Grundzug der Geschichte: Loslösung von dem Princip des Hülfswesens der Innungen, Zünfte und Gesellenverbindungen (compagnonnage) mit der fran- zösischen Revolution in England und Frankreich. Schwache Versuche, das Princip in den "Gewerbsgenossenschaften" Deutschlands noch aufrecht zu halten (vergl. GerandoVII. 57; LaurentP. II. Ch. III. IV.). -- England: Erste Lebensversicherung schon 1706 in Frankreich (Gerando, Bienf. publ. III. 133); Entwicklung in England seit dieser Zeit. Seit 1793, wo das erste Gesetz über die friendly societies entsteht, bis jetzt 21 Akte über die Verhält- nisse derselben. Anerkennung ihres Werthes, und beständige Versuche, den organischen Mangel durch allerlei Vorrechte und genaue Definirung der Rechte ihrer Vorstände zu ersetzen. Große Enquete vor 1829; dann die Bill von 1829 (10. Georg. III.) als Consolidation Act bis zum neuesten Hauptgesetz 18. 19. Vict. 63. (1855); Registration der Statuten; Beschränkung der ver- sicherten Summe auf 750 Franken jährlich oder ein Capital von 5000 Franken (!) Errichtung des Registrar of friendly societies mit Oberaufsicht, aber im Grunde ohne Rechtsmittel, sie auszuüben. Vielfache Klagen; nur wenige dieser societies sind lebensfähig, und der Registrar (Tidd Pratt) außer Stande auch nur ihre Existenz zu constatiren, geschweige denn ihre Jahresrechnungen zu bekommen (vergl. Rau, Volkswirthschaftspflege II. 334 b und die einzelnen Gesetze bei Gierke, Genossenschaft S. 1098). -- In Frankreich durch die strenge Controle der Vereine bis zur neuesten Zeit fast Unmöglichkeit der Bil- dung solcher Associations mutuelles. Vergebliche Versuche vor 1848. Gerando III. 92.: "Il est penible, mais il est utile de signaler l'imperfection dont est empreinte la constitution de ces societes" etc.; 1848 volle Freiheit, aber auch ohne Resultat. Dann das erste Hauptgesetz vom 15. Juli 1850 mit dem Princip, daß die societes de secours mutuels als "etablissements d'utilite publique" anerkannt werden können. Damit wird die Leitung wieder in die Hände der Administration gelegt; der amtliche Maire ist gesetzlicher Vor- stand (96 c); dafür gibt die Gemeinde gratis Lokal und Schreibrequisiten (!) Das Decret vom 26. März 1852 ging noch einen Schritt weiter: der Staat kann, wenn er die societe anerkannt (reconnue ou approuvee) hat, subven- tions geben; dafür ernennt er den Vorstand, verbietet die pensions im Falle der Chomage auszuzahlen, und überhaupt ohne hinreichende Zahl von Ehrenmitgliedern Pensionen zu versichern etc. Natürlich war unter diesen Ver- hältnissen keine Entwicklung möglich (vergl. Laurent a. a. O. P. III. Ch. 2; M. Block, französiisches Armenwesen in Emminghaus S. 627 ff.); daher Aufstellung der rein amtlichen Caisses des retraitesneben den societes, die einen durchaus örtlichen Charakter haben (Decret vom 18. Dec. 1850 mit Reglement vom 18. Aug. 1853; vergl. Blockv. Caisses des retraites als Staatsinstitut). Daß hier im Grunde ein Versicherungswesen vorliegt, durch die Verwaltung degenerirt, wird nicht erkannt. -- In Deutschland gar keine besondere Gesetzgebung für dieses Gebiet, als das allgemeine Recht der Versicherungen, aus den obigen Gründen nothwendig. Dagegen allerdings Genehmigung der Statuten und Behandlung nach dem Vereinsrecht (Stein, Vereinswesen nnd Vereinsrecht S. 180 ff.). Daneben viele einzelne Pensions-
