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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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dern und verwüsten, wodurch dieser bewogen wurde den Käyser um Gnade zu bitten, und eydlich zu versprechen, gedachtes Königreich hinführo nicht mehr zu incommodiren. Ob er sich dadurch aber dem Käyser unterwürffig gemachet, darüber ist Chiffletius und Conringius nicht einig; jener will solches aus dem abgestatteten Eyde schliessen, welches dieser aber nur vor ein juramentum de non offendendo hält. Dem sey aber wie ihm wolle, so ist gewiß, daß des Odonis Sohn Theobaldus II ann. 1054 zu Käyser Henrico nach Metz gekommen, sich zu deßen Vasallen ergeben, und ihme seine Hülffe versprochen; und soll der Käyser ihn dazumahl, nach Chesnei Bericht, zum Pfaltz-Grafen des Reichs gemachet haben, wiewol Petr. Pithaeus will, Theobaldus M. der zu Königs Ludovici Crassi Zeiten (und also 100 Jahr nach vorgemeldetem Theobaldo des Ottonis Sohn) gelebet, hätte zu erst solchen Titul geführet. In solcher Lehens-Verbindlichkeit sind die Grafen biß ann. 1335 verblieben, da Philippus König in Navarra, und dessen Gemahlin Johanna, diese Grafschafft Philippo Valesio König in Franckreich gegen andere Güter überlassen. Ob nun zwar Käyser Ludovicus IV damit nicht allerdings zu frieden war, und König Philippum durch ein Schreiben ersuchte, von occupirung der Reichs-Länder abzustehen, mit beygefügter Specification derjenigen Reichs-Lehen, so der König bereits besässe; so blieb er doch dabey, und findet man nicht, daß die Käyser seit der Zeit einigen Anspruch weiter daran gemachet, ausser daß Käyser Maximilianus in seiner Klage, so er über die von Franckreich dem Reich zugefügte injurien geführet, auch der occupation der Grafschafft Champagne gedencket; und meynet dahero Conring, das Reich dürffte seine Praetension durch so viel jähriges Stillschweigen bereits verlohren haben.

Fünff und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf Elsas, und von denen daselbst von Franckreich angestelleten Reunionibus.

OB die Cron Franckreich vor dem Münsterischen Frieden einiges Recht auf Elsas gehabt, darüber haben sich die beyde berühmte Scribenten Chiffletius und Blondellus zimlich gezancket. Es hat aber Obrecht weitläufftig erwiesen, daß Franckreich nichts daran zu praetendiren gehabt; und also gründet sich des Königs in Franckreich Recht und Besitz des Elsasses eintzig und allein auf den Westpfählischen Frieden. Es ist aber zu wissen, daß das gantze Elsas vor dem aus vielen Stücken bestanden, nehmlich (1) aus der Landgrafschafft, so dem Hause Oesterreich gehörte, (2) aus denen 10 freyen Reichs-Städten, derer Landvoigt der Landgraff ordinarie war, und die dem Landgrafen als Landvoigt über gedachte 10 Städte zustehende Gerechtigkeit, wird die Landvoigtey Hagenau genennet, (3) aus der freyen Reichs-Stadt Straßburg, (4) aus dem Stifft Straßburg, (5) aus unterschiedlichen Graf- und Herrschafften, so nicht von den Landgrafen, sondern immediate von dem Reich dependirten, und (6) aus der Freyen Reichs-Ritterschafft.

Bey den Münsterischen Friedens-Tractaten nun praetendirte Franckreich unter andern auch Elsas zur Satisfaction, und wurd deshalb, an. 1646 zwischen der Käyserlichen und Frantzösischen Gesandschafft, unter der Mediation des Päbstlichen Nuncii, und des Venetianischen Abgesandten, besonders gehandelt, auch von diesen endlich der Artic. wegen Elsas, so wie er itzo in dem Instrum. Pacis Caesar. Gallico §. 73. verhanden, abge-

