16. Hauptst. §. 436 ff. Häberlin, Handbuch des deutschen Staatsrechts III. 65; Pütter, Reichspostwesen (Erörterungen, Heft I.). So entsteht in der ganzen Literatur die Klage über das Postwesen, und der, nur aus den damaligen Ver- hältnissen erklärliche Wunsch, daß das Reichspostwesen dem Hause Taxis aus- schließlich übergeben werden möge (Berg, Polizeirecht III. S. 553 ff.; Bergius, Polizei- und Cameral-Magazin Bd. VII. 149 ff.). Die Folge war allerdings die höhere Auffassung des Postwesens überhaupt; "die Posten sind nichts anderes als eine Polizeianstalt zur Bequemlichkeit des gemeinen Wesens und Beför- derung der Commerzien und Gewerbe" (Bergius a. a. O. S. 151); das Hauptwerk in dieser Richtung ist Klübers Schrift: "das Postwesen in Teutsch- land 1811" ("Weder als Gewerbewucher der Unternehmer, noch als unmittel- bare Quelle der Staatsfinanzen ist die Post zu behandeln" S. 144 ff.). -- Damit ward die Frage angeregt, ob denn überhaupt die Regalität der Post richtig sei, oder die volle Freigebung; für die letztere besonders Lotz, Staats- wirthschaftslehre III. S. 152 ff.; für die Regalität besonders Malchus, Finanz- wissenschaft I. S. 132 ff. Unterdessen schreitet allerdings die Territorialgesetz- gebung vorwärts; eine Reihe von Postgesetzgebungen am Ende des achtzehnten und Anfang des neunzehnten Jahrhunderts in den verschiedenen Staaten bei Berg und Klüber a. a. O.; die preußische von 1782 und die Bestimmungen des Allgem. Landrechts II. 15. 4 bei Rönne, Staatsrecht II. §. 424 nebst der preußischen Postliteratur. Das deutsche Postwesen und sein Recht während des Rheinbundes und unter dem deutschen Bunde: (Klüber, öffentliches Recht §. 434 und ein wenig in den Staatsrechten. Entwicklung der Postverwaltung und ihrer strengern Organisation in den ersten Jahrzehnten; Postgesetzgebung in den dreißiger Jahren; namentlich Oesterreich (Postgesetz von 1837, Stuben- rauchII. §. 528). Von da an beginnt die gegenwärtige Epoche; allmählige Einführung des Briefmarkensystems und daran Anschluß der Postverträge und der Postvereine seit 1850. Die Gedanken des Anfangs dieses Jahrhunderts tragen den vollständigen Sieg über die finanzielle Behandlung davon; das Post- wesen spaltet sich gleichsam in zwei Theile: die internationale Postverwaltung auf Grundlage des deutsch-österreichischen Postvereins (vom 6. April 1850) und des deutsch-österreichischen Postvereinsvertrags vom 5. Dec. 1851, dessen definitive Gestaltung der neue Postvereinsvertrag vom 18. Aug. 1860 bildet. Von da an empfängt die ganze Postverwaltung der deutschen Staaten einen andern Charakter: die territoriale Postverwaltung wird die Executive für die Bestimmung des internationalen Postrechts. Die territorialen Gesetze schließen sich unmittelbar an jenen Vertrag an; nament- lich Oesterreich (Organisation von 1851 bis 1854; StubenrauchI. §. 19 namentlich aber Dessory, die österreichische Postverfassung 1848). -- Preußen: Postgesetz vom 3. Juni 1852 und freiere Reform (Gesetz vom 21. Mai 1860. RönneII. §. 424). Die Behandlung in der Literatur gewinnt gleichfalls einen neuen Charakter, und beginnt sich wissenschaftlich zu gestalten; vorzüglich Hersfeld (Reform des Post- und Transportwesens 1841), dessen bedeutender Nachfolger Hüttner (Beiträge zur Kenntniß des Postwesens 1847, 1848; besonders das Postwesen unserer Zeit 1854); Einfluß der englischen Reform;
