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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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wie solches unter andern bey denen zwey letztern Friderico und Alberto zu ersehen.

V. Daß Albertus, weil er sich ohne des Käysers und der Reichs-Stände willen, der Cron Pohlen unterworffen, und von derselben Preussen zu Lehen genommen, von dem Reiche anno 1532 in die Acht erklähret, und der mit Pohlen gemachte Vergleich annulliret worden.

VI. Daß der Ordens-Meister ein unmittelbahrer Stand des Reichs, und daß alle Hochmeister von ann. 1225. continua serie Preussen von dem Reich zu Lehen genommen, und empfangen hätten, solches auch noch biß auff diese Stunde empfingen.

Es wird hiewider aber von andern eingewand.

Einwürffe wider des Reichs Gründe. Ad I. des Käysers Friderici II Confirmation fundire sich auff ein irriges praesuppositum, ob hätte nehmlich Conradus Hertzog zu Masovien dem Orden das Land Preussen geschencket, welches aber facti sey, und bißhero nicht erwiesen; zu dem so hätte der Käyser eine ihme nicht gehörige Sache nicht vergeben können.

Ad II. Die Confirmationes der folgenden Käyser gründeten sich auff das Diploma Käysers Friderici II, und könten dem Orden also ein mehrers Recht nicht tribuiren, als er aus des Friderici seinem gehabt.

Ad III. Ob das Reich gleich anno 1500 solcher Meynung gewesen, so hätte es doch anno 1511, da der Hochmeister aus Preussen wieder um Hülffe angehalten, und da es indessen sich besser informiret, selber zu zweiffeln angefangen, und des Ordens-Meisters Sache säumiger getrieben, insonderheit weil man befunden, daß sie zu den Reichs-Anlagen niemahlen etwas contribuiret; ja Käyser Carolus V hätte dem letzten Groß-Meister selber gerathen, dem Könige in Pohlen die Lehens-Pflicht zu leisten.

Ad IV. Aus der gesuchten Hülffe sey nicht gleich eine Subjection zu schliessen; und wann Preussen dem Reiche auch wäre unterworffen gewesen, so hätte es sich doch dadurch, daß es demselben auf keine Weise succurriren wollen, sondern dasselbe gleichsam pro derelicto gehalten, auch bey denen vielen Veränderungen sich nicht gemeldet, und dawider protestiret, alles seines daran habenden Rechtes verlustig gemachet.

Ad V. Albertus wäre nicht deshalb in die Acht erklähret worden, daß er sich der Cron Pohlen unterworffen, massen solches schon seine Vorfahren gethan, sondern weil er sich mit des Ordens Gütern belehnen lassen; welches ihme aber nicht zu verdencken gewesen, weil er von jederman verlassen worden, und alle seine Güter vor die Freyheit des Ordens aufgeopffert gehabt.

Ad VI. Von denen alten Investituren wäre bißhero noch keine in Vorschein kommen, was aber die itzigen Belehnungen der Ordens-Meister beträffe, solche wären abusivae, und könten dem Orden kein Recht geben, sondern es würde darunter allemahl die Clausula salutaris verstanden: In quantum de jure.

Itziger Zustand. Seit dem, was an. 1548 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg vorgangen, findet man nicht, daß das Reich ferner etwas wider Preussen vorgenommen, ob gleich der Groß-Meister die Reichs-Stände durch ihre Gesandten öffters ermahnen lassen, daß sie daran seyn möchten, damit Preussen dem Röm. Reich, und Teutsch-Hochmeisterthum restituiret würde. Anno 1655 suchten die Pohlen bey dem Käyser Hülffe, und war man zwar dazumahl am Chur-Brandenburgischen Hofe einiger Massen in Sorgen, ob der Käyser nicht die alte Praetension wieder hervor suchen möchte; Es hat aber der eventus gewiesen, daß solche Furcht umsonst gewesen, zu mahlen der Käyser nicht einmahl protestiret, wie die Cron Pohlen dem Churfürsten zu Brandenburg Friderico Wilhelmo die Souverainität über das von der Cron Pohlen zu Lehen gehabte Theil von Preussen anno 1657 abgetreten; Ja Ih. Käys. Maj. haben nicht allein ann. 1695 die Souverainite des Hertzogthums Preussen, sondern auch die itzige difficultät vor einen König erkannt, dero Exempel nicht allein fast alle Puissances in Europa, sondern auch in specie alle Reichs-Fürsten gefolget; dahero nicht zu zweiffeln, daß, fals das Reich noch einiges Recht auff Preussen gehabt, es sich desselben, was Sr. Königl. Maj. in Preussen Theil betrifft, durch solche agnoscirte Souverainite begeben.