vid. Otto Frisingens. Lib. 6. c. 31.
in Vindic. Hispan. c. 13. p. 124.
de Finib. c. 26. § 3.
vid. Hermann. Contractus ad ann. 1054. ubi ita: Anno MLIV. Imperator Henricus Moguntiae Paschale festum celebravit, ubi Theobaldus Ottonis de Galliis veniens, & MILES Ejus effectus, auxilium suum ipsi pollicitus est.
In Libr. de Urbibus Franciae c. 1. quem sequitur Chifflet. d. l.
Lib. 1. de Comitibus Campan.
Conring. d. l. §. 3.
vid. late Conring. d. l. §. 3. & seqq. Chifflet. d. l.
Chifflet. d. l. p. 126. Blondel. in Geneal. Franc. p. 19. Conring. d. §. 3.
Albertus Argentin. ad ann. 1336. & ex eo Chifflet. d. l. p. 126.
Conring. d. l. §. 6.
d. §. 6.
in Alsatia vindicata.
in Geneal. Franc.
in Prodromo Rerum Alsatic. c. 7.
vid. Instr. Pac. Monast. §. 73. & 87.
vid. Obrecht. in d. Prodromo rerum Alsatic.

dern und verwüsten, wodurch dieser bewogen wurde den Käyser um Gnade zu bitten, und eydlich zu versprechen, gedachtes Königreich hinführo nicht mehr zu incommodiren. Ob er sich dadurch aber dem Käyser unterwürffig gemachet, darüber ist Chiffletius und Conringius nicht einig; jener will solches aus dem abgestatteten Eyde schliessen, welches dieser aber nur vor ein juramentum de non offendendo hält. Dem sey aber wie ihm wolle, so ist gewiß, daß des Odonis Sohn Theobaldus II ann. 1054 zu Käyser Henrico nach Metz gekommen, sich zu deßen Vasallen ergeben, und ihme seine Hülffe versprochen; und soll der Käyser ihn dazumahl, nach Chesnei Bericht, zum Pfaltz-Grafen des Reichs gemachet haben, wiewol Petr. Pithaeus will, Theobaldus M. der zu Königs Ludovici Crassi Zeiten (und also 100 Jahr nach vorgemeldetem Theobaldo des Ottonis Sohn) gelebet, hätte zu erst solchen Titul geführet. In solcher Lehens-Verbindlichkeit sind die Grafen biß ann. 1335 verblieben, da Philippus König in Navarra, und dessen Gemahlin Johanna, diese Grafschafft Philippo Valesio König in Franckreich gegen andere Güter überlassen. Ob nun zwar Käyser Ludovicus IV damit nicht allerdings zu frieden war, und König Philippum durch ein Schreiben ersuchte, von occupirung der Reichs-Länder abzustehen, mit beygefügter Specification derjenigen Reichs-Lehen, so der König bereits besässe; so blieb er doch dabey, und findet man nicht, daß die Käyser seit der Zeit einigen Anspruch weiter daran gemachet, ausser daß Käyser Maximilianus in seiner Klage, so er über die von Franckreich dem Reich zugefügte injurien geführet, auch der occupation der Grafschafft Champagne gedencket; und meynet dahero Conring, das Reich dürffte seine Praetension durch so viel jähriges Stillschweigen bereits verlohren haben.

Fünff und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf Elsas, und von denen daselbst von Franckreich angestelleten Reunionibus.

OB die Cron Franckreich vor dem Münsterischen Frieden einiges Recht auf Elsas gehabt, darüber haben sich die beyde berühmte Scribenten Chiffletius und Blondellus zimlich gezancket. Es hat aber Obrecht weitläufftig erwiesen, daß Franckreich nichts daran zu praetendiren gehabt; und also gründet sich des Königs in Franckreich Recht und Besitz des Elsasses eintzig und allein auf den Westpfählischen Frieden. Es ist aber zu wissen, daß das gantze Elsas vor dem aus vielen Stücken bestanden, nehmlich (1) aus der Landgrafschafft, so dem Hause Oesterreich gehörte, (2) aus denen 10 freyen Reichs-Städten, derer Landvoigt der Landgraff ordinarie war, und die dem Landgrafen als Landvoigt über gedachte 10 Städte zustehende Gerechtigkeit, wird die Landvoigtey Hagenau genennet, (3) aus der freyen Reichs-Stadt Straßburg, (4) aus dem Stifft Straßburg, (5) aus unterschiedlichen Graf- und Herrschafften, so nicht von den Landgrafen, sondern immediate von dem Reich dependirten, und (6) aus der Freyen Reichs-Ritterschafft.

