste die Caution nicht mit denen angebothenen sequestrirten Aemtern und Revenuen, noch denen unsequestrirten 2/5[unleserliches Material] Theilen der Grafschafft, als welche allerseits Magdeburgische Lehen wären, und Sr. Königl. Majest. wegen dero vor angeführten Lehens-herrlichen höchsten Interesse, davon nicht consentiren könten, sondern mit gewissen unter des Hertzogth. Magdeburg Hoheit gelegenen allodial-Stücken, bestellet werden.

IV. Weil die Grafen zu Mansfeld bißhero in dem irrigen Wahn gewesen, und noch wären, daß Sachsen und Magdeburg erst vermittelst der eingeführten Sequestration, sich des juris superioritatis in der Grafschafft Mansfeld angemasset hätten, und einige der Hn. Grafen dahero von Zeit zu Zeit allerhand verbothene Wege gesuchet hätten, ihrer Landes-Fürsten ordentlicher Bothmäßigkeit sich zu entziehen, und denen vormahligen Ertz-Bischöffen und Administratoren des Ertz-Stiffts viel Mühe, Ungelegenheit, Verdruß und Kosten verursachet hätten, die Grafen in ihren Schrancken der Unterthänigkeit zu halten sc. Daß die Hn. Grafen zu Mansfeld, wie Ihr. Fürstl. Gn. zu Fondi, und dero seel. Hr. Bruder, bey wiedererhaltener Belehnung sich vormahls bereits heraus gelassen, nunmehro ingesamt, Sr. Königl. Maj. in Preussen, als Hertzogen zu Magdeburg, Landes-Fürstliche Hoheit und Jura, in dem bekanten Antheil ihrer Grafschafft, und sich als Landes-Sassen pure und ohne einige Bedingung, an benebenst auch ihren begangenen Irthumb bekennen, und allen dißfalls bey denen Käyserlichen und des H. Reichs höchsten Gerichten annoch rechtsgängigen Sachen beständig renunciiren müsten. Und könte Sr. Königl. Maj. nicht verdacht werden, daß sie sich der Mittel, so Ihr GOtt und das Recht durch die Sequestration mit an die Hand gegeben, die Hn. Grafen in officio

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Creditoribus praejudicirlich, erhelle genugsam            aus vorigem, und würden Se. Königl. Maj. dadurch aus den vielen Fastidien und Beschwerden,            so derselben durch continuirung dieser peniblen Sequestration bißhero zugezogen worden,            weber in totum noch in tantum enthoben.</p>
        <p>Ad VII. Es sey gleichfalls schon gemeldet, daß denen Hn. Grafen diejenigen Aemter, und            Einkünffte, so dero Gräffliche Vorfahren besessen, nach auffgehobenem Sequestro, gar auff            eine kurtze Zeit, und länger nicht eingeräumet würden, als biß die Creditores die            Execution und Immission anderweit darinnen suchten und erlangten.</p>
        <p><note place="left">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Ob sich nun zwar Se. Königl.            Maj. in Preussen zu solcher Auffhebung des Sequestri dazumahl so schlecht hin nicht            verstehen wollen, so haben sie sich doch dazu erbothen, wann es auff solche Art geschehe,            dabey weder Se. Königl. Maj. und dero Posterität, als Hertzogen zu Magdeburg, noch den Hn.            Grafen zu Mansfeld, noch denen Creditoribus, noch sonst jemand praejudiciret und geschadet            werde; Und zu solchem Ende haben Se. Königl. Maj. ratione modi in Vorschlag gebracht, und            denen Hn. Grafen zu befördern überlassen:</p>
        <p>I. Daß weil das gantze Sequestrations-Werck nicht von Magdeburg alleine, sondern            fürnehmlich von Chur-Sachsen, nach Anweisung aller Sequestrations-Abschiede, angeordnet,            und eingerichtet, anfänglich dabey auch in ieder Hoheit, Ober-Auffseher-Amt und            Rentmeisterey eine Casse der Einkünffte gewesen, die Herren Grafen also bey Chur-Sachsen            die Auffhebung der Sequestration zugleich urgiren, damit bey dessen Erlangung die            Cassation so dann von Sachsen und Magdeburg zugleich uno actu, wie die Einrichtung der            Sequestration geschehen, bewerckstelliget werde.</p>