Grundzug der Geſchichte: Loslöſung von dem Princip des Hülfsweſens der Innungen, Zünfte und Geſellenverbindungen (compagnonnage) mit der fran- zöſiſchen Revolution in England und Frankreich. Schwache Verſuche, das Princip in den „Gewerbsgenoſſenſchaften“ Deutſchlands noch aufrecht zu halten (vergl. GerandoVII. 57; LaurentP. II. Ch. III. IV.). — England: Erſte Lebensverſicherung ſchon 1706 in Frankreich (Gerando, Bienf. publ. III. 133); Entwicklung in England ſeit dieſer Zeit. Seit 1793, wo das erſte Geſetz über die friendly societies entſteht, bis jetzt 21 Akte über die Verhält- niſſe derſelben. Anerkennung ihres Werthes, und beſtändige Verſuche, den organiſchen Mangel durch allerlei Vorrechte und genaue Definirung der Rechte ihrer Vorſtände zu erſetzen. Große Enquête vor 1829; dann die Bill von 1829 (10. Georg. III.) als Consolidation Act bis zum neueſten Hauptgeſetz 18. 19. Vict. 63. (1855); Regiſtration der Statuten; Beſchränkung der ver- ſicherten Summe auf 750 Franken jährlich oder ein Capital von 5000 Franken (!) Errichtung des Registrar of friendly societies mit Oberaufſicht, aber im Grunde ohne Rechtsmittel, ſie auszuüben. Vielfache Klagen; nur wenige dieſer societies ſind lebensfähig, und der Registrar (Tidd Pratt) außer Stande auch nur ihre Exiſtenz zu conſtatiren, geſchweige denn ihre Jahresrechnungen zu bekommen (vergl. Rau, Volkswirthſchaftspflege II. 334 b und die einzelnen Geſetze bei Gierke, Genoſſenſchaft S. 1098). — In Frankreich durch die ſtrenge Controle der Vereine bis zur neueſten Zeit faſt Unmöglichkeit der Bil- dung ſolcher Associations mutuelles. Vergebliche Verſuche vor 1848. Gerando III. 92.: „Il est pénible, mais il est utile de signaler l’imperfection dont est empreinte la constitution de ces sociétés“ etc.; 1848 volle Freiheit, aber auch ohne Reſultat. Dann das erſte Hauptgeſetz vom 15. Juli 1850 mit dem Princip, daß die sociétés de secours mutuels als „établissements d’utilité publique“ anerkannt werden können. Damit wird die Leitung wieder in die Hände der Adminiſtration gelegt; der amtliche Maire iſt geſetzlicher Vor- ſtand (96 c); dafür gibt die Gemeinde gratis Lokal und Schreibrequiſiten (!) Das Decret vom 26. März 1852 ging noch einen Schritt weiter: der Staat kann, wenn er die société anerkannt (reconnue ou approuvée) hat, subven- tions geben; dafür ernennt er den Vorſtand, verbietet die pensions im Falle der Chômage auszuzahlen, und überhaupt ohne hinreichende Zahl von Ehrenmitgliedern Penſionen zu verſichern ꝛc. Natürlich war unter dieſen Ver- hältniſſen keine Entwicklung möglich (vergl. Laurent a. a. O. P. III. Ch. 2; M. Block, franzöſiiſches Armenweſen in Emminghaus S. 627 ff.); daher Aufſtellung der rein amtlichen Caisses des retraitesneben den sociétés, die einen durchaus örtlichen Charakter haben (Decret vom 18. Dec. 1850 mit Reglement vom 18. Aug. 1853; vergl. Blockv. Caisses des retraites als Staatsinſtitut). Daß hier im Grunde ein Verſicherungsweſen vorliegt, durch die Verwaltung degenerirt, wird nicht erkannt. — In Deutſchland gar keine beſondere Geſetzgebung für dieſes Gebiet, als das allgemeine Recht der Verſicherungen, aus den obigen Gründen nothwendig. Dagegen allerdings Genehmigung der Statuten und Behandlung nach dem Vereinsrecht (Stein, Vereinsweſen nnd Vereinsrecht S. 180 ff.). Daneben viele einzelne Penſions-
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Grundzug der Geſchichte: Loslöſung von dem Princip des Hülfsweſens der
Innungen, Zünfte und Geſellenverbindungen (compagnonnage) mit der fran-
zöſiſchen Revolution in England und Frankreich. Schwache Verſuche, das
Princip in den „Gewerbsgenoſſenſchaften“ Deutſchlands noch aufrecht zu halten
(vergl. Gerando VII. 57; Laurent P. II. Ch. III. IV.). — England:
Erſte Lebensverſicherung ſchon 1706 in Frankreich (Gerando, Bienf. publ.
