dieser Stufe ist nun die Graduierung zu beobachten: dass der herr- schaftliche Unterthan entweder einen aliquoten Teil der Bodenerträge -- etwa die zehnte Korngarbe -- abzuliefern hat, oder ein ein für allemal fixiertes Quantum an Getreide, Vieh, Honig u. s. w. Obgleich der letztere Modus unter Umständen der härtere und schwierigere sein kann, so lässt er doch andrerseits dem Verpflichteten auch wieder grössere individuelle Freiheit, denn er macht den Grundherrn gleich- gültiger gegen die Wirtschaftsart des Bauern: wenn er nur soviel pro- duziert, dass jene bestimmte Abgabe herauskommt, so hat jener kein Interesse an dem Gesamtertrage, was bei der aliquoten Abgabe sehr erheblich der Fall ist und zu Beaufsichtigungen, Zwangsmassregeln, Bedrängungen führen muss. Die Fixierung der Abgaben auf ein ab- solutes statt eines relativen Quantums ist schon eine Übergangserschei- nung, die auf die Geldablösung hinweist. Freilich könnte prinzipiell betrachtet auf dieser ganzen Stufe schon vollständige Freiheit und Lösung der Persönlichkeit als solcher aus dem Pflichtverhältnisse ge- geben sein; denn dem Berechtigten kommt es nur darauf an, dass er die bestimmte objektive Abgabe erhält, der Pflichtige mag sie her- nehmen, wo er will. Allein thatsächlich kann er sie bei dieser Wirt- schaftsführung nirgends hernehmen als aus der eigenen Arbeit, und auf dieser Grundlage ist auch das Verhältnis errichtet. Die Bethäti- gung der Persönlichkeit war durch ihre Verpflichtungen eindeutig be- stimmt. Und dies ist der allgemeine Typus, wo nur immer in der Naturalwirtschaft Leistung zu Gegenleistung verpflichtet: Leistung und Persönlichkeit tritt allerdings bald soweit auseinander, dass der Ver- pflichtete prinzipiell das Recht haben würde, seine Persönlichkeit ganz aus der Leistung zurückzuziehen und diese rein objektiv, etwa durch die Arbeit eines anderen hergestellt, zu prästieren. Aber in Wirk- lichkeit schliesst die ökonomische Verfassung dies so gut wie aus, und durch das schuldige Produkt hindurch und in ihm bleibt das Subjekt selbst verpflichtet, die persönliche Kraft in einer bestimmten Richtung gebunden. Wie sehr immerhin das Prinzip der Sachlichkeit gegen- über dem der Persönlichkeit eine Wendung zur Freiheit bedeutet, zeigt z. B. die im 13. Jahrhundert sehr vorschreitende Lehnsfähigkeit der Ministerialen. Durch diese nämlich wurde ihre bisher persönliche Abhängigkeit in eine bloss dingliche verwandelt und sie dadurch in allen anderen als Lehnsangelegenheiten unter das Landrecht, d. h. in die Freiheit, gestellt. Es ist genau in demselben Sinn, wenn begabte Persönlichkeiten, die zur Lohnarbeit genötigt sind, es heutzutage vor- ziehen, einer Aktiengesellschaft mit ihrem streng objektiven Betriebe, als einem Einzelunternehmer zu dienen; oder wenn der Dienstboten-
dieser Stufe ist nun die Graduierung zu beobachten: daſs der herr- schaftliche Unterthan entweder einen aliquoten Teil der Bodenerträge — etwa die zehnte Korngarbe — abzuliefern hat, oder ein ein für allemal fixiertes Quantum an Getreide, Vieh, Honig u. s. w. Obgleich der letztere Modus unter Umständen der härtere und schwierigere sein kann, so läſst er doch andrerseits dem Verpflichteten auch wieder gröſsere individuelle Freiheit, denn er macht den Grundherrn gleich- gültiger gegen die Wirtschaftsart des Bauern: wenn er nur soviel pro- duziert, daſs jene bestimmte Abgabe herauskommt, so hat jener kein Interesse an dem Gesamtertrage, was bei der aliquoten Abgabe sehr erheblich der Fall ist und zu Beaufsichtigungen, Zwangsmaſsregeln, Bedrängungen führen muſs. Die Fixierung der Abgaben auf ein ab- solutes statt eines relativen Quantums ist schon eine Übergangserschei- nung, die auf die Geldablösung hinweist. Freilich könnte prinzipiell betrachtet auf dieser ganzen Stufe schon vollständige Freiheit und Lösung der Persönlichkeit als solcher aus dem Pflichtverhältnisse ge- geben sein; denn dem Berechtigten