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        <p>III. Daß die Herren Grafen mit den übrigen Creditoren, wann sie citiret, und ihre            rückständige Forderungen liquidiret worden, dergestalt zu handeln hätten, daß sie entweder            auff einmahl, oder doch in etlichen wenigen leidlichen Fristen mit denselben zur            Richtigkeit gedeyen, oder widrigen Falls denen gemeldeten Creditoren eine gnugsame            zulängliche Caution, entweder mit Burgen oder Pfanden, bestelleten; jedoch müste die            Caution nicht mit denen angebothenen sequestrirten Aemtern und Revenuen, noch denen            unsequestrirten 2/5<gap reason="illegible"/> Theilen der Grafschafft, als welche allerseits Magdeburgische Lehen            wären, und Sr. Königl. Majest. wegen dero vor angeführten Lehens-herrlichen höchsten            Interesse, davon nicht consentiren könten, sondern mit gewissen unter des Hertzogth.            Magdeburg Hoheit gelegenen allodial-Stücken, bestellet werden.</p>
        <p>IV. Weil die Grafen zu Mansfeld bißhero in dem irrigen Wahn gewesen, und noch wären, daß            Sachsen und Magdeburg erst vermittelst der eingeführten Sequestration, sich des juris            superioritatis in der Grafschafft Mansfeld angemasset hätten, und einige der Hn. Grafen            dahero von Zeit zu Zeit allerhand verbothene Wege gesuchet hätten, ihrer Landes-Fürsten            ordentlicher Bothmäßigkeit sich zu entziehen, und denen vormahligen Ertz-Bischöffen und            Administratoren des Ertz-Stiffts viel Mühe, Ungelegenheit, Verdruß und Kosten verursachet            hätten, die Grafen in ihren Schrancken der Unterthänigkeit zu halten sc. Daß die Hn.            Grafen zu Mansfeld, wie Ihr. Fürstl. Gn. zu Fondi, und dero seel. Hr. Bruder, bey            wiedererhaltener Belehnung sich vormahls bereits heraus gelassen, nunmehro ingesamt, Sr.            Königl. Maj. in Preussen, als Hertzogen zu Magdeburg, Landes-Fürstliche Hoheit und Jura,            in dem bekanten Antheil ihrer Grafschafft, und sich als Landes-Sassen pure und ohne einige            Bedingung, an benebenst auch ihren begangenen Irthumb bekennen, und allen dißfalls bey            denen Käyserlichen und des H. Reichs höchsten Gerichten annoch rechtsgängigen Sachen            beständig renunciiren müsten. Und könte Sr. Königl. Maj. nicht verdacht werden, daß sie            sich der Mittel, so Ihr GOtt und das Recht durch die Sequestration mit an die Hand            gegeben, die Hn. Grafen in officio
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[872/0783] Creditoribus praejudicirlich, erhelle genugsam aus vorigem, und würden Se. Königl. Maj. dadurch aus den vielen Fastidien und Beschwerden, so derselben durch continuirung dieser peniblen Sequestration bißhero zugezogen worden, weber in totum noch in tantum enthoben. Ad VII. Es sey gleichfalls schon gemeldet, daß denen Hn. Grafen diejenigen Aemter, und Einkünffte, so dero Gräffliche Vorfahren besessen, nach auffgehobenem Sequestro, gar auff eine kurtze Zeit, und länger nicht eingeräumet würden, als biß die Creditores die Execution und Immission anderweit darinnen suchten und erlangten. Ob sich nun zwar Se. Königl. Maj. in Preussen zu solcher Auffhebung des Sequestri dazumahl so schlecht hin nicht verstehen wollen, so haben sie sich doch dazu erbothen, wann es auff solche Art geschehe, dabey weder Se. Königl. Maj. und dero Posterität, als Hertzogen zu Magdeburg, noch den Hn. Grafen zu Mansfeld, noch denen Creditoribus, noch sonst jemand praejudiciret und geschadet werde; Und zu solchem Ende haben Se. Königl. Maj. ratione modi in Vorschlag