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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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Rechte sind meist auch den Banken verliehen, wo dieselben das Recht
oder gar die Pflicht haben, auf Immobilien Credit zu geben.

In Deutschland bestehen über diese Rechte keine allgemeinen Gesetze, son-
dern dieselben sind in den Statuten der einzelnen Anstalten enthalten (s. Busch,
Einfluß des Handelsgesetzbuches auf das Grund- und Hypothekenrecht; Archiv
des allgem. deutschen Hypothekenrechts IV. 1. 2). -- In Preußen hat jede
Landesbank ihre eigene gesetzliche Geschichte; kurz bei Rönne II. 379. Der
landschaftliche Charakter derselben hat meist die Verwaltung unter Abgeordnete
der Landtage (Deputirte) gestellt; Oesterreich ist viel weiter, indem die Ver-
waltungen ganz als Vereinsverwaltungen behandelt werden. Das Hauptvor-
recht der Vereine geht dahin, daß sich ihre Exekution auch auf bewegliche Güter
erstreckt, daß sie die ihr vorgehenden Prioritäten ablösen kann. Als gesetzliche
Grundlage der Schätzung gilt die hundertfache der Grundsteuer. Für die all-
gemeine Boden-Creditanstalt: Erlaß vom 1. Juni 1864, namentlich in
Bezug auf Eintreibung der Gelder und Geltung der Dokumente (Stat. Art. 83).
Neuestes allgemeines Gesetz vom 28. Okt. 1864 über die den Anstalten, welche
Creditgeschäfte betreiben, zukommenden Ausnahmen von den allgemeinen Justiz-
gesetzen; namentlich Recht auf Exekution für ihre Faustpfänder nach Art. 310,
311 des Handelsgesetzbuches; 2) auf den Zahlungsauftrag für Hypotheken
nach dem bloßen Auszug ihrer Bücher; 3) und auf Verpachtung wenn die
Hypothek zugesprochen ist. -- In Frankreich stehen die Creditvereine direkt
unter dem Minister, der die Direktion ernennt, und ihre Abrechnungen
werden den Finanzbehörden zur Verifikation vorgelegt, wobei die Com-
missaires
jeden Akt der Societe überwachen. Natürlich konnte unter diesen
Umständen ein solches streng bureaukratisches Vereinswesen keinen bedeutenden
Erfolg haben. Die kurze Exekutionsfrist (sechs Wochen) hilft dagegen nicht,
eben so wenig das Recht, die andern Hypotheken einseitig zu löschen, und die
Bestimmung, daß die Hypothek nie die Hälfte des Schätzungswerthes über-
steigen darf, hindert mehr die natürliche Entwicklung als sie dieselbe fördert.

C. Der Geschäftscredit.
Wirthschaftlicher Begriff.

Während nun der Personalcredit sich auf die wirthschaftliche Per-
sönlichkeit bezieht, der Realcredit den Werth der einzelnen Güter zum
Gegenstand des Verkehrs macht, ist der Geschäftscredit der Credit der
Unternehmung
, und eben deßhalb der eigentliche Credit. Für
ihn erst gelten daher in ihrem vollen Umfange die Grundsätze einer-
seits und die Forderungen andererseits, welche über den Credit über-
haupt aufgestellt sind. Erst mit dem Geschäftscredit beginnt die höhere
wirthschaftliche Entwicklung der Völker. Denn erst beim Geschäftscredit
wird das Darlehen gegeben, regelmäßig mit der Absicht, immer aber
mit dem Bewußtsein, daß es durch Produktion und Verkehr verwerthet

Rechte ſind meiſt auch den Banken verliehen, wo dieſelben das Recht
oder gar die Pflicht haben, auf Immobilien Credit zu geben.

In Deutſchland beſtehen über dieſe Rechte keine allgemeinen Geſetze, ſon-
dern dieſelben ſind in den Statuten der einzelnen Anſtalten enthalten (ſ. Buſch,
Einfluß des Handelsgeſetzbuches auf das Grund- und Hypothekenrecht; Archiv
des allgem. deutſchen Hypothekenrechts IV. 1. 2). — In Preußen hat jede
Landesbank ihre eigene geſetzliche Geſchichte; kurz bei Rönne II. 379. Der
landſchaftliche Charakter derſelben hat meiſt die Verwaltung unter Abgeordnete
der Landtage (Deputirte) geſtellt; Oeſterreich iſt viel weiter, indem die Ver-
waltungen ganz als Vereinsverwaltungen behandelt werden. Das Hauptvor-
recht der Vereine geht dahin, daß ſich ihre Exekution auch auf bewegliche Güter
erſtreckt, daß ſie die ihr vorgehenden Prioritäten ablöſen kann. Als geſetzliche
Grundlage der Schätzung gilt die hundertfache der Grundſteuer. Für die all-
gemeine Boden-Creditanſtalt: Erlaß vom 1. Juni 1864, namentlich in
Bezug auf Eintreibung der Gelder und Geltung der Dokumente (Stat. Art. 83).
Neueſtes allgemeines Geſetz vom 28. Okt. 1864 über die den Anſtalten, welche
Creditgeſchäfte betreiben, zukommenden Ausnahmen von den allgemeinen Juſtiz-
geſetzen; namentlich Recht auf Exekution für ihre Fauſtpfänder nach Art. 310,
311 des Handelsgeſetzbuches; 2) auf den Zahlungsauftrag für Hypotheken
nach dem bloßen Auszug ihrer Bücher; 3) und auf Verpachtung wenn die
Hypothek zugeſprochen iſt. — In Frankreich ſtehen die Creditvereine direkt
unter dem Miniſter, der die Direktion ernennt, und ihre Abrechnungen
werden den Finanzbehörden zur Verifikation vorgelegt, wobei die Com-
missaires
jeden Akt der Société überwachen. Natürlich konnte unter dieſen
Umſtänden ein ſolches ſtreng bureaukratiſches Vereinsweſen keinen bedeutenden
Erfolg haben. Die kurze Exekutionsfriſt (ſechs Wochen) hilft dagegen nicht,
eben ſo wenig das Recht, die andern Hypotheken einſeitig zu löſchen, und die
Beſtimmung, daß die Hypothek nie die Hälfte des Schätzungswerthes über-
ſteigen darf, hindert mehr die natürliche Entwicklung als ſie dieſelbe fördert.

C. Der Geſchäftscredit.
Wirthſchaftlicher Begriff.

Während nun der Perſonalcredit ſich auf die wirthſchaftliche Per-
ſönlichkeit bezieht, der Realcredit den Werth der einzelnen Güter zum
Gegenſtand des Verkehrs macht, iſt der Geſchäftscredit der Credit der
Unternehmung
, und eben deßhalb der eigentliche Credit. Für
ihn erſt gelten daher in ihrem vollen Umfange die Grundſätze einer-
ſeits und die Forderungen andererſeits, welche über den Credit über-
haupt aufgeſtellt ſind. Erſt mit dem Geſchäftscredit beginnt die höhere
wirthſchaftliche Entwicklung der Völker. Denn erſt beim Geſchäftscredit
wird das Darlehen gegeben, regelmäßig mit der Abſicht, immer aber
mit dem Bewußtſein, daß es durch Produktion und Verkehr verwerthet

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[284/0308] Rechte ſind meiſt auch den Banken verliehen, wo dieſelben das Recht oder gar die Pflicht haben, auf Immobilien Credit zu geben. In Deutſchland beſtehen über dieſe Rechte keine allgemeinen Geſetze, ſon- dern dieſelben ſind in den Statuten der einzelnen Anſtalten enthalten (ſ. Buſch, Einfluß des Handelsgeſetzbuches auf das Grund- und Hypothekenrecht; Archiv des allgem. deutſchen Hypothekenrechts IV. 1. 2). — In Preußen hat jede Landesbank ihre eigene geſetzliche Geſchichte; kurz bei Rönne II. 379. Der landſchaftliche Charakter derſelben hat meiſt die Verwaltung unter Abgeordnete der Landtage (Deputirte) geſtellt; Oeſterreich iſt viel weiter, indem die Ver- waltungen ganz als Vereinsverwaltungen behandelt werden. Das Hauptvor- recht der Vereine geht dahin, daß ſich ihre Exekution auch auf bewegliche Güter erſtreckt, daß ſie die ihr vorgehenden Prioritäten ablöſen kann. Als geſetzliche Grundlage der Schätzung gilt die hundertfache der Grundſteuer. Für die all- gemeine Boden-Creditanſtalt: Erlaß vom 1. Juni 1864, namentlich in Bezug auf Eintreibung der Gelder und Geltung der Dokumente (Stat. Art. 83). Neueſtes allgemeines Geſetz vom 28. Okt. 1864 über die den Anſtalten, welche Creditgeſchäfte betreiben, zukommenden Ausnahmen von den allgemeinen Juſtiz- geſetzen; namentlich Recht auf Exekution für ihre Fauſtpfänder nach Art. 310, 311 des Handelsgeſetzbuches; 2) auf den Zahlungsauftrag für Hypotheken nach dem bloßen Auszug ihrer Bücher; 3) und auf Verpachtung wenn die Hypothek zugeſprochen iſt. — In Frankreich ſtehen die Creditvereine direkt unter dem Miniſter, der die Direktion ernennt, und ihre Abrechnungen werden den Finanzbehörden zur Verifikation vorgelegt, wobei die Com- missaires jeden Akt der Société überwachen. Natürlich konnte unter dieſen Umſtänden ein ſolches ſtreng bureaukratiſches Vereinsweſen keinen bedeutenden Erfolg haben. Die kurze Exekutionsfriſt (ſechs Wochen) hilft dagegen nicht, eben ſo wenig das Recht, die andern Hypotheken einſeitig zu löſchen, und die Beſtimmung, daß die Hypothek nie die Hälfte des Schätzungswerthes über- ſteigen darf, hindert mehr die natürliche Entwicklung als ſie dieſelbe fördert. C. Der Geſchäftscredit. Wirthſchaftlicher Begriff. Während nun der Perſonalcredit ſich auf die wirthſchaftliche Per- ſönlichkeit bezieht, der Realcredit den Werth der einzelnen Güter zum Gegenſtand des Verkehrs macht, iſt der Geſchäftscredit der Credit der Unternehmung, und eben deßhalb der eigentliche Credit. Für ihn erſt gelten daher in ihrem vollen Umfange die Grundſätze einer- ſeits und die Forderungen andererſeits, welche über den Credit über- haupt aufgeſtellt ſind. Erſt mit dem Geſchäftscredit beginnt die höhere wirthſchaftliche Entwicklung der Völker. Denn erſt beim Geſchäftscredit wird das Darlehen gegeben, regelmäßig mit der Abſicht, immer aber mit dem Bewußtſein, daß es durch Produktion und Verkehr verwerthet

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/308>, abgerufen am 22.11.2024.