§. 2. Als Ertz-Cantzler des H. R. Reichs ist er in gröstem Ansehen, so daß selbst die Kayserliche Majestät ihme in dem Ertz-Cantzler. Amte und davon dependirenden Reichs-Directorio keinen Eingriff zu thun, oder Ziel und Maß zu geben, noch daran hinderlich zu seyn, sich in der Wahl-Capitulation erkläret.
§. 3. Ehemals krönte Chur-Mayntz auch den König in Böheim, bis Kayser Carl IV. das Ertz-Stifft Prag für frey und independent erkläret.
2. Der Churfürst zu Trier.
FRANCISCUS GEORGIUS, Ertz-Bischoff zu Trier, des H. R. Reichs durch Gallien und das Königreich Arelat Ertz-Cantzler und Churfürst, Administrator zu Prüm, des H. R. Reichs Graf von Schönborn sc. geb. 1682. wird Churfürst 1729. d. 2. Maji.
Seine Eltern, Geschwister und Anverwandten siehe unten bey dem Reichs-Gräfl. Hause Schönborn.
Historische Anmerckungen.
§. 1. Trier wird für das älteste Stifft in Teutschland gehalten
§. 2. Die Stadt Trier war ehemals eine Reichs-Stadt, ist aber nach langwierigem Streit mit dem Ertz-Bischoffe An. 1580. für eine Municipal-Stadt von dem Reichs-Hof-Rath erkläret worden.
§. 3. Die Gefürstete Abtey Prüm ist An. 1578. dem Ertz-Stifft Trier incorporiret worden, hat aber dennoch seine eigene persönliche Stimme auf der geistlichen Fürsten-Banck auf dem Reichs-Tage behalten.
§. 2. Als Ertz-Cantzler des H. R. Reichs ist er in gröstem Ansehen, so daß selbst die Kayserliche Majestät ihme in dem Ertz-Cantzler. Amte und davon dependirenden Reichs-Directorio keinen Eingriff zu thun, oder Ziel und Maß zu geben, noch daran hinderlich zu seyn, sich in der Wahl-Capitulation erkläret.
§. 3. Ehemals krönte Chur-Mayntz auch den König in Böheim, bis Kayser Carl IV. das Ertz-Stifft Prag für frey und independent erkläret.
2. Der Churfürst zu Trier.
FRANCISCUS GEORGIUS, Ertz-Bischoff zu Trier, des H. R. Reichs durch Gallien und das Königreich Arelat Ertz-Cantzler und Churfürst, Administrator zu Prüm, des H. R. Reichs Graf von Schönborn sc. geb. 1682. wird Churfürst 1729. d. 2. Maji.
Seine Eltern, Geschwister und Anverwandten siehe unten bey dem Reichs-Gräfl. Hause Schönborn.
Historische Anmerckungen.
§. 1. Trier wird für das älteste Stifft in Teutschland gehalten
§. 2. Die Stadt Trier war ehemals eine Reichs-Stadt, ist aber nach langwierigem Streit mit dem Ertz-Bischoffe An. 1580. für eine Municipal-Stadt von dem Reichs-Hof-Rath erkläret worden.
§. 3. Die Gefürstete Abtey Prüm ist An. 1578. dem Ertz-Stifft Trier incorporiret worden, hat aber dennoch seine eigene persönliche Stimme auf der geistlichen Fürsten-Banck auf dem Reichs-Tage behalten.
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§. 2. Als Ertz-Cantzler des H. R. Reichs ist er in gröstem Ansehen, so daß selbst die Kayserliche Majestät ihme in dem Ertz-Cantzler. Amte und davon dependirenden Reichs-Directorio keinen Eingriff zu thun, oder Ziel und Maß zu geben, noch daran hinderlich zu seyn, sich in der Wahl-Capitulation erkläret.
§. 3. Ehemals krönte Chur-Mayntz auch den König in Böheim, bis Kayser Carl IV. das Ertz-Stifft Prag für frey und independent erkläret.
2. Der Churfürst zu Trier.
FRANCISCUS GEORGIUS, Ertz-Bischoff zu Trier, des H. R. Reichs durch Gallien und das Königreich Arelat Ertz-Cantzler und Churfürst, Administrator zu Prüm, des H. R. Reichs Graf von Schönborn sc. geb. 1682. wird Churfürst 1729. d. 2. Maji.
Seine Eltern, Geschwister und Anverwandten siehe unten bey dem Reichs-Gräfl. Hause Schönborn.
Historische Anmerckungen.
§. 1. Trier wird für das älteste Stifft in Teutschland gehalten
§. 2. Die Stadt Trier war ehemals eine Reichs-Stadt, ist aber nach langwierigem Streit mit dem Ertz-Bischoffe An. 1580. für eine Municipal-Stadt von dem Reichs-Hof-Rath erkläret worden.
§. 3. Die Gefürstete Abtey Prüm ist An. 1578. dem Ertz-Stifft Trier incorporiret worden, hat aber dennoch seine eigene persönliche Stimme auf der geistlichen Fürsten-Banck auf dem Reichs-Tage behalten.
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Sommersberg, Friedrich Wilhelm von: Historischer und Genealogischer Schauplatz des Teutschen Reichs in gegenwärtigem Zustande. Breslau, 1730, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sommersberg_schauplatz_1730/36>, abgerufen am 21.11.2024.
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