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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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erscheinen sie allerdings als eine Gefahr für das Bestehende, und werden
daher meistens verboten und verfolgt; im zweiten sind sie der Ausdruck
ihrer Zeit und ein organisches Element des Fortschrittes.

Die Verwaltungsvereine, gleichviel ob Aktien-, Beitrags- oder
Gegenseitigkeitsvereine, umfassen ihrem Begriffe nach die ganze Ver-
waltung, und treten daher in allen denjenigen Gebieten derselben auf,
wo die Natur der Verwaltungsthätigkeit die Hülfe der Einzelnen zuläßt.
Während es daher Gebiete gibt, in denen das Vereinswesen ausge-
schlossen ist, gibt es andere, in denen es neben der Regierung und
Selbstverwaltung auftritt, und wieder andere, in denen nur das Ver-
einswesen die Aufgabe des Gesammtlebens zu erfüllen vermag. So
wird in der That erst durch das Vereinswesen für die Vollziehung ein
wahrhaft vollständiges Bild gewonnen.

Die Vereine für das persönliche Leben theilen sich in solche
für die physische und geistige Entwicklung.

Die Vereine für die physischen Lebensverhältnisse erscheinen zum
Theil im Bevölkerungswesen (Einwanderungs- und Auswanderungs-
Vereine), zum Theil in der Gesundheitspflege, wo sie vielfach mit den
Hülfs- und Unterstützungs-Vereinen zusammenfallen (Kranken-Vereine).

Die Vereine für das geistige Leben haben zu ihrem Gegenstand
theils den Bildungsberuf (Lesevereine und ähnliche), theils die Fach-
bildung ihrer Mitglieder (Vereine für Fachbildungsanstalten, Handels-
akademien etc., wissenschaftliche Vereine aller Art), theils die Volks-
bildung, theils endlich die allgemeine Bildung. Dahin gehören im
weitesten Sinne die geselligen Vereine, die fast immer mit einem geisti-
gen Bildungselemente verbunden sind, dann die Kunstvereine, Volks-
schriftenvereine und andere. Schon hier kann sich das Element der
Gesellschaft, der Zweck eines Einzelerwerbes, mit dem des Vereins ver-
schmelzen, wo eine Bildungsanstalt (z. B. Theater, Museum, Bibliothek)
auf Aktien errichtet wird; oft ist sogar eine solche Verschmelzung der
Sache sehr förderlich, indem sie die Strenge der Gesellschaftsverwaltung
in die Vereinsverwaltung hineinbringt.

Die Vereine für das wirthschaftliche Leben theilen sich in zwei
Hauptgruppen.

Die erste Gruppe bilden die Unternehmungsvereine, in denen
die Vereinigung das Mittel ist, das kleine Capital der Herrschaft des
Größengesetzes der Capitalien zu entziehen und an den Vortheilen des
großen Capitals Theil zu nehmen. Dieß geschieht theils durch die
organische Verbindung der kleinen Ueberschüsse zu einem Gesammtcapital
in der Form der Aktie, theils durch die Verbindung des Einzelcredits
mit dem der andern als Gegenseitigkeit, theils durch die Verschmelzung

erſcheinen ſie allerdings als eine Gefahr für das Beſtehende, und werden
daher meiſtens verboten und verfolgt; im zweiten ſind ſie der Ausdruck
ihrer Zeit und ein organiſches Element des Fortſchrittes.

Die Verwaltungsvereine, gleichviel ob Aktien-, Beitrags- oder
Gegenſeitigkeitsvereine, umfaſſen ihrem Begriffe nach die ganze Ver-
waltung, und treten daher in allen denjenigen Gebieten derſelben auf,
wo die Natur der Verwaltungsthätigkeit die Hülfe der Einzelnen zuläßt.
Während es daher Gebiete gibt, in denen das Vereinsweſen ausge-
ſchloſſen iſt, gibt es andere, in denen es neben der Regierung und
Selbſtverwaltung auftritt, und wieder andere, in denen nur das Ver-
einsweſen die Aufgabe des Geſammtlebens zu erfüllen vermag. So
wird in der That erſt durch das Vereinsweſen für die Vollziehung ein
wahrhaft vollſtändiges Bild gewonnen.

Die Vereine für das perſönliche Leben theilen ſich in ſolche
für die phyſiſche und geiſtige Entwicklung.

Die Vereine für die phyſiſchen Lebensverhältniſſe erſcheinen zum
Theil im Bevölkerungsweſen (Einwanderungs- und Auswanderungs-
Vereine), zum Theil in der Geſundheitspflege, wo ſie vielfach mit den
Hülfs- und Unterſtützungs-Vereinen zuſammenfallen (Kranken-Vereine).