vid. imprimis Autor des vertheidigten Preussens hinc inde.
add. Conring. de Fin. c. 29. §. 33.
Conring. d. l.
Es ist dieses noch anno 1653 auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg geschehen. vid. Pfanner. hist. Comit. L. 4. §. 33.
Pufendorf. L. 5. hist. Brandenb. §. 14.
Franckenb. Europ. Herold. part. 2. p. 466. & 476.

wie solches unter andern bey denen zwey letztern Friderico und Alberto zu ersehen.

V. Daß Albertus, weil er sich ohne des Käysers und der Reichs-Stände willen, der Cron Pohlen unterworffen, und von derselben Preussen zu Lehen genommen, von dem Reiche anno 1532 in die Acht erklähret, und der mit Pohlen gemachte Vergleich annulliret worden.

VI. Daß der Ordens-Meister ein unmittelbahrer Stand des Reichs, und daß alle Hochmeister von ann. 1225. continua serie Preussen von dem Reich zu Lehen genommen, und empfangen hätten, solches auch noch biß auff diese Stunde empfingen.

Es wird hiewider aber von andern eingewand.

Einwürffe wider des Reichs Gründe. Ad I. des Käysers Friderici II Confirmation fundire sich auff ein irriges praesuppositum, ob hätte nehmlich Conradus Hertzog zu Masovien dem Orden das Land Preussen geschencket, welches aber facti sey, und bißhero nicht erwiesen; zu dem so hätte der Käyser eine ihme nicht gehörige Sache nicht vergeben können.

Ad II. Die Confirmationes der folgenden Käyser gründeten sich auff das Diploma Käysers Friderici II, und könten dem Orden also ein mehrers Recht nicht tribuiren, als er aus des Friderici seinem gehabt.

Ad III. Ob das Reich gleich anno 1500 solcher Meynung gewesen, so hätte es doch anno 1511, da der Hochmeister aus Preussen wieder um Hülffe angehalten, und da es indessen sich besser informiret, selber zu zweiffeln angefangen, und des Ordens-Meisters Sache säumiger getrieben, insonderheit weil man befunden, daß sie zu den Reichs-Anlagen niemahlen etwas contribuiret; ja Käyser Carolus V hätte dem letzten Groß-Meister selber gerathen, dem Könige in Pohlen die Lehens-Pflicht zu leisten.

Ad IV. Aus der gesuchten Hülffe sey nicht gleich eine Subjection zu schliessen; und wann Preussen dem Reiche auch wäre unterworffen gewesen, so hätte es sich doch dadurch, daß es demselben auf keine Weise succurriren wollen, sondern dasselbe gleichsam pro derelicto gehalten, auch bey denen vielen Veränderungen sich nicht gemeldet, und dawider protestiret, alles seines daran habenden Rechtes verlustig gemachet.

Ad V. Albertus wäre nicht deshalb in die Acht erklähret worden, daß er sich der Cron Pohlen unterworffen, massen solches schon seine Vorfahren gethan, sondern weil er sich mit des Ordens Gütern belehnen lassen; welches ihme aber nicht zu verdencken gewesen, weil er von jederman verlassen worden, und alle seine Güter vor die Freyheit des Ordens aufgeopffert gehabt.

