Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Sechs und zwantzigste Section, Von den Praetens. und Streitigkeiten der Rhein- und Wiltgrafen. VOn den Streitigkeiten so dieses Gräfliche Hauß mit den Hertzogen zu Lothringen wegen der Landes Hoheit der Grafschafft Vinstingen oder Fenestrange, und mit Chur-Pfaltz wegen der Landes Hoheit und vieler Regalien in unterschiedlichen Dorffschafften hat, davon ist bereits oben bey den Praetensionen der Hertzoge zu Lothringen, und Churfürsten zu Pfaltz Meldung geschehen. Anderes Capitel/ Von der Rhein- und Wiltgrafen Praetens. auff die Herrschafften Mörchingen und Kirburg. WAs es mit diesen Herrschafften vor Bewandnüs habe, und wie sich nach des letzten Rhein- und Wiltgrafen Mörchingischer Linie, Johanne, unterschiedliche Praetendenten angegeben, davon ist bereits oben bey der Fürsten zu Salm und der Grafen zu Manderscheid Praetens. auff Mörchingen und Kirburg Meldung geschehen, wohin mich Kürtze halber beziehe, und allhie nur kürtzlich wiederhole, daß unter solchen Praetendenten auch die übrigen Rhein- und Wiltgrafen gewesen, als welche behaupten wolten, daß die Erbschafft ihnen als Agnaten ex pacto & providentia majorum, wie auch vermöge der in ihrer Familie bißhero üblich gewesenen observantz, vor allen andern gebühre, , und soll auch dieser Succession halber anno 1696 zwischen den Fürsten zu Salm, und den Rhein- und Wilt-Grafen zu Daun und Grumbach eine Eventual Erb-Theilung auffgerichter worden seyn. Wie die Sache mit den andern Praetendenten stehe ist mir nicht bewust. Sieben und zwantzigste Section, Von den Praetensionen und Streitigkeiten der Grafen Sayn und Witgenstein. Erstes Capitel/ Von der Grafen zu Sayn und Witgenstein Praetens. auff das Schloß Sayn und Hauß Freusberg mit Zugehörungen. WAs es mit diesen Oertern vor Beschaffenheit habe, wie sich des Graf Godofredi zu Sayn beyde Söhne, Johannes und Engelhard, in die väterliche Herrschafften getheilet, was vor dem Ende des letzten von des Johannis Linie, nehmlich des Graf Henrichs zu Sayn, dieser Güter halber zwischen ihm, seinen Vettern von des Engelhardi Linie den Grafen zu Witgenstein, und Chur-Trier, als Lehens-Herrn vorgangen, und wie endlich Chur-Trier, nach das Graf Henrici zu Sayn anno 1606 erfolgten Tod, das Schloß Sayn sc. als eröffnete Lehen in Besitz nehmen lassen, davon ist oben bey der Chur-Pfältzischen Praetension auff das Dominium directum einiger Saynischen Oerter weitläufftige Meldung geschehen, wohin mich Kürtze halber beziehe. Uber solche Chur-Triersche Einziehung nun beklagte sich Graf Wilhelm zu Witgenstein, und dessen Sohn, Ernst, nicht wenig, zu Beweisung ihres Rechtes unter andern hauptsächlig anführend: Witgensteinische Gründe. I. Daß es alte Stamm-Güter, so denen Ertz-Bischöffen zu Trier zwar zu Lehen auffgetragen worden, jedoch dergestalt, daß der Grafen zu Sayn Nachkommen beyderley Geschlechts darinnen succediren solten; nun sey aber bekandt, daß die Grafen zu Witgenstein mit den Grafen zu Sayn eines Stammes, und a primo acquirente abstammeten. II. Daß die Grafen zu Witgenstein anno vid. Imhoff Notit. Proc. L. 6. c. 12. §. 4. teste Lohmero in Tab. geneal. 139. vid. scriptum sub tit. Gründlicher Bericht und Beweiß in Sachen Graf Ernst zu Sayn und Witgenstein contra Chur-Trier.