kommt es nur darauf an, daſs er die bestimmte objektive Abgabe erhält, der Pflichtige mag sie her- nehmen, wo er will. Allein thatsächlich kann er sie bei dieser Wirt- schaftsführung nirgends hernehmen als aus der eigenen Arbeit, und auf dieser Grundlage ist auch das Verhältnis errichtet. Die Bethäti- gung der Persönlichkeit war durch ihre Verpflichtungen eindeutig be- stimmt. Und dies ist der allgemeine Typus, wo nur immer in der Naturalwirtschaft Leistung zu Gegenleistung verpflichtet: Leistung und Persönlichkeit tritt allerdings bald soweit auseinander, daſs der Ver- pflichtete prinzipiell das Recht haben würde, seine Persönlichkeit ganz aus der Leistung zurückzuziehen und diese rein objektiv, etwa durch die Arbeit eines anderen hergestellt, zu prästieren. Aber in Wirk- lichkeit schlieſst die ökonomische Verfassung dies so gut wie aus, und durch das schuldige Produkt hindurch und in ihm bleibt das Subjekt selbst verpflichtet, die persönliche Kraft in einer bestimmten Richtung gebunden. Wie sehr immerhin das Prinzip der Sachlichkeit gegen- über dem der Persönlichkeit eine Wendung zur Freiheit bedeutet, zeigt z. B. die im 13. Jahrhundert sehr vorschreitende Lehnsfähigkeit der Ministerialen. Durch diese nämlich wurde ihre bisher persönliche Abhängigkeit in eine bloſs dingliche verwandelt und sie dadurch in allen anderen als Lehnsangelegenheiten unter das Landrecht, d. h. in die Freiheit, gestellt. Es ist genau in demselben Sinn, wenn begabte Persönlichkeiten, die zur Lohnarbeit genötigt sind, es heutzutage vor- ziehen, einer Aktiengesellschaft mit ihrem streng objektiven Betriebe, als einem Einzelunternehmer zu dienen; oder wenn der Dienstboten-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0305"n="281"/>
dieser Stufe ist nun die Graduierung zu beobachten: daſs der herr-<lb/>
schaftliche Unterthan entweder einen aliquoten Teil der Bodenerträge<lb/>— etwa die zehnte Korngarbe — abzuliefern hat, oder ein ein für<lb/>
allemal fixiertes Quantum an Getreide, Vieh, Honig u. s. w. Obgleich<lb/>
der letztere Modus unter Umständen der härtere und schwierigere sein<lb/>
kann, so läſst er doch andrerseits dem Verpflichteten auch wieder<lb/>
gröſsere individuelle Freiheit, denn er macht den Grundherrn gleich-<lb/>
gültiger gegen die Wirtschaftsart des Bauern: wenn er nur soviel pro-<lb/>
duziert, daſs jene bestimmte Abgabe herauskommt, so hat jener kein<lb/>
Interesse an dem Gesamtertrage, was bei der aliquoten Abgabe sehr<lb/>
erheblich der Fall ist und zu Beaufsichtigungen, Zwangsmaſsregeln,<lb/>
Bedrängungen führen muſs. Die Fixierung der Abgaben auf ein ab-<lb/>
solutes statt eines relativen Quantums ist schon eine Übergangserschei-<lb/>
nung, die auf die Geldablösung hinweist. Freilich könnte prinzipiell<lb/>
betrachtet auf dieser ganzen Stufe schon vollständige Freiheit und<lb/>
Lösung der Persönlichkeit als solcher aus dem Pflichtverhältnisse ge-<lb/>
geben sein; denn dem Berechtigten kommt es nur darauf an, daſs er<lb/>
die bestimmte objektive Abgabe erhält, der Pflichtige mag sie her-<lb/>
nehmen, wo er will. Allein thatsächlich kann er sie bei dieser Wirt-<lb/>
schaftsführung nirgends hernehmen als aus der eigenen Arbeit, und<lb/>
auf dieser Grundlage ist auch das Verhältnis errichtet. Die Bethäti-<lb/>
gung der Persönlichkeit war durch ihre Verpflichtungen eindeutig be-<lb/>
stimmt. Und dies ist der allgemeine Typus, wo nur immer in der<lb/>
Naturalwirtschaft Leistung zu Gegenleistung verpflichtet: Leistung und<lb/>
Persönlichkeit tritt allerdings bald soweit auseinander, daſs der Ver-<lb/>
pflichtete prinzipiell das Recht haben würde, seine Persönlichkeit ganz<lb/>
aus der Leistung zurückzuziehen und diese rein objektiv, etwa durch<lb/>
die Arbeit eines anderen hergestellt, zu prästieren. Aber in Wirk-<lb/>
lichkeit schlieſst die ökonomische Verfassung dies so gut wie aus, und<lb/>
durch das schuldige Produkt hindurch und in ihm bleibt das Subjekt<lb/>
selbst verpflichtet, die persönliche Kraft in einer bestimmten Richtung<lb/>
gebunden. Wie sehr immerhin das Prinzip der Sachlichkeit gegen-<lb/>
über dem der Persönlichkeit eine Wendung zur Freiheit bedeutet,<lb/>
zeigt z. B. die im 13. Jahrhundert sehr vorschreitende Lehnsfähigkeit<lb/>
der Ministerialen. Durch diese nämlich wurde ihre bisher persönliche<lb/>
Abhängigkeit in eine bloſs dingliche verwandelt und sie dadurch in<lb/>
allen anderen als Lehnsangelegenheiten unter das Landrecht, d. h. in<lb/>
die Freiheit, gestellt. Es ist genau in demselben Sinn, wenn begabte<lb/>
Persönlichkeiten, die zur Lohnarbeit genötigt sind, es heutzutage vor-<lb/>
ziehen, einer Aktiengesellschaft mit ihrem streng objektiven Betriebe,<lb/>
als einem Einzelunternehmer zu dienen; oder wenn der Dienstboten-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[281/0305]
dieser Stufe ist nun die Graduierung zu beobachten: daſs der herr-
schaftliche Unterthan entweder einen aliquoten Teil der Bodenerträge
— etwa die zehnte Korngarbe — abzuliefern hat, oder ein ein für
allemal fixiertes Quantum an Getreide, Vieh, Honig u. s. w. Obgleich
der letztere Modus unter Umständen der härtere und schwierigere sein
kann, so läſst er doch andrerseits dem Verpflichteten auch wieder
gröſsere individuelle Freiheit, denn er macht den Grundherrn gleich-
gültiger gegen die Wirtschaftsart des Bauern: wenn er nur soviel pro-
duziert, daſs jene bestimmte Abgabe herauskommt, so hat jener kein
Interesse an dem Gesamtertrage, was bei der aliquoten Abgabe sehr
erheblich der Fall ist und zu Beaufsichtigungen, Zwangsmaſsregeln,
Bedrängungen führen muſs. Die Fixierung der Abgaben auf ein ab-
solutes statt eines relativen Quantums ist schon eine Übergangserschei-
nung, die auf die Geldablösung hinweist. Freilich könnte prinzipiell
betrachtet auf dieser ganzen Stufe schon vollständige Freiheit und
Lösung der Persönlichkeit als solcher aus dem Pflichtverhältnisse ge-
geben sein; denn dem Berechtigten kommt es nur darauf an, daſs er
die bestimmte objektive Abgabe erhält, der Pflichtige mag sie her-
nehmen, wo er will. Allein thatsächlich kann er sie bei dieser Wirt-
schaftsführung nirgends hernehmen als aus der eigenen Arbeit, und
auf dieser Grundlage ist auch das Verhältnis errichtet. Die Bethäti-
gung der Persönlichkeit war durch ihre Verpflichtungen eindeutig be-
stimmt. Und dies ist der allgemeine Typus, wo nur immer in der
Naturalwirtschaft Leistung zu Gegenleistung verpflichtet: Leistung und
Persönlichkeit tritt allerdings bald soweit auseinander, daſs der Ver-
pflichtete prinzipiell das Recht haben würde, seine Persönlichkeit ganz
aus der Leistung zurückzuziehen und diese rein objektiv, etwa durch
die Arbeit eines anderen hergestellt, zu prästieren. Aber in Wirk-
lichkeit schlieſst die ökonomische Verfassung dies so gut wie aus, und
durch das schuldige Produkt hindurch und in ihm bleibt das Subjekt
selbst verpflichtet, die persönliche Kraft in einer bestimmten Richtung
gebunden. Wie sehr immerhin das Prinzip der Sachlichkeit gegen-
über dem der Persönlichkeit eine Wendung zur Freiheit bedeutet,
zeigt z. B. die im 13. Jahrhundert sehr vorschreitende Lehnsfähigkeit
der Ministerialen. Durch diese nämlich wurde ihre bisher persönliche
Abhängigkeit in eine bloſs dingliche verwandelt und sie dadurch in
allen anderen als Lehnsangelegenheiten unter das Landrecht, d. h. in
die Freiheit, gestellt. Es ist genau in demselben Sinn, wenn begabte
Persönlichkeiten, die zur Lohnarbeit genötigt sind, es heutzutage vor-
ziehen, einer Aktiengesellschaft mit ihrem streng objektiven Betriebe,
als einem Einzelunternehmer zu dienen; oder wenn der Dienstboten-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Simmel, Georg: Philosophie des Geldes. Leipzig, 1900, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/simmel_geld_1900/305>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.