Spiess, Christian Heinrich: Biographien der Wahnsinnigen. Bd. 1. Leipzig, 1796.Beide Geldsorten waren in der gestohlnen Kasse Beide Geldſorten waren in der geſtohlnen Kaſſe <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0140" n="126"/> Beide Geldſorten waren in der geſtohlnen Kaſſe<lb/> befindlich geweſen, und ob der Kaufmann es gleich<lb/> nicht erweiſen konnte, daß es die nemlichen waͤ-<lb/> ren, ſo war dies doch zur Vermehrung des Ver-<lb/> dachts hinreichend. Ehe Friedrich noch verhoͤrt<lb/> wurde, berief das Gericht ſeinen Hausherrn und<lb/> die uͤbrigen Bewohner, alle gaben ihm und ſeiner<lb/> Familie das beſte Zeugniß, und lobten vereint<lb/> ihren ſtillen, ſittſamen und gottesfuͤrchtigen Lebens-<lb/> wandel, nur die Magd des Hausherrn ſagte aus,<lb/> daß Friedrich in der nemlichen Nacht, als der<lb/> Diebſtahl veruͤbt wurde, gegen zehn Uhr Abends<lb/> den Hauschluͤſſel unter dem Vorwande von ihr<lb/> gefordert habe, daß ſeine Tochter ſehr an der Ko-<lb/> lik leide, und er nicht wiſſe: ob er nicht viel-<lb/> leicht in der Nacht den Arzt zu ihrer Huͤlfe her-<lb/> bei rufen muͤſſe? Sie habe, fuhr ſie fort, gegen<lb/> zwoͤlf Uhr auch das Hausthor oͤfnen hoͤren, und<lb/> Friedrich haͤtte ihr am Morgen bei Uebergabe des<lb/> Schluͤſſels ſelbſt erzaͤhlt, daß er nach einem Arzte<lb/> aus war. Dieſe Erzaͤhlung, welche die Magd in<lb/> jedem Falle beſchwoͤren wollte, gab abermals Stof<lb/> zu groͤßerm Verdachte. Friedrich wurde nun ſelbſt<lb/> vorgerufen, er beantwortete jede Frage ſtandhaft<lb/> und ohne Stottern, wie er aber beweiſen ſollte,<lb/> wo er in der Nacht auf den ſieben und zwanzig-<lb/> ſten geweſen ſei, ſo behauptete er kuͤhn, daß er<lb/> dieſe Nacht ſeine Stube nicht verlaſſen habe, und<lb/> berief ſich auf das Zeugniß ſeiner ganzen Familie,<lb/> die jetzt auch einzeln verhoͤrt wurde, und des Va-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [126/0140]
Beide Geldſorten waren in der geſtohlnen Kaſſe
befindlich geweſen, und ob der Kaufmann es gleich
nicht erweiſen konnte, daß es die nemlichen waͤ-
ren, ſo war dies doch zur Vermehrung des Ver-
dachts hinreichend. Ehe Friedrich noch verhoͤrt
wurde, berief das Gericht ſeinen Hausherrn und
die uͤbrigen Bewohner, alle gaben ihm und ſeiner
Familie das beſte Zeugniß, und lobten vereint
ihren ſtillen, ſittſamen und gottesfuͤrchtigen Lebens-
wandel, nur die Magd des Hausherrn ſagte aus,
daß Friedrich in der nemlichen Nacht, als der
Diebſtahl veruͤbt wurde, gegen zehn Uhr Abends
den Hauschluͤſſel unter dem Vorwande von ihr
gefordert habe, daß ſeine Tochter ſehr an der Ko-
lik leide, und er nicht wiſſe: ob er nicht viel-
leicht in der Nacht den Arzt zu ihrer Huͤlfe her-
bei rufen muͤſſe? Sie habe, fuhr ſie fort, gegen
zwoͤlf Uhr auch das Hausthor oͤfnen hoͤren, und
Friedrich haͤtte ihr am Morgen bei Uebergabe des
Schluͤſſels ſelbſt erzaͤhlt, daß er nach einem Arzte
aus war. Dieſe Erzaͤhlung, welche die Magd in
jedem Falle beſchwoͤren wollte, gab abermals Stof
zu groͤßerm Verdachte. Friedrich wurde nun ſelbſt
vorgerufen, er beantwortete jede Frage ſtandhaft
und ohne Stottern, wie er aber beweiſen ſollte,
wo er in der Nacht auf den ſieben und zwanzig-
ſten geweſen ſei, ſo behauptete er kuͤhn, daß er
dieſe Nacht ſeine Stube nicht verlaſſen habe, und
berief ſich auf das Zeugniß ſeiner ganzen Familie,
die jetzt auch einzeln verhoͤrt wurde, und des Va-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |