namentlich in Oesterreich und Preußen sehr genau ausgebildet ist. Die Grundlagen dieser Gesetzgebung beziehen sich 1) auf die Form der Führung dieser Register, welche so eingerichtet sein muß, daß sie die Elemente des juristischen Beweises in ihrem Inhalt geben, also die amtliche (kirchliche oder behördliche) Constatirung der Identität der Per- sonen, und die Zuziehung von Zeugen; 2) auf die administrative Oberaufsicht und Benützung derselben für allgemeine Resultate durch Revision und durch Sammlung und Publicirung ihrer Resultate; 3) auf die Anerkennung ihres Rechts als Beweismittel, verbunden mit der Bestimmung über ihre Benützung durch den Einzelnen. Die Frage, ob und welche andere Gesichtspunkte und Thatsachen bei dieser Führung noch in die Standesregister aufgenommen werden kön- nen und sollen, namentlich in populationistischer Hinsicht (Alter, Er- werbsfähigkeit, Todesart, eheliche und uneheliche Kinder) ist nicht gleichmäßig entschieden. Die Theorie hat sich fast ausschließlich mit dem Gesichtspunkte der Volkszählung bei demselben beschäftigt, und nur die Gesetzgebung den nicht weniger bedeutsamen des Beweisrechts consequent festgehalten.
Literatur. Fast nur im vorigen Jahrhundert von Bedeutung. Süß- milch erkennt zuerst die hohe Wichtigkeit der Geburts- und Todtenregister; erste Verbindung mit dem Versicherungswesen. JustiII. 6. 1 erster eigentlicher Systematiker für dieselben, jedoch noch ohne Beziehung auf das juristische Element. Mohl, Polizeiwissenschaft I. 16. Gerstner, Bevölkerungs- lehre S. 73. -- In den übrigen Lehren der Staatswissenschaft fehlend.
Gesetzgebung. Die deutsche Gesetzgebung ist der englischen und fran- zösischen weit voraus und als Gründerin des ganzen Systems anzusehen. Oesterreich: Beginn der Gesetzgebung (Dekret vom 10. Mai 1774); Haupt- gesetz, noch gegenwärtig auf der Höhe der Zeit (Patent vom 20. Februar 1784); Einführung für alle Confessionen in gleichartiger Form; Revision; for- melle Scheidung von Ehe, Geburt und Tod; jährliche Summarien über die Bevölkerungsbewegung (Kopetz, Polizeigesetzkunde II. S. 74--86; Stuben- rauch 167--176). Das Gesetz hat später nur geringer Zusätze bedurft. -- Preußen, doppeltes Recht: im Osten Einführung (allgemeines Landrecht II. 11. 27); juristische Beweiskraft nur für anerkannte Religionsgesellschaften (Religionsedikt vom 9. Juli 1788); dieß ist erst geändert durch Patent vom 30. März 1847; Juden-Verordnung vom 23. Juli 1847. Im Westen das französische Recht (Rönne, Staatsrecht I. §. 97. II. 318). Im übrigen Deutschland zum Theil Unklarheit und Verschiedenheit der Bestimmungen, weil man nach französischem Vorgange die Eintragung der Ehe in die Standes- register nicht als amtliche Constatirung, sondern als Eingehung der Ehe selbst ansehen wollte. Daher keine Einigung (Reichsverfassung von 1849. §. 150). Anerkennung: preußische Verfassungsurkunde von 1850, §. 19 (Hinweisung auf ein besonderes Gesetz). Anhalt-Bernburg, Verfassungsurkunde von 1850.
namentlich in Oeſterreich und Preußen ſehr genau ausgebildet iſt. Die Grundlagen dieſer Geſetzgebung beziehen ſich 1) auf die Form der Führung dieſer Regiſter, welche ſo eingerichtet ſein muß, daß ſie die Elemente des juriſtiſchen Beweiſes in ihrem Inhalt geben, alſo die amtliche (kirchliche oder behördliche) Conſtatirung der Identität der Per- ſonen, und die Zuziehung von Zeugen; 2) auf die adminiſtrative Oberaufſicht und Benützung derſelben für allgemeine Reſultate durch Reviſion und durch Sammlung und Publicirung ihrer Reſultate; 3) auf die Anerkennung ihres Rechts als Beweismittel, verbunden mit der Beſtimmung über ihre Benützung durch den Einzelnen. Die Frage, ob und welche andere Geſichtspunkte und Thatſachen bei dieſer Führung noch in die Standesregiſter aufgenommen werden kön- nen und ſollen, namentlich in populationiſtiſcher Hinſicht (Alter, Er- werbsfähigkeit, Todesart, eheliche und uneheliche Kinder) iſt nicht gleichmäßig entſchieden. Die Theorie hat ſich faſt ausſchließlich mit dem Geſichtspunkte der Volkszählung bei demſelben beſchäftigt, und nur die Geſetzgebung den nicht weniger bedeutſamen des Beweisrechts conſequent feſtgehalten.
Literatur. Faſt nur im vorigen Jahrhundert von Bedeutung. Süß- milch erkennt zuerſt die hohe Wichtigkeit der Geburts- und Todtenregiſter; erſte Verbindung mit dem Verſicherungsweſen. JuſtiII. 6. 1 erſter eigentlicher Syſtematiker für dieſelben, jedoch noch ohne Beziehung auf das juriſtiſche Element. Mohl, Polizeiwiſſenſchaft I. 16. Gerſtner, Bevölkerungs- lehre S. 73. — In den übrigen Lehren der Staatswiſſenſchaft fehlend.
