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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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dings unfaßbar, aber im wirklichen Leben gelangt er dennoch theils
im höheren Preise der einzelnen Artikel, theils aber in der Sicherung
des Absatzes (der Kunden) zur Geltung. Auch bei ihm gilt daher der
Grundsatz, daß das Recht auf mechanische Vervielfältigung durch andere
Unternehmungen mit dem einzelnen Patent nicht übertragen wird,
wenn nicht der Verkäufer ein besonderes Uebereinkommen darüber
schließt. Und die gesetzlichen Bestimmungen und Maßregeln, welche
auch dieses Recht nicht schaffen, sondern schützen, bilden das
Muster- und Markenrecht. Dasselbe gehört daher in seiner Ausführung
dem Verwaltungsrecht, in seiner Grundlage dem Werthrecht. Sein
Princip ist nur, die Verfolgung des Rechts auf die Marken und
Muster so leicht und sicher als möglich zu machen. Seine Verwirk-
lichung geschieht durch die amtliche Eintragung und durch die Be-
strafung
der wissentlich unberechtigten Nachahmung beider, um durch
dieselbe dem Berechtigten seinen Absatz zu nehmen.

Frankreich hat das Muster- und Markenrecht gleich anfangs als einen
Theil der propriete industrielle anerkannt; die Sache an sich nie bezweifelt.
Musterrecht: schon von 1791 anerkannt; principiell aufgehoben durch die
Gewerbefreiheit von 1791; dann aber durch Decret vom 16. März 1806 neu
organisirt und dem Conseil des prudhommes zur Entscheidung übertragen,
bis das Gesetz vom 29. Aug. 1825 die "Deposition" der Muster (dessins de
fabrique
) beim Handelsgericht einführte, und damit den Grund der übrigen
europäischen Gesetzgebung legte. Die Marken (marques de fabrique) schon
durch Gesetz vom 22. Germ. XI. und Decret vom 11. Juni 1809 so wie durch
den Code Penal Art. 142. 143 geschützt, gleichfalls gegen Depot. Darnach
zunächst England: Errichtung der design office als Depot durch 5. 6. Vict.
100. (1842); Gneist, Engl. Verwaltungsrecht II. §. 107. Strafrecht: 25. 26.
Vict. 38. (Verfahrung als misdemeanor). Dann auch Rußland (Verordnung
vom 11. Juni 1864). -- Oesterreichs treffliches Gesetz vom 7. Dec. 1858
zum Schutze der gewerblichen Marken und das gleichzeitige vom 7. Dec. 1858
zum Schutze der Muster und Modelle, mit polizeilicher Hülfe und Bestrafung,
und wohlgeordnetem Verfahren; s. Stubenrauch, das österreich. Marken-
und Musterschutzgesetz, Wien 1859. Zusammenstellung der in den übrigen
deutschen Staaten geltenden (zum Theil sehr unfertigen) Bestimmungen s. monatl.
Bericht der Wiener Handelskammer (Sitzung vom 13. Juni 1866). -- Olden-
burg
: Markenschutzgesetz von 1864. -- Baden: Schutz der Waarenbezeichnung
(Gesetz vom 23. Jan. 1864).


dings unfaßbar, aber im wirklichen Leben gelangt er dennoch theils
im höheren Preiſe der einzelnen Artikel, theils aber in der Sicherung
des Abſatzes (der Kunden) zur Geltung. Auch bei ihm gilt daher der
Grundſatz, daß das Recht auf mechaniſche Vervielfältigung durch andere
Unternehmungen mit dem einzelnen Patent nicht übertragen wird,
wenn nicht der Verkäufer ein beſonderes Uebereinkommen darüber
ſchließt. Und die geſetzlichen Beſtimmungen und Maßregeln, welche
auch dieſes Recht nicht ſchaffen, ſondern ſchützen, bilden das
Muſter- und Markenrecht. Daſſelbe gehört daher in ſeiner Ausführung
dem Verwaltungsrecht, in ſeiner Grundlage dem Werthrecht. Sein
Princip iſt nur, die Verfolgung des Rechts auf die Marken und
Muſter ſo leicht und ſicher als möglich zu machen. Seine Verwirk-
lichung geſchieht durch die amtliche Eintragung und durch die Be-
ſtrafung
der wiſſentlich unberechtigten Nachahmung beider, um durch
dieſelbe dem Berechtigten ſeinen Abſatz zu nehmen.

