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Seehaussen, Richard: Schulordnung der Städtischen höheren Mädchenschule zu Marburg. Marburg, 1895.

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Die Tintenfässer sind sauber zu halten und nach dem Gebrauch wieder zu schließen. Enthält ein
Tintenfaß Unreinigkeiten oder zu wenig Tinte, so hat die Schülerin, welche es benutzt, die Schuldienerin rechtzeitig
um Abhülfe zu bitten.

§ 30. Das Eigentum der Schule (Bänke, Tische, Wände, Fußböden, Fenster, Vorhänge, Lehrmittel,
Bücher u. s. w.) ist sorgfältig zu schonen. Für jede von Schülerinnen verursachte Beschädigung hat die Thäterin
oder, wenn diese nicht ermittelt werden kann, die betreffende Klasse, Ersatz zu leisten.

§ 31. In jeder Klasse werden gewöhnlich die zwei ersten Schülerinnen zu Aufseherinnen bestimmt;
sie haben in Abwesenheit der Lehrer auf Ruhe und Ordnungn zu halten.

Bei vorkommenden Schwierigkeiten haben sie sich an den Klassenvorstand zu wenden.

Nur die Aufseherinnen dürfen das Katheder betreten. Das Durchblättern der Klassenbücher ist allen
Schülerinnen untersagt.

§ 32. Mit Ausnahme der Aufseherinnen haben alle Schülerinnen der Reihe nach, und zwar je
zwei von Woche zu Woche abwechselnd, die für die Lehrstunden nötigen Lehrmittel bereit zu halten und zu ver-
wahren, sowie die Wandtafeln abzuwischen. Auch haben sie die Gegenstände, welche in den Schulzimmern
zurückgelassen worden sind, im Klassenschrank zu verwahren und dies nötigenfalls dem Klassenvorstand zu melden.

Für das Herbeischaffen der Karten und sonstigen Anschauungsmittel werden von den betreffenden
Lehrern besondere Schülerinnen ausgewählt.

§ 33. Jede Schülerin hat sich im Umgang mit ihren Mitschülerinnen eines freundlichen und
verträglichen Verhaltens zu befleißigen; bei eintretenden Uneinigkeiten ist jede Selbsthülfe verboten.

§ 34. Den Aufforderungen der Schuldienerin ist von jeder Schülerin Folge zu leisten.

§ 35. Alle Aufgaben der Schule hat die Schülerin mit gewissenhaftem Fleiß zu erfüllen; schriftliche
Arbeiten sind gut und sauber zu schreiben.

Konnte eine Schülerin eine Aufgabe nicht erfüllen, so hat sie dies dem Lehrer zu Beginn der Lehrstunde
zu melden und womöglich eine Entschuldigung seitens der Eltern vorzulegen.

Strafmittel.

§ 36. Bei leichteren Vergehen wird ein mündlicher Verweis erteilt. Im Wiederholungsfalle oder bei
gröberen Vergehen erhält die Schülerin eine tadelnde Bemerkung im Klassenbuche oder als gesteigerte Strafe
Schularrest. Von letzterem werden die Eltern vorher schriftlich benachrichtigt.

Zeigen sich diese Strafen erfolglos, so wird die Schülerin von dem Direktor vor der Klasse oder der
Lehrerkonferenz verwarnt.

Anhaltender Unfleiß, fortdauernde unentschuldigte oder ungenügend begründete Schulversäumnis, wieder-
holter Ungehorsam, Widersetzlichkeit, offenbare Mißachtung der Lehrer und Lehrerinnen und andere grobe Ver-
gehen ziehen die Entfernung aus der Schule nach sich.

Verkehr zwischen Schule und Haus.

§ 37. Die Schule benachrichtigt die Eltern von dem Verhalten und den Fortschritten der Schülerinnen
durch vierteljährliche Zeugnisse und bei Bedarf durch schriftliche Mitteilungen. Beide Arten der Benachrichtung
sind von den Eltern oder deren Stellvertretern zu unterschreiben und von den Schülerinnen dem Klassenvorstand
wieder vorzulegen.

Der Unterschrift weitere Bemerkungen hinzuzufügen ist nicht gestattet, vielmehr muß sich die Schule
Antworten auf ihre Mitteilungen und sonstige Ausstellungen in geschlossenem Briefe erbitten.

§ 38. Soll eine Schülerin Privatunterricht in Lehrgegenständen der Schule erhalten, am Tanz-
unterricht oder an öffentlichen Aufführungen teilnehmen, so ist dies dem Direktor voerher mitzuteilen.

§ 39. In allen Angelegenheiten, über welche die Eltern eine Aufklärung wünschen, ist der Leiter der
Anstalt an allen Schultagen von 11-12 Uhr im Vorstandszimmer der höheren Mädchenschule zu sprechen.

Marburg, den 15. Juni 1895.

Der Direktor der höheren Mädchenschule:
Dr. Seehaussen.