Die Vereine für das geiſtige Leben haben zu ihrem Gegenſtand
theils den Bildungsberuf (Leſevereine und ähnliche), theils die Fach-
bildung ihrer Mitglieder (Vereine für Fachbildungsanſtalten, Handels-
akademien ꝛc., wiſſenſchaftliche Vereine aller Art), theils die Volks-
bildung, theils endlich die allgemeine Bildung. Dahin gehören im
weiteſten Sinne die geſelligen Vereine, die faſt immer mit einem geiſti-
gen Bildungselemente verbunden ſind, dann die Kunſtvereine, Volks-
ſchriftenvereine und andere. Schon hier kann ſich das Element der
Geſellſchaft, der Zweck eines Einzelerwerbes, mit dem des Vereins ver-
ſchmelzen, wo eine Bildungsanſtalt (z. B. Theater, Muſeum, Bibliothek)
auf Aktien errichtet wird; oft iſt ſogar eine ſolche Verſchmelzung der
Sache ſehr förderlich, indem ſie die Strenge der Geſellſchaftsverwaltung
in die Vereinsverwaltung hineinbringt.

Die Vereine für das wirthſchaftliche Leben theilen ſich in zwei
Hauptgruppen.

Die erſte Gruppe bilden die Unternehmungsvereine, in denen
die Vereinigung das Mittel iſt, das kleine Capital der Herrſchaft des
Größengeſetzes der Capitalien zu entziehen und an den Vortheilen des
großen Capitals Theil zu nehmen. Dieß geſchieht theils durch die
organiſche Verbindung der kleinen Ueberſchüſſe zu einem Geſammtcapital
in der Form der Aktie, theils durch die Verbindung des Einzelcredits
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[35/0059] erſcheinen ſie allerdings als eine Gefahr für das Beſtehende, und werden daher meiſtens verboten und verfolgt; im zweiten ſind ſie der Ausdruck ihrer Zeit und ein organiſches Element des Fortſchrittes. Die Verwaltungsvereine, gleichviel ob Aktien-, Beitrags- oder Gegenſeitigkeitsvereine, umfaſſen ihrem Begriffe nach die ganze Ver- waltung, und treten daher in allen denjenigen Gebieten derſelben auf, wo die Natur der Verwaltungsthätigkeit die Hülfe der Einzelnen zuläßt. Während es daher Gebiete gibt, in denen das Vereinsweſen ausge- ſchloſſen iſt, gibt es andere, in denen es neben der Regierung und Selbſtverwaltung auftritt, und wieder andere, in denen nur das Ver- einsweſen die Aufgabe des Geſammtlebens zu erfüllen vermag. So wird in der That erſt durch das Vereinsweſen für die Vollziehung ein wahrhaft vollſtändiges Bild gewonnen. Die Vereine für das perſönliche Leben theilen ſich in ſolche für die phyſiſche und geiſtige Entwicklung. Die Vereine für die phyſiſchen Lebensverhältniſſe erſcheinen zum Theil im Bevölkerungsweſen (Einwanderungs- und Auswanderungs- Vereine), zum Theil in der Geſundheitspflege, wo ſie vielfach mit den Hülfs- und Unterſtützungs-Vereinen zuſammenfallen (Kranken-Vereine). Die Vereine für das geiſtige Leben haben zu ihrem Gegenſtand theils den Bildungsberuf (Leſevereine und ähnliche), theils die Fach- bildung ihrer Mitglieder (Vereine für Fachbildungsanſtalten, Handels- akademien ꝛc., wiſſenſchaftliche Vereine aller Art), theils die Volks- bildung, theils endlich die allgemeine Bildung. Dahin gehören im weiteſten Sinne die geſelligen Vereine, die faſt immer mit einem geiſti- gen Bildungselemente verbunden ſind, dann die Kunſtvereine, Volks- ſchriftenvereine und andere. Schon hier kann ſich das Element der Geſellſchaft, der Zweck eines Einzelerwerbes, mit dem des Vereins ver- ſchmelzen, wo eine Bildungsanſtalt (z. B. Theater, Muſeum, Bibliothek) auf Aktien errichtet wird; oft iſt ſogar eine ſolche Verſchmelzung der Sache ſehr förderlich, indem ſie die Strenge der Geſellſchaftsverwaltung in die Vereinsverwaltung hineinbringt. Die Vereine für das wirthſchaftliche Leben theilen ſich in zwei Hauptgruppen. Die erſte Gruppe bilden die Unternehmungsvereine, in denen die Vereinigung das Mittel iſt, das kleine Capital der Herrſchaft des Größengeſetzes der Capitalien zu entziehen und an den Vortheilen des großen Capitals Theil zu nehmen. Dieß geſchieht theils durch die organiſche Verbindung der kleinen Ueberſchüſſe zu einem Geſammtcapital in der Form der Aktie, theils durch die Verbindung des Einzelcredits mit dem der andern als Gegenſeitigkeit, theils durch die Verſchmelzung

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/59>, abgerufen am 24.11.2024.