Sechs und zwantzigste Section, Von den Praetens. und Streitigkeiten der Rhein- und Wiltgrafen. VOn den Streitigkeiten so dieses Gräfliche Hauß mit den Hertzogen zu Lothringen wegen der Landes Hoheit der Grafschafft Vinstingen oder Fenestrange, und mit Chur-Pfaltz wegen der Landes Hoheit und vieler Regalien in unterschiedlichen Dorffschafften hat, davon ist bereits oben bey den Praetensionen der Hertzoge zu Lothringen, und Churfürsten zu Pfaltz Meldung geschehen. Anderes Capitel/ Von der Rhein- und Wiltgrafen Praetens. auff die Herrschafften Mörchingen und Kirburg. WAs es mit diesen Herrschafften vor Bewandnüs habe, und wie sich nach des letzten Rhein- und Wiltgrafen Mörchingischer Linie, Johanne, unterschiedliche Praetendenten angegeben, davon ist bereits oben bey der Fürsten zu Salm und der Grafen zu Manderscheid Praetens. auff Mörchingen und Kirburg Meldung geschehen, wohin mich Kürtze halber beziehe, und allhie nur kürtzlich wiederhole, daß unter solchen Praetendenten auch die übrigen Rhein- und Wiltgrafen gewesen, als welche behaupten wolten, daß die Erbschafft ihnen als Agnaten ex pacto & providentia majorum, wie auch vermöge der in ihrer Familie bißhero üblich gewesenen observantz, vor allen andern gebühre, , und soll auch dieser Succession halber anno 1696 zwischen den Fürsten zu Salm, und den Rhein- und Wilt-Grafen zu Daun und Grumbach eine Eventual Erb-Theilung auffgerichter worden seyn. Wie die Sache mit den andern Praetendenten stehe ist mir nicht bewust. Sieben und zwantzigste Section, Von den Praetensionen und Streitigkeiten der Grafen Sayn und Witgenstein. Erstes Capitel/ Von der Grafen zu Sayn und Witgenstein Praetens. auff das Schloß Sayn und Hauß Freusberg mit Zugehörungen. WAs es mit diesen Oertern vor Beschaffenheit habe, wie sich des Graf Godofredi zu Sayn beyde Söhne, Johannes und Engelhard, in die väterliche Herrschafften getheilet, was vor dem Ende des letzten von des Johannis Linie, nehmlich des Graf Henrichs zu Sayn, dieser Güter halber zwischen ihm, seinen Vettern von des Engelhardi Linie den Grafen zu Witgenstein, und Chur-Trier, als Lehens-Herrn vorgangen, und wie endlich Chur-Trier, nach das Graf Henrici zu Sayn anno 1606 erfolgten Tod, das Schloß Sayn sc. als eröffnete Lehen in Besitz nehmen lassen, davon ist oben bey der Chur-Pfältzischen Praetension auff das Dominium directum einiger Saynischen Oerter weitläufftige Meldung geschehen, wohin mich Kürtze halber beziehe. Uber solche Chur-Triersche Einziehung nun beklagte sich Graf Wilhelm zu Witgenstein, und dessen Sohn, Ernst, nicht wenig, zu Beweisung ihres Rechtes unter andern hauptsächlig anführend: Witgensteinische Gründe. I. Daß es alte Stamm-Güter, so denen Ertz-Bischöffen zu Trier zwar zu Lehen auffgetragen worden, jedoch dergestalt, daß der Grafen zu Sayn Nachkommen beyderley Geschlechts darinnen succediren solten; nun sey aber bekandt, daß die Grafen zu Witgenstein mit den Grafen zu Sayn eines Stammes, und a primo acquirente abstammeten. II. Daß die Grafen zu Witgenstein anno vid. Imhoff Notit. Proc. L. 6. c. 12. §. 4. teste Lohmero in Tab. geneal. 139. vid. scriptum sub tit. Gründlicher Bericht und Beweiß in Sachen Graf Ernst zu Sayn und Witgenstein contra Chur-Trier.
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Sechs und zwantzigste Section, Von den Praetens. und Streitigkeiten der Rhein- und Wiltgrafen. VOn den Streitigkeiten so dieses Gräfliche Hauß mit den Hertzogen zu Lothringen wegen der Landes Hoheit der Grafschafft Vinstingen oder Fenestrange, und mit Chur-Pfaltz wegen der Landes Hoheit und vieler Regalien in unterschiedlichen Dorffschafften hat, davon ist bereits oben bey den Praetensionen der Hertzoge zu Lothringen, und Churfürsten zu Pfaltz Meldung geschehen.
Anderes Capitel/ Von der Rhein- und Wiltgrafen Praetens. auff die Herrschafften Mörchingen und Kirburg.
WAs es mit diesen Herrschafften vor Bewandnüs habe, und wie sich nach des letzten Rhein- und Wiltgrafen Mörchingischer Linie, Johanne, unterschiedliche Praetendenten angegeben, davon ist bereits oben bey der Fürsten zu Salm und der Grafen zu Manderscheid Praetens. auff Mörchingen und Kirburg Meldung geschehen, wohin mich Kürtze halber beziehe, und allhie nur kürtzlich wiederhole, daß unter solchen Praetendenten auch die übrigen Rhein- und Wiltgrafen gewesen, als welche behaupten wolten, daß die Erbschafft ihnen als Agnaten ex pacto & providentia majorum, wie auch vermöge der in ihrer Familie bißhero üblich gewesenen observantz, vor allen andern gebühre, , und soll auch dieser Succession halber anno 1696 zwischen den Fürsten zu Salm, und den Rhein- und Wilt-Grafen zu Daun und Grumbach eine Eventual Erb-Theilung auffgerichter worden seyn. Wie die Sache mit den andern Praetendenten stehe ist mir nicht bewust.
Sieben und zwantzigste Section, Von den Praetensionen und Streitigkeiten der Grafen Sayn und Witgenstein. Erstes Capitel/ Von der Grafen zu Sayn und Witgenstein Praetens. auff das Schloß Sayn und Hauß Freusberg mit Zugehörungen.
WAs es mit diesen Oertern vor Beschaffenheit habe, wie sich des Graf Godofredi zu Sayn beyde Söhne, Johannes und Engelhard, in die väterliche Herrschafften getheilet, was vor dem Ende des letzten von des Johannis Linie, nehmlich des Graf Henrichs zu Sayn, dieser Güter halber zwischen ihm, seinen Vettern von des Engelhardi Linie den Grafen zu Witgenstein, und Chur-Trier, als Lehens-Herrn vorgangen, und wie endlich Chur-Trier, nach das Graf Henrici zu Sayn anno 1606 erfolgten Tod, das Schloß Sayn sc. als eröffnete Lehen in Besitz nehmen lassen, davon ist oben bey der Chur-Pfältzischen Praetension auff das Dominium directum einiger Saynischen Oerter weitläufftige Meldung geschehen, wohin mich Kürtze halber beziehe.
Uber solche Chur-Triersche Einziehung nun beklagte sich Graf Wilhelm zu Witgenstein, und dessen Sohn, Ernst, nicht wenig, zu Beweisung ihres Rechtes unter andern hauptsächlig anführend:
I. Daß es alte Stamm-Güter, so denen Ertz-Bischöffen zu Trier zwar zu Lehen auffgetragen worden, jedoch dergestalt, daß der Grafen zu Sayn Nachkommen beyderley Geschlechts darinnen succediren solten; nun sey aber bekandt, daß die Grafen zu Witgenstein mit den Grafen zu Sayn eines Stammes, und a primo acquirente abstammeten.
Witgensteinische Gründe. II. Daß die Grafen zu Witgenstein anno
vid. Imhoff Notit. Proc. L. 6. c. 12. §. 4.
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