mit ihnen beginnt daher die entstehende Regierung ihren Kampf, um sie der Idee und der Rechtsbildung der Verwaltung zu unterwerfen. Die Form, in der dieser Kampf aufgenommen und geführt wird, ist das Eingreifen der Krone in ihre Verwaltung durch das Princip der Bestätigung der Statuten und der daraus sich ergebenden Ober- aufsicht, von denen die Entwicklung mit dem neunzehnten Jahrhun- dert zu dem Princip der Aufhebung aller Vorrechte gelangt und die alten ständischen Körperschaften daher nur noch so weit bestehen läßt, als sie vermöge ihres Besitzes oder ihrer Funktion als Selbstverwal- tungskörper erhalten werden können.
Während nun dieser große Proceß vor sich geht, stellt sich die Regierung des neuen Königthums mit dem sechzehnten Jahrhundert grundsätzlich an die Spitze aller Verwaltung, und damit beginnt nun eigentlich erst das, was wir die Geschichte der inneren Verwaltung nennen. Wir scheiden hier drei große Grundformen, welche ihrerseits drei Stadien in der Entwicklung der staatsbürgerlichen Gesellschaft bedeuten. Das Verhältniß derselben zu einander ist aber nicht das der Ausschließung des einen durch das andere, sondern vielmehr die Aufnahme des vorhergehenden in die folgenden. So entwickelt sich gleichzeitig mit der Freiheit des Princips der Reichthum seines Inhalts.
Das erste Stadium ist das der reinen, durch die Regierung her- gestellten Sicherheitspolizei. In ihm winden sich die Zustände der Völker aus dem Zustande des Faust- und Fehderechts heraus, und die äußere Rechtsordnung als Bedingung alles Fortschrittes wird gewonnen. Das ist die Zeit des sechzehnten Jahrhunderts. Eine eigentliche Literatur gibt es in dieser Epoche noch nicht. Die Gesetze sind vorwiegend Polizei- gesetze, und selbst da, wo sie es dem Inhalte nach nicht sind, wie etwa die Armengesetzgebung Englands oder die Arbeitergesetze der deutschen Reichsabschiede, sind sie es doch in Veranlassung und Zweck. Der Unterschied von Gesetz und Verordnung geht aber in dieser Nothwendig- keit für die Regierung, praktisch durchzugreifen, verloren; der Wille des Souverains wird alleinherrschend, und damit ist der Uebergang des siebenzehnten und achtzehnten Jahrhunderts zum aufgeklärten Despo- tismus begründet.
Das zweite Stadium dieser Geschichte charakterisirt sich theoretisch als die rechtsphilosophische Gestalt der Verwaltungslehre, praktisch als die Hauptepoche der Volkswirthschaftspflege. Das erste entsteht dadurch, daß die Rechtsphilosophie, welche überhaupt das Wesen und Princip des öffentlichen Rechts zum Bewußtsein bringen sollte, natur- gemäß zugleich das Princip für die Verwaltung sucht, obgleich sie den formalen Begriff derselben nicht hatte. Sie formulirt mit der Mitte
Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 4
mit ihnen beginnt daher die entſtehende Regierung ihren Kampf, um ſie der Idee und der Rechtsbildung der Verwaltung zu unterwerfen. Die Form, in der dieſer Kampf aufgenommen und geführt wird, iſt das Eingreifen der Krone in ihre Verwaltung durch das Princip der Beſtätigung der Statuten und der daraus ſich ergebenden Ober- aufſicht, von denen die Entwicklung mit dem neunzehnten Jahrhun- dert zu dem Princip der Aufhebung aller Vorrechte gelangt und die alten ſtändiſchen Körperſchaften daher nur noch ſo weit beſtehen läßt, als ſie vermöge ihres Beſitzes oder ihrer Funktion als Selbſtverwal- tungskörper erhalten werden können.
Während nun dieſer große Proceß vor ſich geht, ſtellt ſich die Regierung des neuen Königthums mit dem ſechzehnten Jahrhundert grundſätzlich an die Spitze aller Verwaltung, und damit beginnt nun eigentlich erſt das, was wir die Geſchichte der inneren Verwaltung nennen. Wir ſcheiden hier drei große Grundformen, welche ihrerſeits drei Stadien in der Entwicklung der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft bedeuten. Das Verhältniß derſelben zu einander iſt aber nicht das der Ausſchließung des einen durch das andere, ſondern vielmehr die Aufnahme des vorhergehenden in die folgenden. So entwickelt ſich gleichzeitig mit der Freiheit des Princips der Reichthum ſeines Inhalts.
Das erſte Stadium iſt das der reinen, durch die Regierung her- geſtellten Sicherheitspolizei. In ihm winden ſich die Zuſtände der Völker aus dem Zuſtande des Fauſt- und Fehderechts heraus, und die äußere Rechtsordnung als Bedingung alles Fortſchrittes wird gewonnen. Das iſt die Zeit des ſechzehnten Jahrhunderts. Eine eigentliche Literatur gibt es in dieſer Epoche noch nicht. Die Geſetze ſind vorwiegend Polizei- geſetze, und ſelbſt da, wo ſie es dem Inhalte nach nicht ſind, wie etwa die Armengeſetzgebung Englands oder die Arbeitergeſetze der deutſchen Reichsabſchiede, ſind ſie es doch in Veranlaſſung und Zweck. Der Unterſchied von Geſetz und Verordnung geht aber in dieſer Nothwendig- keit für die Regierung, praktiſch durchzugreifen, verloren; der Wille des Souverains wird alleinherrſchend, und damit iſt der Uebergang des ſiebenzehnten und achtzehnten Jahrhunderts zum aufgeklärten Deſpo- tismus begründet.
Das zweite Stadium dieſer Geſchichte charakteriſirt ſich theoretiſch als die rechtsphiloſophiſche Geſtalt der Verwaltungslehre, praktiſch als die Hauptepoche der Volkswirthſchaftspflege. Das erſte entſteht dadurch, daß die Rechtsphiloſophie, welche überhaupt das Weſen und Princip des öffentlichen Rechts zum Bewußtſein bringen ſollte, natur- gemäß zugleich das Princip für die Verwaltung ſucht, obgleich ſie den formalen Begriff derſelben nicht hatte. Sie formulirt mit der Mitte
Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 4
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mit ihnen beginnt daher die entſtehende Regierung ihren Kampf, um
ſie der Idee und der Rechtsbildung der Verwaltung zu unterwerfen.
Die Form, in der dieſer Kampf aufgenommen und geführt wird, iſt
das Eingreifen der Krone in ihre Verwaltung durch das Princip der
Beſtätigung der Statuten und der daraus ſich ergebenden Ober-
aufſicht, von denen die Entwicklung mit dem neunzehnten Jahrhun-
dert zu dem Princip der Aufhebung aller Vorrechte gelangt und die
alten ſtändiſchen Körperſchaften daher nur noch ſo weit beſtehen läßt,
als ſie vermöge ihres Beſitzes oder ihrer Funktion als Selbſtverwal-
tungskörper erhalten werden können.
Während nun dieſer große Proceß vor ſich geht, ſtellt ſich die
Regierung des neuen Königthums mit dem ſechzehnten Jahrhundert
grundſätzlich an die Spitze aller Verwaltung, und damit beginnt nun
eigentlich erſt das, was wir die Geſchichte der inneren Verwaltung
nennen. Wir ſcheiden hier drei große Grundformen, welche ihrerſeits
drei Stadien in der Entwicklung der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft
bedeuten. Das Verhältniß derſelben zu einander iſt aber nicht das
der Ausſchließung des einen durch das andere, ſondern vielmehr die
Aufnahme des vorhergehenden in die folgenden. So entwickelt ſich
gleichzeitig mit der Freiheit des Princips der Reichthum ſeines Inhalts.
Das erſte Stadium iſt das der reinen, durch die Regierung her-
geſtellten Sicherheitspolizei. In ihm winden ſich die Zuſtände der
Völker aus dem Zuſtande des Fauſt- und Fehderechts heraus, und die
äußere Rechtsordnung als Bedingung alles Fortſchrittes wird gewonnen.
Das iſt die Zeit des ſechzehnten Jahrhunderts. Eine eigentliche Literatur
gibt es in dieſer Epoche noch nicht. Die Geſetze ſind vorwiegend Polizei-
geſetze, und ſelbſt da, wo ſie es dem Inhalte nach nicht ſind, wie etwa
die Armengeſetzgebung Englands oder die Arbeitergeſetze der deutſchen
Reichsabſchiede, ſind ſie es doch in Veranlaſſung und Zweck. Der
Unterſchied von Geſetz und Verordnung geht aber in dieſer Nothwendig-
keit für die Regierung, praktiſch durchzugreifen, verloren; der Wille
des Souverains wird alleinherrſchend, und damit iſt der Uebergang des
ſiebenzehnten und achtzehnten Jahrhunderts zum aufgeklärten Deſpo-
tismus begründet.
Das zweite Stadium dieſer Geſchichte charakteriſirt ſich theoretiſch
als die rechtsphiloſophiſche Geſtalt der Verwaltungslehre, praktiſch
als die Hauptepoche der Volkswirthſchaftspflege. Das erſte entſteht
dadurch, daß die Rechtsphiloſophie, welche überhaupt das Weſen und
Princip des öffentlichen Rechts zum Bewußtſein bringen ſollte, natur-
gemäß zugleich das Princip für die Verwaltung ſucht, obgleich ſie den
formalen Begriff derſelben nicht hatte. Sie formulirt mit der Mitte
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/73>, abgerufen am 21.11.2024.
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