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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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Lotz, Polizei S. 379. Soden, Staatsnationalbildung (Nationalökonomie Bd. 8)
letztere das bedeutendste; Mohl, Polizeiwissenschaft I. II. 2. Bezeichnend, daß
die ganze Lehre von der Presse gar nicht als Theil des Bildungswesens be-
handelt war, sondern nur als Polizeirecht erscheint. Stein, Bildungswesen
(Verwaltungslehre Bd. V) S. 17 ff. -- Die Geschichte und Theorie der Päda-
gogik meist auf die Elementarschulen bezogen, während die Methodologie für
die Berufsbildung gilt; Literatur erst seit dem vorigen Jahrhundert; in unserem
Jahrhundert gründlich und systematisch, aber immer nur für den Volksunter-
richt behandelt. (Vergl. Stein S. 87 f.)

Geschichtliche Epochen des Bildungswesens.

Die Geschichte des Bildungswesens in Europa bietet einen solchen
Reichthum an Erscheinungen und Einzelheiten, daß man sie nur von
dem höchsten Standpunkt aus als ein Ganzes zu betrachten vermag.

Thut man das aber, so erkennt man, daß bei aller noch so tief
greifenden Verschiedenheit dennoch Eine große Thatsache dieß ganze Leben
beherrscht, die zuletzt auch die Individualität der Culturstaaten allein
ganz verständlich macht.

Kein Erwerb der Bildung ist denkbar, ohne Selbstthätigkeit des
Einzelnen; keine erworbene Bildung ist denkbar ohne Gleichheit des Ge-
bildeten. Jedes Werden der Bildung ist daher die durch die geistigen
Faktoren sich vollziehende Entwicklung der Völker zur freien Gesittung.
Die großen Gestaltungen der Gesittung aber sind die Gesellschaftsord-
nungen. Jede Gesellschaftsordnung hat daher ihr Bildungswesen; jedes
bestimmte Bildungswesen ist der Ausdruck einer bestimmten Gesellschafts-
ordnung. Und dieß nun gilt nicht bloß für jedes der drei Gebiete,
sondern auch für das Verhältniß derselben zu einander und den
Organismus des Bildungswesens.

Die Geschlechterordnung zuerst hat kein staatliches Bildungswesen;
die Bildung ist und bleibt Sache der Familie und des Einzelnen; es
kann unter ihr eine große (Griechenland) und eine geringe (das alte
Deutschland) Arbeit des geistigen Lebens, aber nie eine Verwaltung
desselben geben. Daher mangelt gänzlich und unbedingt die Scheidung
der drei Gebiete, und der Hauptgegenstand der Bildung bleibt stets
die physische Bildung in Kraft, Waffen und Schönheit. Die ständische
Ordnung dagegen, durch das höhere Wesen des Berufes organisirt, er-
zeugt nothwendig die Berufsbildung, während sie gegen die Volks-
bildung gleichgültig bleibt, und der allgemeinen Bildung sogar feindlich
ist. Dadurch wird sie die Mutter der "Wissenschaft;" denn die Wissen-
schaft ist ihr die zu einem selbständigen Ganzen zusammengefaßte Berufs-
bildung. Aus demselben Grunde hat jeder Stand seine Bildung und

Lotz, Polizei S. 379. Soden, Staatsnationalbildung (Nationalökonomie Bd. 8)
letztere das bedeutendſte; Mohl, Polizeiwiſſenſchaft I. II. 2. Bezeichnend, daß
die ganze Lehre von der Preſſe gar nicht als Theil des Bildungsweſens be-
handelt war, ſondern nur als Polizeirecht erſcheint. Stein, Bildungsweſen
(Verwaltungslehre Bd. V) S. 17 ff. — Die Geſchichte und Theorie der Päda-
gogik meiſt auf die Elementarſchulen bezogen, während die Methodologie für
die Berufsbildung gilt; Literatur erſt ſeit dem vorigen Jahrhundert; in unſerem
Jahrhundert gründlich und ſyſtematiſch, aber immer nur für den Volksunter-
richt behandelt. (Vergl. Stein S. 87 f.)

Geſchichtliche Epochen des Bildungsweſens.

Die Geſchichte des Bildungsweſens in Europa bietet einen ſolchen
Reichthum an Erſcheinungen und Einzelheiten, daß man ſie nur von
dem höchſten Standpunkt aus als ein Ganzes zu betrachten vermag.

Thut man das aber, ſo erkennt man, daß bei aller noch ſo tief
greifenden Verſchiedenheit dennoch Eine große Thatſache dieß ganze Leben
beherrſcht, die zuletzt auch die Individualität der Culturſtaaten allein
ganz verſtändlich macht.

