und die Verhinderung derselben ist Sache der Regierung; andererseits aber in gewissen Voraussetzungen für die Entwicklung des Einzelgewerbes, welche nach dem Wesen der gewerblichen Freiheit nur theilweise durch die persönliche Regierung, theilweise aber nur durch das freie Vereins- wesen geboten werden können. So wie nun das Gewerbe sich selb- ständig theils aus den früheren Beschränkungen, theils aus der Ver- schmelzung mit der Industrie herauslöst, bestimmen sich jene Maßregeln nach der besondern Natur der gewerblichen Erwerbsarten, und so ent- steht als Gesammtheit der speciell auf das Gewerbe berechneten öffent- lichen Ordnungen und Bestimmungen das Gewerbewesen, das man auch wohl, aber unklar, als "Organisation der Gewerbe" bezeichnet hat.
Jedoch hat es manche Jahrhunderte gedauert, bis wir zu dem gegenwärtigen Standpunkte gelangt sind.
Es ist wohl nicht zweifelhaft, daß die wissenschaftliche Behandlung des Gewerbewesens einer ganz neuen Gestalt entgegengeht, die von einem höheren als dem bisherigen Standpunkte ausgehen wird. Die bisherige Auffassung des Gewerbes namentlich in Deutschland beruht im Grunde noch auf der formellen Scheidung der einzelnen Gewerbe, wie sie sich historisch gebildet haben, während unsere Zeit auch hier die feste Gränze aufhebt, und an ihre Stelle den des gewerblichen Betriebes überhaupt setzt, auf dem, gegenüber dem alten Recht, der Begriff und das Recht der Gewerbefreiheit beruht. Die Literatur der eigentlichen Gewerbe schließt sich zunächst an die Gewerbeordnungen theils der Reichs-, theils der Landesgesetze, ihre erste Gestalt ist die der Polizei- wissenschaft, welche allerdings noch Handel, Industrie und Gewerbe ver- mengt, im Allgemeinen jedoch das Princip der Freiheit und die Erkenntniß des hohen Werthes derselben vertritt. So SonnenfelsII. 210 ff; Justi, Polizeiwissenschaft 1. Th. 2. Buch; Berg, Teutsches Polizeirecht III. (Manufaktur-, Fabrik,- Gewerke- und Handelspolizei, als besonderer Theil der "Stadtwirth- schaftspolizei"). Mit dem Anfange dieses Jahrhunderts jedoch bereits eine eigene Literatur des Gewerbes, anschließend an die Frage nach Aufhebung der Zünfte. Christiani, Grundlage eines Planes zur Veredlung des Hand- werkerstandes in Dänemark 1801; Höck und Roth, Materialien für das Hand- werksrecht und die Handwerksprivilegien 1808; Meerbach, Theorie des Zunft- princips 1806. Der Kampf über das Zunftwesen beginnt eigentlich erst mit Ad. Smith eine feste Gestalt anzunehmen (vergl. die Literatur bei Rau, Volkswirthschaftspflege II. §. 178) und zieht sich bis in unser Jahrhundert hinein. Die bedeutendste Vertretung der früheren Principien von Hofmann, die Befugniß zum Gewerbebetriebe, zur Berichtigung der Meinungen über Gewerbefreiheit und Gewerbezwang 1840. Die Nationalökonomie ist, vom Standpunkte Smiths, durchstehend, wenn auch meist beschränkt, für Gewerbe- freiheit (vergl. Bülau, der Staat und die Industrie, jedoch auch ohne Scheidung von Industrie und Gewerbe; Lotz, Staatswirthschaftslehre II. §. 9465; Mohl, Polizeiwissenschaft II;Baumstark, Encyclopädie §. 467). Daneben steht die
und die Verhinderung derſelben iſt Sache der Regierung; andererſeits aber in gewiſſen Vorausſetzungen für die Entwicklung des Einzelgewerbes, welche nach dem Weſen der gewerblichen Freiheit nur theilweiſe durch die perſönliche Regierung, theilweiſe aber nur durch das freie Vereins- weſen geboten werden können. So wie nun das Gewerbe ſich ſelb- ſtändig theils aus den früheren Beſchränkungen, theils aus der Ver- ſchmelzung mit der Induſtrie herauslöst, beſtimmen ſich jene Maßregeln nach der beſondern Natur der gewerblichen Erwerbsarten, und ſo ent- ſteht als Geſammtheit der ſpeciell auf das Gewerbe berechneten öffent- lichen Ordnungen und Beſtimmungen das Gewerbeweſen, das man auch wohl, aber unklar, als „Organiſation der Gewerbe“ bezeichnet hat.
Jedoch hat es manche Jahrhunderte gedauert, bis wir zu dem gegenwärtigen Standpunkte gelangt ſind.
Es iſt wohl nicht zweifelhaft, daß die wiſſenſchaftliche Behandlung des Gewerbeweſens einer ganz neuen Geſtalt entgegengeht, die von einem höheren als dem bisherigen Standpunkte ausgehen wird. Die bisherige Auffaſſung des Gewerbes namentlich in Deutſchland beruht im Grunde noch auf der formellen Scheidung der einzelnen Gewerbe, wie ſie ſich hiſtoriſch gebildet haben, während unſere Zeit auch hier die feſte Gränze aufhebt, und an ihre Stelle den des gewerblichen Betriebes überhaupt ſetzt, auf dem, gegenüber dem alten Recht, der Begriff und das Recht der Gewerbefreiheit beruht. Die Literatur der eigentlichen Gewerbe ſchließt ſich zunächſt an die Gewerbeordnungen theils der Reichs-, theils der Landesgeſetze, ihre erſte Geſtalt iſt die der Polizei- wiſſenſchaft, welche allerdings noch Handel, Induſtrie und Gewerbe ver- mengt, im Allgemeinen jedoch das Princip der Freiheit und die Erkenntniß des hohen Werthes derſelben vertritt. So SonnenfelsII. 210 ff; Juſti, Polizeiwiſſenſchaft 1. Th. 2. Buch; Berg, Teutſches Polizeirecht III. (Manufaktur-, Fabrik,- Gewerke- und Handelspolizei, als beſonderer Theil der „Stadtwirth- ſchaftspolizei“). Mit dem Anfange dieſes Jahrhunderts jedoch bereits eine eigene Literatur des Gewerbes, anſchließend an die Frage nach Aufhebung der Zünfte. Chriſtiani, Grundlage eines Planes zur Veredlung des Hand- werkerſtandes in Dänemark 1801; Höck und Roth, Materialien für das Hand- werksrecht und die Handwerksprivilegien 1808; Meerbach, Theorie des Zunft- princips 1806. Der Kampf über das Zunftweſen beginnt eigentlich erſt mit Ad. Smith eine feſte Geſtalt anzunehmen (vergl. die Literatur bei Rau, Volkswirthſchaftspflege II. §. 178) und zieht ſich bis in unſer Jahrhundert hinein. Die bedeutendſte Vertretung der früheren Principien von Hofmann, die Befugniß zum Gewerbebetriebe, zur Berichtigung der Meinungen über Gewerbefreiheit und Gewerbezwang 1840. Die Nationalökonomie iſt, vom Standpunkte Smiths, durchſtehend, wenn auch meiſt beſchränkt, für Gewerbe- freiheit (vergl. Bülau, der Staat und die Induſtrie, jedoch auch ohne Scheidung von Induſtrie und Gewerbe; Lotz, Staatswirthſchaftslehre II. §. 9465; Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II;Baumſtark, Encyclopädie §. 467). Daneben ſteht die
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welche nach dem Weſen der gewerblichen Freiheit nur theilweiſe durch
die perſönliche Regierung, theilweiſe aber nur durch das freie Vereins-
weſen geboten werden können. So wie nun das Gewerbe ſich ſelb-
ſtändig theils aus den früheren Beſchränkungen, theils aus der Ver-
ſchmelzung mit der Induſtrie herauslöst, beſtimmen ſich jene Maßregeln
nach der beſondern Natur der gewerblichen Erwerbsarten, und ſo ent-
ſteht als Geſammtheit der ſpeciell auf das Gewerbe berechneten öffent-
lichen Ordnungen und Beſtimmungen das Gewerbeweſen, das man
auch wohl, aber unklar, als „Organiſation der Gewerbe“ bezeichnet hat.