Die Tintenfässer sind sauber zu halten und nach dem Gebrauch wieder zu schließen. Enthält ein
Tintenfaß Unreinigkeiten oder zu wenig Tinte, so hat die Schülerin, welche es benutzt, die Schuldienerin rechtzeitig
um Abhülfe zu bitten.

§ 30. Das Eigentum der Schule (Bänke, Tische, Wände, Fußböden, Fenster, Vorhänge, Lehrmittel,
Bücher u. s. w.) ist sorgfältig zu schonen. Für jede von Schülerinnen verursachte Beschädigung hat die Thäterin
oder, wenn diese nicht ermittelt werden kann, die betreffende Klasse, Ersatz zu leisten.

§ 31. In jeder Klasse werden gewöhnlich die zwei ersten Schülerinnen zu Aufseherinnen bestimmt;
sie haben in Abwesenheit der Lehrer auf Ruhe und Ordnungn zu halten.

Bei vorkommenden Schwierigkeiten haben sie sich an den Klassenvorstand zu wenden.

Nur die Aufseherinnen dürfen das Katheder betreten. Das Durchblättern der Klassenbücher ist allen
Schülerinnen untersagt.

§ 32. Mit Ausnahme der Aufseherinnen haben alle Schülerinnen der Reihe nach, und zwar je
zwei von Woche zu Woche abwechselnd, die für die Lehrstunden nötigen Lehrmittel bereit zu halten und zu ver-
wahren, sowie die Wandtafeln abzuwischen. Auch haben sie die Gegenstände, welche in den Schulzimmern
zurückgelassen worden sind, im Klassenschrank zu verwahren und dies nötigenfalls dem Klassenvorstand zu melden.

Für das Herbeischaffen der Karten und sonstigen Anschauungsmittel werden von den betreffenden
Lehrern besondere Schülerinnen ausgewählt.

§ 33. Jede Schülerin hat sich im Umgang mit ihren Mitschülerinnen eines freundlichen und
verträglichen Verhaltens zu befleißigen; bei eintretenden Uneinigkeiten ist jede Selbsthülfe verboten.

§ 34. Den Aufforderungen der Schuldienerin ist von jeder Schülerin Folge zu leisten.

§ 35. Alle Aufgaben der Schule hat die Schülerin mit gewissenhaftem Fleiß zu erfüllen; schriftliche
Arbeiten sind gut und sauber zu schreiben.

Konnte eine Schülerin eine Aufgabe nicht erfüllen, so hat sie dies dem Lehrer zu Beginn der Lehrstunde
zu melden und womöglich eine Entschuldigung seitens der Eltern vorzulegen.

Strafmittel.

§ 36. Bei leichteren Vergehen wird ein mündlicher Verweis erteilt. Im Wiederholungsfalle oder bei
gröberen Vergehen erhält die Schülerin eine tadelnde Bemerkung im Klassenbuche oder als gesteigerte Strafe
Schularrest. Von letzterem werden die Eltern vorher schriftlich benachrichtigt.

Zeigen sich diese Strafen erfolglos, so wird die Schülerin von dem Direktor vor der Klasse oder der
Lehrerkonferenz verwarnt.

Anhaltender Unfleiß, fortdauernde unentschuldigte oder ungenügend begründete Schulversäumnis, wieder-
holter Ungehorsam, Widersetzlichkeit, offenbare Mißachtung der Lehrer und Lehrerinnen und andere grobe Ver-
gehen ziehen die Entfernung aus der Schule nach sich.

Verkehr zwischen Schule und Haus.

§ 37. Die Schule benachrichtigt die Eltern von dem Verhalten und den Fortschritten der Schülerinnen
durch vierteljährliche Zeugnisse und bei Bedarf durch schriftliche Mitteilungen. Beide Arten der Benachrichtung
sind von den Eltern oder deren Stellvertretern zu unterschreiben und von den Schülerinnen dem Klassenvorstand
wieder vorzulegen.

Der Unterschrift weitere Bemerkungen hinzuzufügen ist nicht gestattet, vielmehr muß sich die Schule
Antworten auf ihre Mitteilungen und sonstige Ausstellungen in geschlossenem Briefe erbitten.

§ 38. Soll eine Schülerin Privatunterricht in Lehrgegenständen der Schule erhalten, am Tanz-
unterricht oder an öffentlichen Aufführungen teilnehmen, so ist dies dem Direktor voerher mitzuteilen.

§ 39. In allen Angelegenheiten, über welche die Eltern eine Aufklärung wünschen, ist der Leiter der
Anstalt an allen Schultagen von 11-12 Uhr im Vorstandszimmer der höheren Mädchenschule zu sprechen.

Marburg, den 15. Juni 1895.

Der Direktor der höheren Mädchenschule:
Dr. Seehaussen.

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Thomas Gloning, Justus-Liebig-Universität: Erstellung der Transkription nach DTA-Richtlinien (2014-01-16T11:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
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Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s wiedergegeben.



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Zitationshilfe: Seehaussen, Richard: Schulordnung der Städtischen höheren Mädchenschule zu Marburg. Marburg, 1895, S. [4]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/seehaussen_schulordnung_1895/4>, abgerufen am 21.11.2024.