Ad VI. Von denen alten Investituren wäre bißhero noch keine in Vorschein kommen, was aber die itzigen Belehnungen der Ordens-Meister beträffe, solche wären abusivae, und könten dem Orden kein Recht geben, sondern es würde darunter allemahl die Clausula salutaris verstanden: In quantum de jure.

Itziger Zustand. Seit dem, was an. 1548 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg vorgangen, findet man nicht, daß das Reich ferner etwas wider Preussen vorgenommen, ob gleich der Groß-Meister die Reichs-Stände durch ihre Gesandten öffters ermahnen lassen, daß sie daran seyn möchten, damit Preussen dem Röm. Reich, und Teutsch-Hochmeisterthum restituiret würde. Anno 1655 suchten die Pohlen bey dem Käyser Hülffe, und war man zwar dazumahl am Chur-Brandenburgischen Hofe einiger Massen in Sorgen, ob der Käyser nicht die alte Praetension wieder hervor suchen möchte; Es hat aber der eventus gewiesen, daß solche Furcht umsonst gewesen, zu mahlen der Käyser nicht einmahl protestiret, wie die Cron Pohlen dem Churfürsten zu Brandenburg Friderico Wilhelmo die Souverainität über das von der Cron Pohlen zu Lehen gehabte Theil von Preussen anno 1657 abgetreten; Ja Ih. Käys. Maj. haben nicht allein ann. 1695 die Souverainité des Hertzogthums Preussen, sondern auch die itzige difficultät vor einen König erkannt, dero Exempel nicht allein fast alle Puissances in Europa, sondern auch in specie alle Reichs-Fürsten gefolget; dahero nicht zu zweiffeln, daß, fals das Reich noch einiges Recht auff Preussen gehabt, es sich desselben, was Sr. Königl. Maj. in Preussen Theil betrifft, durch solche agnoscirte Souverainité begeben.

vid. imprimis Autor des vertheidigten Preussens hinc inde.
add. Conring. de Fin. c. 29. §. 33.
Conring. d. l.
Es ist dieses noch anno 1653 auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg geschehen. vid. Pfanner. hist. Comit. L. 4. §. 33.
Pufendorf. L. 5. hist. Brandenb. §. 14.
Franckenb. Europ. Herold. part. 2. p. 466. & 476.
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        <p>VI. Daß der Ordens-Meister ein unmittelbahrer Stand des Reichs, und daß alle Hochmeister            von ann. 1225. continua serie Preussen von dem Reich zu Lehen genommen, und empfangen            hätten, solches auch noch biß auff diese Stunde empfingen.</p>
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        <p>Ad III. Ob das Reich gleich anno 1500 solcher Meynung gewesen, so hätte es doch anno            1511, da der Hochmeister aus Preussen wieder um Hülffe angehalten, und da es indessen sich            besser informiret, selber zu zweiffeln angefangen, und des Ordens-Meisters Sache säumiger            getrieben, insonderheit weil man befunden, daß sie zu den Reichs-Anlagen niemahlen etwas            contribuiret; ja Käyser Carolus V hätte dem letzten Groß-Meister selber gerathen, dem            Könige in Pohlen die Lehens-Pflicht zu leisten.</p>
        <p>Ad IV. Aus der gesuchten Hülffe sey nicht gleich eine Subjection zu schliessen; und wann            Preussen dem Reiche auch wäre unterworffen gewesen, so hätte es sich doch dadurch, daß es            demselben auf keine Weise succurriren wollen, sondern dasselbe gleichsam pro derelicto            gehalten, auch bey denen vielen Veränderungen sich nicht gemeldet, und dawider            protestiret, alles seines daran habenden Rechtes verlustig gemachet. <note place="foot">add. Conring. de Fin. c. 29. §. 33.</note></p>
        <p>Ad V. Albertus wäre nicht deshalb in die Acht erklähret worden, daß er sich der Cron            Pohlen unterworffen, massen solches schon seine Vorfahren gethan, sondern weil er sich mit            des Ordens Gütern belehnen lassen; <note place="foot">Conring. d. l.</note> welches ihme            aber nicht zu verdencken gewesen, weil er von jederman verlassen worden, und alle seine            Güter vor die Freyheit des Ordens aufgeopffert gehabt.</p>
        <p>Ad VI. Von denen alten Investituren wäre bißhero noch keine in Vorschein kommen, was aber            die itzigen Belehnungen der Ordens-Meister beträffe, solche wären abusivae, und könten dem            Orden kein Recht geben, sondern es würde darunter allemahl die Clausula salutaris            verstanden: In quantum de jure.</p>
        <p><note place="right">Itziger Zustand.</note> Seit dem, was an. 1548 auf dem Reichs-Tage zu            Augspurg vorgangen, findet man nicht, daß das Reich ferner etwas wider Preussen            vorgenommen, ob gleich der Groß-Meister die Reichs-Stände durch ihre Gesandten öffters              <note place="foot">Es ist dieses noch anno 1653 auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg              geschehen. vid. Pfanner. hist. Comit. L. 4. §. 33.</note> ermahnen lassen, daß sie daran            seyn möchten, damit Preussen dem Röm. Reich, und Teutsch-Hochmeisterthum restituiret            würde. Anno 1655 suchten die Pohlen bey dem Käyser Hülffe, und war man zwar dazumahl am            Chur-Brandenburgischen Hofe einiger Massen in Sorgen, ob der Käyser nicht die alte            Praetension wieder hervor suchen möchte; <note place="foot">Pufendorf. L. 5. hist.              Brandenb. §. 14.</note> Es hat aber der eventus gewiesen, daß solche Furcht umsonst            gewesen, zu mahlen der Käyser nicht einmahl protestiret, wie die Cron Pohlen dem            Churfürsten zu Brandenburg Friderico Wilhelmo die Souverainität über das von der Cron            Pohlen zu Lehen gehabte Theil von Preussen anno 1657 abgetreten; Ja Ih. Käys. Maj. haben            nicht allein ann. 1695 die Souverainité des Hertzogthums Preussen, <note place="foot">Franckenb. Europ. Herold. part. 2. p. 466. &amp; 476.</note> sondern auch die itzige            difficultät vor einen König erkannt, dero Exempel nicht allein fast alle Puissances in            Europa, sondern auch in specie alle Reichs-Fürsten gefolget; dahero nicht zu zweiffeln,            daß, fals das Reich noch einiges Recht auff Preussen gehabt, es sich desselben, was Sr.            Königl. Maj. in Preussen Theil betrifft, durch solche agnoscirte Souverainité begeben.</p>