16. Hauptſt. §. 436 ff. Häberlin, Handbuch des deutſchen Staatsrechts III. 65; Pütter, Reichspoſtweſen (Erörterungen, Heft I.). So entſteht in der ganzen Literatur die Klage über das Poſtweſen, und der, nur aus den damaligen Ver- hältniſſen erklärliche Wunſch, daß das Reichspoſtweſen dem Hauſe Taxis aus- ſchließlich übergeben werden möge (Berg, Polizeirecht III. S. 553 ff.; Bergius, Polizei- und Cameral-Magazin Bd. VII. 149 ff.). Die Folge war allerdings die höhere Auffaſſung des Poſtweſens überhaupt; „die Poſten ſind nichts anderes als eine Polizeianſtalt zur Bequemlichkeit des gemeinen Weſens und Beför- derung der Commerzien und Gewerbe“ (Bergius a. a. O. S. 151); das Hauptwerk in dieſer Richtung iſt Klübers Schrift: „das Poſtweſen in Teutſch- land 1811“ („Weder als Gewerbewucher der Unternehmer, noch als unmittel- bare Quelle der Staatsfinanzen iſt die Poſt zu behandeln“ S. 144 ff.). — Damit ward die Frage angeregt, ob denn überhaupt die Regalität der Poſt richtig ſei, oder die volle Freigebung; für die letztere beſonders Lotz, Staats- wirthſchaftslehre III. S. 152 ff.; für die Regalität beſonders Malchus, Finanz- wiſſenſchaft I. S. 132 ff. Unterdeſſen ſchreitet allerdings die Territorialgeſetz- gebung vorwärts; eine Reihe von Poſtgeſetzgebungen am Ende des achtzehnten und Anfang des neunzehnten Jahrhunderts in den verſchiedenen Staaten bei Berg und Klüber a. a. O.; die preußiſche von 1782 und die Beſtimmungen des Allgem. Landrechts II. 15. 4 bei Rönne, Staatsrecht II. §. 424 nebſt der preußiſchen Poſtliteratur. Das deutſche Poſtweſen und ſein Recht während des Rheinbundes und unter dem deutſchen Bunde: (Klüber, öffentliches Recht §. 434 und ein wenig in den Staatsrechten. Entwicklung der Poſtverwaltung und ihrer ſtrengern Organiſation in den erſten Jahrzehnten; Poſtgeſetzgebung in den dreißiger Jahren; namentlich Oeſterreich (Poſtgeſetz von 1837, Stuben- rauchII. §. 528). Von da an beginnt die gegenwärtige Epoche; allmählige Einführung des Briefmarkenſyſtems und daran Anſchluß der Poſtverträge und der Poſtvereine ſeit 1850. Die Gedanken des Anfangs dieſes Jahrhunderts tragen den vollſtändigen Sieg über die finanzielle Behandlung davon; das Poſt- weſen ſpaltet ſich gleichſam in zwei Theile: die internationale Poſtverwaltung auf Grundlage des deutſch-öſterreichiſchen Poſtvereins (vom 6. April 1850) und des deutſch-öſterreichiſchen Poſtvereinsvertrags vom 5. Dec. 1851, deſſen definitive Geſtaltung der neue Poſtvereinsvertrag vom 18. Aug. 1860 bildet. Von da an empfängt die ganze Poſtverwaltung der deutſchen Staaten einen andern Charakter: die territoriale Poſtverwaltung wird die Executive für die Beſtimmung des internationalen Poſtrechts. Die territorialen Geſetze ſchließen ſich unmittelbar an jenen Vertrag an; nament- lich Oeſterreich (Organiſation von 1851 bis 1854; StubenrauchI. §. 19 namentlich aber Deſſory, die öſterreichiſche Poſtverfaſſung 1848). — Preußen: Poſtgeſetz vom 3. Juni 1852 und freiere Reform (Geſetz vom 21. Mai 1860. RönneII. §. 424). Die Behandlung in der Literatur gewinnt gleichfalls einen neuen Charakter, und beginnt ſich wiſſenſchaftlich zu geſtalten; vorzüglich Hersfeld (Reform des Poſt- und Transportweſens 1841), deſſen bedeutender Nachfolger Hüttner (Beiträge zur Kenntniß des Poſtweſens 1847, 1848; beſonders das Poſtweſen unſerer Zeit 1854); Einfluß der engliſchen Reform;
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16. Hauptſt. §. 436 ff. Häberlin, Handbuch des deutſchen Staatsrechts III. 65;