gebracht, und denen Hn. Grafen zu befördern überlassen: Der Erfolg und itzige Zustand. I. Daß weil das gantze Sequestrations-Werck nicht von Magdeburg alleine, sondern fürnehmlich von Chur-Sachsen, nach Anweisung aller Sequestrations-Abschiede, angeordnet, und eingerichtet, anfänglich dabey auch in ieder Hoheit, Ober-Auffseher-Amt und Rentmeisterey eine Casse der Einkünffte gewesen, die Herren Grafen also bey Chur-Sachsen die Auffhebung der Sequestration zugleich urgiren, damit bey dessen Erlangung die Cassation so dann von Sachsen und Magdeburg zugleich uno actu, wie die Einrichtung der Sequestration geschehen, bewerckstelliget werde. II. Daß die Herren Grafen zu Mansfeld vorher die noch hinterstellige Sequestrations-Rechnungen, wann sie ihnen abgeleget und justificiret würden, abnähmen und darüber gebührend quittirten, auch entweder deren der Sequestration halber von Zeit zu Zeit formirten, und annoch unerörterten Gravaminum sich nunmehro von selbst beständig begäben, oder geschehen liessen, daß dieselbe von einer Königl. Commission gäntzlich hingeleget, und abgethan würden, damit hernach denen Grafen, als welchen dañ und wann einige Posten aus der Sequestration gefolget worden, derer Restitution verlanget werden dürffte, nicht neue Fastidien daraus erwachsen, oder die Herren Grafen sich wohl gar unterstehen möchten, eine und andere Praetension gegen Se. Königl. Majest. obwohl wiederrechtlich zu formiren. III. Daß die Herren Grafen mit den übrigen Creditoren, wann sie citiret, und ihre rückständige Forderungen liquidiret worden, dergestalt zu handeln hätten, daß sie entweder auff einmahl, oder doch in etlichen wenigen leidlichen Fristen mit denselben zur Richtigkeit gedeyen, oder widrigen Falls denen gemeldeten Creditoren eine gnugsame zulängliche Caution, entweder mit Burgen oder Pfanden, bestelleten; jedoch müste die Caution nicht mit denen angebothenen sequestrirten Aemtern und Revenuen, noch denen unsequestrirten 2/5_ Theilen der Grafschafft, als welche allerseits Magdeburgische Lehen wären, und Sr. Königl. Majest. wegen dero vor angeführten Lehens-herrlichen höchsten Interesse, davon nicht consentiren könten, sondern mit gewissen unter des Hertzogth. Magdeburg Hoheit gelegenen allodial-Stücken, bestellet werden. IV. Weil die Grafen zu Mansfeld bißhero in dem irrigen Wahn gewesen, und noch wären, daß Sachsen und Magdeburg erst vermittelst der eingeführten Sequestration, sich des juris superioritatis in der Grafschafft Mansfeld angemasset hätten, und einige der Hn. Grafen dahero von Zeit zu Zeit allerhand verbothene Wege gesuchet hätten, ihrer Landes-Fürsten ordentlicher Bothmäßigkeit sich zu entziehen, und denen vormahligen Ertz-Bischöffen und Administratoren des Ertz-Stiffts viel Mühe, Ungelegenheit, Verdruß und Kosten verursachet hätten, die Grafen in ihren Schrancken der Unterthänigkeit zu halten sc. Daß die Hn. Grafen zu Mansfeld, wie Ihr. Fürstl. Gn. zu Fondi, und dero seel. Hr. Bruder, bey wiedererhaltener Belehnung sich vormahls bereits heraus gelassen, nunmehro ingesamt, Sr. Königl. Maj. in Preussen, als Hertzogen zu Magdeburg, Landes-Fürstliche Hoheit und Jura, in dem bekanten Antheil ihrer Grafschafft, und sich als Landes-Sassen pure und ohne einige Bedingung, an benebenst auch ihren begangenen Irthumb bekennen, und allen dißfalls bey denen Käyserlichen und des H. Reichs höchsten Gerichten annoch rechtsgängigen Sachen beständig renunciiren müsten. Und könte Sr. Königl. Maj. nicht verdacht werden, daß sie sich der Mittel, so Ihr GOtt und das Recht durch die Sequestration mit an die Hand gegeben, die Hn. Grafen in officio

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 872. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/783>, abgerufen am 24.11.2024.