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[68/0096] wie solches unter andern bey denen zwey letztern Friderico und Alberto zu ersehen. V. Daß Albertus, weil er sich ohne des Käysers und der Reichs-Stände willen, der Cron Pohlen unterworffen, und von derselben Preussen zu Lehen genommen, von dem Reiche anno 1532 in die Acht erklähret, und der mit Pohlen gemachte Vergleich annulliret worden. VI. Daß der Ordens-Meister ein unmittelbahrer Stand des Reichs, und daß alle Hochmeister von ann. 1225. continua serie Preussen von dem Reich zu Lehen genommen, und empfangen hätten, solches auch noch biß auff diese Stunde empfingen. Es wird hiewider aber von andern eingewand. Ad I. des Käysers Friderici II Confirmation fundire sich auff ein irriges praesuppositum, ob hätte nehmlich Conradus Hertzog zu Masovien dem Orden das Land Preussen geschencket, welches aber facti sey, und bißhero nicht erwiesen; zu dem so hätte der Käyser eine ihme nicht gehörige Sache nicht vergeben können. Einwürffe wider des Reichs Gründe. Ad II. Die Confirmationes der folgenden Käyser gründeten sich auff das Diploma Käysers Friderici II, und könten dem Orden also ein mehrers Recht nicht tribuiren, als er aus des Friderici seinem gehabt. Ad III. Ob das Reich gleich anno 1500 solcher Meynung gewesen, so hätte es doch anno 1511, da der Hochmeister aus Preussen wieder um Hülffe angehalten, und da es indessen sich besser informiret, selber zu zweiffeln angefangen, und des Ordens-Meisters Sache säumiger getrieben, insonderheit weil man befunden, daß sie zu den Reichs-Anlagen niemahlen etwas contribuiret; ja Käyser Carolus V hätte dem letzten Groß-Meister selber gerathen, dem Könige in Pohlen die Lehens-Pflicht zu leisten. Ad IV. Aus der gesuchten Hülffe sey nicht gleich eine Subjection zu schliessen; und wann Preussen dem Reiche auch wäre unterworffen gewesen, so hätte es sich doch dadurch, daß es demselben auf keine Weise succurriren wollen, sondern dasselbe gleichsam pro derelicto gehalten, auch bey denen vielen Veränderungen sich nicht gemeldet, und dawider protestiret, alles seines daran habenden Rechtes verlustig gemachet. Ad V. Albertus wäre nicht deshalb in die Acht erklähret worden, daß er sich der Cron Pohlen unterworffen, massen solches schon seine Vorfahren gethan, sondern weil er sich mit des Ordens Gütern belehnen lassen; welches ihme aber nicht zu verdencken gewesen, weil er von jederman verlassen worden, und alle seine Güter vor die Freyheit des Ordens aufgeopffert gehabt. Ad VI. Von denen alten Investituren wäre bißhero noch keine in Vorschein kommen, was aber die itzigen Belehnungen der Ordens-Meister beträffe, solche wären abusivae, und könten dem Orden kein Recht geben, sondern es würde darunter allemahl die Clausula salutaris verstanden: In quantum de jure. Seit dem, was an. 1548 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg vorgangen, findet man nicht, daß das Reich ferner etwas wider Preussen vorgenommen, ob gleich der Groß-Meister die Reichs-Stände durch ihre Gesandten öffters ermahnen lassen, daß sie daran seyn möchten, damit Preussen dem Röm. Reich, und Teutsch-Hochmeisterthum restituiret würde. Anno 1655 suchten die Pohlen bey dem Käyser Hülffe, und war man zwar dazumahl am Chur-Brandenburgischen Hofe einiger Massen in Sorgen, ob der Käyser nicht die alte Praetension wieder hervor suchen möchte; Es hat aber der eventus gewiesen, daß solche Furcht umsonst gewesen, zu mahlen der Käyser nicht einmahl protestiret, wie die Cron Pohlen dem Churfürsten zu Brandenburg Friderico Wilhelmo die Souverainität über das von der Cron Pohlen zu Lehen gehabte Theil von Preussen anno 1657 abgetreten; Ja Ih. Käys. Maj. haben nicht allein ann. 1695 die Souverainité des Hertzogthums Preussen, sondern auch die itzige difficultät vor einen König erkannt, dero Exempel nicht allein fast alle Puissances in Europa, sondern auch in specie alle Reichs-Fürsten gefolget; dahero nicht zu zweiffeln, daß, fals das Reich noch einiges Recht auff Preussen gehabt, es sich desselben, was Sr. Königl. Maj. in Preussen Theil betrifft, durch solche agnoscirte Souverainité begeben. Itziger Zustand. vid. imprimis Autor des vertheidigten Preussens hinc inde. add. Conring. de Fin. c. 29. §. 33. Conring. d. l. Es ist dieses noch anno 1653 auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg geschehen. vid. Pfanner. hist. Comit. L. 4. §. 33. Pufendorf. L. 5. hist. Brandenb. §. 14. Franckenb. Europ. Herold. part. 2. p. 466. & 476.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/96>, abgerufen am 24.11.2024.