Jedoch hat es manche Jahrhunderte gedauert, bis wir zu dem
gegenwärtigen Standpunkte gelangt ſind.
Es iſt wohl nicht zweifelhaft, daß die wiſſenſchaftliche Behandlung des
Gewerbeweſens einer ganz neuen Geſtalt entgegengeht, die von einem höheren
als dem bisherigen Standpunkte ausgehen wird. Die bisherige Auffaſſung des
Gewerbes namentlich in Deutſchland beruht im Grunde noch auf der formellen
Scheidung der einzelnen Gewerbe, wie ſie ſich hiſtoriſch gebildet haben,
während unſere Zeit auch hier die feſte Gränze aufhebt, und an ihre Stelle
den des gewerblichen Betriebes überhaupt ſetzt, auf dem, gegenüber dem alten
Recht, der Begriff und das Recht der Gewerbefreiheit beruht. Die Literatur
der eigentlichen Gewerbe ſchließt ſich zunächſt an die Gewerbeordnungen theils
der Reichs-, theils der Landesgeſetze, ihre erſte Geſtalt iſt die der Polizei-
wiſſenſchaft, welche allerdings noch Handel, Induſtrie und Gewerbe ver-
mengt, im Allgemeinen jedoch das Princip der Freiheit und die Erkenntniß
des hohen Werthes derſelben vertritt. So Sonnenfels II. 210 ff; Juſti,
Polizeiwiſſenſchaft 1. Th. 2. Buch; Berg, Teutſches Polizeirecht III. (Manufaktur-,
Fabrik,- Gewerke- und Handelspolizei, als beſonderer Theil der „Stadtwirth-
ſchaftspolizei“). Mit dem Anfange dieſes Jahrhunderts jedoch bereits eine
eigene Literatur des Gewerbes, anſchließend an die Frage nach Aufhebung
der Zünfte. Chriſtiani, Grundlage eines Planes zur Veredlung des Hand-
werkerſtandes in Dänemark 1801; Höck und Roth, Materialien für das Hand-
werksrecht und die Handwerksprivilegien 1808; Meerbach, Theorie des Zunft-
princips 1806. Der Kampf über das Zunftweſen beginnt eigentlich erſt
mit Ad. Smith eine feſte Geſtalt anzunehmen (vergl. die Literatur bei Rau,
Volkswirthſchaftspflege II. §. 178) und zieht ſich bis in unſer Jahrhundert
hinein. Die bedeutendſte Vertretung der früheren Principien von Hofmann,
die Befugniß zum Gewerbebetriebe, zur Berichtigung der Meinungen über
Gewerbefreiheit und Gewerbezwang 1840. Die Nationalökonomie iſt, vom
Standpunkte Smiths, durchſtehend, wenn auch meiſt beſchränkt, für Gewerbe-
freiheit (vergl. Bülau, der Staat und die Induſtrie, jedoch auch ohne Scheidung
von Induſtrie und Gewerbe; Lotz, Staatswirthſchaftslehre II. §. 9465; Mohl,
Polizeiwiſſenſchaft II; Baumſtark, Encyclopädie §. 467). Daneben ſteht die
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/364>, abgerufen am 22.11.2024.
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