Bey den Münsterischen Friedens-Tractaten nun praetendirte Franckreich unter andern auch Elsas zur Satisfaction, und wurd deshalb, an. 1646 zwischen der Käyserlichen und Frantzösischen Gesandschafft, unter der Mediation des Päbstlichen Nuncii, und des Venetianischen Abgesandten, besonders gehandelt, auch von diesen endlich der Artic. wegen Elsas, so wie er itzo in dem Instrum. Pacis Caesar. Gallico §. 73. verhanden, abge-

vid. Otto Frisingens. Lib. 6. c. 31.
in Vindic. Hispan. c. 13. p. 124.
de Finib. c. 26. § 3.
vid. Hermann. Contractus ad ann. 1054. ubi ita: Anno MLIV. Imperator Henricus Moguntiae Paschale festum celebravit, ubi Theobaldus Ottonis de Galliis veniens, & MILES Ejus effectus, auxilium suum ipsi pollicitus est.
In Libr. de Urbibus Franciae c. 1. quem sequitur Chifflet. d. l.
Lib. 1. de Comitibus Campan.
Conring. d. l. §. 3.
vid. late Conring. d. l. §. 3. & seqq. Chifflet. d. l.
Chifflet. d. l. p. 126. Blondel. in Geneal. Franc. p. 19. Conring. d. §. 3.
Albertus Argentin. ad ann. 1336. & ex eo Chifflet. d. l. p. 126.
Conring. d. l. §. 6.
d. §. 6.
in Alsatiâ vindicatâ.
in Geneal. Franc.
in Prodromo Rerum Alsatic. c. 7.
vid. Instr. Pac. Monast. §. 73. & 87.
vid. Obrecht. in d. Prodromo rerum Alsatic.
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        <p>OB die Cron Franckreich vor dem Münsterischen Frieden einiges Recht auf Elsas gehabt,            darüber haben sich die beyde berühmte Scribenten Chiffletius <note place="foot">in Alsatiâ              vindicatâ.</note> und Blondellus <note place="foot">in Geneal. Franc.</note> zimlich            gezancket. Es hat aber Obrecht <note place="foot">in Prodromo Rerum Alsatic. c. 7.</note>            weitläufftig erwiesen, daß Franckreich nichts daran zu praetendiren gehabt; und also            gründet sich des Königs in Franckreich Recht und Besitz des Elsasses eintzig und allein            auf den Westpfählischen Frieden. <note place="foot">vid. Instr. Pac. Monast. §. 73. &amp;              87.</note> Es ist aber zu wissen, daß das gantze Elsas vor dem aus vielen Stücken            bestanden, nehmlich (1) aus der Landgrafschafft, so dem Hause Oesterreich gehörte, (2) aus            denen 10 freyen Reichs-Städten, derer Landvoigt der Landgraff ordinarie war, und die dem            Landgrafen als Landvoigt über gedachte 10 Städte zustehende Gerechtigkeit, wird die            Landvoigtey Hagenau genennet, (3) aus der freyen Reichs-Stadt Straßburg, (4) aus dem            Stifft Straßburg, (5) aus unterschiedlichen Graf- und Herrschafften, so nicht von den            Landgrafen, sondern immediate von dem Reich dependirten, und (6) aus der Freyen            Reichs-Ritterschafft. <note place="foot">vid. Obrecht. in d. Prodromo rerum              Alsatic.</note></p>
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[51/0079] dern und verwüsten, wodurch dieser bewogen wurde den Käyser um Gnade zu bitten, und eydlich zu versprechen, gedachtes Königreich hinführo nicht mehr zu incommodiren. Ob er sich dadurch aber dem Käyser unterwürffig gemachet, darüber ist Chiffletius und Conringius nicht einig; jener will solches aus dem abgestatteten Eyde schliessen, welches dieser aber nur vor ein juramentum de non offendendo hält. Dem sey aber wie ihm wolle, so ist gewiß, daß des Odonis Sohn Theobaldus II ann. 1054 zu Käyser Henrico nach Metz gekommen, sich zu deßen Vasallen ergeben, und ihme seine Hülffe versprochen; und soll der Käyser ihn dazumahl, nach Chesnei Bericht, zum Pfaltz-Grafen des Reichs gemachet haben, wiewol