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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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d) Heildiener.

Bisher noch ganz unentwickelt, und fast ausschließlich der Privat-
thätigkeit überlassen, trotz der hohen Wichtigkeit des Instituts. Hier
kann in der That nur die Selbstverwaltung den festen organischen Kern
eigener Stellung abgeben; das Vereinswesen ist dann berufen, dasselbe
nach den einzelnen Richtungen auszubilden.

Geringe Beachtung bis jetzt, auch noch von Seiten der ärztlichen Vereine!
Vergl. Stein S. 119--121.

II. Die Heilanstalten.

Die Heilanstalten beginnen fast ausschließlich als milde Stiftungen,
bei denen das sociale Element vorherrscht, und das ärztliche und recht-
liche in den Hintergrund tritt. Sie werden in die Verwaltung des
Gesundheitswesens erst mit dem achtzehnten Jahrhundert hineingezogen,
theils als Lehrmittel für die Fachbildung der Universitäten, theils in-
dem sie unter ärztliche und verwaltungsrechtliche Oberaufsicht und Lei-
tung kommen. Sie bestehen daher auch jetzt noch theils als Stiftungen,
theils als Gemeinde-, theils als Vereinsanstalten; aus ihrer verschie-
denen Aufgabe ist aber ein sehr verschiedenes, zum Theil sehr entwickeltes
Recht derselben geworden. Ihre Hauptformen sind die Hospitäler und
die Irrenanstalten; von geringerer Bedeutung sind die Gebär- und
Ammenanstalten und die Gesundbäder.

a) Hospitäler und Armenärzte.

Die Hospitäler sind ursprünglich Stiftungen, mehr für die Noth
der armen Kranken als für die Heilung derselben bestimmt. Ihre ra-
tionelle Behandlung beginnt mit der Zeit, wo sie mit der Fachbildung
verbunden worden; von den für die Kliniken bestimmten Hospitälern
geht die Organisation auf die Gemeinde- und Stiftungsspitäler über.
Grundlage ist: Trennung der Verwaltung von dem Heilwesen, und
Unterordnung der ersteren unter das letztere. In neuester Zeit
Entstehung von Vereinsspitälern der Gewerbsgenossen; dafür
mangelt die allgemeine Gesetzgebung für das Hospitalwesen. Dagegen
vertreten ihre Stelle die Bestimmungen über das Armenarztwesen,
das der Selbstverwaltung angehört, und bisher nur höchst einseitig
für Heilung der Krankheiten bestimmt war, während es unendlich mehr
wirken könnte und sollte, wenn das Gebiet der Gesundheits-
pflege
der niederen Classe als seine Hauptaufgabe betrachtet und
öffentlich anerkannt würde.

d) Heildiener.

Bisher noch ganz unentwickelt, und faſt ausſchließlich der Privat-
thätigkeit überlaſſen, trotz der hohen Wichtigkeit des Inſtituts. Hier
kann in der That nur die Selbſtverwaltung den feſten organiſchen Kern
eigener Stellung abgeben; das Vereinsweſen iſt dann berufen, daſſelbe
nach den einzelnen Richtungen auszubilden.

Geringe Beachtung bis jetzt, auch noch von Seiten der ärztlichen Vereine!
Vergl. Stein S. 119—121.

II. Die Heilanſtalten.

Die Heilanſtalten beginnen faſt ausſchließlich als milde Stiftungen,
bei denen das ſociale Element vorherrſcht, und das ärztliche und recht-
liche in den Hintergrund tritt. Sie werden in die Verwaltung des
Geſundheitsweſens erſt mit dem achtzehnten Jahrhundert hineingezogen,
theils als Lehrmittel für die Fachbildung der Univerſitäten, theils in-
dem ſie unter ärztliche und verwaltungsrechtliche Oberaufſicht und Lei-
tung kommen. Sie beſtehen daher auch jetzt noch theils als Stiftungen,
theils als Gemeinde-, theils als Vereinsanſtalten; aus ihrer verſchie-
denen Aufgabe iſt aber ein ſehr verſchiedenes, zum Theil ſehr entwickeltes
Recht derſelben geworden. Ihre Hauptformen ſind die Hoſpitäler und
die Irrenanſtalten; von geringerer Bedeutung ſind die Gebär- und
Ammenanſtalten und die Geſundbäder.

a) Hoſpitäler und Armenärzte.