Frankreich hat das Muſter- und Markenrecht gleich anfangs als einen
Theil der propriété industrielle anerkannt; die Sache an ſich nie bezweifelt.
Muſterrecht: ſchon von 1791 anerkannt; principiell aufgehoben durch die
Gewerbefreiheit von 1791; dann aber durch Decret vom 16. März 1806 neu
organiſirt und dem Conseil des prudhommes zur Entſcheidung übertragen,
bis das Geſetz vom 29. Aug. 1825 die „Depoſition“ der Muſter (dessins de
fabrique
) beim Handelsgericht einführte, und damit den Grund der übrigen
europäiſchen Geſetzgebung legte. Die Marken (marques de fabrique) ſchon
durch Geſetz vom 22. Germ. XI. und Decret vom 11. Juni 1809 ſo wie durch
den Code Pénal Art. 142. 143 geſchützt, gleichfalls gegen Depot. Darnach
zunächſt England: Errichtung der design office als Depot durch 5. 6. Vict.
100. (1842); Gneiſt, Engl. Verwaltungsrecht II. §. 107. Strafrecht: 25. 26.
Vict. 38. (Verfahrung als misdemeanor). Dann auch Rußland (Verordnung
vom 11. Juni 1864). — Oeſterreichs treffliches Geſetz vom 7. Dec. 1858
zum Schutze der gewerblichen Marken und das gleichzeitige vom 7. Dec. 1858
zum Schutze der Muſter und Modelle, mit polizeilicher Hülfe und Beſtrafung,
und wohlgeordnetem Verfahren; ſ. Stubenrauch, das öſterreich. Marken-
und Muſterſchutzgeſetz, Wien 1859. Zuſammenſtellung der in den übrigen
deutſchen Staaten geltenden (zum Theil ſehr unfertigen) Beſtimmungen ſ. monatl.
Bericht der Wiener Handelskammer (Sitzung vom 13. Juni 1866). — Olden-
burg
: Markenſchutzgeſetz von 1864. — Baden: Schutz der Waarenbezeichnung
(Geſetz vom 23. Jan. 1864).


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[392/0416] dings unfaßbar, aber im wirklichen Leben gelangt er dennoch theils im höheren Preiſe der einzelnen Artikel, theils aber in der Sicherung des Abſatzes (der Kunden) zur Geltung. Auch bei ihm gilt daher der Grundſatz, daß das Recht auf mechaniſche Vervielfältigung durch andere Unternehmungen mit dem einzelnen Patent nicht übertragen wird, wenn nicht der Verkäufer ein beſonderes Uebereinkommen darüber ſchließt. Und die geſetzlichen Beſtimmungen und Maßregeln, welche auch dieſes Recht nicht ſchaffen, ſondern ſchützen, bilden das Muſter- und Markenrecht. Daſſelbe gehört daher in ſeiner Ausführung dem Verwaltungsrecht, in ſeiner Grundlage dem Werthrecht. Sein Princip iſt nur, die Verfolgung des Rechts auf die Marken und Muſter ſo leicht und ſicher als möglich zu machen. Seine Verwirk- lichung geſchieht durch die amtliche Eintragung und durch die Be- ſtrafung der wiſſentlich unberechtigten Nachahmung beider, um durch dieſelbe dem Berechtigten ſeinen Abſatz zu nehmen. Frankreich hat das Muſter- und Markenrecht gleich anfangs als einen Theil der propriété industrielle anerkannt; die Sache an ſich nie bezweifelt. Muſterrecht: ſchon von 1791 anerkannt; principiell aufgehoben durch die Gewerbefreiheit von 1791; dann aber durch Decret vom 16. März 1806 neu organiſirt und dem Conseil des prudhommes zur Entſcheidung übertragen, bis das Geſetz vom 29. Aug. 1825 die „Depoſition“ der Muſter (dessins de fabrique) beim Handelsgericht einführte, und damit den Grund der übrigen europäiſchen Geſetzgebung legte. Die Marken (marques de fabrique) ſchon durch Geſetz vom 22. Germ. XI. und Decret vom 11. Juni 1809 ſo wie durch den Code Pénal Art. 142. 143 geſchützt, gleichfalls gegen Depot. Darnach zunächſt England: Errichtung der design office als Depot durch 5. 6. Vict. 100. (1842); Gneiſt, Engl. Verwaltungsrecht II. §. 107. Strafrecht: 25. 26. Vict. 38. (Verfahrung als misdemeanor). Dann auch Rußland (Verordnung vom 11. Juni 1864). — Oeſterreichs treffliches Geſetz vom 7. Dec. 1858 zum Schutze der gewerblichen Marken und das gleichzeitige vom 7. Dec. 1858 zum Schutze der Muſter und Modelle, mit polizeilicher Hülfe und Beſtrafung, und wohlgeordnetem Verfahren; ſ. Stubenrauch, das öſterreich. Marken- und Muſterſchutzgeſetz, Wien 1859. Zuſammenſtellung der in den übrigen deutſchen Staaten geltenden (zum Theil ſehr unfertigen) Beſtimmungen ſ. monatl. Bericht der Wiener Handelskammer (Sitzung vom 13. Juni 1866). — Olden- burg: Markenſchutzgeſetz von 1864. — Baden: Schutz der Waarenbezeichnung (Geſetz vom 23. Jan. 1864).

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 392. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/416>, abgerufen am 22.11.2024.