Geſetzgebung. Die deutſche Geſetzgebung iſt der engliſchen und fran- zöſiſchen weit voraus und als Gründerin des ganzen Syſtems anzuſehen. Oeſterreich: Beginn der Geſetzgebung (Dekret vom 10. Mai 1774); Haupt- geſetz, noch gegenwärtig auf der Höhe der Zeit (Patent vom 20. Februar 1784); Einführung für alle Confeſſionen in gleichartiger Form; Reviſion; for- melle Scheidung von Ehe, Geburt und Tod; jährliche Summarien über die Bevölkerungsbewegung (Kopetz, Polizeigeſetzkunde II. S. 74—86; Stuben- rauch 167—176). Das Geſetz hat ſpäter nur geringer Zuſätze bedurft. — Preußen, doppeltes Recht: im Oſten Einführung (allgemeines Landrecht II. 11. 27); juriſtiſche Beweiskraft nur für anerkannte Religionsgeſellſchaften (Religionsedikt vom 9. Juli 1788); dieß iſt erſt geändert durch Patent vom 30. März 1847; Juden-Verordnung vom 23. Juli 1847. Im Weſten das franzöſiſche Recht (Rönne, Staatsrecht I. §. 97. II. 318). Im übrigen Deutſchland zum Theil Unklarheit und Verſchiedenheit der Beſtimmungen, weil man nach franzöſiſchem Vorgange die Eintragung der Ehe in die Standes- regiſter nicht als amtliche Conſtatirung, ſondern als Eingehung der Ehe ſelbſt anſehen wollte. Daher keine Einigung (Reichsverfaſſung von 1849. §. 150). Anerkennung: preußiſche Verfaſſungsurkunde von 1850, §. 19 (Hinweiſung auf ein beſonderes Geſetz). Anhalt-Bernburg, Verfaſſungsurkunde von 1850.
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[69/0093]
namentlich in Oeſterreich und Preußen ſehr genau ausgebildet iſt. Die
Grundlagen dieſer Geſetzgebung beziehen ſich 1) auf die Form der
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Elemente des juriſtiſchen Beweiſes in ihrem Inhalt geben, alſo die
amtliche (kirchliche oder behördliche) Conſtatirung der Identität der Per-
ſonen, und die Zuziehung von Zeugen; 2) auf die adminiſtrative
Oberaufſicht und Benützung derſelben für allgemeine Reſultate
durch Reviſion und durch Sammlung und Publicirung ihrer Reſultate;
3) auf die Anerkennung ihres Rechts als Beweismittel, verbunden
mit der Beſtimmung über ihre Benützung durch den Einzelnen.
Die Frage, ob und welche andere Geſichtspunkte und Thatſachen bei
dieſer Führung noch in die Standesregiſter aufgenommen werden kön-
nen und ſollen, namentlich in populationiſtiſcher Hinſicht (Alter, Er-
werbsfähigkeit, Todesart, eheliche und uneheliche Kinder) iſt nicht
gleichmäßig entſchieden. Die Theorie hat ſich faſt ausſchließlich mit
dem Geſichtspunkte der Volkszählung bei demſelben beſchäftigt, und
nur die Geſetzgebung den nicht weniger bedeutſamen des Beweisrechts
conſequent feſtgehalten.
Literatur. Faſt nur im vorigen Jahrhundert von Bedeutung. Süß-
milch erkennt zuerſt die hohe Wichtigkeit der Geburts- und Todtenregiſter;
erſte Verbindung mit dem Verſicherungsweſen. Juſti II. 6. 1 erſter
eigentlicher Syſtematiker für dieſelben, jedoch noch ohne Beziehung auf das
juriſtiſche Element. Mohl, Polizeiwiſſenſchaft I. 16. Gerſtner, Bevölkerungs-
lehre S. 73. — In den übrigen Lehren der Staatswiſſenſchaft fehlend.
Geſetzgebung. Die deutſche Geſetzgebung iſt der engliſchen und fran-
zöſiſchen weit voraus und als Gründerin des ganzen Syſtems anzuſehen.
Oeſterreich: Beginn der Geſetzgebung (Dekret vom 10. Mai 1774); Haupt-
geſetz, noch gegenwärtig auf der Höhe der Zeit (Patent vom 20. Februar
1784); Einführung für alle Confeſſionen in gleichartiger Form; Reviſion; for-
melle Scheidung von Ehe, Geburt und Tod; jährliche Summarien über
die Bevölkerungsbewegung (Kopetz, Polizeigeſetzkunde II. S. 74—86; Stuben-
rauch 167—176). Das Geſetz hat ſpäter nur geringer Zuſätze bedurft. —
Preußen, doppeltes Recht: im Oſten Einführung (allgemeines Landrecht
II. 11. 27); juriſtiſche Beweiskraft nur für anerkannte Religionsgeſellſchaften
(Religionsedikt vom 9. Juli 1788); dieß iſt erſt geändert durch Patent vom
30. März 1847; Juden-Verordnung vom 23. Juli 1847. Im Weſten das
franzöſiſche Recht (Rönne, Staatsrecht I. §. 97. II. 318). Im übrigen
Deutſchland zum Theil Unklarheit und Verſchiedenheit der Beſtimmungen, weil
man nach franzöſiſchem Vorgange die Eintragung der Ehe in die Standes-
regiſter nicht als amtliche Conſtatirung, ſondern als Eingehung der Ehe ſelbſt
anſehen wollte. Daher keine Einigung (Reichsverfaſſung von 1849. §. 150).
Anerkennung: preußiſche Verfaſſungsurkunde von 1850, §. 19 (Hinweiſung
auf ein beſonderes Geſetz). Anhalt-Bernburg, Verfaſſungsurkunde von 1850.
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/93>, abgerufen am 16.02.2025.
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