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Literatur die Klage über das Poſtweſen, und der, nur aus den damaligen Ver-
hältniſſen erklärliche Wunſch, daß das Reichspoſtweſen dem Hauſe Taxis aus-
ſchließlich übergeben werden möge (Berg, Polizeirecht III. S. 553 ff.; Bergius,
Polizei- und Cameral-Magazin Bd. VII. 149 ff.). Die Folge war allerdings
die höhere Auffaſſung des Poſtweſens überhaupt; „die Poſten ſind nichts anderes
als eine Polizeianſtalt zur Bequemlichkeit des gemeinen Weſens und Beför-
derung der Commerzien und Gewerbe“ (Bergius a. a. O. S. 151); das
Hauptwerk in dieſer Richtung iſt Klübers Schrift: „das Poſtweſen in Teutſch-
land 1811“ („Weder als Gewerbewucher der Unternehmer, noch als unmittel-
bare Quelle der Staatsfinanzen iſt die Poſt zu behandeln“ S. 144 ff.). —
Damit ward die Frage angeregt, ob denn überhaupt die Regalität der Poſt
richtig ſei, oder die volle Freigebung; für die letztere beſonders Lotz, Staats-
wirthſchaftslehre III. S. 152 ff.; für die Regalität beſonders Malchus, Finanz-
wiſſenſchaft I. S. 132 ff. Unterdeſſen ſchreitet allerdings die Territorialgeſetz-
gebung vorwärts; eine Reihe von Poſtgeſetzgebungen am Ende des achtzehnten
und Anfang des neunzehnten Jahrhunderts in den verſchiedenen Staaten bei
Berg und Klüber a. a. O.; die preußiſche von 1782 und die Beſtimmungen
des Allgem. Landrechts II. 15. 4 bei Rönne, Staatsrecht II. §. 424 nebſt
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des Rheinbundes und unter dem deutſchen Bunde: (Klüber, öffentliches Recht
§. 434 und ein wenig in den Staatsrechten. Entwicklung der Poſtverwaltung
und ihrer ſtrengern Organiſation in den erſten Jahrzehnten; Poſtgeſetzgebung
in den dreißiger Jahren; namentlich Oeſterreich (Poſtgeſetz von 1837, Stuben-
rauch II. §. 528). Von da an beginnt die gegenwärtige Epoche; allmählige
Einführung des Briefmarkenſyſtems und daran Anſchluß der Poſtverträge
und der Poſtvereine ſeit 1850. Die Gedanken des Anfangs dieſes Jahrhunderts
tragen den vollſtändigen Sieg über die finanzielle Behandlung davon; das Poſt-
weſen ſpaltet ſich gleichſam in zwei Theile: die internationale Poſtverwaltung
auf Grundlage des deutſch-öſterreichiſchen Poſtvereins (vom 6. April 1850)
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deſſen definitive Geſtaltung der neue Poſtvereinsvertrag vom 18. Aug. 1860
bildet. Von da an empfängt die ganze Poſtverwaltung der deutſchen Staaten
einen andern Charakter: die territoriale Poſtverwaltung wird die
Executive für die Beſtimmung des internationalen Poſtrechts.
Die territorialen Geſetze ſchließen ſich unmittelbar an jenen Vertrag an; nament-
lich Oeſterreich (Organiſation von 1851 bis 1854; Stubenrauch I. §. 19
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Poſtgeſetz vom 3. Juni 1852 und freiere Reform (Geſetz vom 21. Mai 1860.
Rönne II. §. 424). Die Behandlung in der Literatur gewinnt gleichfalls
einen neuen Charakter, und beginnt ſich wiſſenſchaftlich zu geſtalten; vorzüglich
Hersfeld (Reform des Poſt- und Transportweſens 1841), deſſen bedeutender
Nachfolger Hüttner (Beiträge zur Kenntniß des Poſtweſens 1847, 1848;
beſonders das Poſtweſen unſerer Zeit 1854); Einfluß der engliſchen Reform;
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/223>, abgerufen am 04.12.2024.
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