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Geſetz über die friendly societies entſteht, bis jetzt 21 Akte über die Verhält-
niſſe derſelben. Anerkennung ihres Werthes, und beſtändige Verſuche, den
organiſchen Mangel durch allerlei Vorrechte und genaue Definirung der Rechte
ihrer Vorſtände zu erſetzen. Große Enquête vor 1829; dann die Bill von
1829 (10. Georg. III.) als Consolidation Act bis zum neueſten Hauptgeſetz
18. 19. Vict. 63. (1855); Regiſtration der Statuten; Beſchränkung der ver-
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Grunde ohne Rechtsmittel, ſie auszuüben. Vielfache Klagen; nur wenige
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auch nur ihre Exiſtenz zu conſtatiren, geſchweige denn ihre Jahresrechnungen
zu bekommen (vergl. Rau, Volkswirthſchaftspflege II. 334 b und die einzelnen
Geſetze bei Gierke, Genoſſenſchaft S. 1098). — In Frankreich durch die
ſtrenge Controle der Vereine bis zur neueſten Zeit faſt Unmöglichkeit der Bil-
dung ſolcher Associations mutuelles. Vergebliche Verſuche vor 1848. Gerando
III. 92.: „Il est pénible, mais il est utile de signaler l’imperfection dont
est empreinte la constitution de ces sociétés“ etc.; 1848 volle Freiheit, aber
auch ohne Reſultat. Dann das erſte Hauptgeſetz vom 15. Juli 1850 mit dem
Princip, daß die sociétés de secours mutuels als „établissements d’utilité
publique“ anerkannt werden können. Damit wird die Leitung wieder in
die Hände der Adminiſtration gelegt; der amtliche Maire iſt geſetzlicher Vor-
ſtand (96 c); dafür gibt die Gemeinde gratis Lokal und Schreibrequiſiten (!)
Das Decret vom 26. März 1852 ging noch einen Schritt weiter: der Staat
kann, wenn er die société anerkannt (reconnue ou approuvée) hat, subven-
tions geben; dafür ernennt er den Vorſtand, verbietet die pensions im
Falle der Chômage auszuzahlen, und überhaupt ohne hinreichende Zahl von
Ehrenmitgliedern Penſionen zu verſichern ꝛc. Natürlich war unter dieſen Ver-
hältniſſen keine Entwicklung möglich (vergl. Laurent a. a. O. P. III. Ch. 2;
M. Block, franzöſiiſches Armenweſen in Emminghaus S. 627 ff.); daher
Aufſtellung der rein amtlichen Caisses des retraites neben den sociétés, die
einen durchaus örtlichen Charakter haben (Decret vom 18. Dec. 1850 mit
Reglement vom 18. Aug. 1853; vergl. Block v. Caisses des retraites als
Staatsinſtitut). Daß hier im Grunde ein Verſicherungsweſen vorliegt, durch
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keine beſondere Geſetzgebung für dieſes Gebiet, als das allgemeine Recht der
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/476>, abgerufen am 25.11.2024.
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