Kein Erwerb der Bildung iſt denkbar, ohne Selbſtthätigkeit des
Einzelnen; keine erworbene Bildung iſt denkbar ohne Gleichheit des Ge-
bildeten. Jedes Werden der Bildung iſt daher die durch die geiſtigen
Faktoren ſich vollziehende Entwicklung der Völker zur freien Geſittung.
Die großen Geſtaltungen der Geſittung aber ſind die Geſellſchaftsord-
nungen. Jede Geſellſchaftsordnung hat daher ihr Bildungsweſen; jedes
beſtimmte Bildungsweſen iſt der Ausdruck einer beſtimmten Geſellſchafts-
ordnung. Und dieß nun gilt nicht bloß für jedes der drei Gebiete,
ſondern auch für das Verhältniß derſelben zu einander und den
Organismus des Bildungsweſens.

Die Geſchlechterordnung zuerſt hat kein ſtaatliches Bildungsweſen;
die Bildung iſt und bleibt Sache der Familie und des Einzelnen; es
kann unter ihr eine große (Griechenland) und eine geringe (das alte
Deutſchland) Arbeit des geiſtigen Lebens, aber nie eine Verwaltung
deſſelben geben. Daher mangelt gänzlich und unbedingt die Scheidung
der drei Gebiete, und der Hauptgegenſtand der Bildung bleibt ſtets
die phyſiſche Bildung in Kraft, Waffen und Schönheit. Die ſtändiſche
Ordnung dagegen, durch das höhere Weſen des Berufes organiſirt, er-
zeugt nothwendig die Berufsbildung, während ſie gegen die Volks-
bildung gleichgültig bleibt, und der allgemeinen Bildung ſogar feindlich
iſt. Dadurch wird ſie die Mutter der „Wiſſenſchaft;“ denn die Wiſſen-
ſchaft iſt ihr die zu einem ſelbſtändigen Ganzen zuſammengefaßte Berufs-
bildung. Aus demſelben Grunde hat jeder Stand ſeine Bildung und

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[109/0133] Lotz, Polizei S. 379. Soden, Staatsnationalbildung (Nationalökonomie Bd. 8) letztere das bedeutendſte; Mohl, Polizeiwiſſenſchaft I. II. 2. Bezeichnend, daß die ganze Lehre von der Preſſe gar nicht als Theil des Bildungsweſens be- handelt war, ſondern nur als Polizeirecht erſcheint. Stein, Bildungsweſen (Verwaltungslehre Bd. V) S. 17 ff. — Die Geſchichte und Theorie der Päda- gogik meiſt auf die Elementarſchulen bezogen, während die Methodologie für die Berufsbildung gilt; Literatur erſt ſeit dem vorigen Jahrhundert; in unſerem Jahrhundert gründlich und ſyſtematiſch, aber immer nur für den Volksunter- richt behandelt. (Vergl. Stein S. 87 f.) Geſchichtliche Epochen des Bildungsweſens. Die Geſchichte des Bildungsweſens in Europa bietet einen ſolchen Reichthum an Erſcheinungen und Einzelheiten, daß man ſie nur von dem höchſten Standpunkt aus als ein Ganzes zu betrachten vermag. Thut man das aber, ſo erkennt man, daß bei aller noch ſo tief greifenden Verſchiedenheit dennoch Eine große Thatſache dieß ganze Leben beherrſcht, die zuletzt auch die Individualität der Culturſtaaten allein ganz verſtändlich macht. Kein Erwerb der Bildung iſt denkbar, ohne Selbſtthätigkeit des Einzelnen; keine erworbene Bildung iſt denkbar ohne Gleichheit des Ge- bildeten. Jedes Werden der Bildung iſt daher die durch die geiſtigen Faktoren ſich vollziehende Entwicklung der Völker zur freien Geſittung. Die großen Geſtaltungen der Geſittung aber ſind die Geſellſchaftsord- nungen. Jede Geſellſchaftsordnung hat daher ihr Bildungsweſen; jedes beſtimmte Bildungsweſen iſt der Ausdruck einer beſtimmten Geſellſchafts- ordnung. Und dieß nun gilt nicht bloß für jedes der drei Gebiete, ſondern auch für das Verhältniß derſelben zu einander und den Organismus des Bildungsweſens. Die Geſchlechterordnung zuerſt hat kein ſtaatliches Bildungsweſen; die Bildung iſt und bleibt Sache der Familie und des Einzelnen; es kann unter ihr eine große (Griechenland) und eine geringe (das alte Deutſchland) Arbeit des geiſtigen Lebens, aber nie eine Verwaltung deſſelben geben. Daher mangelt gänzlich und unbedingt die Scheidung der drei Gebiete, und der Hauptgegenſtand der Bildung bleibt ſtets die phyſiſche Bildung in Kraft, Waffen und Schönheit. Die ſtändiſche Ordnung dagegen, durch das höhere Weſen des Berufes organiſirt, er- zeugt nothwendig die Berufsbildung, während ſie gegen die Volks- bildung gleichgültig bleibt, und der allgemeinen Bildung ſogar feindlich iſt. Dadurch wird ſie die Mutter der „Wiſſenſchaft;“ denn die Wiſſen- ſchaft iſt ihr die zu einem ſelbſtändigen Ganzen zuſammengefaßte Berufs- bildung. Aus demſelben Grunde hat jeder Stand ſeine Bildung und

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/133>, abgerufen am 04.12.2024.