Die Hoſpitäler ſind urſprünglich Stiftungen, mehr für die Noth
der armen Kranken als für die Heilung derſelben beſtimmt. Ihre ra-
tionelle Behandlung beginnt mit der Zeit, wo ſie mit der Fachbildung
verbunden worden; von den für die Kliniken beſtimmten Hoſpitälern
geht die Organiſation auf die Gemeinde- und Stiftungsſpitäler über.
Grundlage iſt: Trennung der Verwaltung von dem Heilweſen, und
Unterordnung der erſteren unter das letztere. In neueſter Zeit
Entſtehung von Vereinsſpitälern der Gewerbsgenoſſen; dafür
mangelt die allgemeine Geſetzgebung für das Hoſpitalweſen. Dagegen
vertreten ihre Stelle die Beſtimmungen über das Armenarztweſen,
das der Selbſtverwaltung angehört, und bisher nur höchſt einſeitig
für Heilung der Krankheiten beſtimmt war, während es unendlich mehr
wirken könnte und ſollte, wenn das Gebiet der Geſundheits-
pflege
der niederen Claſſe als ſeine Hauptaufgabe betrachtet und
öffentlich anerkannt würde.

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[93/0117] d) Heildiener. Bisher noch ganz unentwickelt, und faſt ausſchließlich der Privat- thätigkeit überlaſſen, trotz der hohen Wichtigkeit des Inſtituts. Hier kann in der That nur die Selbſtverwaltung den feſten organiſchen Kern eigener Stellung abgeben; das Vereinsweſen iſt dann berufen, daſſelbe nach den einzelnen Richtungen auszubilden. Geringe Beachtung bis jetzt, auch noch von Seiten der ärztlichen Vereine! Vergl. Stein S. 119—121. II. Die Heilanſtalten. Die Heilanſtalten beginnen faſt ausſchließlich als milde Stiftungen, bei denen das ſociale Element vorherrſcht, und das ärztliche und recht- liche in den Hintergrund tritt. Sie werden in die Verwaltung des Geſundheitsweſens erſt mit dem achtzehnten Jahrhundert hineingezogen, theils als Lehrmittel für die Fachbildung der Univerſitäten, theils in- dem ſie unter ärztliche und verwaltungsrechtliche Oberaufſicht und Lei- tung kommen. Sie beſtehen daher auch jetzt noch theils als Stiftungen, theils als Gemeinde-, theils als Vereinsanſtalten; aus ihrer verſchie- denen Aufgabe iſt aber ein ſehr verſchiedenes, zum Theil ſehr entwickeltes Recht derſelben geworden. Ihre Hauptformen ſind die Hoſpitäler und die Irrenanſtalten; von geringerer Bedeutung ſind die Gebär- und Ammenanſtalten und die Geſundbäder. a) Hoſpitäler und Armenärzte. Die Hoſpitäler ſind urſprünglich Stiftungen, mehr für die Noth der armen Kranken als für die Heilung derſelben beſtimmt. Ihre ra- tionelle Behandlung beginnt mit der Zeit, wo ſie mit der Fachbildung verbunden worden; von den für die Kliniken beſtimmten Hoſpitälern geht die Organiſation auf die Gemeinde- und Stiftungsſpitäler über. Grundlage iſt: Trennung der Verwaltung von dem Heilweſen, und Unterordnung der erſteren unter das letztere. In neueſter Zeit Entſtehung von Vereinsſpitälern der Gewerbsgenoſſen; dafür mangelt die allgemeine Geſetzgebung für das Hoſpitalweſen. Dagegen vertreten ihre Stelle die Beſtimmungen über das Armenarztweſen, das der Selbſtverwaltung angehört, und bisher nur höchſt einſeitig für Heilung der Krankheiten beſtimmt war, während es unendlich mehr wirken könnte und ſollte, wenn das Gebiet der Geſundheits- pflege der niederen Claſſe als ſeine Hauptaufgabe betrachtet und öffentlich anerkannt würde.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/117>, abgerufen am 04.12.2024.