Petr. Pithaeus will, Theobaldus M. der zu Königs Ludovici Crassi Zeiten (und also 100 Jahr nach vorgemeldetem Theobaldo des Ottonis Sohn) gelebet, hätte zu erst solchen Titul geführet. In solcher Lehens-Verbindlichkeit sind die Grafen biß ann. 1335 verblieben, da Philippus König in Navarra, und dessen Gemahlin Johanna, diese Grafschafft Philippo Valesio König in Franckreich gegen andere Güter überlassen. Ob nun zwar Käyser Ludovicus IV damit nicht allerdings zu frieden war, und König Philippum durch ein Schreiben ersuchte, von occupirung der Reichs-Länder abzustehen, mit beygefügter Specification derjenigen Reichs-Lehen, so der König bereits besässe; so blieb er doch dabey, und findet man nicht, daß die Käyser seit der Zeit einigen Anspruch weiter daran gemachet, ausser daß Käyser Maximilianus in seiner Klage, so er über die von Franckreich dem Reich zugefügte injurien geführet, auch der occupation der Grafschafft Champagne gedencket; und meynet dahero Conring, das Reich dürffte seine Praetension durch so viel jähriges Stillschweigen bereits verlohren haben. Fünff und zwantzigstes Capitel, Von des Reichs Praetension auf Elsas, und von denen daselbst von Franckreich angestelleten Reunionibus. OB die Cron Franckreich vor dem Münsterischen Frieden einiges Recht auf Elsas gehabt, darüber haben sich die beyde berühmte Scribenten Chiffletius und Blondellus zimlich gezancket. Es hat aber Obrecht weitläufftig erwiesen, daß Franckreich nichts daran zu praetendiren gehabt; und also gründet sich des Königs in Franckreich Recht und Besitz des Elsasses eintzig und allein auf den Westpfählischen Frieden. Es ist aber zu wissen, daß das gantze Elsas vor dem aus vielen Stücken bestanden, nehmlich (1) aus der Landgrafschafft, so dem Hause Oesterreich gehörte, (2) aus denen 10 freyen Reichs-Städten, derer Landvoigt der Landgraff ordinarie war, und die dem Landgrafen als Landvoigt über gedachte 10 Städte zustehende Gerechtigkeit, wird die Landvoigtey Hagenau genennet, (3) aus der freyen Reichs-Stadt Straßburg, (4) aus dem Stifft Straßburg, (5) aus unterschiedlichen Graf- und Herrschafften, so nicht von den Landgrafen, sondern immediate von dem Reich dependirten, und (6) aus der Freyen Reichs-Ritterschafft. Bey den Münsterischen Friedens-Tractaten nun praetendirte Franckreich unter andern auch Elsas zur Satisfaction, und wurd deshalb, an. 1646 zwischen der Käyserlichen und Frantzösischen Gesandschafft, unter der Mediation des Päbstlichen Nuncii, und des Venetianischen Abgesandten, besonders gehandelt, auch von diesen endlich der Artic. wegen Elsas, so wie er itzo in dem Instrum. Pacis Caesar. Gallico §. 73. verhanden, abge- vid. Otto Frisingens. Lib. 6. c. 31. in Vindic. Hispan. c. 13. p. 124. de Finib. c. 26. § 3. vid. Hermann. Contractus ad ann. 1054. ubi ita: Anno MLIV. Imperator Henricus Moguntiae Paschale festum celebravit, ubi Theobaldus Ottonis de Galliis veniens, & MILES Ejus effectus, auxilium suum ipsi pollicitus est. In Libr. de Urbibus Franciae c. 1. quem sequitur Chifflet. d. l. Lib. 1. de Comitibus Campan. Conring. d. l. §. 3. vid. late Conring. d. l. §. 3. & seqq. Chifflet. d. l. Chifflet. d. l. p. 126. Blondel. in Geneal. Franc. p. 19. Conring. d. §. 3. Albertus Argentin. ad ann. 1336. & ex eo Chifflet. d. l. p. 126. Conring. d. l. §. 6. d. §. 6. in Alsatiâ vindicatâ. in Geneal. Franc. in Prodromo Rerum Alsatic. c. 7. vid. Instr. Pac. Monast. §. 73. & 87. vid. Obrecht. in d. Prodromo rerum Alsatic.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/79>, abgerufen am 21.11.2024.